Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Zuwendungen einer Privatstiftung

  1. Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus.
  2. Im vorliegenden Fall handelte es sich auch bei einer Vergleichszahlung um eine Zuwendung durch die Privatstiftung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 14, 14a

Pflichtteilsberechtigung einer Privatstiftung

Eine Privatstiftung ist als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt. Daher könnte sich ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil nur aus solchen Zuwendungen ergeben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden (wenn das Vermögenopfer erbracht wurde).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23, 23a, 25

Stiftung von Vermögen in Notariatsaktform

  1. Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 1 lit d NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (§ 39 PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen.
  2. Die Eigenschaft einer Urkunde als (bloße) Beilage eines Notariatsakts ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten sie als solche bezeichnen. Vielmehr muss eine Urkunde, der erst der Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist, nach § 68 Abs 1 lit e und f NO zum Bestandteil des Notariatsakts gemacht und als solcher verlesen werden, auch wenn sie als „Beilage“ bezeichnet wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 26a, 29

Änderung der Stiftungssatzung nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz

  1. Die im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen (bzw. hier: Stiftungssatzungen) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt.
  2. Die Durchführung des in § 17 Abs 5 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz vorgesehenen Satzungsänderungsverfahrens obliegt der Behörde von Amts wegen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt – in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung – nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung bzw. niemandem ein Recht auf Einschreiten der Behörde zu. Die Satzungsänderung kann bei der Behörde daher nur angeregt werden, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung der Satzungsänderung ist nicht einmal den Parteien des Verfahrens (Stifter und Stiftung) eingeräumt. Das Recht, Satzungsänderungen bei der bzw. durch die burgenländische Landesregierung zu beantragen, kommt dem Stiftungskurator nicht zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 8, 8a, § 9 Rz 31 ff

Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Entscheidend für die Frage, ob ein Stifter bei der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde rechtsmittellegitimiert ist, ist, dass die Firmenbucheintragung materi-elles Wirksamkeitserfordernis für die Änderung der Stiftungserklärung ist.
  2. Besteht wie im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit, die Streitfrage in der Folge in einem streitigen Zivilprozess neu aufzurollen, erfordert Art 6 EMRK, dass der Stifter die Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Änderung in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen kann, ist doch das Änderungsrecht als civil right im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 72c

Unterbrechung eines Verfahrens auf Abberufung von Stiftungsvorständen

  1. Die in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen. Damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ins Ausland und dergleichen) erfordern; ist dies nicht der Fall, ist eine Unterbrechung untunlich bzw unzweckmäßig. Ist die Lösung der Vorfrage umgekehrt im Außerstreitverfahren mit normalem Aufwand möglich, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden; es ist vielmehr weiterzuführen. Mit der Unterbrechung darf auch keine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden sein. Als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen. Ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; dies bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der genannten Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG. In einem Verfahren auf Abberufung von Stiftungsvorständen (§ 27 Abs 2 PSG) sind die genannten Voraussetzungen besonders eng zu verstehen. Es müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung rechtfertigen.
  2. Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 2a, 31a, 31b

Parteistellung der Vertragspartner der Privatstiftung im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG

Der Vertragspartner der Privatstiftung besitzt im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Parteistellung und hat kein rechtliches Interesse an Akteneinsicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 95

Erweiterung des Änderungsrechts auf Zweitstifter

Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist nicht zulässig und kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 36, 41

Neues zum Änderungsrecht und zur Substiftung

  1. Bei einem Änderungsrecht der Stiftungserklärung muss nicht nur dieses selbst, sondern müssen auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde selbst (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein.
  2. Der Vorbehalt eines Änderungsrechts führt nicht dazu, dass das Vermögen der Privatstiftung dem Stifter „zuzurechnen“ und als dessen Eigentum anzusehen wäre.
  3. Eine einmal erfolgte Einschränkung des Änderungsrechts kann nachträglich nicht zurückgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits in der Stiftungserklärung enthalten war oder erst nachträglich vorgenommen wurde.
  4. Darf die Stiftergesellschaft nach dem Ableben des Erststifters keine Änderungen in den Begünstigtenstellungen vornehmen, so darf sie diese Beschränkung nicht dadurch umgehen, dass Substiftungen errichtet werden, die andere Begünstigte aufweisen, wären doch in diesem Fall die Stiftungszwecke nicht mehr kongruent.
  5. Bei der Begünstigtenregelung kann in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Umschreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen.
  6. Widersprüchlichkeiten zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sind im Wege der Auslegung aufzulösen. Regelungen mit Außenwirkung sind nur in der Stiftungsurkunde wirksam.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 61, § 33 Rz 41

Schenkung, Pflichtteilsrecht und Vermögensopfer

  1. Für den Beginn der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF kommt es auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers an.
  2. Das Vermögensopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte.
  3. Die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf die Bestellung der Stiftungsorgane kommt einem Widerrufsrecht nicht gleich. Umso weniger kommt es auf faktische – allenfalls familiär bedingte – Einflussmöglichkeiten an, die schon aus Gründen der Rechtssicherheit keine Relevanz haben können.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 23, 23a, 23c

