Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Letztbegünstigter und Änderung der Stiftungserklärung

  1. Ein Letztbegünstigter hat (grundsätzlich) keine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG.
  2. Eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren hängt von der Geltendmachung von Auflösungsgründen in einem Verfahren nach § 35 Abs 3 PSG durch den Letztbegünstigten ab.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 6 Rz 16, § 33 Rz 29, 31, 61b

Pfändung des Gestaltungsrechtes auf Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Bei der Frage, ob das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann, ist großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen.
  2. Die Gesamtrechte des Stifters gegenüber der Privatstiftung unterliegen der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn sich der Stifter das Widerrufsrecht vorbehalten hat und zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, bzw sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 42, 74, § 34 Rz 5, 16 f

Treuepflicht bei Stiftermehrheit

  1. Zwischen mehreren Mitstiftern einer Privatstiftung kann eine wechselseitige Treuebindung bestehen, aus der sich im Einzelfall auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung (bzw zur Mitwirkung an derselben) ergeben kann.
  2. Inhalt und Grenzen der Treuebindung richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 24; N. Arnold, Aufsichtsrat aktuell 2006, Heft 3, 16 ff

Auflösung einer Selbstzweckstiftung

  1. Ein Letztbegünstigter ist nicht legitimiert, die gerichtliche Auflösung einer Selbstzweckstiftung zu beantragen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 13, 13f; N. Arnold, GeS 2005, 282

Unwirksame Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands

  1. Eine unwirksame Bestellung eines Mitgliedes des Stiftungsvorstands heilt nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 33, 53, 53a

Zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands

  1. Die Frage der Wirksamkeit der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands (oder der Rechtmäßigkeit ihrer Abberufung) ist im streitigen Rechtsweg zu klären.
  2. Firmenbucheintragungen über die Abberufung und Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands wirken (auch) bei Privatstiftungen lediglich deklarativ.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 120, 123, 137a

Kein Verzicht auf die Stifterstellung

  1. Ein Verzicht auf die Stifterstellung ist nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 15

Konzernabschluss und Privatstiftung

  1. Ein von der Privatstiftung aufgestellter (und dementsprechend im Firmenbuch nicht offengelegter) Konzernabschluss kann die Tochtergesellschaften (der Privatstiftung) nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (bzw Teilkonzernabschlusses) befreien.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 18 Rz 12a

Privatstiftungen: Keine Aufsichtsratspflicht bei bloßer Leitungsmöglichkeit

  1. Die Aufsichtsratspflicht des § 22 Abs 1 Z 2 erster Fall PSG setzt voraus, dass die Privatstiftung eine Leitungsfunktion tatsächlich ausübt, die bloße Möglichkeit dazu reicht nicht aus.
  2. Der Begriff der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft durch eine Privatstiftung im § 22 Abs 1 Z 2 PSG als Voraussetzung für die Aufsichtsratspflicht ist nach dem gesetzlichen Schutzzweck der Arbeitnehmermitbestimmung dahin auszulegen, dass schon eine wenig intensive Einflussnahme in einem wichtigen Leitungsbereich (etwa im Finanzbereich) ausreicht, um eine einheitliche Leitung bejahen zu können.
  3. Die einheitliche Leitung von Enkelgesellschaften durch eine Privatstiftung als Konzernmutter kann auch mittelbar über die Tochtergesellschaft der Privatstiftung erfolgen.
  4. Eine Privatstiftung kann Konzernspitze sein, wenn nicht eine unzulässige, alle wesentlichen Leitungsbereiche umfassende straffe Konzernleitung vorliegt, die dem Verbot des § 1 Abs 2 Z 1 und 2 PSG widerspricht.
  5. Bestimmungen in der Stiftungserklärung einer Privatstiftung und in der Satzung ihrer Tochtergesellschaft (einer Holdinggesellschaft) können eine Konzernleitung der Privatstiftung indizieren. Die Indizwirkung kann von der Privatstiftung entkräftet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 22 Rz 2, 12, 14

Gerichtliche Auflösung einer Privatstiftung und Gläubigerzugriff auf/über Stifterrechte

  1. Eine gerichtliche Auflösung einer Privatstiftung ist (neben den in § 35 Abs 3 PSG genannten Fällen) nur bei schwersten Inhaltsmängeln möglich.
  2. Die Einschränkung (oder Nichtausübung) von Gestaltungsrechten zu Lasten von Gläubigern eines Stifters kann unwirksam oder anfechtungsgegenständlich sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 75, § 34 Rz 17

Zur Namenswahl von Privatstiftungen

  1. Auch bei der Privatstiftung gilt der Grundsatz der Namenswahrheit.
  2. Geographische Zusätze oder Namensbestandteile im Namen einer Privatstiftung sind auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese (etwa ein Ortsname) in so hohem Maße unbekannt sind, dass sie zur Irreführung nicht geeignet sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 2 Rz 10

