Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

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Widerruf einer Nachstiftung wegen groben Undanks

  1. Nachstiftungen bedürfen der Annahme durch die Privatstiftung und sind somit als zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Stifter und der bereits existierenden Privatstiftung zu verstehen. Die Nachstiftung stellt dann eine Schenkung dar, wenn der Stifter von der Privatstiftung keine Gegenleistung erhält und daher ein altruistisches Element vorhanden ist. Dieses kann bei umfassenden Einflussmöglichkeiten des Stifters auf die Privatstiftung fehlen.
  2. § 948 ABGB über den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks ist auf (echte) Nachstiftungen anwendbar. Die Zurechnung der strafbaren Handlung zur Privatstiftung erfolgt über das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – die Privatstiftung ist ein Verband iSd § 1 VbVG.
  3. Bei der Auslegung von Nachstiftungen, die zweiseitige Rechtsgeschäfte zwischen der bereits existierenden Privatstiftung und dem (Nach-)Stifter darstellen, sind die §§ 914 ff ABGB heranzuziehen und auch der Parteiabsicht Rechnung zu tragen. Zu beachten bleiben aber jedenfalls von der Rechtsordnung aufgestellte Formvorschriften.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 29, 29a

Analoge Anwendung des § 23 Abs 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat, keine Mitwirkung von Begünstigten an Zuwendungsbeschlüssen

  1. Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auch auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat anzuwenden, daran hat sich durch die Novellierung des PSG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert.
  2. Im vorliegenden Fall ist von einem aufsichtsratsähnlichen Beirat auszugehen, da diesem neben dem Recht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern auch umfassende Zustimmungserfordernisse zu bestimmten Rechtsgeschäften der Privatstiftung sowie eine Vergütungskompetenz zukommt. Damit reichen seine Einflussmöglichkeiten über eine bloße Kontroll- und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands.
  3. Ist die Festlegung der Begünstigten und der Höhe der Ausschüttungen an die Zustimmung der Begünstigten (bzw an einen nur mit Begünstigten besetzten Beirat) gebunden, verstößt dies gegen die „Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung“ und die Vermeidung von Kollisionen (als Gründe für die Unvereinbarkeitsregelung des § 15 Abs 2 PSG).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 67, 68a, 76g

Nochmals zum Kooptierungsrecht des Stiftungsvorstandes

  1. Besteht eine Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied laut Stiftungsurkunde nur dann, wenn eine Bestellung durch den Stifter bzw im Fall seines Ablebens durch einen allenfalls eingerichteten Beirat nicht möglich ist, ist eine Kooptierung bei bloßer Säumigkeit des Stifters nicht möglich. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass das Vorgehen des Stifters (bzw nach dessen Ableben eines Beirats) durch ein anderes Stiftungsorgan überprüft werden könnte und die primär vorgesehene Kompetenz der Stifter dadurch unterlaufen würde.
  2. Vielmehr ist bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs nach § 27 PSG vorzugehen.
  3. Die Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines weiteren Mitglieds und damit die Wirksamkeit einer solcherart vorgenommenen Bestellung ist nicht vom entsprechenden Vorbringen im Firmenbuchverfahren abhängig.
  4. Ein Amtslöschungsverfahren ist bei Anfechtung einer Firmenbucheintragung grundsätzlich nicht zwischenzuschalten, es sei denn, es ist zum Schutz Dritter noch eine Liquidation vorzuschalten. Vielmehr sollen im Firmenbuchverfahren abändernde Entscheidungen der Rechtsmittelinstanzen grundsätzlich sofort ihren Niederschlag im Firmenbuch finden, und zwar in der Weise, dass die vom Erstgericht verweigerte Eintragung durchgeführt oder die vom Erstgericht bewilligte Eintragung gelöscht oder abgeändert wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 81

(Um)Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Von Sonderkonstellationen abgesehen kann für eine Privatstiftung gleichzeitig nur ein Stiftungsprüfer bestellt werden. Die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers scheidet daher grundsätzlich aus, solange noch ein anderer Stiftungsprüfer aufrecht bestellt ist.
  2. Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden.
  3. Eine Änderung der Geschäftsadresse der Privatstiftung ist kein ausreichender Grund für eine Umbestellung des Stiftungsprüfers.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 24, 27

