Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Zur WiEReG-Zwangsstrafe bei gemeinnützigen Stiftungen und Zustellung in die FinanzOnline-Databox

  1. Stiftungen, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt ist, unterliegen gemäß § 1 Abs 2 Z 15 WiEReG der jährlichen Meldepflicht über ihre wirtschaftlichen Eigentümer; die Erzwingung der Meldung erfolgt durch Zwangsstrafe nach § 16 Abs 1 WiEReG iVm § 111 BAO.
  2. Bei FinanzOnline-Teilnehmern, die an der elektronischen Zustellung über FinanzOnline teilnehmen, gelten Dokumente gemäß § 98 Abs 2 BAO in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem sie in die FinanzOnline-Databox einlangen; auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den Teilnehmer kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung nicht an.
  3. Bei der Ermessensübung über die Höhe einer Zwangsstrafe sind neben der Zweckmäßigkeit auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Stiftung, das bisherige steuerliche Wohlverhalten sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass FinanzOnline lediglich einmalig zum Zweck der Erlangung eines USP-Zugangs aktiviert wurde; die Ausschöpfung des Höchstbetrags nach § 111 Abs 3 BAO kann unter solchen Umständen unangemessen sein.

Zur Einkünftezurechnung bei wechselseitiger Bestellung der Stiftungsräte ausländischer Stiftungen

  1. Maßgeblich für die Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen einer liechtensteinischen Stiftung ist weder die Transparenz oder Intransparenz des Rechtsgebildes noch die Entscheidungsbefugnisse des Stifters oder Begünstigten als solche, sondern die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung.
  2. Beschließt ein kleiner Kreis von Personen, von denen jede die Gründung einer eigenen Stiftung für sich veranlasst, dass jeweils eine Person aus diesem Kreis in das geschäftsführende und vertretungsbefugte Organ der Stiftung der jeweils anderen Person bestellt wird, liegt eine ungewöhnliche Gestaltung vor, die in wirtschaftlicher Betrachtung einer Treuhand gleichzuhalten ist.
  3. Eine solche wechselseitige Verschränkung zielt erkennbar darauf ab, dass jede Person aus diesem Kreis – um Retorsion zu vermeiden – in ihrer Funktion als Stiftungsrat den Anweisungen des wirtschaftlichen Stifters der betreffenden Stiftung Folge leistet; das Vermögen verbleibt daher im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters, dem die Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
  4. Anderes gilt nur, wenn der Steuerpflichtige darzutun vermag, dass die ungewöhnliche Gestaltung maßgeblich auf anderen überzeugenden wirtschaftlichen Gründen beruht als der Zurückbehaltung der Entscheidungsbefugnis über das in die Stiftung eingebrachte Kapitalvermögen.

Kein separater Betrieb bei Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Stiftungsvorstand

Übernimmt ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit für einen Mandanten (bzw. dessen Gesellschaft) die Funktion als Vorsitzender des Vorstands einer Privatstiftung, in der dieser Mandant bzw. ihm nahestehende Personen als Stifter und Begünstigte fungieren, und wird ihm dabei schwerpunktmäßig die rechtliche Beratung der Stiftung übertragen, so liegt ein einheitlicher Betrieb iSd VwGH-Rechtsprechung vor; eine getrennte Erfassung als eigenständiger Betrieb mit separatem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG ist nicht möglich.

Zum Vorsteuerabzug bei Vermietung möblierter Wohnungen einer Privatstiftung an Stifter und Begünstigte

