Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 25, § 30 Rz 7a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 74 ff
Die Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 EStG 1988 für Zuwendungen einer Privatstiftung an den Begünstigten beinhaltet zugleich eine Entgeltlichkeitsfiktion: Die Übertragung von Wertpapieren durch eine Privatstiftung an den Begünstigten stellt einen entgeltlichen Erwerb iSd § 124b Z 185 lit a EStG 1988 dar, weshalb der Charakter als Altbestand verloren geht und bei späterer Weiterveräußerung die neue Kapitalbesteuerung Anwendung findet.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 16 ff, § 40 Rz 4
Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 PSG) ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen – insbesondere auch die Privatstiftung selbst – Parteien des Feststellungsverfahrens sind; anderenfalls kann die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 50, 72 ff
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis G 62/2025 festgestellt, dass § 10 Abs 1 Z 1 WiEReG idF BGBl I 97/2023 verfassungswidrig war. Im vorliegenden Anlassfall wird das auf dieser Bestimmung beruhende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, da die Anwendung der verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers (Journalist) nachteilig war.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 41, § 34 Rz 5
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23b ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 10
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 40 ff, § 15 Rz 130
Wie weit der Ermessensspielraum bei der Ausübung von Bestellungsrechten des Firmenbuchgerichts für die Bestellung des Stiftungsprüfers gezogen werden kann (hier: Notwendigkeit des Vorliegens einer Zertifizierung nach dem APAG), lässt sich auf allgemeingültiger Ebene nur insoweit beantworten, als dass es dafür immer auf das Wohl der konkreten Stiftung ankommt.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 19 ff, § 27 Rz 28 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 5 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 10 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 51, 55, § 15 Rz 120, § 17 Rz 10, 13, 23, § 27 Rz 9
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23
Ein alle Punkte umfassender, vom Stifter allein auszuübender Änderungsvorbehalt steht im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 der Erbringung eines Vermögensopfers entgegen. Die zweijährige Frist (§ 782 Abs 1 ABGB idF ErbRÄG 2015 bzw § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF) beginnt in diesem Fall erst mit dem Tod des Erblassers.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23a, § 33 Rz 20, 33, 36
Für die Änderung der Stiftungserklärung durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter des Stifters ist eine Spezialvollmacht erforderlich.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 43
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 10 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92 ff