Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1*** (in der Folge Bf.), wurde im Jahr 1994 von Herrn KRPL.
errichtet.
Der Stifter verstarb am Datum.
Im Testament vom Datum2 setzte KR ***1*** die Bf. als Alleinerbin des gesamten
Nachlassvermögens ein und verfügte, dass die im Zeitpunkt seines Ablebens vorhandenen
Noterben auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt werden, auf welchen sie sich alle vom
Erblasser lebzeitig erhaltenen Vorausempfänge anrechnen lassen müssten.
Die Pflichtteilsberechtigten anerkannten diese letztwillige Verfügung materiell nicht und
strengten daher bei österreichischen Zivilgerichten Verfahren an, um ua die Höhe der
Pflichtteilsansprüche zu bekämpfen. Der Stiftungsvorstand schloss mit den
Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsvergleiche (teils gerichtlich, teils außergerichtlich) ab.
Aufgrund dieser Pflichtteilsvergleiche wurden an die Pflichtteilsberechtigten ab dem Jahr 2009
Zuwendungen getätigt.
Verfahrensgegenständlich sind die durch die Bf. in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2016
getätigten Zuwendungen, die insbesondere zwecks Abgeltung der Pflichtteilsansprüche und
Pflichtteilsergänzungsansprüche der Noterben geleistet wurden.
Die Abgabenbehörde kam in ihrer Beurteilung zum Schluss, dass die damals bekannten Beträge
der Kapitalertragsteuer zu unterziehen seien. Es lägen Zuwendungen iSd § 27 Abs. 5 Z 7 EStG
1988vor.
Die Bf. hatte keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt. Aus den beigebrachten
Unterlagen sei hervorgegangen, dass die Bf. sich verpflichtet hatte, jeweils eine etwaig
anfallende Kapitalertragsteuer zu tragen, sodass darin ebenfalls eine Zuwendung zu sehen
gewesen sei.
Die Kapitalertragsteuer sei der Bf. daher iHv 25% bzw. 27,5% (2016) von den jeweiligen
Bruttozuwendungen im Haftungswege gem. § 95 Abs. 1 EStG 1988 vorzuschreiben gewesen.
Bescheide 2012, 2013, 2014 und 2016:
Haftungsbescheid für den Zeitraum 1-12/2012, vom 4.7.2013
Haftungsbescheid für den Zeitraum 1-12/2013, vom 12.3.2019
Haftungsbescheid für den Zeitraum 1-12/2014, vom 12.3.2019
Haftungsbescheid für den Zeitraum 1-12/2016, vom 12.3.2019
| Zuwendungen netto | 2012 | 2013 | 2014 | 2016 |
| Summe | 49.100.000,00 | 8.200.000,00 | 8.850.000,00 | 1.250.000,00 |
| Kapitalertragsteuer lt. Bescheid | 15.950.000,00 | 2.733.333,33 | 2.950.000,00 | 474.137,50 |
In der Begründung der Bescheide hielt die Abgabenbehörde u.a. fest, dass die an die Noterben
geleisteten Zuwendungen als Zuwendungen iSd gesetzlichen Bestimmung zu beurteilen und
der Kapitalertragsteuer zu unterziehen seien.
Die Bf. sei zum KESt-Abzug verpflichtet. Die KESt wäre im Zeitpunkt des Zuflusses
einzubehalten und in dem gesetzlich vorgesehenen Zeitraum abzuführen gewesen.
Die Zuwendungen seien, unabhängig davon ob damit Pflichtteils- bzw.
Pflichtteilsergänzungsansprüche abgegolten wurden, der KESt zu unterziehen gewesen.
Nach dem Gesetzeswortlaut des § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 umfasse dieser „Zuwendungen jeder
Art“. Demnach wären Zuwendungen unabhängig davon gegeben, aus welchen Gründen sie
erfolgen, ob sie in offener oder verdeckter Form vorliegen oder in der jeweiligen Satzung oder
Stiftungserklärung Deckung finden oder nicht. Daher liege eine Zuwendung auch dann vor,
wenn von einer Privatstiftung außerhalb des in der Stiftungserklärung vorgegebenen Rahmens
Vermögen unentgeltlich auf einen nicht (letzt-)begünstigten Dritten übertragen werde.
Es liege eine Zuwendung iSd § 27 Abs 1 Z 7 EStG idF vor BBG 2011 auch im Fall von
Vermögensübertragungen der Privatstiftungen vor, welche diesen durch eine Bedingung oder
Befristung auferlegt wurde (zB Nacherbschaft). Daher würde auch die Vermögensübertragung
zwecks Abgeltung von Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüchen eine KESt-pflichtige
Zuwendung darstellen.
Infolge der vertraglichen Vereinbarung, dass die Bf. eine allfällige KESt zu tragen hätte, liege
auch darin eine Zuwendung vor.
Beschwerden
Gegen die angeführten Bescheide wurden rechtzeitig Bescheidbeschwerden erhoben.
– Beschwerde vom 22.8.2013 gegen den Haftungsbescheid betreffend > 2012 vom 4.7.2013,
zugestellt am 25.7.2013;
– Beschwerde vom 19.3.2019 gegen die Haftungsbescheide betreffend > 2013, 2014 und 2016
jeweils vom 12.3.2019, zugestellt am 15.3.2019.
Mit den Beschwerden wurden die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie
die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) in mündlicher Verhandlung durch den Senat
beantragt.
Zur Begründung der Beschwerden wurde u.a. ausgeführt, dass keine Steuerpflicht für die
Herausgabe von Pflichtteilen durch die Privatstiftung bestehe, da keine Vermögenswidmung
durch Herrn KRPL an die Bf. aufgrund des Herausgabeanspruchs des Geschenkes vorgelegen
sei.
Aufgrund der bereits zum Zeitpunkt des Todes des Stifters nach der sog.
„Vermögensopfertheorie“ (Rsp. des OGH) bestehenden zivilrechtlichen Herausgabeansprüche
sei aus steuerlicher Sicht das schlussendlich herausgegebene Vermögen niemals der Bf.
gewidmet worden. Der Bf. sei vielmehr nur das „Nettovermögen“ (nach Abzug der Pflichtteile)
im Sinne eines „vorbelasteten Eigentums“ zugekommen. Da das herausgegebene Vermögen
wirtschaftlich somit niemals Stiftungsvermögen gewesen sei, konnte es auch nachfolgend
weder zivilrechtlich noch steuerlich von der Bf. zugewendet werden.