Bewilligung der Nachlassseparation

Die in jedem Fall gegebene abstrakte Möglichkeit von nachteiligen Verfügungen durch die Erben in Form eines Widerrufes einer Privatstiftung und der Verwertung der darin eingebrachten Vermögenswerte rechtfertigt nicht eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit der Forderungen iSd § 812 ABGB (Bewilligung der Nachlassseparation).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21

Kooptierungsrecht des Stiftungsvorstandes

  1. Kommt dem Stiftungsvorstand ein Kooptierungsrecht zu, gilt dieses auch für Neu- bzw Wiederbestellungen bei Ablauf einer Funktionsperiode.
  2. Dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wiederbestellt werden kann, ist im Gesetz nicht normiert und ergibt sich auch nicht aus zwingenden Bestimmungen des PSG.
  3. Eine Kooptierung ist somit auch dann möglich, wenn in zeitlicher Nähe zum Funktionsende eines Vorstandsmitglieds über dessen Wiederbestellung zu beschließen ist. Bei solch einem Beschluss können auch andere ausscheidende Mitglieder mangels gegenteiliger Regelung in der Stiftungsurkunde vor dem Ablauf ihrer Funktionsperiode mitwirken.
  4. Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht dem Sinn und Zweck der Befristung des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht zulässig.
  5. Regelungen der Zuständigkeit zu Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands sind korporative Regelungen der Stiftungsurkunde.
  6. Das in der Stiftungsurkunde dem Stifter eingeräumte Vorschlagsrecht bei der Bestellung des Stiftungsvorstandes hat bloß empfehlenden Charakter. Der Stifter hat keine Rechtsmacht, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorstandsmitglied zu bewirken.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 79, 81, 95a

 Änderung der Stiftungserklärung aufgrund geänderter Verhältnisse

Eine Änderung der Wirtschaftslage ist für niemanden, auch nicht für den Stifter, auszuschließen. Niedrige Veranlagungszinsen sind daher keine grundlegenden (und vor allem nachhaltigen) Änderungen der Verhältnisse, die als Argument für eine Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG dienen können.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 58

Einpersonenbeirat

  1. Ein Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4 PSG kann auch aus nur einem Organmitglied bestehen. Bei einem eingliedrigen Organ ist die von § 14 Abs 3 PSG geforderte Stimmeneinhelligkeit notwendigerweise stets gegeben.
  2. Wird ein Beirat von den Begünstigten bestellt und abberufen und ist die Abberufung jederzeit ohne Einschränkung auf irgendwelche Gründe möglich, ist davon auszugehen, dass der Beirat von den Begünstigten iSd § 14 Abs 4 PSG beauftragt wurde.
  3. Die Privatstiftung genießt im Eintragungsverfahren von Stiftungsvorstandsmitgliedern Parteistellung und Rechtsmittellegitimation, weil sie als betroffener Rechtsträger zur Anmeldung ihrer vertretungsbefugten Organe verpflichtet ist. Spiegelbildlich zu abberufenen Vorstandsmitglieder, die im Verfahren betreffend ihre Löschung auch außerhalb eines Verfahrens nach § 27 Abs 2 PSG rekurslegitimiert sind, trifft dies auch auf bestellte Vorstandsmitglieder zu, denen die Eintragung verweigert wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 19, 76i

Parteien im Verfahren zur Festsetzung der Vorstandsvergütung

  1. Parteien des Verfahrens nach § 19 Abs 2 PSG sind (nur) die Privatstiftung, das betroffene Mitglied des Stiftungsvorstands und der Antragsteller. Über den Wortlaut des § 19 Abs 2 PSG hinaus stehen aber auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insbesondere für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zu.
  2. Das gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrecht ist kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und kann daher nicht verkauft oder zediert werden. Dafür spricht auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung an internen Umständen, die aber zur Bestimmung der Höhe der Vergütung maßgeblich sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 19

