Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Rechtsmissbräuchliche Änderung der Stiftungserklärung

  1. Unter „gemeinsamer“ Änderung der Stiftungserklärung durch mehrere änderungsberechtigte Stifter nach § 3 Abs 3 PSG ist nicht nur Einstimmigkeit zu verstehen. Es ist auch ein zeitnahes gemeinsames Handeln nötig. Dieses kann auch durch eine nachträgliche Genehmigung durch alle änderungsberechtigten Stifter nicht ersetzt werden, die Genehmigung schlägt also nicht auf frühere Änderungen durch, bei denen es an zeitnahem gemeinsamen Handeln gemangelt hat.
  2. Eine einmal getroffene Einschränkung des Änderungsrechts des Stifters (in Form eines Vorbehalts in der Stiftungserklärung) darf nicht nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn es sich um eine inhaltliche Beschränkung handelt. Änderungen der Modalitäten der Ausübung eines Gestaltungsrechtes sind grundsätzlich zulässig, bedürfen aber der Mitwirkung der jeweils änderungsberechtigten Stifter.
  3. Mehrere Mitstifter trifft bei vorbehaltenem Änderungsrecht (und Kontrollrechten) eine wechselseitige Treuepflicht, sei es bei der Mitwirkung an den Stifterrechten, sei es in Form einer Beschränkung bei der Ausübung vorbehaltender Änderungsrechte.
  4. Eine Verletzung dieser Ausübungsschranken führt zu Abwehransprüchen wegen missbräuchlicher Ausübung.
  5. Bei der Ausgestaltung der Ausübungsschranken ist auch auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs (§ 1395 Abs 2 ABGB) Bedacht zu nehmen. Rechtsmissbrauch liegt nicht nur dann vor, wenn das einzige Interesse darin besteht, dem anderen Schaden zuzufügen. Er liegt auch dann vor, wenn unlautere Motive die lauteren Motive eindeutig überwiegen oder wenn zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
  6. Innerhalb der Schranken der Treuepflichten und des Rechtsmissbrauches ist die Motivenlage eines Stifters bei Ausübung seiner Gestaltungsrechte irrelevant. Es steht ihm etwa frei, Maßnahmen zu treffen, die eine Einflussnahme von Mitstiftern oder Begünstigten auf die Stiftung oder Tochtergesellschaften ausschießen und so den Stiftungszweck „Erhaltung des Lebenswerkes“ sicherzustellen, auch wenn diese Notwendigkeit nur seine subjektive Überzeugung ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 49, 51, 54e, § 33 Rz 41, 43

Stiftungsprüfer bei der Löschung der Privatstiftung

  1. Eine analoge Anwendung des § 211 Abs 3 AktG (wonach eine Prüfung der Jahresabschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt) auf den Stiftungsprüfer kommt nicht in Betracht. Die Privatstiftung muss deshalb bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft.
  2. Die Privatstiftung wird erst durch die Löschung im Firmenbuch beendet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 24d

Ausschluss von Begünstigten

  1. Dem Vorstand einer Privatstiftung ist bei der Beachtung des Stiftungszwecks ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Vorbehaltlich der näheren Formulierungen der Stiftungserklärung erstreckt sich dieses Ermessen gegebenenfalls auch auf die Entscheidung über den Ausschluss von Begünstigten.
  2. Die Geltendmachung von Ausschlussgründen rund zehn Monate nach Vorliegen der letztinstanzlichen Entscheidung ist – vorbehaltlich dessen, dass die Frage ob diesbezüglich Fristen einzuhalten sind, ausdrücklich offen gelassen wird – jedenfalls rechtzeitig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 46a

Der Stiftungsvorstand in der Vorstiftung

  1. Die Haftung der für die Vorstiftung handelnden Mitglieder des Stiftungsvorstands umfasst auch die Folgen der Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren (hier: Kosten des Erbrechtsstreits nach Abgabe der Erbantrittserklärung namens der Privatstiftung in Gründung).
  2. Die Frage, ob die Handelndenhaftung auf rechtsgeschäftliches Handeln einzuschränken ist, wurde vom OGH nicht behandelt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 7 Rz 6, 12 ff

