Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Namensausschließlichkeit bei Privatstiftungen

  1. Der Name einer Privatstiftung muss sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich unterscheiden. Die Unterscheidbarkeit gilt für alle (österreichweit) im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen und nicht bloß für jene, deren Sitz in derselben Gemeinde liegt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 2 Rz 6, 8; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2004, 477 f

Kein nachträglicher Erwerb der Stifterstellung aber Sanierung einer fehlenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung

  1. Ein nachträglicher Beitritt als Stifter einer Privatstiftung kommt nicht in Betracht.
  2. Die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Stifters oder die fehlende Vollmacht eines Vertreters wird durch die Eintragung in das Firmenbuch nicht geheilt. Eine nachträgliche Heilung durch pflegschaftsgerichtliche Genehmigung oder Ratihabierung ist aber zulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 10, 13, 27, 34; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2004, 475 ff

Änderung der Ausübung von Gestaltungsrechten bei Stiftermehrheit

  1. Die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte können nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor.
  2. Vom gesetzlichen oder einem in der Stiftungsurkunde für die Ausübung von Gestaltungsrechten vorgesehenen Einstimmigkeitserfordernis kann auch nachträglich durch (einstimmige) Änderung der Stiftungsurkunde (soweit zulässig und vorbehalten) wiederum abgegangen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 47, 51, § 33 Rz 41; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 391 ff

Nochmals: Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand

  1. Eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand setzt eine grundlegende Änderung der Verhältnisse voraus.
  2. Ein geschäftsunfähiger Stifter ist nicht „weggefallen“ iSd § 33 PSG. Der Sachwalter eines geschäftsunfähigen Stifters kann für diesen (soweit ein Änderungsvorbehalt aufgenommen wurde) eine Änderung der Stiftungserklärung verfügen.
  3. Zweifelsfragen zur Auslegung der Letztbegünstigtenstellung in der Stiftungserklärung können nicht im außerstreitigen Rechtsweg (insbesondere nicht über eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand) geklärt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 27, 29, 55 f, 58; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 343 ff

Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand darf Änderungen der Stiftungserklärung nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten.
  2. Es reicht nicht aus, dass sich Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
  3. Die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand bedarf der gerichtlichen Genehmigung, wodurch die ordnungsgemäße Ausübung der Änderungsbefugnis durch den Stiftungsvorstand kontrolliert wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 27, 55, 58, 58a; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 240 ff

Rücktritt von Mitgliedern des Stiftungsvorstands und Anmeldung zum Firmenbuch 

  1.  In der Stiftungsurkunde können Regelungen über den Rücktritt von Mitgliedern des Stiftungsvorstands vorgesehen und näher ausgestaltet werden. Eine Mindestfrist von vier Wochen für den Rücktritt ist ausreichend.
  2. Die Eintragung der Löschung des zurückgetretenen Mitglieds im Firmenbuch wirkt lediglich deklarativ.
  3. Abberufung oder Rücktritt können auch vom ausgeschiedenen Mitglied des Stiftungsvorstands (selbst) angemeldet werden (§ 17 Abs 2 GmbHG analog).

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, Ges aktuell 2004, 131 ff; N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 125 ff, 130

Zusammenfassung der Grundsätze der Privatstiftung

Zusammenfassung von allgemeinen Grundsätzen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 9, § 3 Rz 55 f

Widerruf der Privatstiftung durch einen Sachwalter

  1. Gestaltungsrechte der Stifter sind nicht vertretungsfeindlich. Der Sachwalter eines Stifters kann (soweit vorbehalten) den Widerruf der Privatstiftung für diesen erklären.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 30a, 44

Nachstiftung ist kein Vorerwerbsfall

  1. Nach- und Zustiftungen unter Lebenden sind zivilrechtlich eine Form der Schenkung. Sie lösen daher keinen Vorkaufsfall aus, soweit dies nicht eigens vereinbart wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 29

Umgehung von Pflichtteilsansprüchen

  1. Die „Verschiebung“ von Vermögen in eine (hier: liechtensteinische) Stiftung kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Pflichtteilsrechts, insbesondere auch der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB, darstellen. Bei Rechtsmissbrauch kann der Pflichtteilsberechtigte sowohl gegen die Stiftung als auch gegen den aus dieser Umgehung begünstigten und an dieser mitwirkenden Erben/Pflichtteilsberechtigten vorgehen.
    Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist insbesondere anhand des Stiftungszwecks, der Rechtsstellung der Stifter, der Organe und der Regelungen über die Bestimmung der Begünstigten zu beurteilen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 26b

