Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Rechtspersönlichkeit der Privatstiftung

  1. Eine Privatstiftung stellt eine eigenständige Rechtsperson dar, die sich nicht (mehr) im Privateigentum des Stifters befindet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 9

Vererbbarkeit von Ansprüchen des Stifters

  1. Ein bereits eingeklagter und rechtskräftig zuerkannter Informationsanspruch eines
    Stifters kann grundsätzlich auch von der Verlassenschaft nach dem Stifter geltend
    gemacht werden.
  2. Es kommt auf den Inhalt und die Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung an, ob der dem Stifter zustehende Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 55, § 30 Rz 2f, § 21 Rz 17; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GesRZ 2008, Heft 1

Bestellung des (ersten) Stiftungsprüfers

  1. Die zwingende Bestimmung des § 20 PSG über die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht gilt auch für den ersten Stiftungsprüfer.
  2. Eine Einschränkung der Auswahlbefugnis des Gerichtes durch einen verbindlichen Vorschlag eines Stiftungsorganes ist unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 20 f

Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks

  1. Wird (durch einen Letztbegünstigten) die Auflösung einer Privatstiftung wegen Nicht-erreichbarkeit ihres Zwecks beantragt, ist für die Beurteilung, ob die Stiftung ihren Zweck noch erreichen kann, der Stiftungszweck im Sinne (der geänderten) Stiftungserklärung maßgeblich.
  2. Eine Sparkassenprivatstiftung ist nicht verpflichtet, Anteile an „ihrer“ Sparkasse
    dauernd zu halten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 10, 11a, § 27a SpG Rz 17

Änderungs- und Widerrufsvorbehalt und Schenkungspflichtteil

  1. Ist in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungs- und Widerrufsvorbehalt
    zugunsten des Stifters vorgesehen, verbleiben dem Stifter wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen.
  2. Diesfalls beginnt die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB (zum Schenkungspflichtteil) erst mit dem Tod des Stifters zu laufen. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es hiebei nicht an.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23, 23a; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GesRZ 2007, 437 ff

Verzicht auf Stifterrechte

  1. Stifter können auf die ihnen eingeräumten Stifterrechte verzichten.
  2. Die Wirksamkeit des Verzichts bedarf einer Änderung der Stiftungserklärung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 15, 46b

Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung

  1. Die Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung obliegt dem Stiftungsvorstand.
  2. Eine subsidiäre Zuständigkeit des Stifters zur Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung zum Firmenbuch besteht nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70

Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens

  1. Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt.
  2. Rechtsmittelentscheidungen sind (im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungs-beschlüssen) erst nach Rechtskraft (der Sachentscheidung) zu vollziehen.
  3. Weder eine vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes finden einen Niederschlag im Firmenbuch.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 40 Rz 6

Nachträglicher Vorbehalt über Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde

  1. Hat sich ein Stifter die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten, kann er durch eine Änderung der Stiftungsurkunde auch den Vorbehalt der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde nachträglich einfügen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 9 Rz 22

Feststellung der Begünstigten durch Stelle

  1. Ist die Feststellung der Begünstigten einer Stelle iSd § 5 PSG übertragen, beginnt die
    Begünstigtenstellung in einem solchen Fall gemäß § 5 PSG erst mit der Entscheidung der vom Stifter dazu berufenen Stelle.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 38

Wirksamkeit des Rücktritts des Stiftungsvorstands

  1. Ein Firmenbuchverfahren über die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH, der von der Wirksamkeit des Widerrufs einer Privatstiftung abhängt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs unterbrochen werden.
  2. Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts von Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist bei Amtsniederlegung das Datum der Wirksamkeit der Niederlegung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 126, 130

Auflösung einer „Selbstzweck“ – Stiftung

  1. Eine „Selbstzweck“-Stiftung“ verwirklicht nicht den Auflösungsgrund des § 35 Abs 2 Z 2 PSG. Es hängt nämlich nicht von der Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit des Stiftungszwecks ab, ob er erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.
  2. (Auch) einem Letztbegünstigten kommt keine Parteistellung bei der Anregung auf amtswegige Auflösung einer Privatstiftung zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 13f, § 35 Rz 18b

Erklärungen (Zusagen) eines Stifters

  1. Aus einer Verpflichtungserklärung des Stifters, jemandem die Stellung eines Begünstigten einzuräumen, kann keine Forderung gegen die Privatstiftung abgeleitet werden.
  2. Dass der Stifter in der Öffentlichkeit als Vertreter der Privatstiftung wahrgenommen wird und auch Verhandlungen für die Privatstiftung führt, reicht für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht aus, wenn die von der Privatstiftung abgeschlossenen Geschäfte letztlich von den dafür zuständigen Organen abgeschlossen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 23

Verzicht auf Stifterrechte

  1. Ein Verzicht auf Stifterrechte stellt materiell eine Änderung der Stiftungserklärung dar.
  2. Die Eintragung einer Verzichtserklärung eines Stifters ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Vielmehr bedarf der Verzicht einer Änderung der Stiftungserklärung, die an die Förmlichkeiten der §§ 33, 39 PSG geknüpft ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 40 f, 46b

Keine Rechtsmittelbefugnis des Stifters

  1. Nach der Judikatur kommt dem Stifter Rekurslegitimation dann zu, wenn und soweit ihm in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt wurden, die durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.
  2. Fehlen demgegenüber nach der Stiftungserklärung Eingriffs- und Kontrollrechte des Stifters, wird nicht in seine subjektiven Rechte eingegriffen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 28

Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands

  1. Ein Stiftungsvorstandsmitglied ist im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Verfahrenspartei.
  2. (Rekursgericht: Ist ein Stiftungsrat allein zuständig, die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands zu bestimmen, bedarf es hiefür keiner konkreten Vereinbarung zwischen den Stiftungsvorstandmitgliedern und der Privatstiftung).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 95

Rechtliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Mitglied des Stiftungsvorstands 

  1. Auch ein als Dauerschuldverhältnis zu beurteilender Bevollmächtigungsvertrag kann nach § 17 Abs 5 PSG genehmigt werden (nicht bloß die Beratung oder Vertretung in einem konkreten Rechtsfall).
  2. Die Vereinbarung einer Entlohnung nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte ist genehmigungsfähig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 94, 96

Schenkung auf den Todesfall und Widerrufsverzicht

  1. Das Fehlen eines Widerrufsverzichtes des Schenkenden macht eine Schenkung auf den Todesfall unwirksam.
  2. Dies gilt auch bei einer auflösenden Bedingung, die vom Willen des Schenkenden abhängt (selbst wenn jene dem Schenkenden nur unter einschränkenden Bedingungen eine Verfügung über den Schenkungsgegenstand ermöglicht).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21 ff

Löschung von Organen im Firmenbuch

  1. (Nur) zurückgetretene oder abberufene Vorstandsmitglieder (einer Aktiengesellschaft oder einer Privatstiftung) können ihre eigene Löschung im Firmenbuch analog § 17 Abs 2 GmbHG beantragen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 24 Rz 41

Kein Verzicht auf die Stifterstellung

  1. Ein Verzicht auf die Stifterstellung ist nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 15