Abberufung des Vorstands

  1. Die Begünstigtenstellung in der Privatstiftung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Die Stellung als Begünstigter ist daher nicht vererblich und endet mit dem Ableben des Begünstigten. Damit endet auch die auf die Begünstigtenstellung gegründete Parteistellung und Rechtsmittellegitimation in allenfalls anhängigen Verfahren. Die Verlassenschaft ist nicht antrags‑ und auch nicht rechtsmittellegitimiert; sie könnte nur ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber ebenfalls eine Rechtsmittellegitimation nicht erlangen würde
  2. Für einen Antrag nach § 27 PSG sind nach den maßgeblichen Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens (§ 40 PSG) nur Personen legitimiert, denen ein rechtliches Interesse zukommt. Dazu zählen (unter anderem) aktuell Begünstigte.
  3. Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags‑ und Rekurslegitimation nach § 27 PSG, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen, ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar. Dadurch käme es doch zu einer ‑ unzulässigen ‑ Vererbung der Begünstigtenstellung.
  4. Zweifel an der Eignung des Stiftungsvorstands können auch bei Interessenskonflikten gegeben sein, die noch nicht den Grad der Unvereinbarkeit des § 15 PSG erreichen, wozu im Einzelfall auch ein eigenwirtschaftliches Interesse der Vorstände an einer Tochtergesellschaft führen kann.
  5. Die Verrechnung überhöhter Honorare kann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 Abs 2 PSG sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 16, 24a, 28 f

Sparkassenstiftung

  1. Nach § 27a Abs 4 Z 2 SpG darf eine Sparkassen‑Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen‑Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren (vgl § 35 Abs 2 Z 3 PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen‑Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist.
  2. Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden. Die in § 27a Abs 4 Z 4 SpG angeordnete Bindung erstreckt sich auch auf die Gegenleistung, die die Sparkassen-Privatstiftung im Fall der Veräußerung ihrer Anteile an der Sparkassenaktiengesellschaft erhält. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann nicht geschlossen werden, dass die Erträgnisse dem Begünstigten auch immer zugewendet werden müssen.
  3. Nach § 27a Abs 4 Z 7 SpG ist Gründungsprüfer und Stiftungsprüfer der Sparkassen-Privatstiftung die Prüfstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands. Eine gesonderte Bestellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ein anderer Stiftungsprüfer kann – selbst wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist – von diesem nicht bestellt werden.
  4. Das in § 33 Abs 2 Satz 2 PSG statuierte Genehmigungserfordernis bezweckt den Schutz der Privatstiftung in ihrer vom Stifter vorgenommenen Prägung bzw Ausgestaltung. Der Schutz liegt in erster Linie in der Verantwortung der Stiftungsorgane.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27a SpG Rz 19

Nochmals: Privatstiftung als Gesellschafter einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 50

Nachstiftungen in Form von Werknutzungsrechten

Bei einer zusätzlich zur Stiftungserklärung geschlossenen Werknutzungsvereinbarung zwischen dem Stifter und einer Privatstiftung handelt es sich um eine annahmebedürftige Nachstiftung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 26a, 29

Business Judgement Rule

  1. Das Prinzip der Business Judgement Rule ist dem Grunde nach auch auf die Vertretungsorgane von Privatstiftungen anwendbar.
  2. Dem Stiftungsvorstand kommt im Rahmen seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion bei Ausübung seiner (unternehmerischen) Entscheidungen ein Ermessensspielraum zu, wenn er auf Grundlage ausreichender Information, das seiner Absicht nach Beste für die Privatstiftung erreichen will und sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt. Er schuldet deshalb nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung und hat die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten.
  3. Die Business Judgement Rule kann sowohl bei Fragen der Haftung als auch bei der Abberufung von Organmitgliedern wegen grober Pflichtverletzung herangezogen werden. Für eine Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG ist dann kein Raum, wenn dem Stiftungsvorstand aus haftungsrechtlicher Sicht überhaupt kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er nach den Kriterien der Business Judgement Rule den an ihn gestellten Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 51, § 27 Rz 26a

