Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

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Gerichtliche Genehmigung von Geschäften mit Stiftungsvorständen

  1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt (OGH 6 Ob 151/20d).
  2. Anlässlich der beantragten Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG ist nach dem Zweck der Regelung unter anderem zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist (RIS-Justiz RS0121199). Nur eine im Interesse der Privatstiftung liegende und deren Wohl entsprechende Vereinbarung darf genehmigt werden (OGH 6 Ob 155/06x).
  3. Die Frage der Genehmigung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (OGH 6 Ob 151/20d).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92a, 92c

Die Privatstiftung als Teil des Ehevermögens im Scheidungsverfahren

Dass die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden können, hat der OGH bereits dargelegt; ebenso aber auch, dass andererseits bei faktischem Bestehen einer „konzernartigen Struktur“ von Privatstiftung und Gesellschaften weder die Beteiligungen an den Gesellschaften der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen, noch die von den Gesellschaften, an denen die Stiftung direkt oder indirekt beteiligt ist, an die Stiftung ausgeschütteten Erträge, wenn der Zweck der Stiftung in der Sicherung des Fortbestands der maßgeblich von einer Partei aufgebauten Unternehmensgruppe liegt und diese (bislang und auch künftig) wieder „unternehmerisch“ investiert werden. Auch für die Anwendung des § 91 Abs 3 EheG kann für die Frage, ob die zuvor gemeinsam genutzte Sache zu einem „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört, kein anderer Maßstab gelten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 27 ff

Parteistellung im Verfahren über Satzungsänderung nach dem Wiener StiftungsG 1988

  1. Gemäß § 14 Abs 3 Wiener StiftungsG 1988, LGBl. Nr. 14/1988, kommt im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgenommene Einschränkung der Parteistellung.
  2. Der VwGH hat zur Abgrenzung des Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 zu landesgesetzlichen Regelungen auf Grundlage der Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG auf die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 1975 verwiesen, wonach eine Stiftung dem Bundesrecht insbesondere dann unterliegt, „wenn das Stiftungsvermögen aus Liegenschaften besteht, die in mehreren Bundesländern gelegen sind”

Zur Auflösung einer Privatstiftung infolge der Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks

  1. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hierfür eine Prognose erforderlich sein.
  2. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
  3. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstands, dass derzeit durch die Privatstiftung keine Zuwendungen vorgenommen werden können und auch in weiterer Folge nicht damit zu rechnen ist, dass die in der Stiftungserklärung vorgesehene Höhe der Zuwendungen erreicht wird, davon ausgehen, dass der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar ist, ist darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 10

Zum „besonderen Verhältnis” nach § 896 ABGB zwischen den designierten Vorstandsmitgliedern in Haftung für die Prozesskosten eines von der PS verlorenen Erbrechtsstreits

  1. Die Rechtsansicht, eine Sorgfaltswidrigkeit eines (emeritierten) Rechtsanwalts (als designiertes Stiftungsvorstandsmitglied) bei Führung eines mit einem gewissen Risiko verbundenen Erbrechtsstreits der Privatstiftung und seine Pflicht, dem anderen rechtsunkundigen designierten Stiftungsvorstandsmitglied dieses Risiko darzulegen, zu bejahen und für eine Haftung des anderen Vorstandsmitglieds nur geringe Zurechnungsgründe im Innenverhältnis (Mitunterfertigung der Erbantrittserklärung) anzunehmen (und somit einen Regress nach § 896 ABGB zu verneinen), ist nicht korrekturbedürftig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 29 Rz 18

Potentiell Begünstigte

  1. Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung.
  2. Potentiell Begünstigte haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung.
  3. Ist die Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt steht kein Antragsrecht auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstands zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 26, § 27 Rz 29

Zur Einschränkung der Einsicht in das WiEReG bei wirtschaftlichen Eigentümern einer Privatstiftung