Wenn die Behörde davon ausgehe, dass auch das herauszugebende Vermögen der Bf.
gewidmet worden sei, so müsste berücksichtigt werden, dass der Begriff der Zuwendung eine
unentgeltliche Vermögensübertragung der Stiftung voraussetze.
Dazu müsse zwingend ein vorhergehender Beschluss des Stiftungsvorstandes vorliegen; dies im
Hinblick auf die Gläubigerschutzbestimmung des § 17 Abs. 2 2. Satz PSG, wonach der
Stiftungsvorstand Leistungen an Begünstigte nur dann vornehmen darf, wenn dadurch
Ansprüche von Gläubigern nicht geschmälert werden.
Im Fall der Bf. mangle es aber an einem solchen Beschluss, da dieser nicht notwendig sei, wenn
zwar die Vermögenswidmungen wirksam zustande gekommen seien (bzw. sein sollten), diese
jedoch bereits im Widmungszeitpunkt mit gesetzlich begründeten (Herausgabe)Ansprüchen,
wie zB Pflichtteils(-ergänzungs-)ansprüchen, belastet sind. In einer solchen Konstellation
befreie sich die Privatstiftung nämlich lediglich von einer sie treffenden, gesetzlich
begründeten und bereits bei Vermögenseinlage latenten Verpflichtung gegenüber den
Pflichtteilsberechtigten, sodass eine Zuwendung der Privatstiftung iSd § 27 Abs. 5 Z 7 EStG bei
einer Pflichtteilsbezahlung bzw. einer in § 951 ABGB begründeten Vermögensherausgabe ex
lege nicht vorliegen könne.
Gegenständlich haben die Stiftungsvorstände (siehe dazu Protokolle der
Stiftungsvorstandssitzungen) keinen „Zuwendungsbeschluss“ für die Auszahlungen von
Pflichtteilen gemacht, sondern im Wissen, dass es sich um gesetzlich begründete Ansprüche
handelt, auf der Basis des Gesetzes bzw. des gerichtlichen Vergleiches im Namen der Stiftung
Zahlungen an die Pflichtteilsberechtigten (mit gleichzeitigem Hinweis auf den Rechtsgrund der
Zahlung in den Überweisungsbelegen) vorgenommen.
§ 27Abs. 5 Z 7 EStG 1988 setze nach hA – entgegen der Ansicht der Behörde – eine
Bereicherung des Empfängers des Vermögens sowie einen subjektiven Bereicherungswillen der
Privatstiftung voraus. Aufgrund des gesetzlichen Anspruches der Pflichtteilsberechtigten liege
jedoch weder eine objektive Bereicherung noch eine subjektive Bereicherungsabsicht durch
die Privatstiftung vor.
Nach der Literatur erscheine es sachgerecht, unentgeltliche Vermögensübertragungen, die
einer Stiftung von „außen“ durch ein Rechtsgeschäft außerhalb der Stiftungserklärung
aufgezwungen werden, vom Zuwendungsbegriff des § 27 Abs.5 Z 7 EStG auszuklammern. So
werde insbesondere die aufgrund gesetzlicher Anordnung erfolgende Erfüllung eines geltend
gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruches durch eine Privatstiftung beim
Pflichtteilsberechtigten nicht als einkommensteuerpflichtige Zuwendung anzusehen sein. Es
scheide auch eine objektive Bereicherung des Pflichtteilsberechtigten durch die Auszahlung
des Pflichtteiles durch die Privatstiftung aus, weil der Pflichtteilsberechtigte von Gesetzes
wegen (erb- und pflichtteilsrechtliche Vorschriften des ABGB) eine Forderung gegenüber der
Privatstiftung habe. Deren Begleichung stelle eine reine Vermögensumschichtung dar, jedoch
keine objektive Bereicherung.
Zudem wäre zu prüfen gewesen, ob es sich bei den Zuwendungen um steuerneutrale
Substanzauszahlungen gehandelt habe.
Im Fall der Bf. sei vor den Zivilgerichten auf der Basis der „Vermögensopfertheorie“ des OGH
gestritten worden, ob der Stifter im Sinne der Rsp des OGH bereits das „endgültige
Vermögensopfer“ erbracht habe. Er habe sich in den Stiftungsdokumenten zwar kein
Widerrufsrecht, aber ein Änderungsrecht vorbehalten.
Der OGH hatte bislang nur Fälle judiziert, in welchen sich der Stifter Widerrufsrechte oder
Widerrufs- und Änderungsrechte vorbehalten hatte, nicht aber Sachverhalte, bei denen der
Stifter sich ausschließlich ein Änderungsrecht vorbehalten hatte.
Die Pflichtteilsberechtigten hätten hier vertreten, dass ein Änderungsrecht bereits ausreiche,
um jegliche Zuwendung des verstorbenen Vaters in die Bf. „pflichtteilsverhangen“ zu machen,
während der Stiftungsvorstand darauf verwies, dass nur für den Fall des gleichzeitigen
Widerrufs- und Änderungsrechts gesicherte Rechtsprechung des OGH vorliege und
Expertenmeinungen vorliegen, die bei bloßen Änderungsrechten des Stifter keine Hemmung
der 2-Jahres-Frist des § 785 Abs 3 ABGB verwirklicht sehen.
Je nachdem, welche Position eingenommen werde, könne die Pflichtteilsbemessungsgrundlage
sehr hoch (Summe aller jemals vom verstorbenen Stifter gemachten Stiftungs- und
Nachstiftungsvorgänge) oder eher niedrig sein (das Minimum wäre der Wert jenes Vermögens,
welcher erst durch die testamentarische Gesamtrechtsnachfolge der Bf. an diese
übergegangen sei).
Wegen der dargelegten rechtlichen Unsicherheit in Ermangelung einer Rsp des OGH zur
Vermögensopfertheorie bei simplen Änderungsrechten des Stifters und konkreter Aussagen
zum Fristenlauf des § 785 Abs. 3 ABGB war die zahlenmäßige Festlegung eines
„Nettoreinvermögens“ als Basis für die Berechnung der konkreten Pflichtteilsansprüche nicht
möglich.
