Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Auskunftspflicht der Privatstiftung gegenüber Pflichtteilsberechtigten

  1. Eine Privatstiftung als Geschenknehmerin hat nach § 786 Fall 3 ABGB im Hinblick auf die ihr vom Erblasser gemachten Vermögenswidmungen (§ 781 Abs 2 Z 4 ABGB) alle zur Ermittlung des Werts des gewidmeten Vermögens im Zeitpunkt des Vermögensopfers notwendigen Informationen zu erteilen; tritt das Vermögensopfer erst mit dem Tod des Erblassers ein, hat die Privatstiftung jedenfalls Auskunft über ihr Vermögen zu diesem Zeitpunkt zu erteilen.
  2. Eine Privatstiftung, der der Erblasser Vermögen zugewendet hatte, ist den Pflichtteilsberechtigten in Analogie zu § 786 Fall 1 und 2 ABGB zur Auskunft über die Einräumung einer Begünstigtenstellung und über Ausschüttungen an Begünstigte verpflichtet, wenn dem Nachlass und den Erben kein Auskunftsrecht gegenüber der Privatstiftung zukommt; diese Verpflichtung besteht, soweit die Einräumung der Begünstigtenstellung oder die Ausschüttungen auf dem Willen des Erblassers beruhen.
  3. Geheimhaltungsinteressen der Privatstiftung stehen einer Auskunftserteilung gegenüber Pflichtteilsberechtigten nicht entgegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 25, § 30 Rz 7a

Anfechtung der Änderung einer Stiftungsurkunde nach §§ 438 ff EO

  1. Der Verzicht des Stifters auf das Widerrufsrecht oder die Einschränkung des Änderungsrechts durch Einführung von Ausübungsschranken können als Rechtshandlungen über Vermögensrechte des Stifters nach den §§ 438 ff EO angefochten werden; Anfechtungsgegner ist die Privatstiftung, zu deren Gunsten die Änderungen der Stiftungsurkunde vorgenommen wurden.
  2. Die relative Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlung ist in der Einzelanfechtung nur eine Vorfrage für das Duldungsbegehren; sie gehört nicht in den Urteilsspruch, sondern in die Urteilsgründe. Ein selbständiges Rechtsgestaltungsbegehren auf Unwirksamerklärung der angefochtenen Rechtshandlung ist daher verfehlt.
  3. Künftige Änderungen der Stiftungserklärung können mit den Mitteln des Anfechtungsrechts mit keiner wie immer gearteten Formulierung des Spruchs prophylaktisch verhindert werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 74 ff

Anschaffungsfiktion und Entgeltlichkeit bei Zuwendung aus Privatstiftung

Die Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 EStG 1988 für Zuwendungen einer Privatstiftung an den Begünstigten beinhaltet zugleich eine Entgeltlichkeitsfiktion: Die Übertragung von Wertpapieren durch eine Privatstiftung an den Begünstigten stellt einen entgeltlichen Erwerb iSd § 124b Z 185 lit a EStG 1988 dar, weshalb der Charakter als Altbestand verloren geht und bei späterer Weiterveräußerung die neue Kapitalbesteuerung Anwendung findet.

Verbrauchereigenschaft einer Familienstiftung im Schiedsverfahren

  1. Österreichische Privatstiftungen sind keine Formunternehmer nach § 2 UGB, sodass ihre Unternehmereigenschaft von ihrer konkreten Tätigkeit abhängt. Dasselbe gilt für eine liechtensteinische Familienstiftung, die der österreichischen Privatstiftung nach § 1 PSG entspricht.
  2. Eine liechtensteinische Familienstiftung als bloße Minderheitsgesellschafterin ohne Geschäftsführungsbefugnis übt keine unternehmerische Tätigkeit aus und ist als Verbraucherin iSd KSchG zu qualifizieren; die erstinstanzliche Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs für die Schiedsrichterbestellung nach § 615 ZPO ist damit ausgeschlossen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 16 ff, § 40 Rz 4

Feststellungsinteresse bei Klage auf Unwirksamkeit von Stiftungsurkundenänderungen

Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen – insbesondere auch die Privatstiftung selbst – Parteien des Feststellungsverfahrens sind; anderenfalls kann die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 50, 72 ff

Aufhebung wegen Anwendung des verfassungswidrigen § 10 Abs 1 Z 1 WiEReG

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G 62/2025 festgestellt, dass § 10 Abs 1 Z 1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 verfassungswidrig war. Im vorliegenden Anlassfall wird das auf dieser Bestimmung beruhende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, da die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers (Journalist) nachteilig war.