D&O-Versicherung, Vergütung des Stiftungsvorstandes

  1. Eine D&O-Versicherung („Directors and Officers“-Versicherung) für Mitglieder eines Stiftungsvorstands, die als Haftpflicht­versicherung Schadenersatzansprüche aus fehlerhaftem Management abdecken soll, ist grundsätzlich zulässig. Dass den Vorstandsmitgliedern aus der Prämienzahlung durch die Stiftung ein Vorteil erwächst, macht den Abschluss der Versicherung noch nicht zu einem In-Sich-Geschäft im Sinne des § 17 Abs 5 PSG. Die Tragung der Prämien durch die Privatstiftung ist vielmehr unter § 19 PSG zu subsumieren, da sie im Zusammenhang mit der Vergütung des Stiftungsvorstands und als Ausgleich für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion gesehen werden muss.
  2. In der Stiftungserklärung kann auch eine Regelung der Tragung des Prämienaufwands für eine D&O-Versicherung für die Mitglieder des Stiftungsvorstands getroffen werden.
  3. Soweit es um die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, also um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion geht, ist § 19 PSG lex specialis zu § 17 Abs 5 PSG, sodass letztere Bestimmung keine Anwendung findet. Lediglich in jenen Fällen, in welchen ein Vorstandsmitglied, unabhängig von seiner Organfunktion, mit der Privatstiftung einen Vertrag über zu erbringende Leistungen abschließe, läge ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungspflichtiges In-Sich-Geschäft vor.
  4. Nach herrschender Ansicht ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anküpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92, § 19 Rz 18

Wissenszurechnung des Stifters

Der OGH hat die Frage, ob einer Privatstiftung das Wissen des Stifters zuzurechnen ist, nicht abschließend beantwortet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 39

Nochmals zu Zustimmungsrechten eines Beirats einer Privatstiftung

  1. Einem Beirat können auch Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden wie etwa die Zustimmung eines Beirats zur Gründung eines Unternehmens der Privatstiftung und zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Liegenschaften.
  2. Durch ein bloßes Anhörungsrecht wird die Unabhängigkeit des Vorstands nicht beeinträchtigt. Ein bloßes Anhörungsrecht hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zur Folge.
  3. Der Stifter kann in die Stiftungsurkunde eine Regelung aufnehmen, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Rechnung trägt.
  4. Siehe bereits 6 Ob 37/17k.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 34, 46, 67

Zuwendungen zu Lebzeiten bei der Pflichtteilsberechnung

Hat ein Verstorbener zu Lebzeiten eine Sache einer Privatstiftung zugewendet, sich daran aber den Fruchtgenuss vorbehalten, ist er Rechtsbesitzer. Reiner Rechtsbesitz ist jedoch für die Aufnahme in das Inventar nicht ausreichend.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21

Analoge Anwendung des § 17 Abs 5 PSG, Rechtsfolgen der fehlenden Genehmigung

  1. Die Genehmigungspflicht nach §17 Abs 5 PSG umfasst auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder die Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten.
  2. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt, die Privatstiftung also mit einer Einpersonen-GmbH kontrahiert.
  3. Ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist bis zur gerichtlichen Genehmigung oder ihrer Versagung grundsätzlich schwebend unwirksam. Bezüglich der Beendigung des Schwebezustands ist § 865 ABGB sinngemäß anzuwenden. Bis zu einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung oder Nichtge-nehmigung sind beide Vertragsteile gebunden. Der Stiftungsvorstand hat einen Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes zu stellen; der Vertragspartner kann dafür eine angemessene Frist setzen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92, 92a, 94b

Zustimmungsrechte eines Beirats einer Privatstiftung

  1. Einem Beirat können auch Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden wie etwa die Zustimmung eines Beirats zur Gründung eines Unternehmens der Privatstiftung und zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Liegenschaften.
  2. Durch ein bloßes Anhörungsrecht wird die Unabhängigkeit des Vorstands nicht beeinträchtigt. Ein bloßes Anhörungsrecht hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zur Folge.
  3. Der Stifter kann in die Stiftungsurkunde eine Regelung aufnehmen, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Rechnung trägt. Es kann dem Stifter nicht verwehrt werden, bei Gestaltungsentscheidungen, die Jahrzehnte lang wirken können, auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung Vorsorge zu treffen.
  4. Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands unterliegt im Vergleich zur Änderung der Stiftungsurkunde durch den Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts eingeschränkteren Voraussetzungen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 34, 37, 46, 67, 68c

Vergebührung eines Antrags auf Bestellung eines Stiftungsprüfers

Ein Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers ist nach der TP 10 I lit. a Z 11 GGG (mit EUR 196,00) zu vergebühren.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 40 Rz 14

Akteneinsicht in den Firmenbuchakt

Der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29b

Eintragung der Wiederbestellung des Stiftungsvorstandes im Firmenbuch

Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hierfür also eine gesetzliche Anordnung gibt. Die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 130a

Akteneinsicht in einem Verlassenschaftsverfahren durch ein potentielles Beiratsmitglieds

Einem Dritten (hier: ein Beiratsmitglied) kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Prozessakten (hier: in das Verlassenschaftsverfahren des Stifters) gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 45e