Es kam daher im anhängigen Rechtsstreit zum (amtsbekannten) gerichtlichen Vergleich, auf
dessen Basis die berufungsgegenständlichen Pflichtteilszahlungen an die
Pflichtteilsberechtigen in Abgeltung ihrer Pflichtteilsansprüche geleistet wurden.
Aufgrund des vorliegenden Interessensgegensatzes zwischen den Pflichtteilsberechtigten und
der Bf., könne jedoch ausgeschlossen werden, dass letztlich Zahlungen geleistet wurden, die
über oder unter die (vorhin beschriebenen) Extrempositionen reichen würden.
Infolge eines Ersuchens der Behörde vom 8.10.2014 wurde seitens der Bf. am 20.11.2014 eine
Ergänzung zum Rechtsmittel vom 22.8.2013 beigebracht.
Darin wurden u.a. Klarstellungen hinsichtlich der tatsächlich erfolgten Auszahlungen an die
Berechtigten getroffen und die Beträge im Detail angeführt.
Es wurde auf zwei im Jahr 2014 ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)
Bezug genommen. Damit sei u.a. festgestellt worden, dass Zahlungen einer Privatstiftung an
pflichtteilsberechtigte Erben des Stifters aufgrund eines Pflichtteilsvergleichs, den die
Privatstiftung mit den verkürzten Erben abgeschlossen hatte, nicht der KESt unterliegen. Das
BFG schließe sich damit der hA an und verwerfe die in den Stiftungsrichtlinien, vertretene
Meinung, wonach jede unentgeltliche Vermögensübertragung durch eine Privatstiftung
unabhängig vom Rechtsgrund der KESt unterliegen solle. Unentgeltliche
Vermögensherausgaben, die einer Privatstiftung „von außen“ durch ein Rechtsgeschäft
außerhalb der Stiftungserklärung aufgezwungen werden, seien vom Zuwendungsbegriff des §
27 Abs 5 Z 7 EStG ausgenommen.
Die Höhe der von den Pflichtteilsberechtigten in ihren zivilrechtlichen Klageschriften geltend
gemachten (typischerweise mit der „Vermögensopfertheorie“ des OGH argumentierten und
zahlenmäßig unterlegten) Ansprüche sind ein Richt- und Anhaltewert, bis zu welcher Höhe eine
kraft Gesetzes auferlegte Verpflichtung der Privatstiftung vorliegt. Auszahlungen bis zu dieser
Höhe müssten daher jedenfalls KESt-frei bleiben (BFG 11.8.2014, RV/6100270/2013; 6. 6. 2014,
RV/6100579/2008).
Die Tatsache, dass die Pflichtteilsberechtigten sich gezwungen sahen, ihre Ansprüche im
Klagswege durchzusetzen zeige, dass der Stiftungsvorstand die gestellten Ansprüche der
Noterben (vorerst) nicht anerkannte und ein Bereicherungswille der Privatstiftung gegenüber
den Pflichtteilsberechtigten vor diesem Hintergrund denkunmöglich sei.
Die getroffene Vergleichssumme spiegle den kleinsten gemeinsamen Nenner widerstreitender
Interessen, auf den sich die Kontrahenten (Kläger/Beklagter) unter Abwägung der jeweiligen
Chancen und des involvierten Risikos zur Abwendung von jeweils eigenen Nachteilen (lange
Verfahrensdauer, Inflationsrisiko, Vermögensverzehr infolge steigender Verfahrenskosten etc.)
verständigen.
In der Beschwerde der Bf. vom 19.3.2019 wurde auf das Erkenntnis des VwGH 10.2.2016, Ra
2014/15/0021, welches zur o.a. Entscheidung des BFG vom 6.6.2014 ergangen war, Bezug
genommen.
Darin bestätigte der VwGH die Auffassung des BFG und damit die diesbezügliche einschlägige
Literatur.
KESt-pflichtige Zuwendungen setzen demnach
1. eine (tatsächliche) Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und
2. einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet
wird (= gewollte Bereicherung des Empfängers der Zuwendung), voraus.
Eine solche auf Vorteilsgewährung gerichtete Zuwendung liege jedoch nicht vor, wenn die
Vermögensübertragung in Abgeltung von gerichtlich durchsetzbaren
Pflichtteilsergänzungsansprüchen und damit zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgt, da sie
diesfalls nämlich nicht von einem subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung getragen
war. Solche Auszahlungen stellten keine Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 dar
und unterliegen insoweit nicht der Kapitalertragsteuer.
Im Fall der Bf. sei die letztwillige Verfügung des Herrn KRPL, mit der die Bf. als Alleinerbin
eingesetzt wurde, durch die Pflichtteilsberechtigten bei österreichischen Zivilgerichten mittels
Klagen angefochten worden, um ua die Höhe der Pflichtteilsansprüche zu bekämpfen.
Im Klagsverfahren der ***7*** gab das LG St. Pölten dem-Rekurs-der Klägerin hinsichtlich der
Höhe der begehrten Nachlassseparation statt und bestimmte mit Beschluss vom Datum3 für
deren Pflichtteilsanspruch eine Sicherheitsleistung der Bf. in Höhe von EUR 15.000.000,- zur
Abwendung der diesbezüglichen Verlassenschaftsseparation. Das LG St. Pölten stützte seine
Entscheidung u.a. auf das Gutachten von Univ. Prof. Dr. Johannes Zollner, wonach die
unentgeltlichen Zuwendungen des Stifters an die Bf. – mangels Eintritts des Vermögensopfers
aufgrund der umfassenden Stifterrechte – bei der Berechnung der Pflichtteile zu
berücksichtigen seien.
Somit seien im Fall der Bf. die Pflichtteilsansprüche betraglich nicht nur im Wege der einzelnen
gerichtlichen Klagen, sondern auch durch ein Gerichtsurteil 2. Instanz festgestellt worden.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 4.6.2019, zugestellt am 12.6.2019, wurde den
Beschwerden vom 22.8.2013 gegen den Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer 2012 sowie vom
19.3.2019gegen die Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 teilweise
stattgegeben. Die Beschwerde vom 19.3.2019 betreffend Haftungsbescheid
Kapitalertragsteuer 2016 wurde abgewiesen.