  1. Eine von der Registerbehörde verfügte Einschränkung der Einsicht nach § 10a WiEReG bewirkt bei richtlinienkonformer Auslegung auch eine Einschränkung der öffentlichen Einsicht nach § 10 WiEReG (Einsicht durch „jedermann“).
  2. Voraussetzung für überwiegende schutzwürdige Interessen nach § 10a Abs. 2 WiEReG ist, dass gerade die mögliche Einsichtnahme in das Register den wirtschaftlichen Eigentümer dem Risiko aussetzen würde, Opfer einer der in § 10a Abs. 2 Z 1 bis 4 WiEReG genannten Straftaten zu werden; ein bloß allgemeines Gefährdungspotenzial ohne Kausalzusammenhang mit der Registereinsicht genügt nicht.
  3. Vergangene Straftaten gegen den wirtschaftlichen Eigentümer oder nahe Angehörige begründen nicht automatisch ein unverhältnismäßiges Risiko im Sinne des § 10a Abs. 2 WiEReG; maßgeblich sind die konkreten Umstände der Straftat (insbesondere ob das Opfer gezielt ausgewählt wurde) sowie der seit ihrer Verübung verstrichene Zeitraum.
  4. Bei einer zeitlich und hinsichtlich der konkreten Umstände nicht näher offengelegten Straftat kann ein unverhältnismäßiges Risiko im Sinne des § 10a Abs. 2 WiEReG nicht ohne Weiteres angenommen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 44

Keine Einschränkung der WiEReg Einsicht für Industriellenfamilie als wirtschaftliche Eigentümer einer Privatstiftung

  1. Die Rechtsstellung des Begünstigten einer österr Privatstiftung ist mit jener eines “Beneficiary” eines englischen Trusts nicht vergleichbar. Das österr Privatstiftungsrecht sieht keine Stiftungen vor, bei denen Begünstigte einen sachenrechtlichen Anspruch auf das Stiftungsvermögen haben.
  2. Wenn das WiEReG vorsieht, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung des Risikos eine Rolle spielt. Eine mehr als 20 Jahre zurückliegende Gefährdungseinstufung kann nicht als unmittelbare Bedrohung oder Vorbereitung für eine nachfolgende Straftat herangezogen werden. Das Risiko ist nach diesem Zeitraum jedenfalls als geringer einzustufen.
  3. Wenn die antragstellenden Bf konkret keine weiter gehenden faktenbezogenen Äußerungen zu potenziellen Straftaten vorbringen, liegt kein Grund vor, dass ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, es bestünde das unverhältnismäßige Risiko, die Bf könnten Opfer einer der aufgezählten Straftaten werden. Eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefährdung der Bf aufgrund einer unbeschränkten Eintragung in das Register verschärft, ergibt sich schon deshalb nicht, weil zum einen bis dato gegen die wE oder nahe Angehörige in der Vergangenheit gar keine Straftaten verübt oder angedroht wurden und auch aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage (die etwa erst aufgrund der Eintragung in das Register der wE bekannt würde) nicht hervorgeht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 41

Verwertung der Begünstigtenstellung bei Insolvenz des Begünstigten

  1. Die Begünstigtenstellung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Sie ist nach herrschender Auffassung weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft des Begünstigten unter Lebenden an Dritte übertragbar.
  2. Es steht dem Stifter aber frei, in der Stiftungserklärung Bestimmungen aufzunehmen, die einer Vererblichkeit gleichkommen, etwa den Eintritt von bestimmten Nachkommen von Begünstigten nach deren Ableben. Auch in diesem Fall ist die Rechtsgrundlage für das Erlangen der Begünstigung nicht das Erbrecht, sondern die Bestimmung des Nachfolgers in der Stiftungserklärung.
  3. Der Stifter kann auch Begünstigten die Möglichkeit eröffnen, sich durch einseitigen Willensentschluss der Begünstigtenstellung zu entledigen. Dabei kann er auch regeln, ob die Zuwendungen, die an den verzichtenden Begünstigten geleistet worden wären, künftig wegfallen, oder ob sie an einen iSd § 5 PSG zu bestimmenden Nachfolger übergehen oder den übrigen aktuellen Begünstigten anteilig zuwachsen sollen.
  4. Die Inanspruchnahme einer in der Stiftungserklärung vorgesehenen Möglichkeit des Begünstigten, den Widerruf seiner Begünstigtenstellung durch den Stiftungsvorstand willentlich herbeizuführen, kommt nicht einer Veräußerung der Begünstigung gleich. Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung der Begünstigtenstellung ist rechtlich unmöglich, weil ein Begünstigter nicht in der Lage ist, sein höchstpersönliches Recht mit Wirkung für die Stiftung auf einen anderen zu übertragen.
  5. Wenn das Ausscheiden des verzichtenden Begünstigten nach den vom Stifter festgelegten Bedingungen dazu führt, dass Mitbegünstigte oder Dritte an seine Stelle „nachrücken“, erwerben diese ihre Position nicht durch ein Rechtsgeschäft mit dem Weichenden. Die Nachfolger treten nicht in die Rechtsstellung des Weichenden ein, sondern erwerben ein eigenes Recht aufgrund des Stifterwillens.
  6. Eine Entgeltvereinbarung zwischen dem alten und dem nachfolgenden Begünstigten für die Verzichtserklärung erfolgt aus Sicht der Stiftung unter Dritten und hat ihr gegenüber keine rechtliche Wirkung.
  7. Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, weil es einen zur Entgeltzahlung bereiten Interessenten gibt, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt. Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils berechtigt und kann zugunsten der Masse die dafür notwendige Erklärung an Stelle der Schuldnerin ausüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 53 f

