Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Parteistellung im Verfahren nach § 31 PSG

  1. Ein ehemaliger Vorsitzender des Stiftungsvorstands hat keine Parteistellung bei der Beantragung einer Sonderprüfung, da er materiell nicht beschwert ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 31 Rz 8, 14

Grobe Pflichtverletzung als Abberufungsgrund

  1. Grobe Pflichtverletzungen können sein:
    Mangelnde Information und Kooperation gegenüber anderen (rechtskräftig bestellten) Vorstandsmitgliedern
    Unterlassung der Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch aufgrund von Bedenken an der Geschäftsfähigkeit des Stifters. Diese sind vielmehr dem Firmenbuchgericht mitzuteilen
  2. § 17 Abs 5 PSG darf nicht auf wirtschaftlich eigene Geschäfte des Vorstandsmitglieds teleologisch reduziert werden, außer der Nachweis, dass das Geschäft vom Zweck der Bestimmung nicht erfasst ist, kann erbracht werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92a, § 27 Rz 16, 19, 29

Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane

  1. Da das PSG keine näheren Vorschriften über die Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane enthält bleibt die Regelung daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen und ist im Einzelfall zu beurteilen, welche Folge die Nichteinhaltung bestimmter Regeln hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 28 Rz 19b

Vertrauenspersonen von Begünstigten im Stiftungsvorstand?

  1. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen sind nach Ansicht des OGH auch auf Vertreter von Begünstigten zu erstrecken. Dies gelte jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis.
  2. Auch eine frühere Tätigkeit als Vertreter könne schädlich sein, soweit aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 19 ff, 42b

Gestaltungsrechte nach Wegfall eines Stifters

  1. Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden. Abweichende Regelungen in einer Stiftungsurkunde sind möglich.
  2. Soweit keine abweichenden Regelungen in einer Stiftungsurkunde vorliegen, können die Gestaltungsrechte (konkret das Widerrufsrecht) nur durch alle Stifter gemeinsam ausgeübt werden. Ist ein Stifter verstorben, können die verbleibenden Stifter die Gestaltungsrechte (konkret das Widerrufsrecht) daher diesfalls nicht mehr ausüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 50, § 34 Rz 16

Über die Kosten eines Verfahrens über einen (abgewiesenen) Antrag auf Sonderprüfung

  1. Sind Stiftungsvorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzungen erst nach Antragstellung auf Anordnung einer Sonderprüfung abberufen worden, war der Antrag nicht unbegründet und der Antragsteller ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
  2. Parteien des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderprüfung sind der Antragsteller und die Privatstiftung. Kostenersatz an andere Personen kann nicht angeordnet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 31 Rz 14

OGH-Judikatur zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch Begünstigte und zur Frage der Zulässigkeit eines begünstigtendominierten Beirats

  1. Nach Ansicht des OGH sei ein Beirat, der über Kontroll- und (eingeschränkte) Weisungsmöglichkeiten verfüge, zulässig.
  2. Ein aufsichtsratsähnlicher Beirat dürfe nach Ansicht des OGH nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein. Ob eine Aufsichtsratsähnlichkeit auch bei den ausdrücklich für zulässig erachteten Kontroll- und (eingeschränkten) Weisungsrechten vorliegt, bleibt offen.
  3. Der OGH steht einer Bestellung und Abberufung durch Begünstigte auch dann kritisch gegenüber, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist. Dies gilt auch für Stifter.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 76b ff

Nochmals: kein Auskunftsanspruch potenziell Begünstigter

  1. Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder befristet ist, haben noch keinen Anspruch auf Vorlage „aller relevanten Urkunden und Informationen“.
  2. Eine Erweiterung der Kontrollrechte der Begünstigten über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nicht erforderlich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 30 Rz 2b

Prüfung des Konzernabschlusses einer Privatstiftung durch den Stiftungsprüfer

  1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 UGB ist die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet. Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist zu prüfen.
  2. Diese Prüfung ist dem Stiftungsprüfer als zwingend vorgesehenem Kontrollorgan vorbehalten. Bei der Privatstiftung kann ein außenstehender Konzernabschlussprüfer daher nicht bestellt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 18 Rz 12

Abberufung eines Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund

  1. Ob ein wichtiger Grund zur Abberufung eines Stiftungsorgans vorliegt, ist letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist. Mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen ist der Beurteilung kein strenger Maßstab zugrunde zu legen.
  2. Die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans (im Anlassfall: des Stiftungsvorstands) gegeben ist, insbesondere ob eine Pflichtverletzung vorliegt bzw ob diese grob ist, hängt so sehr von den Umständen des Einzelfalls ab, dass sie regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 63 Abs 1 AußStrG bildet.
  3. Im konkreten Fall hat der Vorsitzende eines Stiftungsvorstands dadurch, dass er die Änderung der Stiftungszusatzurkunde den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstands erst Monate nach dem Tag der Änderung bekanntgab, seine Pflicht zur Offenheit und zum Informationsaustausch den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands gegenüber grob verletzt, nämlich deshalb, weil durch das monatelange Zurückhalten der Bekanntgabe der Änderung der Stiftungszusatzurkunde die Kontrolle des aktuellen Stands der Stiftungszusatzurkunde durch die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands verhindert wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 16

