Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.
Übernimmt ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit für einen Mandanten (bzw. dessen Gesellschaft) die Funktion als Vorsitzender des Vorstands einer Privatstiftung, in der dieser Mandant bzw. ihm nahestehende Personen als Stifter und Begünstigte fungieren, und wird ihm dabei schwerpunktmäßig die rechtliche Beratung der Stiftung übertragen, so liegt ein einheitlicher Betrieb iSd VwGH-Rechtsprechung vor; eine getrennte Erfassung als eigenständiger Betrieb mit separatem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG ist nicht möglich.
Aufgrund des pauschalen Verweises in § 13 Abs 3 Z 2 KStG auf „Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG“ findet § 30 Abs 7 EStG auch bei Privatstiftungen Anwendung: Ein Veräußerungsverlust aus Grundstücksveräußerungen kann – nach Kürzung auf 60 % – mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Stiftung ausgeglichen werden. Die Schedulenbesteuerung des § 13 Abs 3 KStG steht diesem Verlustausgleich nicht entgegen, da § 30 Abs 7 EStG gerade eine gesetzlich vorgesehene Durchbrechung des Schedulensystems normiert.
Ein Abzug von 25% für eine „wann-auch-immer“ anfallende Kapitalertragsteuer ist nicht geboten, weil sich der gemeine Wert aus Sicht des Verkäufers bestimmt und dabei persönliche Umstände des Käufers nicht zu berücksichtigen sind. Diesem steht es nämlich frei, den Gewinn entweder auszuschütten (wobei KESt anfallen würde) oder zu thesaurieren (wobei keine KESt anfällt). Die Entscheidung, wie der GmbH-Anteil genutzt wird, ist in diesem Sinne ein persönlicher Umstand des (potentiellen) Käufers, der bei der Wertermittlung gem. § 10 Abs 2 BewG 1955 nicht zu berücksichtigen ist.
1. Das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG für konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte Empfänger verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV iVm Art 31 EWR-Abkommen), da es faktisch nur grenzüberschreitende Sachverhalte trifft, keine Widerlegungsmöglichkeit durch den Steuerpflichtigen vorsieht und auch nicht auf fremdunübliche oder missbräuchliche Gestaltungen beschränkt ist.
2. Im Wege der geltungserhaltenden Reduktion ist § 12 Abs 1 Z 10 KStG unionsrechtskonform auf Fälle des Missbrauchs iSd § 22 BAO und auf den fremdunüblichen Teil von Zinsen oder Lizenzgebühren einzuschränken; bei fremdüblicher Verzinsung und fehlendem Missbrauch ist der Zinsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig.
1. Das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG für konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte Empfänger verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV iVm Art 31 EWR-Abkommen), da es faktisch nur grenzüberschreitende Sachverhalte trifft, keine Widerlegungsmöglichkeit durch den Steuerpflichtigen vorsieht und auch nicht auf fremdunübliche oder missbräuchliche Gestaltungen beschränkt ist.
2. Im Wege der geltungserhaltenden Reduktion ist § 12 Abs 1 Z 10 KStG unionsrechtskonform auf Fälle des Missbrauchs iSd § 22 BAO und auf den fremdunüblichen Teil von Zinsen oder Lizenzgebühren einzuschränken; bei fremdüblicher Verzinsung und fehlendem Missbrauch ist der Zinsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig.
Die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift von in Vorjahren entrichteten Zwischensteuern gemäß § 24 Abs 5 Z 3 lit a KStG setzt einen positiven Unterschiedsbetrag voraus; negative Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KStG unterliegen keiner Zwischenbesteuerung und können daher weder die Bemessungsgrundlage erhöhen noch eine über die tatsächlichen KESt-pflichtigen Zuwendungen des Jahres hinausgehende Gutschrift von Vorjahres-Zwischensteuern auslösen.
Anteile an einer Stiftung nach dem BStFG stehen weder ganz noch teilweise im Eigentum des Bundes, wie sich aus dem Wesen einer Stiftung nach dem BStFG ergibt: Gemäß § 2 BStFG 2015 handelt es sich bei Stiftungen im Sinne dieses Bundesgesetzes um durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmetes, eigentümerloses Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Ist ein Bundesbeamter daher Vorstandsmitglied, fällt seine Vergütung daher nicht unter die Regelungen zur Vergütung für Nebentätigkeit.