Privatstiftung und eheliche Aufteilung – wirtschaftliche Zurechnung bei umfassendem Widerrufsrecht

  1. Erwirbt eine Privatstiftung, deren Stifter und alleiniger Begünstigter ein Ehegatte ist, noch vor der Eheschließung eine Liegenschaft und wird diese im Zuge des Widerrufs der Stiftung dem Ehegatten zugewendet, ist die Liegenschaft bei wirtschaftlicher Identität der Stiftung mit dem Ehegatten (aufgrund eines umfassenden Widerrufsrechts) als voreheliches Vermögen nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen.
  2. Der Surrogationsgrundsatz greift unabhängig davon, ob eine vollständige Trennung zwischen Stiftung und Stifter vorliegt: Sowohl im Fall wirtschaftlicher Identität als auch bei vollständiger Trennung – wenn das Widerrufsergebnis als eingebrachtes Vermögen oder als Schenkung gilt – ist die Liegenschaft als Ganzes nicht in die Aufteilungsmasse einzubeziehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29 ff

Unzulässigkeit der nachträglichen Einführung eines Widerrufsvorbehalts

  1. Der Widerrufsvorbehalt des Stifters muss spätestens im Zeitpunkt der Entstehung der Privatstiftung durch Eintragung im Firmenbuch in der Stiftungsurkunde erklärt werden; eine nachträgliche Schaffung eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig und unwirksam.
  2. Eine durch nachträgliche Änderung der Stiftungsurkunde eingeführte Bestimmung, die einem Berechtigten das Gestaltungsrecht einräumt, durch seine Erklärung (gemeinsam mit der Zustimmung eines weiteren Organs) die Auflösung der Privatstiftung zu bewirken, stellt einen unzulässigen nachträglichen Widerrufsvorbehalt dar; dies gilt unabhängig davon, ob der Begriff „Widerruf“ verwendet wird, die Ausübung zeitlichen Schranken unterliegt oder die Zustimmung eines weiteren Organs erforderlich ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 41, § 34 Rz 5

Einvernehmliche Aufhebung einer Schenkung und Hinzu- und Anrechnung im Pflichtteilsrecht

  1. Für die Frage der Hinzu- und Anrechnung von Schenkungen ist auch im Anwendungsbereich des § 788 ABGB nF der tragende Grundsatz des Pflichtteilsrechts maßgeblich, Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich so zu stellen, als wäre die Sache noch im Nachlass.
  2. Wird eine unentgeltliche Zuwendung einvernehmlich aufgehoben, sodass die Sache sich wieder ungeschmälert und ohne eine vom Nachlass dafür zu tragende Gegenleistung im Nachlass befindet, scheidet eine Hinzu- und Anrechnung der ursprünglichen Zuwendung des Erblassers aus.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23b ff

Vollmachtserteilung eines Gesamtvertreters des Stiftungsvorstands an ein anderes Vorstandsmitglied

  1. Das aufgrund des Fehlens von Eigentümern bei der Privatstiftung bestehende Kontrolldefizit schränkt die Möglichkeit eines gesamtvertretungsbefugten Stiftungsvorstandsmitglieds ein, seine organschaftliche Vertretungsbefugnis durch eine einfache Vollmacht auf ein anderes gesamtvertretungsbefugtes Mitglied des Stiftungsvorstands zu übertragen.
  2. Bereits die Existenz der organschaftlichen Ermächtigungsregel des § 17 Abs 3 Satz 2 PSG spricht dagegen, dass ein Gesamtvertreter des Stiftungsvorstands einem anderen Gesamtvertreter mittels einfacher (Spezial-)Vollmacht seine Vertretungsbefugnis übertragen kann; zumindest ist eine solche Vollmacht unwirksam, wenn sie – wie durch eine Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot ohne jede Einschränkung – Missbrauchsrisiken offen lässt.
  3. Im Grundbuchsverfahren reicht für die Versagung der Eintragungsbewilligung nach § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus, dass begründete Bedenken gegen Bestehen und Umfang der Vertretungsmacht des Unterfertigenden bestehen; eine endgültige Wirksamkeitsprüfung hat nicht stattzufinden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 10