Konkurs eines Stifters

  1. Hat sich der Stifter den Widerruf vorbehalten und ist er Letztbegünstigter oder soll ihm im Falle der Auflösung der Privatstiftung aus anderen Gründen deren verbleibendes Vermögen zufallen, kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben.
  2. Der Antrag des im Konkurs über das Vermögen des Stifters bestellten Masseverwalters auf Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand gefassten Auflösungsbeschlusses ist nur dann zulässig, wenn der Konkursmasse gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse oder Vorteile aus der Privatstiftung entgehen, die sie sonst erhalten hätte.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 19 f

Abberufung des Stiftungsvorstands auf Antrag von Begünstigten

  1. Aktuell Begünstigte können die Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern beantragen, auch wenn ihnen dies in der Stiftungsurkunde nicht eingeräumt wurde.
  2. Der Antrag von aktuell Begünstigten, den Stiftungsvorstand ohne Anhörung abzuberufen und im Firmenbuch zu löschen und vom Stifter benannte Personen zum Vorstand zu bestellen, erfüllt nicht die Vorraussetzungen für eine (amtswegig) zu erlassene einstweilige Verfügung, wenn die konkrete Gefährdung nach § 381 EO nicht bescheinigt wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 14, 29

Auskunftspflicht nach § 102 AußStrG

  1. Eine Privatstiftung kann eine „Person“ sein, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist“ und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG).
  2. Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG).
  3. Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt“ unterhaltspflichtig ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29c

Bucheinsicht eines potentiell Begünstigten

  1.  Einem potentiellen Begünstigten stehen die Auskunftsrechte nach § 30 PSG nicht zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 30 Rz 14

Vertragsbedienstetengesetz

§ 1 Abs 2 VBG ist (jedenfalls) auf gemeinnützige Privatstiftungen, deren Verwaltung vom Bund dominiert wird, anzuwenden.

Minderjähriger Stifter und Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Ist die ursprünglich aufgrund der Minderjährigkeit eines Mitstifters mangelhafte Stiftungserrichtung durch pflegschaftsgerichtliche Genehmigung saniert und hat nach der Stiftungsurkunde nur ein anderer Mitstifter das Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 erster Fall PSG, so bedarf es zur Änderung der Stiftungsurkunde keiner neuerlichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für den minderjährigen Mitstifter.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 27, § 33 Rz 37

Vertretung der Vorstiftung

  1. Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung im Firmenbuch als sogenannte „Vorstiftung“ Verträge abschließen.
  2. Sie wird dabei durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe vertreten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 7 Rz 5 f

Rechtsmittellegitimation der Privatstiftung, (nachträgliche) Änderung der Regelungen über die Ausübung der Stifterrechte, Besetzung des Beirats, Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte in einer durch den Beirat beschlossenen Geschäftsordnung

  1. Lehnt das Firmenbuchgericht die vom Vorstand in vertretungsbefugter Anzahl angemeldete Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ab, so tritt eine Beschwer der Privatstiftung ein, sie ist als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt.
  2. Haben sich sämtliche Stifter nach dem Inhalt der auszulegenden Stiftungsurkunde das unbeschränkte Änderungs- und Widerrufsrecht vorbehalten und zugleich Regelungen über eine (zeitlich gestaffelte) Ausübung der Stifterrechte getroffen, so liegt darin bloß ein zeitlicher Ausschluss von der Ausübung dieser Rechte, nicht aber ein Verzicht auf das Änderungs- und Widerrufsrecht; der nach der Regelung jeweils ausübungsberechtige Stifter ist auch zu einer Neuordnung der Ausübung der Stifterrechte berechtigt.
  3. Die Stiftungsurkunde muss den Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte nicht abschließend definieren. Die Erklärung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand ist zulässig.
  4. Ob der Beirat ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach den in der Stiftungsurkunde eingeräumten Überwachungs- und Zustimmungsrechten. Ist die dem Beirat zugewiesene Funktion einem Aufsichtsrat vergleichbar, ist eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und Beirat nicht zulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 47, § 14 Rz 69, 90, § 33 Rz 40, 72c; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GesRZ 2008, 163 ff

Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand; Unzulässigkeit von Selbstzweckstiftungen

  1. Bei der (Sparkassen)-Privatstiftung ist eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nur möglich, wenn der Stiftungszweck gewahrt bleibt und wenn die Änderung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse erforderlich ist.
  2. Reine Selbstzweck-Stiftungen sind unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27a SpG Rz 11, 14, 17

Zuwendungen als eigene Einkünfte

  1. Als „eigene Einkünfte“ des Unterhaltsberechtigten sind auch Zuwendungen durch eine Privatstiftung zu veranschlagen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 28