Nochmals zur Errichtung von Substiftungen

  1. Bei Vornahme einer Änderung des Stiftungszwecks durch den lebenden Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts dahingehend, dass die Errichtung einer Substiftung und die Vermögensübertragung ausdrücklich umfasst ist, kommt es auf die Kongruenz des ursprünglichen Stiftungszwecks mit dem Stiftungszweck der neu errichteten (Sub-)Stiftung nicht an, stünde es doch dem Stifter bei Vorbehalt eines Änderungsrechts jederzeit frei, auch den Zweck der ursprünglichen Stiftung zu ändern.
  2. Es ist dann auch nicht bedenklich, wenn bei der Errichtung der Substiftung weitere Mitstifter beteiligt sind; darin liegt auch keine unzulässige Umgehung des § 33 PSG.
  3. Die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig. Bei Verzicht auf das Widerrufsrechts oder bei Fehlen eines Widerrufsrechts sind auch widerrufsgleiche Änderungen unzulässig. Die Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung stellt grundsätzliche keine widerufsgleiche Änderung dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 61 f, § 33 Rz 45

Antragslegitimation von Beiratsmitgliedern bei der gerichtlichen Bestellung von Vorstandsorganen

  1. Einem Mitglied des Stiftungsbeirats kommt im Verfahren nach § 27 PSG Antrags- und Rekurslegitimation zu. Die bloße Stellung als Stifter ist dem gegenüber zur Begründung der Parteistellung nicht ausreichend. Die Parteistellung des formellen Antragstellers ist von der Begründung des Antrags abhängig.
  2. Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung der Funktionsperiode, wenn dies in der Stiftungserklärung nicht fix vorgegeben ist. Die Eignung einer zum Mitglied eines Stiftungsorgans bestellten Person kann aber naturgemäß nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass die diesbezügliche Entscheidung in der Regel keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung aufweisen.
  3. Der Umstand, dass eine Stiftungsurkunde bzw deren Änderung im Firmenbuch eingetragen ist, steht einer späteren Prüfung hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit und damit Gültigkeit nicht entgegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 11 f

Privatstiftung als Gesellschafter einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 50

Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds aufgrund grober Pflichtverletzung

  1. Der OGH bekräftigt nochmals, dass das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung eines Organmitglieds anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist und dass die Entscheidung des Rekursgerichts über diese Abberufung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG bildet, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
  2. Der OGH hält auch nochmals fest, dass die Frage ob ein wichtiger Grund vorliegt, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung danach zu entscheiden ist, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.
  3. Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, bildet keinen Abberufungsgrund.
  4. Die gesetzliche Anordnung des § 16 PSG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift da, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Vertretungshandlung nicht abhängt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 16 Rz 8, § 27 Rz 19, 25

Errichtung von Substiftungen

  1. Grundsätzlich können Privatstiftungen Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist.
  2. Der Vorstand der Privatstiftung ist bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein. Der Vorstand der Hauptstiftung muss dafür Sorge tragen, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt, sodass dann, wenn auch Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt sind, diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden dürfen, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnte.
  3. Ist in der Stiftungserklärung kein umfassendes, nicht eingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 61

Bemessung des Schenkungspflichtteils

Die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB setzt voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Vermögen des Erblassers befand. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes – wie in eine Stiftung eingebrachtes – Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21