Nochmals zur Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen

  1. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
  2. Der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht kann vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 22 Rz 12; N. Arnold, GeS 11-12/2005, 424 ff; N. Arnold, Aufsichtsrat aktuell 2005, Heft 4, 12

Abwicklung von Privatstiftungen

  1. Ein einmaliger Gläubigeraufruf ist bei der Abwicklung einer Privatstiftung ausreichend.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 36 Rz 7; N. Arnold, GeS aktuell 11-12/2005, 423 f

Befreiung einer Privatstiftung von der unbeschränkten Körperschaft­steuerpflicht gemäß § 5 Z 6 KStG 1988; Beurteilung der diesbezüglich in den §§ 34 bis 47 BAO geregelten Voraussetzungen (Vorliegen bzw Nichtvorliegen der Gemeinnützigkeit der Privatstiftung).

  1. Die Frage, ob eine Körperschaft (Privatstiftung) nach ihrer Satzung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient, ist im jeweiligen Besteuerungsverfahren für die jeweilige Abgabe und dem zu beurteilenden Zeitpunkt zu entscheiden. Von einem bestimmten Steuerbescheid geht – gleichgültig, ob die Gemeinnützigkeit und damit die Steuerbegünstigung anerkannt wird oder nicht – keine Bindungswirkung für andere Bescheide desselben Zeitabschnittes oder künftige Abgabenverfahren aus. Einem die Gemeinnützigkeit bejahenden oder verneinenden Bescheid kommt eine solche Wirkung nur für jenen Zeitraum und für jene Steuer zu, die seinem Spruch nach erfasst ist.

Feststellungsklage zur Frage, ob der Stiftungsvorstand aufrecht bestellt ist

  1. Ein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands in der Privatstiftung ist dem streitigen Verfahren zuzuordnen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 123, 137a

(Unzulässige) „Selbstzweck“-Stiftungen und Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen 

  1. Thesaurierungs- bzw „Selbstzweck“-Stiftungen sind unzulässig.
  2. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates fällt in die Zuständigkeit des Stifters (allenfalls auch des Stiftungskurators), in allen anderen Fällen in die Zuständigkeit des Gerichts. Unter Bestellung des „ersten Aufsichtsrats“ ist nur der vor der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch bestellte Aufsichtsrat zu verstehen.
  3. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
  4. Ein ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangener Gerichtsauftrag ist nicht anfechtbar. Anderes ergibt sich bei der Privatstiftung nur in Bezug auf eine Unterlassungsanordnung nach § 35 Abs 3 zweiter Satz PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 13, 13c, 13f, § 24 Rz 3, 13 f; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2005, 282 ff

Anträge von Begünstigten

  1. Wird „im Rahmen des Verfahrens“ auf Abberufung der Mitglieder des Stiftungs-vorstandes auch der Antrag auf Vorlage eines Jahresabschlusses gestellt, wird bloß auf verfahrensleitende Maßnahmen abgezielt.
  2. Der Beschluss auf Einsicht in den Jahresabschluss kann diesfalls nicht auf den Auskunftsanspruch des Begünstigten gestützt werden, da ein entsprechender Sachantrag fehlt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 30 Rz 14

(Vorgelagerter) Auskunftsanspruch von (potentiell) Begünstigten Sonderprüfung, Auflösung und Unvereinbarkeit

  1. Unvereinbarkeitsbestimmungen (hier: des § 15 Abs 2 PSG) stellen zwingendes Recht dar.
  2. Eine Person, die nicht wirksam zum Organmitglied bestellt wurde, ist – genauso wie ehemalige Organmitglieder – nicht befugt, einen Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung (§ 31 PSG) zu stellen.
  3. Eine Person, die nicht wirksam zum Organmitglied bestellt wurde, ist – genauso wie ehemalige Organmitglieder – nicht befugt, einen Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung (§ 31 PSG) zu stellen.
  4. Ein Antragsrecht auf Auflösung der Privatstiftung infolge Verstoßes gegen § 1 Abs 2 PSG ist gesetzlich nicht vorgesehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 30 Rz 1a, 2b, § 15 Rz 19, § 31 Rz 4, § 35 Rz 18a

Zur inneren Ordnung von Stiftungsorganen

  1. Die Wahl bzw Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters kann niemand anderem als dem jeweiligen (aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden) Organ übertragen werden.
  2. § 28 Z 1 und 3 PSG sind zwingend.
  3. § 28 Z 2 PSG ist abdingbar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 28 Rz 5 f, 8

Werbekostenabzug und Stiftungsrichtlinien

  1. Kein Werbungskostenabzug bei zwischensteuerpflichtigen Kapitalerträgen einer Privatstiftung.
  2. Die Stiftungsrichtlinien stellen lediglich eine Rechtsauslegung des Bundesministeriums für Finanzen dar und sind somit keine Rechtserkenntnisquelle.