WiEReG – Zwangsstrafe

  1. Eine Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Vorstandszusammensetzung und der im Firmenbuch eingetragenen Vorstände ist für die WiEReg Meldungspflicht nicht relevant – da die Firmenbucheintragung eines Vorstandsmitglieds nur deklarativ wirkt, ist entsprechend der tatsächlichen Zusammensetzung zu melden.
  2. Sind am Ende der Meldefrist im Rahmen der jährlichen Prüfpflicht Änderungen der wirtschaftlichen Eigentümer absehbar, etwa die Bestellung eines Vorstandes, stellt dies keinen Umstand dar, der die Meldepflicht aufhebt oder aufschiebt. Vielmehr hat eine Meldung des Status Quo zu erfolgen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 40 ff, § 15 Rz 130

Bestellung des Stiftungsprüfers

Wie weit der Ermessensspielraum bei der Ausübung von Bestellungsrechten des Firmenbuchgerichts für die Bestellung des Stiftungsprüfers gezogen werden kann (hier: Notwendigkeit des Vorliegens einer Zertifizierung nach dem APAG), lässt sich auf allgemeingültiger Ebene nur insoweit beantworten, als dass es dafür immer auf das Wohl der konkreten Stiftung ankommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 19 ff, § 27 Rz 28 f

Pflichtversicherung nach dem GSVG für Vorstandsmitglieder

  1. Ein Stiftungsvorstandsmitglied unterliegt der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wenn die erzielten Einkünfte zu der betrieblichen Einkunftsart „Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“ nach § 22 EStG zugeordnet werden und damit von einer betrieblichen selbstständigen Tätigkeit auszugehen ist.
  2. Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt im Jahr die Versicherungsgrenze überschritten wurde (oder ob diese erst durch die Aufnahme einer weiteren betrieblichen Tätigkeit überschritten wurde) da bei Zusammentreffen von mehreren Einkünften aus derselben oder einer gleichartigen Erwerbstätigkeit oder zeitlich aufeinanderfolgenden Erwerbstätigkeiten innerhalb eines Kalenderjahres nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeiten an sich von Bedeutung ist und nicht der konkrete Zeitpunkt der Überschreitung der Versicherungsgrenze.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 5 ff

Zum (Nicht-)Vorliegen eines Auflösungsgrundes nach § 35 PSG

  1. Der Stiftungszweck ist nicht mehr erreichbar, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen mehr verfügt.
  2. Der Stiftungszweck kann auch nicht mehr erreicht werden, wenn keine Begünstigten mehr vorhanden sind, soweit er nicht auf die Begünstigung der Allgemeinheit gerichtet oder damit zu rechnen ist, dass die Privatstiftung wieder Begünstigte haben wird.
  3. Dem Stifterwillen kommt bei Ermessensentscheidungen durch den Stiftungsvorstand besonderes Gewicht zu.
  4. Es ist vertretbar, in der Anordnung der Führung eines – laut Stiftungsurkunde vom Stiftungsvorstand zu ergänzenden – Familienbuchs, in das die Begünstigten einzutragen sind, die Grundlage für die Festsetzung von Begünstigten aus dem Familienkreis der Stifterin durch den Stiftungsvorstand zu sehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 10 ff

Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung

  1. Die Abberufung des Vorstands ist durch ein stiftungsinternes Organ nur bei Vorliegen sachlicher Abberufungsgründe nach Maßgabe des § 14 Abs 2 bis 4 PSG möglich. Liegt eine in der Abberufung herangezogene grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 27 Abs 2 Z 1 PSG vor, ist nicht relevant, ob (auch) allfällige unsachliche Gründe für die Abberufung bestanden.
  2. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist dann zulässig, wenn der zur Abberufung führende wichtige Grund weggefallen ist. Ist der zur gerichtlichen Abberufung führende wichtige Grund nicht weggefallen, erfordert das materielle Schutzanliegen des § 27 Abs 2 PSG die Unwirksamkeit einer dennoch erfolgten Wiederbestellung des abberufenen Vorstandsmitglieds.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 51, 55, § 15 Rz 120, § 17 Rz 10, 13, 23, § 27 Rz 9