Zur Organstellung einer Stifterversammlung und geheimen Organen

  1. Einem Gremium (zB einer Stifterversammlung), dem die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder übertragen wird, kommt ohne Hinzutritt weiterer Kompetenzen keine Organqualität zu. Ein Mitstifter, dessen Bestellungs- und Abberufungsbefugnis auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt ist, ist in einem Verfahren nach § 27 PSG nicht Beteiligter und daher auch nicht rekurslegitimiert. Die ordnungsgemäße Einrichtung eines Stiftungsorgans, etwa eines Beirates, bedarf eines Mindestmaßes an Organisationsvorschriften in der Stiftungsurkunde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 15, 18 f

Zuständigkeit des Außerstreitgerichts für die Auflösung der Privatstiftung nach Widerruf

  1. Über die Auflösung einer Privatstiftung und die Frage der Zulässigkeit des Widerrufs ist gemäß § 40 PSG im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden; das Außerstreitgericht ist zur Prüfung dieser Frage als Hauptfrage des Auflösungsverfahrens legitimiert und nicht auf die Rolle eines bloßen Beurkundungsorgans beschränkt.
  2. Das Verfahren nach § 35 Abs 3 PSG ist kein Eintragungsverfahren. Eine Unterbrechung des außerstreitigen Auflösungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines anhängigen Zivilprozesses über die Zulässigkeit des Widerrufs ist nicht gerechtfertigt, weil die hierfür maßgeblichen Rechtsfragen auf der Basis des feststehenden Sachverhalts im außerstreitigen Verfahren selbst entschieden werden können.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 19, § 40 Rz 5

Zur deklarativen Wirkung der Firmenbucheintragung der Stiftungszusatzurkunde

  1. Die Eintragung des Datums einer Stiftungszusatzurkunde gemäß § 13 Abs 3 Z 3 PSG im Firmenbuch hat nur deklarative und keine konstitutive Wirkung. Der Gesetzgeber hat der Stiftungszusatzurkunde – anders als der Stiftungserklärung nach § 7 Abs 1 PSG – bewusst keine konstitutive Firmenbuchwirkung zuerkannt.
  2. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuchgericht nach § 10 Abs 2 PSG nicht vorzulegen. Damit hat der Gesetzgeber die Stiftungszusatzurkunde im Interesse der Wahrung der Vertraulichkeit ihres Inhalts von einer zu weitgehenden Offenlegung ausgenommen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts (insb § 49 Abs 2 GmbHG, § 148 Abs 3 AktG) scheidet aus, weil dem Kapitalgesellschaftsrecht eine vergleichbare „Zweigliedrigkeit“ der Satzung fremd ist.
  3. Die Widmung von Liegenschaften durch den Stifter in einer Stiftungszusatzurkunde, die noch vor Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch errichtet wurde, stellt einen Teil der Stiftungserklärung dar und ist als einseitiges Rechtsgeschäft des Stifters nicht annahmebürfütig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 10 Rz 10, § 33 Rz 72

Privatstiftung: Abberufung des Vorstandes durch Mitstifter – keine Antragslegitimation; Verbot „geheimer“ Stiftungsorgane

  1. Beteiligte, die berechtigt sind, einen Antrag auf Abberufung des Vorstandes zu stellen, sind neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder. Ein Mitstifter ist allein aufgrund dieser Eigenschaft noch nicht Beteiligter; wenn nach der Stiftungsurkunde zwei Mitstiftern das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes nur gemeinsam zukommt (wie auch das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde), so ist ein Mitstifter alleine nicht antragslegitimiert.
  2. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa ein Beirat) ist jedenfalls dann nicht als Organ der Stiftung anzusehen, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks geschaffen werden soll. Mitglieder eines derartigen Gremiums sind daher nicht gem § 27 PSG zur Antragstellung legitimiert.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 16, 18 ff, § 27 Rz 28 f

Mietzinsanhebung nach § 12a MRG bei Übertragung sämtlicher Aktien an eine Privatstiftung mit Widerrufsvorbehalt

  1. Durch Errichtung und Entstehung einer Privatstiftung entsteht ein sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich völlig selbständiges Rechtssubjekt; die Voraussetzungen des § 12a Abs 3 MRG (entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft) sind daher durch Einbringung sämtlicher Aktien in eine Privatstiftung grundsätzlich verwirklicht.
  2. Ein in der Stiftungserklärung vorbehaltener Widerruf (§ 34 PSG) ändert nichts daran, dass der Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG mit der Übertragung der Aktien bereits eingetreten ist. Die Abwicklung nach einem Widerruf erfolgt ex nunc, nicht ex tunc; eine „wirtschaftliche Identität“ der Privatstiftung mit dem Stifter entsteht erst im Fall des vollzogenen Widerrufs, nicht bereits durch den bloßen Widerrufsvorbehalt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 19

