Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 29, 29a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 67, 68a, 76g
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 81
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 24, 27
Die in jedem Fall gegebene abstrakte Möglichkeit von nachteiligen Verfügungen durch die Erben in Form eines Widerrufes einer Privatstiftung und der Verwertung der darin eingebrachten Vermögenswerte rechtfertigt nicht eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit der Forderungen iSd § 812 ABGB (Bewilligung der Nachlassseparation).
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 79, 81, 95a
Eine Änderung der Wirtschaftslage ist für niemanden, auch nicht für den Stifter, auszuschließen. Niedrige Veranlagungszinsen sind daher keine grundlegenden (und vor allem nachhaltigen) Änderungen der Verhältnisse, die als Argument für eine Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG dienen können.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 58
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 19, 76i
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 19
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 56b
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 56b
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 41a, § 17 Rz 92c
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 31 Rz 4, 9, 13, 29
Der Begriff „Verbraucher“, wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert wird, die von Amts wegen von nationalen Gerichten zu prüfen sind, ist laut EuGH dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen (und somit nicht auf Privatstiftungen) bezieht.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 16a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 32a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 26a, 29
Das Verfahren der Eintragung der Änderungen der Stiftungszusatzurkunde ist bis zur Entscheidung über eine mögliche Unwirksamkeit der Änderung der Stiftungszusatzurkunde aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Stifters nach § 19 Abs 1 FBG zu unterbrechen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70c
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 16, 26a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70d
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 24