Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Auflösung der Privatstiftung

  1. Der Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes nach § 35 Abs 1 Z 4 PSG muss die begehrte Eintragung inklusive der Auflösungsgründe schlüssig darlegen und nach der Lebens- und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig sein. Das Firmenbuchgericht hat den Beschluss dahingehend nach Plausibilitätsgrundsätzen materiell zu prüfen.
  2. Von der Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks kann nur dann ausgegangen werden, wenn keiner der Stiftungszwecke mehr erreichbar ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 20a

Verwirklichung der betrügerischen Krida durch Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung

Die Einbringung von Vermögensbestandteilen in eine just zur Gläubigerbenachteiligung gegründete Stiftung stellt ein Beiseiteschaffen im Sinne einer scheinbaren Vermögensverringerung, also nach § 156 StGB tatbildliches Handeln, dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 46

Partei im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.
  2. Wenn und solange ein Stiftungsvorstandsmitglied bestellt ist, bleibt es beschwert, auch wenn zwischenzeitlich die Funktionsperiode endete und eine Wiederbestellung erfolgte.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 19, 32a

Einbringung von Vermögen eines Ehegatten in eine Privatstiftung

  1. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 8 lit c EO darf nur erlassen werden, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in die Aufteilungsmasse fallen. Die Antragstellerin hat daher zu bescheinigen, dass die Sicherungsmaßnahmen Liegenschaften betreffen, die (zumindest zum Teil) der Aufteilung unterliegen.
  2. Die Unwiderruflichkeit eines Schenkungsanbots an eine Privatstiftung zum Zwecke der Nachstiftung stellt unter diesen Umständen eine konkrete Gefährdung der Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29a

Schicksal des Stiftungsvermögens beim Ableben des Stifters

  1. Das Stiftungsvermögen einer österreichischen Privatstiftung gehört im Fall des Ablebens des Stifters nicht zu seinen „körperlichen Sachen oder vererblichen Rechten“ iSd § 166 Abs 1 AußStrG, was ihrer Aufnahme in das Inventar offenkundig entgegensteht.
  2. Zuwendungen an eine Privatstiftung können aber unter bestimmten Umständen als unentgeltliche Zuwendungen oder „Schenkungen“ iSd § 785 Abs 1 ABGB anzusehen sein, die bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteils anzurechnen sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21, 23

Rückwirkende Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Erfolgt die Bestellung eines Stiftungsprüfers durch das Gericht verspätet, obwohl die Anregung zur Bestellung zeitgerecht erfolgte, kann die Bestellung für bereits abgelaufene Jahre (nur) mit Wirkung ex nunc erfolgen. Dies bedeutet, dass dem Stiftungsprüfer die Durchführung der unerledigten – und einer Erledigung noch zugänglichen – in die Kompetenz des Stiftungsprüfers fallenden Aufgaben hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgetragen wird.
  2. Es ist sachgerecht, die Funktionsdauer des Stiftungsprüfers auf die zu prüfenden Geschäftsjahre zu beziehen. Die weiteren Kontrollbefugnisse und -pflichten stehen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit für die vom Stiftungsprüfer zu prüfenden Geschäftsjahre und sind im Zusammenhang mit dieser Kontrolltätigkeit auszuüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 24a, 24c

Privatstiftung und Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB

  1. Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der im Eigentum der Privatstiftung stehenden Wohnung voraus. Diese kann ua auf Mietverhältnis, Leihe oder Prekarium beruhen.
  2. Wird eine Sicherung des Anspruchs eines Ehegatten nach § 97 ABGB angestrebt, ist eine eV nach § 382h EO vonnöten. Dafür muss aber ein dingliches oder obligatorisches Verfügungsrecht des AG an der im Eigentum der Privatstiftung stehenden Ehewohnung iSd § 97 ABGB vorliegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29a