Die Behörde hielt als unstrittig die Höhe der an die Pflichtteilsberechtigten aufgrund der
geschlossenen Vergleiche seit dem Jahr 2009 erfolgten Zahlungen von insgesamt
60.327.942,91 fest.
Der Reinnachlass war mit Euro 40.122.399,13 festgestellt worden und der davon zu 50% den
Erben als Pflichtteil zustehende Betrag belief sich auf insgesamt Euro 20.061.199,57.
Demnach wurden die in den Jahren 2009 – 2011 erfolgten Zahlungen (ges. 11.777.943,00) den
nicht steuerpflichtigen Pflichtteilszahlungen zugeordnet. Den Beschwerden gegen die
Haftungsbescheide 2009 bis 2011 war daher in einem früheren Verfahren stattgegeben
worden.
Nach Abzug des noch für das Jahr 2012 verbliebenen Pflichtteils war ein Betrag von
Euro 40.295.765,54, der in den Jahren 2012 bis 2016 aufgrund der
Pflichtteilsergänzungsansprüche geflossen war, weiter hinsichtlich der Steuerpflicht zu
beurteilen.
Der Unternehmenswert, der im Besitz der Bf. stehenden Geschäftsanteile, wurde iHv
Euro 125,5 Mio (= gemeiner Wert) außer Streit gestellt.
Die Behörde hielt u.a. fest, dass mit Notariatsakten vom Datum4 die Stiftungsurkunde bzw.
vom Datum2 die Stiftungszusatzurkunde neu gefasst wurden. Der Stifter hatte darin auf den
Widerruf der Stiftung verzichtet, sich jedoch ausdrücklich Änderungsrechte vorbehalten.
Infolge des Ablebens des Stifters am Datum sei die 2-Jahresfrist gem. § 785 Abs. 3 ABGB vom
Datum4 gerechnet abgelaufen gewesen.
Zur Frage, ob aufgrund der vorbehaltenen Änderungsrechte das „Vermögensopfer“ durch den
Stifter als erbracht anzusehen war oder nicht, führte die Behörde umfassend aus.
Die zum Thema insgesamt sechs aus den Gerichtsverfahren vorliegenden Gutachten namhafter
Stiftungsexperten und Universitätsprofessoren aus den Jahren 2011 und 2012 führten zu
keinem eindeutigen Ergebnis. In drei Gutachten wurde das Vermögensopfer infolge des
Verzichts auf das Widerrufsrecht als erbracht beurteilt. Drei Gutachten beurteilten das
Vermögensopfer aufgrund der bestehenden Änderungsvorbehalte als noch nicht eingetreten
und hätte die 2-Jahres-Frist nicht am Datum4 zu Lebzeiten des Stifters zu laufen begonnen.
Die Behörde nahm weiters Bezug auf die Entscheidungen des OGH 22.3.2018, 2 Ob 98/17a und
3.2.2016, 6 Ob 237/15v. Der OGH traf darin Aussagen zum Eintritt des Vermögensopfers.
Demnach könne ein Änderungsrecht dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegenstehen,
da „bloße“ Änderungsrechte keine widerrufsgleiche Wirkung haben können.
In Anlehnung an diese OGH-Rechtsprechung kam die Behörde zum Schluss, dass der Stifter
durch den Verzicht auf sein Widerrufsrecht am Datum4 den Beginn der 2-Jahresfrist ausgelöst
habe und zum Zeitpunkt des Ablebens des Stifters am Datum die Frist jedenfalls abgelaufen
gewesen sei. Das Änderungsrecht habe den Eintritt des Vermögensopfers nicht verhindern
können.
Die Zahlungen an die Noterben seien daher grundsätzlich als Zuwendungen iSd § 27 Abs. 5 Z 7
zu beurteilen.
Nach den dem § 27 Abs. 5 Z 8 EStG entsprechenden Berechnungen (Berücksichtigung des
Evidenzkontos der Bf.) war ein als Substanzauszahlung zu beurteilender Betrag von Euro
20.061.199,57 nicht der Kapitalertragsteuer zu unterziehen.
Die sodann noch verbliebenen Zuwendungen der Jahre 2012, 2013, 2014 und 2016 seien der
Kapitalertragsteuer zu unterziehen gewesen.
Die neuen Bemessungsgrundlagen, die festzusetzende Steuer und die sich ergebenden
Gutschriften waren in der BVE im Detail angeführt.
Der Vorlageantrag wurde am 5. Juli 2019 eingebracht.
Es wurde gleich wie im bisherigen Verfahren ausgeführt und die ersatzlose Aufhebung der
Haftungsbescheide beantragt.
Das Rechtsmittel wurde dem BFG mit Vorlagebericht vom 30. September 2019 vorgelegt. Die
Bf. wurde gleichzeitig über die Vorlage in Kenntnis gesetzt.
In der Beschwerdeergänzung vom 14. Februar 2024 wurde die jeweilige Höhe der insgesamt
getätigten Zahlungen der Bf., des Reinnachlasses, des zustehenden Pflichtteils sowie des
gemeinen Werts des Unternehmens als unstrittig bestätigt.
Strittig sei jedoch weiterhin die Frage, ob ein umfassendes Änderungsrecht des Stifters dem
Eintritt des Vermögensopfers entgegensteht oder nicht. Die Steuerpflicht der Zuwendungen
aus den Pflichtteilsergänzungsansprüchen habe die Behörde damit begründet, dass das
Vermögensopfer bereits erbracht worden sei.
Die Bf. hielt fest, dass die Frage des Vermögensopfers bis dato nicht abschließend
höchstgerichtlich geklärt sei.
Es sei auch nach der Entscheidung des OGH 22.3.2018, 2 Ob 98/17a, offen, ob das
vorbehaltene Änderungsrecht des Erblassers der Annahme des Vermögensopfers
entgegenstand. Das Vermögensopfer sei jedenfalls dann erbracht, wenn der
Änderungsberechtigte nicht (mehr) allein auf das Stiftungsvermögen zugreifen könne. Aus
dieser Aussage lasse sich im Umkehrschluss ableiten, dass nicht jedes Änderungsrecht für den
Eintritt des Vermögensopfers unbeachtlich sei.
