Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

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Kollisionskuratorbestellung bei Stiftung durch Minderjährigen

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 29

Zur Aufsichtsratsähnlichkeit eines begünstigtendominierten Beirates und Fehlen von Mindestfunktionsperioden sowie Mehrfachstimmrecht

  1. Der Stifter kann sich als Mitglied des Stiftungsvorstands ein Mehrfachstimmrecht und das Dirimierungsrecht vorbehalten. Die Anwendbarkeit der Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat ist abzulehnen. Begünstigte dürfen daher im Beirat selbst dann die Mehrheit haben, wenn dieser den Stiftungsvorstand bestellt und abberuft. Eine Mindestfunktionsperiode muss nicht vorgesehen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 69, 90, § 15 Rz 25, 63f, 71f, 75, 108 120, § 14 Rz 16, 31, § 22 Rz 2, § 24 Rz 5, § 27 Rz 3, § 28 Rz 13, 78

Gesetzliche Vertretung für Minderjährigen als Stifter

  1. Die Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedarf auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgender Elternteile und der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung kein eigenes Vermögen widmet. Es ist nämlich keineswegs geklärt, ob den Stifter einer Privatstiftung eine Haftung für die Gründungskosten trifft.
  2. Ebenso können einen minderjährigen Stifter Mitwirkungspflichten gegenüber anderen Stiftern treffen.

Zur gerichtlichen Genehmigung von Insichgeschäften des Stiftungsvorstands nach § 17 Abs 5 PSG

  1. Die gerichtliche Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG setzt ein konkretes, bereits vorliegendes Insichgeschäft voraus. Eine Vorabgenehmigung künftiger, noch nicht konkretisierter Rechtsgeschäfte zwischen der Privatstiftung und ihren Vorstandsmitgliedern ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig.
  2. Ein Antrag auf gerichtliche Genehmigung, der nicht auf ein bestimmtes konkretes Insichgeschäft gerichtet ist, sondern lediglich ein höchstgerichtliches Rechtsgutachten über einen noch nicht vorliegenden Kollisionsfall anstrebt, ist mangels eines tauglichen Genehmigungsgegenstands zurückzuweisen.

Privatstiftung und Unvereinbarkeitsbestimmungen

  1. Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem ua die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder zur Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 56, § 5 Rz 8, § 14 Rz 59, 68 f, 71, 75, 90, § 15 Rz 88, 98, 120 f

Privatstiftung: Ruhen der Begünstigtenrechte und Ausschluß als Stiftungsvorstand

  1. Ist in der Stiftungsurkunde vorgesehen, daß die Stellung des Erstbegünstigten ruht, solange er Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, so führt dies zum Schluß, daß die einzutragende Stiftung derzeit keine Begünstigten vorsieht und damit auch der Stiftungszweck, der ausschließlich die Unterstützung und Förderung der jeweils Begünstigten aus den Erträgnissen und der Substanz des Stiftungsvermögens beinhaltet, vereitelt ist. Eine solche Stiftungsurkunde widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 1 PSG, die einen Stiftungszweck und die Bestimmung oder Bestimmbarkeit eines Begünstigten vorschreibt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 4, § 15 Rz 27