Bestellung eines Stiftungskurators

  1. Da ein Stiftungskurator „für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen“ hat (§ 8 Abs 3 Z 1 PSG), ist es – auch wenn schon ein Stiftungsvorstand eingesetzt wurde – nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Verzögerungen ein Stiftungskurator bestellt wird. Diesem kommt aber nicht die Befugnis zu, Ansprüche aus der Stiftungserklärung geltend zu machen. Er hat die Tätigkeit des Stiftungsvorstands zu überwachen und auf ein baldiges Entstehen der Privatstiftung hinzuwirken.
  2. Die Hauptaufgabe eines nach § 8 Abs 3 PSG zu bestellenden Stiftungskurators ist es, den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.
  3. Die Vorstiftung ist rechtsfähig und parteifähig, die Bestimmungen des PSG finden Anwendung.
  4. Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands umfasst auch hinsichtlich der Vorstiftung sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen.
  5. Einem emeritierten Rechtsanwalt kommt auch als organschaftlicher Vertreter der Vorstiftung das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO zugute.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 7 Rz 6, § 8 Rz 16, 23

Unterbrechung des Verfahrens zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder

  1. Das Verfahren zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung kann bis zur Klärung der Zulässigkeit der Abberufung im streitigen Verfahren unterbrochen werden.
  2. Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert.
  3. Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 123 f, 137a

Parteifähigkeit der Privatstiftung im Bestellungs- und Abberufungsverfahren nach § 27 PSG

  1. Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu (gegenteilig noch 6 Ob 75/14v).
  2. Die Privatstiftung wird auch in diesem Verfahren grundsätzlich durch den Stiftungsvorstand vertreten: ihm ist nicht in jedem Verfahren zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands automatisch aus Gründen der Interessenkollision die Befugnis zur Vertretung der Privatstiftung abzusprechen. Vielmehr ist zunächst davon auszugehen, dass dieser weiter iSd § 17 PSG die Privatstiftung zu vertreten hat, wobei er sich dabei jedoch ausschließlich von den Interessen der Privatstiftung leiten zu lassen hat.
  3. Nur dann, wenn dies im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich erscheint, könnte das Gericht einen Kollisionskurator zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren zur Bestellung oder Abberufung von Stiftungsvorständen bestellen. Mit dieser Bestellung erlischt die Befugnis des Vorstands zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren.
  4. Überhaupt kann sich die Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nur dann stellen, wenn die Privatstiftung nicht über eine ausreichende Anzahl anderer, also nicht von einem Vertretungsausschluss betroffener Vorstandsmitglieder verfügt oder die nach der Stiftungsurkunde zur Bestellung des Vorstands zuständige Stelle keine weiteren Vorstandsmitglieder bestellt.
  5. Gegenstand des Verfahrens nach § 27 Abs 2 PSG ist grundsätzlich die Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitglieds wegen Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder Insolvenz. Auch wenn der Vorstand durch entsprechende Beschlüsse zu entscheiden hat, bezieht sich diese Prüfung immer auf das einzelne Vorstandsmitglied.
  6. Zur Bejahung der Antragslegitimation einzelner Organmitglieder ist nicht erforderlich, auch all jenen (anderen) Organmitgliedern Rekurslegitimation zuzubilligen, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt haben. Die Einbeziehung einzelner anderer Organmitglieder in ein Bestellungs- und Abberufungsverfahren in Hinblick auf deren potentielle Antrags- und Rekurslegitimation hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur dann, wenn diese von ihrem Antrags- oder Rekursrecht Gebrauch gemacht haben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 28, 32a, 32c; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 477 f

Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG

Der Antragsteller hat nach Einschätzung des Rechtsmittelgerichts seinen Antrag auf § 17 Abs 5 PSG gestützt, das Erstgericht hatte ihn jedoch als Antrag gemäß § 19 Abs 2 gewertet. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens darf vom Rechtsmittelgericht nicht von Amts wegen, sondern nur über Rüge im Rechtsmittel wahrgenommen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92

Stimmrechtsausschluss einer Privatstiftung in einer AG

  1. Ein Stimmverbot nach § 125 AktG tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ mit dem Organmitglied ein, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Vom Stimmrecht ist nach § 125 AktG eine Privatstiftung bei der Abstimmung über die Entlastung ihres Stifters als Mitglied des Aufsichtsrats der AG ausgeschlossen, wenn der Stifter beherrschenden Einfluss auf die Privatstiftung hat.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands vorliegt, ist mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen kein strenger Maßstab zugrunde zu legen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 20