  1. Liegt einer Privatstiftung als Vermieterin von Anfang an die geplante entgeltliche Vermietung einer möblierten Wohnung an den Stifter und Begünstigten zugrunde, ist das Entgelt für die Miete der Wohnung und für die mitvermieteten Einrichtungsgegenstände als einheitliche Leistung zu betrachten.
  2. Beträgt die tatsächliche Miete unter Einbeziehung eines angemessenen Entgelts für die Einrichtungsgegenstände weniger als die Hälfte der Renditemiete, ist von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 2 Z 2 lit. a UStG 1994 für die gesamten Investitionskosten (Gebäude und Einrichtung) zu versagen ist.
  3. Für die Ermittlung des fremdüblichen Entgelts der Einrichtungsgegenstände genügt nicht der bloße Ansatz eines „jährlichen Wertverzehrs“ im Sinne einer Absetzung für Abnutzung; im Hinblick auf die deutlich kürzere Nutzungsdauer der Einrichtungsgegenstände gegenüber dem Gebäude sind die einzelnen Komponenten gesondert zu ermitteln, das Entgelt jedoch in seiner Gesamtheit als einheitliche Leistung zu betrachten.
  4. Mit fremdüblicher Miete im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht die Marktmiete, sondern die Renditemiete gemeint; der Stifter oder Begünstigte hat nicht bloß eine fremdübliche Marktmiete zu bezahlen, sondern die gesamte Investition muss einem Fremdvergleich standhalten.

Zur Substanzauszahlung aus ausländischer Stiftung und Anforderungen an das Evidenzkonto

  1. Zuwendungen einer ausländischen, einer inländischen Privatstiftung vergleichbaren Stiftung können als steuerneutrale Substanzauszahlung iSd § 27 Abs 5 Z 8 EStG 1988 behandelt werden, jedoch nur bei Erfüllung der dort geregelten Voraussetzungen; bereits die Nichterfüllung einer der beiden Voraussetzungen (laufende ordnungsgemäße Führung eines Evidenzkontos und Überschreiten des maßgeblichen Wertes) genügt, um die Steuerneutralität zu versagen.
  2. Von einer ordnungsgemäßen Führung eines Evidenzkontos kann nur dann gesprochen werden, wenn die Stiftungseingangswerte dort nachweislich in der richtigen Höhe ausgewiesen sind; bei Sachverhalten mit Auslandsbezug trifft den Steuerpflichtigen eine erhöhte Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht hinsichtlich der zugewendeten Vermögenswerte und der Bewertung.
  3. Auch bei ausländischen Stiftungen ist der maßgebliche Wert nach § 27 Abs 5 Z 8 lit. b EStG 1988 nach österreichischen unternehmens- und steuerrechtlichen Vorschriften zu ermitteln; der nach ausländischem Recht ermittelte Wert ist auf ein nach österreichischem Recht ermitteltes Ergebnis überzuleiten und in nachvollziehbarer Weise darzulegen.
  4. Hängt das rechtliche Schicksal der Revision nicht von der Lösung der aufgezeigten Rechtsfragen ab, weil bereits eine selbständig tragende Erwägung des Bundesfinanzgerichts (hier: fehlender Nachweis des maßgeblichen Wertes) das Ergebnis trägt, ist die Revision mangels Entscheidungserheblichkeit zurückzuweisen.

Zuwendung an Privatstiftung – keine Aktivierung, Anrechnung der Stiftungseingangswerte auch für juristische Person als Stifter

  1. Da die Privatstiftung als eigentümerloses Vermögen weder über Eigentümer noch über Mitglieder oder Gesellschafter verfügt, kann eine Zuwendung an eine Privatstiftung von einem stiftenden Unternehmen nicht als Wirtschaftsgut im Finanzanlagevermögen aktiviert werden; eine Teilwertabschreibung auf eine solche Aktivierung ist steuerlich unzulässig.
  2. Eine juristische Person als Mitstifter einer Privatstiftung, der nach § 34 PSG kein eigenes Widerrufsrecht zusteht, ist gemäß § 27 Abs 5 Z 9 EStG dennoch berechtigt, ihre steuerlich maßgebenden Stiftungseingangswerte anzurechnen, sofern eine andere Stifterin (natürliche Person) die Stiftung wirksam widerrufen hat und die juristische Person Letztbegünstigte ist.