Rückwirkende Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Wird die Anregung auf Bestellung eines Stiftungsprüfers zu spät, also nach Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres, gestellt, kann die Bestellung für dieses abgelaufene Jahr (nur) mit Wirkung ex nunc erfolgen. Dies bedeutet, dass dem Stiftungsprüfer die Durchführung der unerledigten – und einer Erledigung noch zugänglichen – in die Kompetenz des Stiftungsprüfers fallenden Aufgaben hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgetragen wird.
  2. Es ist sachgerecht, mit der Bestellung den Aufgabenbereich des Stiftungsprüfers auf die zu prüfenden Geschäftsjahre zu beziehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 24c

Erlöschen der Funktion des Stiftungsprüfers

  1. Die Funktion des Stiftungsprüfers ist höchstpersönlicher Natur. Selbst bei Untergang der juristischen Person durch Umwandlung mit Gesamtrechtsnachfolge nach § 2 UmwG erlischt die Bestellung zum Stiftungsprüfer. Ob dies auch bei einer bloß formwechselnden Umwandlung der Fall ist, hat das Gericht nicht abschließend geklärt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 30

Anscheinsvollmacht bei einer Privatstiftung bei kollektiver Vertretungsbefugnis

  1. Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Stiftungsvorstandsmitgliedern gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird. Nur dann kann Anscheinsvollmacht vorliegen.
  2. Dass die Privatstiftung einen Rechtsanwalt, der auch Stiftungsvorstandsmitglied ist, dazu ermächtigt hat, in ihrem Namen über den Ankauf einer Liegenschaft zu verhandeln, begründet für sich allein noch keinen äußeren Vertrauenstatbestand darauf, der Rechtsanwalt sei von der Privatstiftung zum Vertragsabschluss ermächtigt worden oder weitere Vorstandsmitglieder hätten einem solchen zugestimmt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 23

Wichtige Gründe für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern 

  1. Das Firmenbuchgericht hat bei einer Privatstiftung bei der Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine amtswegige Prüfung vorzunehmen, die sich im Wesentlichen darauf beschränken kann, ob ein Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen glaubwürdig sind.
  2. Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. Es ist kein strenger Maßstab zugrunde zulegen.
  3. Nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von § 15 Abs 2 und 3 PSG erfassten Personen), das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führt, kann zu einer Unvereinbarkeit nach § 15 Abs 3a PSG führen.
  4. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Mandatsverhältnis eines Stiftungsvorstandsmitglieds zu einer der Privatstiftung gehörenden oder von ihr beherrschten Gesellschaft die Belange der Privatstiftung gefährdet oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar macht.
  5. Thesaurierungsentscheidungen der Privatstiftung als Gesellschafter einer GmbH (und dadurch geringere Zuwendungen an die Begünstigten) bilden weder eine grobe Pflichtverletzung noch sonst einen wichtigen Abberufungsgrund, wenn sie dem Stiftungszweck und der bisherigen Praxis der Privatstiftung entsprechen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 23, 24a

Zeitpunkt der Wirksamkeit der gerichtlichen Abberufung des Stiftungsvorstands

  1. Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirkt die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 13, 30, 31a, 32a

Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung

  1. Die Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn
    der ursprüngliche Auflösungsgrund weggefallen ist,
    ein Fortsetzungsbeschluss des Stiftungsvorstandes im Zeitraum nach Fassung des Auflösungsbeschlusses gefasst wurde und
    Letztbegünstigten oder anderen Dritten noch keine klagbaren Ansprüche entstanden sind bzw der Letztbegünstigte dem Widerruf zugestimmt hat.
  2. Die Frage, ob der Widerruf der Privatstiftung vom Stifter nach Beginn der Verteilung des Stiftungsvermögens noch möglich ist, bleibt in dieser E offen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 18c, 18d; N. Arnold, PSR 2010, 83

Gerichtliche Bestellung des Stiftungsvorstands

  1. Der Anreger der gerichtlichen Bestellung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist nicht Partei und kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 28, 36

Gerichtlich genehmigungspflichtige Geschäfte zwischen der Privatstiftung und Mitgliedern des Stiftungsvorstands 

