Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 14, 14a
Eine Privatstiftung ist als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt. Daher könnte sich ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil nur aus solchen Zuwendungen ergeben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden (wenn das Vermögenopfer erbracht wurde).
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23, 23a, 25
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 26a, 29
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 8, 8a, § 9 Rz 31 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 72c
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 2a, 31a, 31b
Der Vertragspartner der Privatstiftung besitzt im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Parteistellung und hat kein rechtliches Interesse an Akteneinsicht.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 95
Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist nicht zulässig und kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt wird.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 36, 41
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 61, § 33 Rz 41
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23, 23a, 23c
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92, § 19 Rz 18
Der OGH hat die Frage, ob einer Privatstiftung das Wissen des Stifters zuzurechnen ist, nicht abschließend beantwortet.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 39
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 34, 46, 67
Hat ein Verstorbener zu Lebzeiten eine Sache einer Privatstiftung zugewendet, sich daran aber den Fruchtgenuss vorbehalten, ist er Rechtsbesitzer. Reiner Rechtsbesitz ist jedoch für die Aufnahme in das Inventar nicht ausreichend.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92, 92a, 94b
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 34, 37, 46, 67, 68c
Ein Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers ist nach der TP 10 I lit. a Z 11 GGG (mit EUR 196,00) zu vergebühren.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 40 Rz 14
Der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29b
Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hierfür also eine gesetzliche Anordnung gibt. Die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 130a
Einem Dritten (hier: ein Beiratsmitglied) kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten (hier: in das Verlassenschaftsverfahren des Stifters) gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 45e