Änderungsrecht des Stifters hemmt Vermögensopfer – keine KESt-Pflicht bei Pflichtteilszahlungen

  1. Ein umfassendes, allein vom Stifter auszuübendes Änderungsrecht in der Stiftungserklärung steht der Erbringung des Vermögensopfers entgegen; das Vermögensopfer tritt erst mit dem Tod des Stifters ein (im Anschluss an OGH 15.10.2024, 2 Ob 66/24f).
  2. Zahlungen einer Privatstiftung in Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren Pflichtteilsansprüchen nach dem Tod des Stifters beruhen auf einer gesetzlichen Verpflichtung und sind nicht von einem subjektiven Bereicherungswillen der Stiftung getragen; sie stellen daher keine kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG dar.

EuGH-Vorlage zur Steuer nach § 22 Abs 2 KStG bei Zuwendungen an DBA-befreite Begünstigte

  1. Der Verwaltungsgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 63 AEUV einer Regelung entgegensteht, nach der die Körperschaftsteuer einer inländischen Privatstiftung nach § 22 Abs 2 KStG 1988 nur insoweit erstattet bzw. reduziert wird, als die Zuwendungen an Begünstigte mit Kapitalertragsteuer belastet bleiben, während eine solche Reduktion oder Erstattung unterbleibt, wenn die Begünstigten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer innerstaatlichen Befreiungsbestimmung der Kapitalertragsteuer nicht unterliegen.
  2. Mit dem AbgabenG 2015 ist ein Systemwechsel eingetreten: Die nach § 22 Abs 2 KStG 1988 auf die Schedule des § 13 Abs 3 KStG 1988 erhobene Steuer weist nicht mehr nur vorläufigen Charakter auf, sondern stellt die endgültige einmalige Besteuerung der von der Privatstiftung in Österreich erzielten Einkünfte aus Zinsen, Beteiligungs- und Liegenschaftsveräußerungen sicher.
  3. Durch das aktuelle Besteuerungssystem wird bewirkt, dass die Zuwendung einer Privatstiftung unabhängig vom Ansässigkeitsstaat der Begünstigten in derselben Höhe mit Steuer belastet bleibt und die Begünstigten wirtschaftlich eine jeweils gleich hohe Zuwendung erhalten.
  4. Stiftungszuwendungen sind grundsätzlich mit Dividenden vergleichbar; nach der Dividenden-Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Sitzstaat der ausschüttenden Gesellschaft nach dem Grundsatz des „source country entitlement“ berechtigt, das durch eine in seinem Hoheitsgebiet ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit erzielte Einkommen zu besteuern.

Verlustausgleich aus Grundstücksveräußerung nach § 30 Abs 7 EStG bei Privatstiftung

Aufgrund des pauschalen Verweises in § 13 Abs 3 Z 2 KStG auf „Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG“ findet § 30 Abs 7 EStG auch bei Privatstiftungen Anwendung: Ein Veräußerungsverlust aus Grundstücksveräußerungen kann – nach Kürzung auf 60 % – mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Stiftung ausgeglichen werden. Die Schedulenbesteuerung des § 13 Abs 3 KStG steht diesem Verlustausgleich nicht entgegen, da § 30 Abs 7 EStG gerade eine gesetzlich vorgesehene Durchbrechung des Schedulensystems normiert.

Zurechnung von Stiftungsvorstandshonoraren – höchstpersönliche Tätigkeit und Wiederaufnahme

  1. Die Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsvorstands einer österreichischen Privatstiftung ist eine höchstpersönliche Tätigkeit iSd § 15 PSG, die nur von einer natürlichen Person ausgeübt werden kann; werden die Honorare über eine Gesellschaft abgerechnet, ohne dass diese gegenüber der Stiftung als Vertragspartnerin aufgetreten ist oder eine entsprechende Vereinbarung besteht, sind die Einkünfte nach allgemeinen Zurechnungsgrundsätzen unmittelbar der natürlichen Person zuzurechnen.
  2. Fehlt es an einer Vereinbarung zwischen Stiftung und Gesellschaft sowie am Auftreten der Gesellschaft nach außen, stellt die Weiterleitung der Vorstandshonorare an die Gesellschaft eine steuerlich unbeachtliche Einlage der Gesellschafterin dar; mangels eines im Spruch anders lautenden Körperschaftsteuerbescheids fehlen die Voraussetzungen der Wiederaufnahme nach § 303 BAO.