Eine Privatstiftung als Gläubiger einer Verlassenschaft

  1. Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft.
  2. Ein Gläubiger ist berechtigt, seine Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und – falls erforderlich – die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Insofern kommt dem Gläubiger Parteistellung zu. Wird der Kurator durch Beschluss enthoben und ist kein anderer Vertreter der Verlassenschaft vorhanden, kann der Gläubiger gegen den Enthebungsbeschluss Rekurs erheben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21 ff

Abberufung von Beiratsmitgliedern

  1. Auch die Frage, ob die gerichtliche Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsurkunde eingerichteten Beirats aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG abzuberufen ist, lässt sich nach den zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstands entwickelten Grundsätzen (Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit aus-reichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist) beantworten.
  2. Naturgemäß spielen nach diesen Grundsätzen die Kompetenzen des Organs, um dessen Mitglieder es geht, eine maßgebliche Rolle für die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Abberufung. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeiten des Vorstands, dem die (gesamte) Verwaltung und Vertretung, die Buchführung und die Rechnungslegung obliegen, zur Schädigung der Privatstiftung im Hinblick auf deren Funktionieren und die Verfolgung des Stiftungszwecks signifikant größer sind als diejenigen eines Beirats, der nur Informations-, Beratungs- und Anhörungsrechte und das sich schon aus dem Gesetz ergebende Recht, eine Sonderprüfung zu beantragen, hat und somit dem Vorstand weder für Geschäftsführungsmaßnahmen noch für Vertretungshandlungen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben oder verbieten kann.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 17, 26a

Adressat des Rücktritts eines Stiftungsvorstands

Der Rücktritt eines Stiftungsvorstands kann nur gegenüber dem Gericht erfolgen, wenn die dazu berufene Stelle (hier: der Stifter) unbekannten Aufenthalts ist. Die Unauffindbarkeit muss zeitnahe zur Rücktrittserklärung gegenüber dem Firmenbuchgericht bescheinigt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 127

Haftung eines Vorstandsmitglieds für Verfahrensverhalten

Ein Vorstandsmitglied haftet für schadensbegründende Prozessführung oder ein sonstiges Verfahrensverhalten, wenn unrichtige Prozessbehauptungen aufgestellt werden oder der eingenommene Prozessstandpunkt evident aussichtslos ist. Dies ist zB der Fall, wenn Pflichtteilsansprüche bekannt sind, die das Erreichen des Stiftungszwecks der Privatstiftung in Gründung ausschließen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 67

Zur Auslegung einer Schiedsklausel in einer Stiftungserklärung

  1. Eine Stiftungserklärung fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO zur gültigen Schiedsvereinbarung. Eine Schiedsklausel kann daher sowohl in der Stiftungsurkunde als auch in der Zusatzurkunde enthalten sein.
  2. Bestimmungen in Satzungen (damit auch in der Stiftungszusatzurkunde) sind nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen. Die objektive Auslegung gilt auch für eine in den Statuten enthaltene Schiedsklausel, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob der Schiedsklausel „korporative Wirkung“ zukommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 9 Rz 32, § 40 Rz 4