Maßgeblich sei die Frage, ob der Geschenkgeber in Ausübung eines vorbehaltenen
Änderungsrechts die Möglichkeit habe, gewidmetes Vermögen durch einseitige
Rechtshandlungen wiederzuerlangen. Ein vorbehaltenes Änderungsrecht gem. § 33 Abs. 2 Satz
PSG darf zwar nach der vom OGH zitierten Rechtsprechung keine widerrufsgleiche Wirkung
entfalten, es kann aber zulässigerweise die Möglichkeit einräumen, den Stiftungszweck zu
ändern, den Stifter als Begünstigen festzustellen und diesem sogar einen klagbaren Anspruch
auf Leistung von Zuwendungen zu verschaffen.
Bei einer derartigen Gestaltung müsse der Eintritt des Vermögensopfers wohl verhindert sein,
da der Geschenkgeber durch die Ausübung des Änderungsrechts die Schenkung rückgängig
machen könne. Auch wenn ein Änderungsrecht eine schwächere Position als das
Widerrufsrecht habe, müsse geprüft werden, ob ein konkretes Änderungsrecht dem
Geschenkgeber die Möglichkeit des Zugriffs auf die Substanz verschaffe.
Das dem Stifter der Bf. vorbehaltene Änderungsrecht habe diesem jedenfalls die Möglichkeit
verschafft, das gewidmete Vermögen wiederzuerlangen. Eine entsprechende Einschränkung
des Änderungsrechts sei nicht vorgesehen, sodass, nach der Literaturmeinung, auch trotz der
Entscheidung des OGH aus dem Jahr 2018 die besseren Argumente dafür sprechen, dass bei
einem uneingeschränkten Änderungsrecht das Vermögensopfer noch nicht eingetreten sei.
In dem im Jahr 2023 zu einem fast identen Sachverhalt (aus dem Jahr 2011) ergangenen
stattgebenden Erkenntnis des BFG (BFG 11.1.2023, RV/6100231/2018 – in Rechtskraft) war im
Zusammenhang mit einem bestehenden umfassenden Änderungsrecht des Stifters das
Vermögensopfer als noch nicht erbracht beurteilt worden. Die auf Vergleichen beruhenden
Pflichtteilsergänzungsansprüche stellten sich als Auszahlungen kraft Gesetzes dar, denen keine
autonome Entscheidung des Stiftungsvorstandes zugrunde gelegen war. Die
Vermögensherausgabe war nicht auf Vorteilsgewährung gerichtet und lag kein subjektiver
Bereicherungswille, keine Freigebigkeit, vor. Es war daher keine KESt-Pflicht hinsichtlich der
erfolgten Auszahlungen gegeben.
Das für den Fall der Bf. für die Jahre 2012 – 2016 herangezogene Urteil des OGH aus dem Jahr
2018, welches zur Thematik Eintritt des Vermögensopfers und Vorbehalt eines umfassenden
Änderungsrechts ergangen war, hatte die Frage nicht abschließend geklärt.
Der seitens der Behörde gezogene Schluss, dass infolge des vorliegenden „bloßen“
Änderungsrechts des Stifters das Vermögensopfer trotzdem bereits eingetreten sei und die
Zahlungen der Bf. an die Noterben als verdeckte Zuwendungen zu beurteilen seien, finde
weder in der zivilrechtlichen noch in der abgabenrechtlichen Judikatur Deckung.
Aufgrund des bestehenden Spannungsverhältnisses zwischen den Noterben und dem
Stiftungsvorstand der Bf. sowie den damals anhängigen Gerichtsverfahren sei ein subjektiver
Bereicherungswille des Stiftungsvorstandes de facto auszuschließen gewesen. Auch könne
nach der Judikatur kein subjektiver Bereicherungswille unterstellt werden, wenn selbst die
namhaftesten Gutachter und Stiftungsexperten im Fall der Bf. zu keinem klaren Ergebnis,
sondern zu einer Patt-Stellung, bei der Beurteilung des Vorliegens des Vermögensopfers
gekommen seien. Aufgrund dieser rechtsunsicheren Situation sei die Vorgangsweise der Bf. als
geboten erschienen. Die Feststellung der Behörde, dass die Bf. eine wirtschaftliche Last auf sich
genommen habe, die sie mangels gesetzlicher Verpflichtung nicht hätte tragen müssen,
entbehre der rechtlichen Grundlage.
In der zum Schriftsatz der Bf. ergangenen Stellungnahme der Behörde vom 24.6.2024 wurde
u.a. auf die BVE sowie auf die Entscheidung des OGH vom 22.3.2018 Bezug genommen. Der
OGH habe darin den Eintritt des Vermögensopfers trotz eines umfassenden Änderungsrechts
des Stifters bejaht. Die Behörde sehe darin einen klaren Widerspruch zu jenem Teil der
Literatur, nach dem ein umfassendes Änderungsrecht des Stifters, ebenso wie ein
Widerrufsrecht, den Eintritt des Vermögensopfers hemme.
In der weiteren zum ErbRÄG 2015 ergangenen Entscheidung des OGH vom 15.10.2024, 2 Ob
6/24f, kam der OGH zum Ergebnis, dass ein umfassender, vom Erblasser allein auszuübender
Änderungsvorbehalt der Erbringung des „Vermögensopfers“ zur Gänze entgegensteht. Die
zweijährige Frist (§ 782 Abs. 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw. § 785 Abs. 3 Satz 2 ABGB aF)
beginnt erst mit dem Tod des Erblassers.
Diese Entscheidung wurde der Behörde im gegenständlichen Verfahren zur Kenntnis gebracht.
Nach Ansicht der Behörde überzeuge die Ansicht des OGH auch für Fälle vor dem ErbRÄG 2015
und wäre im Fall der Bf. der Beschwerde stattzugeben.
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 8. September 2025 wurden die Anträge auf
Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat
zurückgenommen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Die gegenständlichen, rechtzeitig eingebrachte, Beschwerden richteten sich gegen die in den
Entscheidungsgründen angeführten, an die Bf. ergangenen Haftungsbescheide womit für die
Jahre 2012 – 2016 Kapitalertragsteuer vorgeschrieben worden war.
