Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92a, 92c
Dass die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden können, hat der OGH bereits dargelegt; ebenso aber auch, dass andererseits bei faktischem Bestehen einer „konzernartigen Struktur“ von Privatstiftung und Gesellschaften weder die Beteiligungen an den Gesellschaften der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen, noch die von den Gesellschaften, an denen die Stiftung direkt oder indirekt beteiligt ist, an die Stiftung ausgeschütteten Erträge, wenn der Zweck der Stiftung in der Sicherung des Fortbestands der maßgeblich von einer Partei aufgebauten Unternehmensgruppe liegt und diese (bislang und auch künftig) wieder „unternehmerisch“ investiert werden. Auch für die Anwendung des § 91 Abs 3 EheG kann für die Frage, ob die zuvor gemeinsam genutzte Sache zu einem „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört, kein anderer Maßstab gelten.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 27 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 10
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 29 Rz 18
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 26, § 27 Rz 29
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 44
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 41
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 53 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 17, 26a
Der Rücktritt eines Stiftungsvorstands kann nur gegenüber dem Gericht erfolgen, wenn die dazu berufene Stelle (hier: der Stifter) unbekannten Aufenthalts ist. Die Unauffindbarkeit muss zeitnahe zur Rücktrittserklärung gegenüber dem Firmenbuchgericht bescheinigt werden.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 127
Ein Vorstandsmitglied haftet für schadensbegründende Prozessführung oder ein sonstiges Verfahrensverhalten, wenn unrichtige Prozessbehauptungen aufgestellt werden oder der eingenommene Prozessstandpunkt evident aussichtslos ist. Dies ist zB der Fall, wenn Pflichtteilsansprüche bekannt sind, die das Erreichen des Stiftungszwecks der Privatstiftung in Gründung ausschließen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 67
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 9 Rz 32, § 40 Rz 4
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 107, § 33 Rz 61b
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29
Die in einer Verfügung des Stifters an den Vorstand getroffene Anordnung, nach seinem Ableben seiner Lebensgefährtin eine bestimmte Summe zuzuwenden, war (obwohl als „Testament“ bezeichnet) nach Ansicht der Vorinstanzen kein Vermächtnis, sondern eine Weisung an den Vorstand, die aus stiftungsrechtlichen Gründen unwirksam war. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls, die es zudem nicht erwarten lassen, dass die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage auch andere Personen und vergleichbare Sachverhalte berühren wird, lag keine erhebliche Rechtsfrage vor
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 24a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 9 Rz 34
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 26, 38 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 6, 14a