Verdeckte Ausschüttung an der Wurzel bei Vermietung von Luxusimmobilien an Gesellschafter

  1. Vermietet eine Körperschaft besonders repräsentative Wohnimmobilien, die auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters oder Stifters zugeschnitten sind, an diesen zu einem Entgelt unterhalb der Renditemiete (4 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten), liegt eine verdeckte Ausschüttung an der Wurzel vor; es fehlt an einer unternehmerischen Betätigung iSd UStG, der Vorsteuerabzug steht nicht zu und tatsächlich bezahlte Mieten unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
  2. Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung an der Wurzel kommt es nicht auf eine Marktmiete, sondern auf die Renditemiete an, also jene Miete, die eine Investition in vergleichbare gut rentierliche Objekte abwerfen würde; dies folgt aus der Judikatur des VwGH (Ra 2020/15/0004; Ro 2023/15/0008), der verlangt, dass die gesamte Investition einem Fremdvergleich standhält.

Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer: kein fiktiver Abzug von KESt

Ein Abzug von 25% für eine „wann-auch-immer“ anfallende Kapitalertragsteuer ist nicht geboten, weil sich der gemeine Wert aus Sicht des Verkäufers bestimmt und dabei persönliche Umstände des Käufers nicht zu berücksichtigen sind. Diesem steht es nämlich frei, den Gewinn entweder auszuschütten (wobei KESt anfallen würde) oder zu thesaurieren (wobei keine KESt anfällt). Die Entscheidung, wie der GmbH-Anteil genutzt wird, ist in diesem Sinne ein persönlicher Umstand des (potentiellen) Käufers, der bei der Wertermittlung gem. § 10 Abs 2 BewG 1955 nicht zu berücksichtigen ist.

Tilgung gesetzlicher Ansprüche durch eine Stiftung

  1. Eine Zuwendung einer Stiftung liegt dann nicht vor, wenn und soweit eine Leistung zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgt. Von einer Zuwendung einer Stiftung ist demnach u.a. dann nicht auszugehen, wenn die Zahlung im Wege eines Anfechtungs-,Schadenersatz- oder Bereicherungsanspruchs oder eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs gegenüber der Stiftung auch gerichtlich durchsetzbar ist. In derartigen Fällen liegt die wirtschaftliche Veranlassung der Zahlungen nicht in der Begünstigtenstellung des Empfängers der Leistung, sondern in dessen zivilrechtlichen Anspruch gegenüber der Stiftung.
  2. Wiederholte Zuwendungen einer Stiftung sind (subsidiär, wenn diese also insbesondere nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln sind) als wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG 1988 zu beurteilen.

EuGH: Schlussanträge GA – Schenkungsteuer auf Errichtung liechtensteinischer Familienstiftung

  1. (Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona vom 13. März 2025) Art 40 des EWR-Abkommens steht nach Auffassung des Generalanwalts einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei der Schenkungsteuer auf die Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem EWR-Staat ungünstigere steuerliche Bedingungen vorsieht als bei der Errichtung einer inländischen Familienstiftung, wenn dies als symmetrisches Gegenstück dazu gerechtfertigt ist, dass die ausländische Stiftung keiner periodischen Ersatzerbschaftsteuer unterliegt, die von inländischen Familienstiftungen alle 30 Jahre zu entrichten ist.
  2. Die Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des Generalanwalts zur Wahrung der steuerlichen Kohärenz des nationalen Steuersystems gerechtfertigt und verhältnismäßig; da Deutschland nach Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz im Ausland seine Steuerhoheit über diese verliert, sind keine weniger einschneidenden Alternativen zur Erreichung dieses Ziels umsetzbar.