Rechtsmittellegitimation im Eintragungsverfahren einer Änderung der Stiftungsurkunde; Funktionsdauer eines Stiftungsvorstandes

  1. Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation kommt im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG auch dann nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu, wenn sich ein Teil des Stiftungsvorstands im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen vermag, sodass ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kommt.
  2. Für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands kann durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt werden, sofern eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 107, § 33 Rz 61b

Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung

  1. Werden Vermögensgegenstände, insbesondere ein Unternehmen oder Unternehmensanteile, in eine Privatstiftung eingebracht, stehen sie nicht mehr im Eigentum eines der Ehepartner, vielmehr ist die Privatstiftung, an der ja keine Anteile bestehen, selbst Eigentümerin. Grundsätzlich können die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung aber nicht vereitelt werden.
  2. Wurden die eingebrachten Unternehmen oder Unternehmensanteile aber nicht mit ehelichen Ersparnissen finanziert oder gegründet, unterliegen sie nicht der Aufteilungsmasse.
  3. Einer Umwidmung von Unternehmenserträgen in Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse könnte in manchen Fällen gleichgehalten werden, wenn die Unternehmen Erträge an die Privatstiftung ausschütten, die dort angespart werden, ohne dass sie wiederum in (Anteile an) Unternehmen oder in Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, investiert würden. Dies käme grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich der Stifter das Recht auf Änderung der Stiftungserklärungen und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat, könnte er sich dann doch das Stiftungsvermögen wieder zueignen. Eine solche Umgehungsabsicht wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29

Verfügung des Stifters an den Vorstand ein Testament?

Die in einer Verfügung des Stifters an den Vorstand getroffene Anordnung, nach seinem Ableben seiner Lebensgefährtin eine bestimmte Summe zuzuwenden, war (obwohl als „Testament“ bezeichnet) nach Ansicht der Vorinstanzen kein Vermächtnis, sondern eine Weisung an den Vorstand, die aus stiftungsrechtlichen Gründen unwirksam war. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls, die es zudem nicht erwarten lassen, dass die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage auch andere Personen und vergleichbare Sachverhalte berühren wird, lag keine erhebliche Rechtsfrage vor

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 24a

Organe nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz

  1. Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Stiftungsorgane in der Satzung einer Stiftung vorgesehen werden müssen.
  2. Die Befugnisse eines gesetzlich nicht vorgesehenen satzungsautonom geschaffenen Stiftungsorgans richten sich ausschließlich nach der Satzung.
  3. Fragen der Auslegung einer Stiftungsurkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, sofern dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Dies gilt auch für Stiftungen nach einem Stiftungs- und Fonds-Landesgesetz.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 9 Rz 34

Zum Beginn der Begünstigtenstellung

  1. Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch. Ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen (etwa Erreichen eines bestimmten Alters) abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung. Wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit der Entscheidung der Stelle.
  2. Begünstigte sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht. Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt ist, haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein.
  3. Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Nach § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden.
  4. Aus „Sonderausschüttungen“ kann unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Stiftungserklärung noch nicht eine Stellung als laufend Begünstigte gefolgert werden. Auch aus einer (allfälligen) Einladung zur Begünstigtenversammlung kann noch nicht auf deren tatsächliche Begünstigtenstellung geschlossen werden.
  5. Für die Auslegung von Stiftungserklärungen gelten jene Kriterien, die für Satzungen juristischer Personen entwickelt wurden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 26, 38 f

Zur Rechtsnatur einer Zuwendung

  1. Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen seiner Prüfpflicht nicht nur zu beurteilen, ob der Urkundeninhalt formell unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifeln ist. Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen.
  2. Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossene Urkunde iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass gibt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
  3. In der Rechtsansicht des Rekursgerichts, die einem Ansuchen auf Einverleibung des Eigentumsrechts des Begünstigten einer Privatstiftung angeschlossenen, die Eintragungsgrundlage iSd § 26 GBG bildenden Urkunden seien nicht frei von Zweifeln, wenn sie weder den Nachweis der Begünstigtenstellung noch der Deckung der Zuwendung im Stiftungszweck enthalten, weil auch eine Qualifikation des Übertragungsvorgangs als Schenkung in Betracht komme, ist keine vom Revisionsrekurswerber aufgezeigte, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 6, 14a