Beherrschender Einfluss auf eine Gesellschaft

  1. Überträgt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil freiwillig an eine Privatstiftung, deren einziger Zweck in seiner Versorgung liegt und behält er sich das Recht vor, Beiratsmitglieder zu bestellen und abzuberufen, so verliert er dadurch den beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft nicht. Mag er sich auch im Außenverhältnis seiner Gesellschafterstellung begeben haben, so besteht im Innenverhältnis aufgrund der Versorgungsberechtigung aus dem Geschäftsanteil und dessen Erträgnissen eine aufrechte Bindung, die noch dadurch verstärkt wird, dass der (ehemalige) Gesellschafter – etwa durch den von ihm abhängigen Beirat – mittelbar auf die Geschäftsführung der Stiftung Einfluss nehmen kann.
  2. Siehe mit gleichem Rechtssatz auch 8 ObS 2/13x.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 56b

Beherrschender Einfluss auf eine Gesellschaft

  1. Überträgt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil freiwillig an eine Privatstiftung, deren einziger Zweck in seiner Versorgung liegt und behält er sich das Recht vor, Beiratsmitglieder zu bestellen und abzuberufen, so verliert er dadurch den beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft nicht. Mag er sich auch im Außenverhältnis seiner Gesellschafterstellung begeben haben, so besteht im Innenverhältnis aufgrund der Versorgungsberechtigung aus dem Geschäftsanteil und dessen Erträgnissen eine aufrechte Bindung, die noch dadurch verstärkt wird, dass der (ehemalige) Gesellschafter – etwa durch den von ihm abhängigen Beirat – mittelbar auf die Geschäftsführung der Stiftung Einfluss nehmen kann.
  2. Siehe mit gleichem Rechtssatz auch 8 ObS 3/13v.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 56b

Durchschlagen eines Zustimmungsvorbehalts in der Stiftungsurkunde auf eine Tochtergesellschaft

  1. § 17 Abs 5 PSG ist weder direkt noch analog auf Verträge zwischen einer Tochtergesellschaft und einem Angehörigen eines Stiftungsvorstandsmitgliedes anzuwenden, und gebietet auch keine analoge Anwendung eines Zustimmungsvorbehalts des Beirats auf diese Verträge.
  2. Ein solcher Vertrag zwischen Tochtergesellschaft und Angehörigen eines Stiftungsvorstandsmitgliedes kann aber einen vom Stifter zulässig und privatauto-nom gewollten Zustimmungsvorbehalt als Norm einer Stiftungsurkunde umgehen. Die Gefahr eines Nachteils für die Stiftung aus Rechtsgeschäften, die Angehörigen von Stiftungsvorstandsmitgliedern ungerechtfertigte Vorteile einräumen, verwirklicht sich nicht nur bei direkten Geschäften von Angehörigen von Stiftungsvorstandsmitgliedern mit der Stiftung, sondern auch dann, wenn alle Rechte und Pflichten aus einem Rechtsgeschäft eines Angehörigen eines Stiftungsvorstandsmitglieds mit einem Dritten indirekt bzw mittelbar die Stiftung treffen. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt.
  3. Die Einschränkung des § 276 UGB gilt im PSG nicht, insbesondere auch nicht analog. Daher können insbesondere auch Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszwecks gerichtlich geklärt werden. Die Meinungsverschiedenheit hat sich aber auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung bezieht; es darf sich somit nicht bloß um eine von einem konkreten Sachverhalt losgelöste, rein abstrakte Rechtsfrage handeln. Liegt die Meinungsverschiedenheit außerhalb des Gegenstands und Umfangs der Prüfung oder bleibt sie ohne Einfluss auf deren

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 41a, § 17 Rz 92c

Sonderprüfung nach § 31 PSG

  1. Im Antrag auf Sonderprüfung müssen konkrete Behauptungen über Missstände enthalten sein. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind.
  2. Auch die Tätigkeit eines Stiftungsprüfers kann aufgrund seiner weitergehenden Befugnisse wohl Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 31 PSG sein.
  3. Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. Dass bei unternehmerischen Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum bestehen mag, ändert nichts daran, dass eine Nachprüfung dahin, ob der hier bestehende Ermessensspielraum überschritten wurde, möglich ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 31 Rz 4, 9, 13, 29