Strittig war im Fall der ***Bf1***, der Bf., ob der bestehende Vorbehalt eines Änderungsrechts
des Stifters der Erbringung des Vermögensopfers durch den Stifter entgegenstand oder nicht.
Dementsprechend war die Frage zu klären, ob hinsichtlich der nach dem Ableben des Stifters
an die Berechtigten erfolgten Zuwendungen aus Pflichtteils(-ergänzungs)-ansprüchen in den
Jahren 2012 – 2016 Steuerpflicht gegeben war.
1. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
Der durch das Bundesfinanzgericht (BFG) der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt
wurde aufgrund der Unterlagen der Behörde, der ergangenen BVE, des Vorbringens der Bf. im
Rechtsmittelverfahren, der Schriftsätze und beigebrachten Unterlagen (siehe dazu auch in den
Entscheidungsgründen) festgestellt.
Die Bf. war am 7.12.1994 durch den Stifter, KRPL., errichtet worden. Dieser übertrug der Bf. in
der Folge die Anteile an der ***1***-Gruppe.
Mit Notariatsakt vom Datum4 wurde die Stiftungsurkunde abgeändert bzw. aus
Übersichtlichkeitsgründen neu gefasst. Der Stifter behielt sich darin umfassende
Änderungsrechte vor.
Punkt 13 „Änderungen der Stiftungserklärung durch den Stifter“ – Der Stifter behält sich
Änderungen der Stiftungserklärung (nämlich der Stiftungsurkunde und der
Stiftungszusatzurkunde) auch nach Eintragung der Stiftung in das Firmenbuch ausdrücklich vor.
Punkt 14 „Widerruf der Stiftung“ – Der Stifter verzichtet auf den Widerruf der Stiftung.
Mit Notariatsakt vom Datum2 wurde durch den Stifter infolge des bestehenden
Änderungsrechts die Stiftungszusatzurkunde abgeändert bzw. aus Übersichtlichkeitsgründen
neu gefasst.
Punkt 4 – „Nähere Bestimmungen der Begünstigten“ – Erstbegünstigter der Stiftung ist der
Stifter. Nach dem Ableben des Erstbegünstigten treten als Zweitbegünstigte an dessen Stelle
die konkret benannten *** Kinder des Stifters sowie eine weitere genannte Begünstigte. Nach
dem Ableben der genannten Kinder geht deren Anspruch aus der Stiftung auf die jeweiligen
Nachkommen über.
Punkt 5 – Letztbegünstigte – Dies sind jeweils die Kinder der genannten Kinder zu gleichen
Teilen.
Punkt 6 – „Richtlinien für die Zuwendungen an Begünstigte“ – Darin war konkret geregelt,
welche Zuwendungen an wen zu Lebzeiten des Stifters und nach dessen Ableben erfolgen
sollen.
Mit Notariatsakt vom Datum5 wurde die Stiftungszusatzurkunde neuerlich geändert.
Damit wurden Punkt 4 – „Nähere Bestimmungen der Begünstigten“ und Punkt 6 – „Richtlinien
für die Zuwendungen an Begünstigte“ geändert und neu gefasst.
Der Stifter verstarb am Datum und hinterließ ***9***, ***10***, ***11***, sowie ***12***.
Mit dem Testament vom Datum2, setzte KR ***1*** die Bf. als Alleinerbin des gesamten
Nachlassvermögens ein und verfügte, dass die im Zeitpunkt seines Ablebens vorhandenen
Noterben auf den gesetzlichen Pflichtteil beschränkt werden, auf welchen sie sich alle vom
Erblasser lebzeitig erhaltenen Vorausempfänge anrechnen lassen müssten.
Die Pflichtteilsberechtigten anerkannten diese letztwillige Verfügung materiell nicht und
strengten daher bei österreichischen Zivilgerichten Verfahren an, um ua die Höhe der
Pflichtteilsansprüche zu bekämpfen. Der Stiftungsvorstand schloss mit den
Pflichtteilsberechtigten Pflichtteilsvergleiche (teils gerichtlich, teils außergerichtlich) ab.
Aufgrund dieser Pflichtteilsvergleiche wurden an die Pflichtteilsberechtigten ab dem Jahr 2009
Zuwendungen getätigt.
Insgesamt waren seit dem Jahr 2009 bis zum Jahr 2016 an die Pflichtteilsberechtigten aufgrund
der geschlossenen Vergleiche Zahlungen iHv Euro 60.327.942,91 geleistet worden.
Als im vorliegenden Verfahren unstrittig waren die folgenden Werte und Beträge festzuhalten:
Außer Streit stand die Höhe des Unternehmenswerts, der im Besitz der Bf. stehenden
Geschäftsanteile, mit Euro 125,5 Mio (= gemeiner Wert).
Der Reinnachlass betrug Euro 40.122.399,13 und der davon zu 50% den Erben als Pflichtteil
zustehende Betrag belief sich auf Euro 20.061.199,57.
Die in den Jahren 2009 – 2011 erfolgten Zahlungen fanden gänzlich im unstrittig bestehenden
o.a. Pflichtteilsanspruch Deckung und waren demnach nicht steuerpflichtig. Den gegen die
ursprünglichen Haftungsbescheide der Jahre 2009 – 2011 eingebrachten Beschwerden wurde
in einem früheren Verfahren stattgegeben.
Steuerpflicht der ab dem Jahr 2012 erfolgten Zuwendungen
Aufgrund der unstrittig festgestellten Höhe der Pflichtteile, waren die im Jahr 2012 geleisteten
Zahlungen jedenfalls bis zur Höhe des festgestellten Pflichtteils zu vermindern.
Der nun noch hinsichtlich einer etwaigen Steuerhängigkeit zu beurteilende, hinsichtlich der
Höhe außer Streit stehende, Betrag von Euro 40.295.765,54, der auf den in den Jahren 2012 bis
2016 geflossenen Zuwendungen beruhte, war dahingehend zu prüfen, ob steuerpflichtige
Zahlungen vorlagen und demzufolge Kapitalertragsteuer vorzuschreiben war.
Dazu war auch das Vorliegen etwaiger steuerneutraler Substanzzahlungen zu prüfen.