  1. Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden.
  2. Auch wenn der durch die Stiftungserklärung begünstigte Stifter das Geschäft gewünscht und genehmigt, kann eine gerichtliche Genehmigung (hier: eines Abtretungsvertrags) notwendig sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92b, 96

Offenkundige Tatsachen 

  1. Der Inhalt der Stiftungsurkunde ist keine „offenkundige Tatsache“, die nicht einmal behauptet werden muss.
  2. Ob bei der Pfändung von Stifterrechten, insbesondere das vorbehaltene Recht auf Änderung und/oder Widerruf der Stiftungserklärung, bereits im ersten Schritt des Verwertungsverfahrens das Recht auf Übertragung eines allfälligen späteren Liquidationserlöses eingeräumt werden kann, wurde vom OGH nicht abschließend behandelt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff

Kostenersatz von ehemaligen Begünstigten

  1. Haben ehemalige Begünstigte die Rechtsansicht vertreten, Begünstigte und dadurch antrags- und rekursberechtigt iSd § 27 PSG zu sein, so sind sie Partei und kann ihnen Kostenersatz nach § 78 AußStrG auferlegt werden.
  2. Für die Bemessungsgrundlage gelten vorrangig die besonderen Bewertungsbestimmungen des RATG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 35

Nachträglicher Erwerb der Stifterstellung im Wege einer Errichtungstreuhand?

  1. Die Errichtung einer Privatstiftung durch einen Treuhänder, der im eigenen Namen erklärt, die Privatstiftung errichten zu wollen und das Vermögen zu widmen, ist zulässig.
  2. Der Treuhänder kann auf seine Stifterrechte nur verzichten, sie im Hinblick auf § 3 Abs 3 PSG jedoch nicht dem Treugeber abtreten. Eine Auflösung der Treuhandschaft mit damit verbundener Übertragung der Stifterstellung ist nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 11 ff

Antrag auf Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds durch ein Beiratsmitglied

  1. Der OGH hat klargestellt, dass für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zukommt.
  2. Weder dass die Beiratsmitglieder dem Einvernehmlichkeitsprinzip unterliegen, noch der Umstand, dass der Beirat selbst zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach der Satzung möglicherweise gar nicht berufen ist, hindert die Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG (Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund durch das Gericht) eines einzelnen Beiratsmitglieds.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 29, 32c

Pfändung von Stifterrechten

  1. Solange sich ein Stifter Änderungs- oder Widerrufsrechte vorbehält, ist das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht, ein kumulatives Vorliegen beider Rechte ist nicht notwendig.
  2. Das Änderungsrecht eines Stifters stellt jedenfalls ein Vermögensrecht dar, die Ausübung des dem Stifter in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Rechts, den Begünstigten zu bestellen, dem dann ein Rechtsanspruch zukommt, begründet auch ohne Änderung der Stiftungsurkunde verwertbare Vermögensrechte.
  3. Das Recht des Stifters auf Abberufung der derzeitigen Mitglieder des Beirats und zur Bestellung neuer Mitglieder ist selbst kein eigenständiges Vermögensobjekt und verschafft dem Berechtigten auch nicht unmittelbar eine vermögenswerte Rechtsposition. Ob dieses Recht pfändbar ist, wurde nicht abschließend geklärt. Wenn überhaupt kommt die Ermächtigung zur Ausübung dieses Rechts erst dann in Frage, wenn mit der Ermächtigung des Gläubigers zur Bestimmung des Stifters als Begünstigten der Privatstiftung an diesen vom Vorstand entgegen der Stiftungserklärung keine Versorgungszuwendungen erfolgen, was der Gläubiger in einem fortgesetzten Verwertungsverfahren zu behaupten und zu bescheinigen hätte.
  4. Grundsätzlich besteht kein Verhältnis von Überordnung und Unterordnung zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde.
  5. Die Bestimmung des Begünstigten durch den Stifter muss nicht zwingend in einer Stiftungszusatzurkunde beurkundet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 74, 76, § 34 Rz 16 ff