Zur Zustiftung an eine Privatstiftung vor Firmenbucheintragung – Vertretung der Vorstiftung

  1. Eine Zustiftung (nachträgliche Zuwendung von Vermögen an die Privatstiftung durch eine Stifterin) ist ein zweiseitig verbindlicher Vertrag, der der Annahme durch die zur Vertretung berufenen Vorstandsmitglieder in der in der Stiftungsurkunde vorgesehenen Zusammensetzung bedarf. Gleiches gilt für eine Nachstiftung, also die nachträgliche schuldrechtliche Zuführung von Vermögen durch den Stifter selbst.
  2. Auch die noch nicht im Firmenbuch eingetragene Privatstiftung (Vorstiftung) kann – entsprechend den für Kapitalgesellschaften geltenden Grundsätzen – bereits Verträge abschließen und Schenkungen annehmen. Sie kann jedoch nur durch die in der Stiftungsurkunde zur Vertretung berufenen Organe in der dort vorgesehenen Zusammensetzung wirksam vertreten werden.
  3. Eine bei Kollektivvertretung in der Person eines Vorstandsmitglieds entstehende Interessenkollision kann nicht dadurch vermieden werden, dass andere, nach der Stiftungsurkunde gemeinsam nicht vertretungsbefugte Vorstandsmitglieder der Übertragung zustimmen; eine solche Zustimmung vermag die wirksame Vertretung der Privatstiftung nicht zu ersetzen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 27a, 29, § 7 Rz 5 f

Mietzinsanhebung nach § 12a MRG bei Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Privatstiftung

  1. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung bedeutet die Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Rechtsträger. Dadurch ist der Tatbestand des § 12a Abs 3 MRG (entscheidende Änderung der rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten in der Mietergesellschaft) grundsätzlich verwirklicht.
  2. Ein in der Stiftungserklärung vorbehaltener Widerruf der Privatstiftung (§ 34 PSG) führt nicht dazu, dass die mit der Einbringung der Anteile eingetretene rechtliche und wirtschaftliche Änderung wieder entfällt. Eine „wirtschaftliche Identität“ der Privatstiftung mit dem Stifter besteht erst im Fall des vollzogenen Widerrufs, nicht bereits durch die bloße Schaffung eines Widerrufsvorbehalts.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 19

Privatstiftung: Beteiligtenstellung des Stifters bei Vorstandsbestellung

  1. Die Aufforderung des Gerichtes an den Stiftungsrat, einen neuen Vorstand bei sonstiger Bestellung durch das Gericht zu benennen, greift nicht in die Rechtstellung der Stifterin ein. Im Verfahren zur Bestellung der Vorstandsmitglieder hängt die Beteiligtenstellung der Stifterin vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung, insb davon ab, ob der Stifterin in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. Auf die Auslegung der Stiftungserklärung sind die für die Auslegung der Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist zulässig, wenn die Gründe für seine Abberufung weggefallen sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 9 Rz 32, § 27 Rz 9, 28

Abberufung des Stiftungsvorstands wegen Verdachts der Untreue

Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren zu Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der Stiftungserklärung ab. Hat der Stifter keinerlei Weisungsrechte oder Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand, so wird der Stifter durch ein amtswegiges Abberufungsverfahren nicht in seinen subjektiven Rechten berührt. Eine aufgrund eines in der Stiftungserklärung den Vorstandsmitgliedern eingeräumten Kooptierungsrechts bestehende Handlungspflicht (Berechtigung zur Kooptierung) besteht nach Abberufung des Vorstandsmitglieds nicht mehr. Insofern ist das abberufene Vorstandsmitglied nicht mehr berechtigt, die Abberufung eines anderen Vorstandsmitglieds zu bekämpfen, da ihm das rechtliche Interesse fehlt. Wurde gegen ein Vorstandsmitglied aufgrund eines ausreichend begründeten Untreueverdachts eine gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet und über das Vorstandsmitglied die Untersuchungshaft verhängt, so stellt dies einen hinlänglichen Abberufungsgrund nach § 27 PSG dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 14, 20, 21a, 28

Privatstiftung: Unzulässigkeit freier Abberufbarkeit desVorstands durch Personengesellschaft als Stifter

  1. Im Privatstiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann. Dies gilt insb dann, wenn der Stifter eine Personengesellschaft ist und diese zur Abberufung berechtigt sein soll. Der Wille der Personengesellschaft kann sich vom Willen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung und dem von diesem getragenen ursprünglichen Stiftungszweck unterscheiden bzw auch in Widerspruch stehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 120, § 14 Rz 61, § 3 Rz 42