Gemäß § 27 Abs. 5 Z 8 EStG 1988 stellen Zuwendungen von nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988
fallenden Privatstiftungen und vergleichbaren ausländischen Stiftungen sowie sonstigen
Vermögensmassen, die nach dem 31.7.2008 getätigt werden, keine Einkünfte aus
Kapitalvermögen dar, soweit sie als Substanzauszahlungen gelten. Steuerneutrale
Substanzauszahlungen liegen vor, als sie den definierten „maßgeblichen „Wert“ übersteigen
und im Evidenzkonto Deckung finden.
Wie im Verfahren unstrittig festgestellt wurde, wurde der sich auf dem Evidenzkonto der Bf.
befindliche Betrag von Euro 20.061.199,57 (Reinnachlass abzüglich der aus den
Pflichteilansprüchen resultierenden Verbindlichkeiten) im Jahr 2012 gänzlich aufgebraucht. Bis
zu dieser Höhe lagen demzufolge steuerneutrale Substanzauszahlungen vor und war bis zu
dieser Höhe keine KESt-Pflicht gegeben.
Strittig blieb die Frage der Steuerpflicht hinsichtlich der noch verbliebenen, darüber
hinausgehenden aufgrund der Pflichtteilsvereinbarungen geleisteten Zuwendungen in den
Jahren 2012 – 2016.
| Jahr/ Zuwendung netto | 2012 | 2013 | 2014 | 2016 | Gesamt |
| Summe | 2.992.610,32 | 7.120.977,83 | 8.820.977,83 | 1.250.000,00 | 20.234.565,98 |
Gemäß § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 zählen zu Einkünften aus Kapitalvermögen Zuwendungen
jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Privatstiftungen.
Eine Definition der Zuwendung findet sich im Gesetz nicht.
Grundsätzlich sind Zuwendungen einer Privatstiftung unentgeltliche Vermögensübertragungen
an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen
und als Geld- bzw. Sachleistungen gewährt werden. Sie setzen eine objektive Bereicherung des
Empfängers der Zuwendung und den subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung
voraus.
Werden jedoch Zahlungen geleistet, die in Abgeltung gerichtlich durchsetzbarer Pflichtteils-
und Pflichtteilsergänzungsansprüche und damit zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgen,
fehlt es jedenfalls am subjektiven Bereicherungswillen der Stiftung und liegen keine der
Kapitalertragsteuer zu unterziehende Zuwendungen vor.
Hinsichtlich der oben dargestellten Zuwendungen der Jahre 2012 – 2016 war zu klären, ob in
diesen aufgrund der gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleiche geleisteten Beträge der
Bf. Zuwendungen zu verstehen waren, die unter dem Aspekt der „Vermögensopfertheorie“ als
steuerhängig zu beurteilen waren.
Nach § 951 Abs. 1 ABGB kann der „Noterbe“ vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes
zur Deckung des Fehlbetrages verlangen, wenn bei Bestimmung des Pflichtteiles Schenkungen
gem. § 785 in Anschlag gebracht werden.
Nach § 785 Abs. 1 ABGB sind auf Verlangen eines pflichtteilsberechtigten Kindes oder des
pflichtteilsberechtigten Ehegatten Schenkungen des Erblasser in Anschlag zu bringen. Der
Gegenstand der Schenkung ist dem Nachlass mit dem Wert hinzuzurechnen, der für die
Anrechnung nach § 794 ABGB maßgebend ist.
Gem. § 785 Abs 3 ABGB (aF) bleiben Schenkungen bei der Bemessung des Pflichtteils
unberücksichtigt, die früher als zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers an nicht
pflichtteilsberechtigte Personen gemacht worden sind.
Unter § 785 ABGB sind auch Vermögenswidmungen an Stiftungen zu subsumieren.
Zur Vermögensopfertheorie nach der Rsp des OGH
In Anlehnung an die Vermögensopfertheorie kommt es nach der Rsp des OGH für den Beginn
der o.a. Zwei-Jahres-Frist darauf an, wann die Schenkung, die Zuwendung, tatsächlich erbracht
worden ist.
Maßgeblich war daher, wann der Verstorbene das Vermögensopfer im Bezug auf die
Zuwendung an die Bf. endgültig erbracht hatte. Es ist dabei die Frage wesentlich, ob der
Geschenkgeber, hier der Stifter, in Ausübung eines vorbehaltenen Änderungsrechts die
Möglichkeit hatte, bereits gewidmetes Vermögen durch einseitige Rechtshandlungen
wiederzuerlangen.
Nach der zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung vorliegenden
Rechtsprechung des OGH, 22.3.2018, 2 Ob 98/17 hatte dieser in einer nur obiter getätigten
Aussage festgehalten, dass der Vorbehalt eines umfassenden Änderungsrechts für sich allein
die Erbringung des Vermögensopfers nicht hindern könne. Nach der angeführten Entscheidung
des OGH dürfe ein vorbehaltenes Änderungsrecht gem. § 33 PSG keine widerrufsähnliche
Wirkung entfalten. Es könne aber die Möglichkeit schaffen, den Stiftungszweck zu ändern, die
Begünstigten festzustellen und so die Widmung des Vermögens rückgängig zu machen.
Die Behörde folgte gegenständlich dieser in der Literatur strittigen Entscheidung des OGH aus
dem Jahr 2018 und ging davon aus, dass der Stifter durch den Verzicht auf sein Widerrufsrecht
das Vermögensopfer bereits zu diesem Zeitpunkt erbracht hatte.
Die erfolgten unentgeltlichen Zuwendungen waren nach Ansicht der Behörde nicht aufgrund
einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt und waren diese daher der Kapitalertragsteuer
unterzogen worden.
Dieser Rechtsansicht war infolge der nunmehr vorliegenden Entscheidung des OGH zur Frage,
ob ein umfassender Änderungsvorbehalt der Erbringung des Vermögensopfers im
Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 entgegensteht oder nicht (OGH 15.10.2024, 2 Ob
6/24f), nicht mehr zu folgen.
Der OGH kam in seiner Entscheidung nach ausführlicher Beurteilung der in der Literatur
vorherrschenden Meinung zum Schluss, dass ein umfassender, vom Erblasser allein
auszuübender Änderungsvorbehalt der Erbringung des Vermögensopfers entgegenstand.
