Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 49, 51, 54e, § 33 Rz 41, 43
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 24d
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 46a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 7 Rz 6, 12 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 16, 24a, 28 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27a SpG Rz 19
Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 50
Bei einer zusätzlich zur Stiftungserklärung geschlossenen Werknutzungsvereinbarung zwischen dem Stifter und einer Privatstiftung handelt es sich um eine annahmebedürftige Nachstiftung.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 26a, 29
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 51, § 27 Rz 26a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 61 f, § 33 Rz 45
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 11 f
Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 50
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 16 Rz 8, § 27 Rz 19, 25
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 61
Die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB setzt voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Vermögen des Erblassers befand. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes – wie in eine Stiftung eingebrachtes – Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 7 Rz 6, § 8 Rz 16, 23
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 123 f, 137a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 28, 32a, 32c; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 477 f
Der Antragsteller hat nach Einschätzung des Rechtsmittelgerichts seinen Antrag auf § 17 Abs 5 PSG gestützt, das Erstgericht hatte ihn jedoch als Antrag gemäß § 19 Abs 2 gewertet. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens darf vom Rechtsmittelgericht nicht von Amts wegen, sondern nur über Rüge im Rechtsmittel wahrgenommen werden.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 20