Die Schenkungsabsicht im Pflichtteilsrecht

  1. Dem Pflichtteilsberechtigten ist (auch) im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 bei Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung ein Anscheinsbeweis zuzubilligen, auf dessen Grundlage auf das Vorliegen von (festzustellender) Schenkungsabsicht geschlossen werden kann..
  2. Die Rechtsprechung verlangt für das Vorliegen eines „krassen Missverhältnisses“ zwischen Leistung und Gegenleistung nicht das Überschreiten der Laesio-enormis-Grenze, sodass je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein „krasses Missverhältnis“ auch schon bei einem ganz erheblichen, aber 50 % nicht erreichenden Auseinanderklaffen von Leistung und Gegenleistung angenommen werden kann.
  3. Bei der Berücksichtigung von dem Erblasser vorbehaltenen Nutzungsrechten bei der Überlassung von Liegenschaften ist nach der Rechtsprechung zwischen zwei Fragen zu unterscheiden: erstens der Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt; zweitens der Frage, wie im Falle der Bejahung der ersten Frage bei der darauffolgenden Berechnung des Schenkungspflichtteils vorzugehen ist.
  4. Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 gilt, dass das für die Frage, ob überhaupt eine (gemischte) Schenkung vorliegt, bedeutsame Vorliegen eines krassen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung nach den Wertverhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist. Zur Beurteilung des Vorliegens eines krassen Missverhältnisses müssen Leistung und Gegenleistung objektiv – also ohne Bedachtnahme auf die „von den Parteien bestimmten“ Werte – bewertet werden. Bei der Bewertung der übergebenen Liegenschaft sind alle Belastungen (auch ein lebenslanges Nutzungsrecht des Erblassers selbst) als wertmindernd zu berücksichtigen, die der Übernehmer zu übernehmen hatte. Als Gegenleistung ist aber nur eine aus dem Vermögen des Übernehmers (allenfalls auch aus dem Vermögen eines Dritten für ihn) erbrachte Leistung zu veranschlagen, nicht etwa auch der Vorbehalt von Nutzungen und sonstigen Befugnissen eines Eigentümers, die dem Übergeber kraft seines Eigentums zustanden und die er sich zum Teil über den Übergabszeitpunkt hinaus, unter Umständen bis zu seinem Ableben für sich vorbehält.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23

Vermögensopfer im Stiftungsrecht

Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt in diesem Fall erst mit dem Tod des Erblassers.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23a, § 33 Rz 20, 33, 36

Spezialvollmacht für die Änderung der Stiftungserklärung erforderlich

Für die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Stifters ist eine Spezialvollmacht erforderlich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 43

Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks als Auflösungsgrund der Privatstiftung

  1. Nach § 35 Abs 2 Z 2 PSG hat der Stiftungsvorstand einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen, sobald der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist. Kommt ein Beschluss nach § 35 Abs 2 PSG trotz Vorliegens eines Auflösungsgrundes nicht zustande, so kann unter anderem jeder Begünstigte und jeder Stifter die Auflösung durch das Gericht beantragen.
  2. Eine Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszwecks kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Privatstiftung über kein hinreichendes Stiftungsvermögen (mehr) verfügt. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist dabei durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter ist hierfür eine Prognose erforderlich. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
  3. Ein Vermögenserwerb einer Privatstiftung, dessen Rechtswirksamkeit erst in einem anhängigen Zivilverfahren sowie allfälliger Folgeverfahren festgestellt wird, kann bedeuten, dass der intendierte Stiftungszweck nicht unerreichbar ist (und kein Fall des mangelnden hinreichenden Vermögens vorliegt).
  4. Die Frage, ob für die Prognose der Unmöglichkeit des Erreichens des Stiftungszweck der Maßstab der überwiegenden oder der hohen Wahrscheinlichkeit anzulegen ist, wurde nicht beantwortet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 10 ff

Zur gerichtlichen Genehmigungspflicht nach § 17 Abs 5 PSG

  1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auch auf den Fall anzuwenden, dass die Privatstiftung eine Rechtsanwalts GmbH beauftragen will, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer Vorstandsmitglied ist.
  2. § 19 Abs 2 PSG stellt eine lex specialis zu § 17 Abs 5 PSG dar.
  3. Die Zuerkennung eines auf angemessene Entlohnung gerichteten Bereicherungsanspruchs (hier der Rechtsanwalts GmbH) bei fehlender Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG erscheint vor dem Hintergrund des „strukturellen Kontrolldefizits“ nicht sachgerecht. Nur die Verweigerung eines solchen Bereicherungsanspruchs vermag sicherzustellen, dass die vom Gesetz – von einer Regelung in der Stiftungserklärung abgesehen – zwingend angeordnete Einbeziehung des Gerichts auch tatsächlich Beachtung findet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92 ff