Durch die umfassenden Änderungsvorbehalte war, wenn auch nicht uno actu, ein dem
Widerruf wirtschaftlich annähernd gleichzuhaltendes Ergebnis erzielbar. Die vom
Höchstgericht zur Rechtslage vor dem ErbRÄG 2015 getätigte Aussage, wurde daher im
Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 durch den OGH nicht aufrechtzuerhalten.
Im Lichte dieser Judikatur war die Frage, ob ein umfassendes Änderungsrecht des Stifters dem
Eintritt des Vermögensopfers entgegensteht unter dem Aspekt des ErbRÄG 2015 als geklärt zu
beurteilen.
Für den gegenständlichen Sachverhalt, der sich auf Vorgänge vor dem ErbRÄG 2015 bezog, war
aber auch der Schluss zu ziehen, dass infolge der Einbeziehung der damals vorliegenden
Literatur und Judikatur in die nun aktuelle Entscheidung durch den OGH die Überlegungen zur
Erbringung des Vermögensopfers übernommen werden konnten.
Die frühere Entscheidung des OGH, (2 Ob 98/17) wonach bei Vorbehalt eines umfassenden
Änderungsrechts das Vermögensopfer bereits erbracht wäre, wurde in der Literatur kritisch
beurteilt. U. a. wurde dazu vorgebracht, dass die als obiter getätigte Aussage des OGH zu weit
gegriffen sei. Dem Stifter werde durch das vorbehaltene Änderungsrecht durch die Änderung
der Stiftungserklärung eine Verfügung über das der Stiftung gewidmete Vermögen jedenfalls
ermöglicht. Das Änderungsrecht verschaffe dem Stifter weitreichende Einflussmöglichkeiten.
Durch die Möglichkeit das gewidmete Vermögen wiederzuerlangen, werde die Erbringung des
Vermögensopfers gehindert.
Der Stifter KR ***1*** hatte mit der Neufassung der Stiftungsurkunde am Datum4 auf den
Widerruf der Stiftung verzichtet. Er behielt sich jedoch umfassende Änderungen der
Stiftungserklärung (Punkt 13 der Neufassung) ausdrücklich vor. Die Ausübung des
Änderungsvorbehalts war weder an eine Zustimmung noch an eine Mitwirkungspflicht anderer
Personen gebunden.
Grundsätzlich war durch den Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung jede Änderung der
Stiftungsurkunde zulässig. Durch das vorbehaltene Änderungsrecht stand es dem Stifter, in
Ausübung des Änderungsrechts, frei das gewidmete Vermögen, wenn auch nicht uno actu,
wiederzuerlangen.
Der Stifter verstarb am Datum.
In dem zu Lebzeiten vorliegenden umfassenden Änderungsvorbehalt war eine rechtliche
Gestaltungsmöglichkeit zu sehen, mit dem der Stifter nach wie vor seine Eigentümerstellung
wahren konnte. Demzufolge war das Vermögensopfer des Stifters bis zu dessen Ableben nicht
erbracht worden.
Mit dem Testament vom Datum2 setzte der Stifter die Bf. als Alleinerbin des gesamten
Nachlassvermögens ein und verfügte, dass im Zeitpunkt seines Ablebens die Noterben auf den
gesetzlichen Pflichtteil beschränkt werden.
Aufgrund der durch die Erben materiell nicht ankannten letztwilligen Verfügung, kam es zum
Abschluss der genannten gerichtlichen und außergerichtlichen Pflichtteilsvergleiche, die den
o.a. angeführten Zuwendungen an die Pflichtteilsberechtigten in den Jahren 2012 bis 2016
zugrunde lagen.
Auch wenn ein umfassender Änderungsvorbehalt keine widerrufsgleichen Wirkungen erzeugen
kann, hinderte der Änderungsvorbehalt die Erbringung des Vermögensopfers. Das
Vermögensopfer des Stifters und Erblassers war daher erst mit dessen Tod eingetreten. Es
lagen daher Vermögensübertragungen vor, die innerhalb der Zwei-Jahres-Frist iSd
zivilrechtlichen Bestimmung erfolgt waren.
Die aufgrund der geführten Gerichtsverfahren vereinbarten Pflichtteile bzw.
Pflichtteilsergänzungsansprüche, deren Höhe außer Streit gestellt worden waren, waren somit
als Auszahlungen kraft Gesetzes zu beurteilen. Die Tatsache, dass durch die geschlossenen
Vergleiche zwischen dem vertretungsbefugten Organ der Bf. (dem Stiftungsvorstand) und den
Noterben die Beendigung des Rechtsstreits erreicht wurde, ließ nicht auf das Vorliegen eines
subjektiven Bereicherungswillens der Bf. schließen. Die Abgeltung der gerichtlich
durchsetzbaren Pflichtteilsergänzungsansprüche beruhten auf der Verpflichtung der Bf. die
gesetzlichen Ansprüche abzugelten (vgl. VwGH 10.2.2016, Ra 2014/15/0021).
Die unentgeltlichen Zuwendungen des Stifters an die Bf. waren aufgrund der umfassenden
Stifterrechte des Stifters und infolge Fehlens des Eintritts des Vermögensopfers bei
Berechnung der Pflichtteile zu berücksichtigen.
In den o.a. Beträgen lagen somit keine der Kapitalertragsteuer zu unterziehenden
Auszahlungen bzw. Zuwendungen iSd § 27 Abs. 5 Z 7 EStG vor.
Den Beschwerden gegen die angefochtenen Haftungsbescheide betreffend
Kapitalertragssteuer für die Jahre 2012, 2013, 2014 und 2016 war daher stattzugeben. Die
angefochtenen Bescheide waren ersatzlos aufzuheben.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil
das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zur gegenständlichen Rechtsfrage wird auf die Rechtsprechung des VwGH (VwGH 10.2.2016,
Ra 2014/15/0021; 3.4.2019, Ra 2018/15/0060) sowie des OGH (OGH 15.10.2024, 2 Ob 66/24f)
verwiesen.
Da sich die gegenständliche Entscheidung auf diese Rechtspechung stützt, war keine Revision
zuzulassen.
Wien, am 6. Oktober 2025