Verbraucher iSd EWG-RL 93/13/EWG

Der Begriff „Verbraucher“, wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert wird, die von Amts wegen von nationalen Gerichten zu prüfen sind, ist laut EuGH dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen (und somit nicht auf Privatstiftungen) bezieht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 16a

Parteistellung im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Antragsgegner im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG ist nicht die Privatstiftung, sondern die abzuberufenden Mitglieder des Stiftungsvorstands.
  2. Auch ehemaligen aktuellen Begünstigten kommt Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG zu, soweit Abberufungsgründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 32a

Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG durch ehemalige Begünstigte

  1. Die Eintragung ist stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde; nicht jede eingetragene Änderung ist automatisch auch materiell-rechtlich wirksam. Ist etwa ein Streitverfahren über die Feststellung der Gültigkeit der Stiftungsurkunde anhängig, so stellt deren materiell-rechtliche Gültigkeit eine Vorfrage dar, deren Lösung sich nicht schon durch die Eintragung in das Firmenbuch erübrigt. Vielmehr hat das Gericht die Vorfrage entweder selbst zu beurteilen oder das Verfahren zu unterbrechen.
  2. § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.
  3. Eine kassatorische Klausel, die zum Verlust der Begünstigtenstellung führt, ist ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden, Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden und damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll.
  4. Der Antrag des Begünstigten nach § 27 Abs 2 PSG unterscheidet sich von einer klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands kann nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern nur, ob dieses vertretbar war.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 26a, 29

Geschäftsfähigkeit des Stifters

Das Verfahren der Eintragung der Änderungen der Stiftungszusatzurkunde ist bis zur Entscheidung über eine mögliche Unwirksamkeit der Änderung der Stiftungszusatzurkunde aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Stifters nach § 19 Abs 1 FBG zu unterbrechen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70c

Begünstigtenrechte und Rechtsmittellegitimation des Vorstandes

  1. In der Stiftungserklärung ausdrücklich als „Begünstigte“ bezeichnete sind Begünstigte im Rechtssinne, sodass ihnen auch Auskunfts‑ und Einsichtsrechte zukommen. Die Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung gegenüber dem Begünstigten kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen.
  2. Das einem Stiftungsvorstandsmitglied keine Rechtsmittellegitimation gegen die gerichtliche Abberufung bzw Bestellung anderer Vorstandsmitglieder zusteht, weil es selbst vom Erstgericht mit sofortiger Wirkung abberufen wurde, sodass ihm überhaupt keine Befugnis zum Tätigwerden für die Privatstiftung mehr zukommt, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 16, 26a

Änderung der Stiftungszusatzurkunde nach dem Tod des Stifters

  1. Eine Ausübung des Änderungsrechts der Stiftungszusatzurkunde nach dem Tod des Stifters ist für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter unzulässig. Daran ändert auch das Vorliegen einer Spezialvollmacht nichts.
  2. Das Firmenbuchgericht kann nach § 10 Abs 2 FBG eine solche Eintragung der Änderung der Stiftungszusatzurkunde in das Firmenbuch von Amts wegen löschen, die Beseitigung unrichtiger Eintragungen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Werden die Interessen der Beteiligten durch den Kläger nicht offen gelegt, ist dem Gericht eine Interessenabwägung nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70d

Anspruch der Mitglieder des Stiftungsvorstands auf Vergütung

  1. Die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Privatstiftung mit Beschluss ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt und ein Revisionsrekurs darüber daher unzulässig. Aus § 27 Abs 2 AktG, der den Revisionsrekurs bei der Bestimmung der Gebühren des Gründungsprüfers der Aktiengesellschaft ausschließt, darf kein Umkehrschluss gezogen werden.
  2. Bei der gerichtlichen Bestimmung der Vergütung des Stiftungsvorstands ist die Bestellung eines Kollisionskurators zur Wahrnehmung der Interessen der Privatstiftung nicht erforderlich; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl der Privatstiftung vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 24