§ 12 Abs 1 Z 10 KStG und Niederlassungsfreiheit – geltungserhaltende Reduktion (2018–2020)

1. Das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG für konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte Empfänger verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV iVm Art 31 EWR-Abkommen), da es faktisch nur grenzüberschreitende Sachverhalte trifft, keine Widerlegungsmöglichkeit durch den Steuerpflichtigen vorsieht und auch nicht auf fremdunübliche oder missbräuchliche Gestaltungen beschränkt ist.
2. Im Wege der geltungserhaltenden Reduktion ist § 12 Abs 1 Z 10 KStG unionsrechtskonform auf Fälle des Missbrauchs iSd § 22 BAO und auf den fremdunüblichen Teil von Zinsen oder Lizenzgebühren einzuschränken; bei fremdüblicher Verzinsung und fehlendem Missbrauch ist der Zinsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig.

§ 12 Abs 1 Z 10 KStG und Niederlassungsfreiheit – geltungserhaltende Reduktion

1. Das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG für konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte Empfänger verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV iVm Art 31 EWR-Abkommen), da es faktisch nur grenzüberschreitende Sachverhalte trifft, keine Widerlegungsmöglichkeit durch den Steuerpflichtigen vorsieht und auch nicht auf fremdunübliche oder missbräuchliche Gestaltungen beschränkt ist.
2. Im Wege der geltungserhaltenden Reduktion ist § 12 Abs 1 Z 10 KStG unionsrechtskonform auf Fälle des Missbrauchs iSd § 22 BAO und auf den fremdunüblichen Teil von Zinsen oder Lizenzgebühren einzuschränken; bei fremdüblicher Verzinsung und fehlendem Missbrauch ist der Zinsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Zur Bemessungsgrundlage der Zwischensteuergutschrift bei negativen Einkünften

Die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift von in Vorjahren entrichteten Zwischensteuern gemäß § 24 Abs 5 Z 3 lit a KStG setzt einen positiven Unterschiedsbetrag voraus; negative Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KStG unterliegen keiner Zwischenbesteuerung und können daher weder die Bemessungsgrundlage erhöhen noch eine über die tatsächlichen KESt-pflichtigen Zuwendungen des Jahres hinausgehende Gutschrift von Vorjahres-Zwischensteuern auslösen.

Nichtbekanntgabe des Ablebens eines Vorstandsmitgliedes einer Privatstiftung

  1. Erlangt ein Vorstandsmitglied erst nach Ende ihrer Mandatsfunktion Kenntnis über das Ableben eines anderen Vorstandsmitglieds, trifft es die Meldepflicht nach WiEReG nicht mehr.
  2. Kommt es aber zu einer faktischen Wahrnehmung der Angelegenheiten der Privatstiftung durch das ausgeschiedene Vorstandsmitglied, kann es zu einer Verpflichtung der Meldung nach WiEReG kommen. Als Täter eines Finanzvergehens kommen auch Personen in Betracht, die den Abgabepflichtigen oder dessen gesetzlichen Vertreter befugt oder unbefugt vor den Abgabenbehörden vertreten oder deren Angelegenheiten wahrnehmen.
    Für die Annahme der Täterschaft genügt die faktische Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerpflichtigen. Für die finanzstrafrechtliche Haftung bedarf es weder eines Vollmachtsverhältnisses noch eines gültigen Bestellungsaktes. Wer die Geschäfte einer Gesellschaft ohne gültigen Bestellungsakt

Angemessene Vergütung als Stiftungsvorstand einer Stiftung nach dem BStFG 2015 durch einen Bundesbeamten

Anteile an einer Stiftung nach dem BStFG stehen weder ganz noch teilweise im Eigentum des Bundes, wie sich aus dem Wesen einer Stiftung nach dem BStFG ergibt: Gemäß § 2 BStFG 2015 handelt es sich bei Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes um durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmetes, eigentümerloses Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Ist ein Bundesbeamter daher Vorstandsmitglied, fällt seine Vergütung daher nicht unter die Regelungen zur Vergütung für Nebentätigkeit.

Stiftungseingangssteuer und Bewertung einer Beteiligung

  1. Der Wert der Zuwendung an die Privatstiftung ist im Zeitpunkt der Zuwendung zu bewerten.
  2. Wird eine Beteiligung an eine Privatstiftung verkauft, hat dies keine Auswirkung auf die frühere Bewertung nach dem Wiener Verfahren.