Die österreichische Privatstiftung (PSG) - Stiftungsrecht
Stiftungsrecht
Der Begriff der Stiftung
Eine Stiftung ist ein durch die Anordnung eines Stifters einem bestimmten Zweck gewidmetes Vermögen. Stiftungen haben – im Gegensatz zu Gesellschaften – keinen Gesellschafter. Man bezeichnet Stiftungen daher auch als eigentümerlose Rechtsträger.
Historischer Rückblick
Stiftungen sind keine Erfindung der Neuzeit. Sie finden sich ebenso im antiken Griechenland wie im römischen Reich oder Ägypten. Eines der ältesten Beispiele ist die Akademie von Platon, die im Jahr 347 v.Chr. gegründet wurde und bis 529 n.Chr. Bestand hatte (zur Historie siehe auch Strachwitz in Stiftungen (Aachen 1996), 90). Zahlreiche Klöster gehen ebenso auf Stiftungen zurück wie bedeutende Sozialeinrichtungen. Stiftungen sind in Teilbereichen mit den vor allem aus dem angloamerikanischen Bereich bekannten Trust vergleichbar.
Historisch betrachtet standen bei Stiftungen gemeinnützige Zwecke im Vordergrund. Es gibt aber auch bereits im Mittelalter Beispiele von gemischtnützigen Stiftungen, die auch die Nachkommen des Stifters versorgen sollen (siehe beispielsweise zur Örfioğlu-Stiftung EGMR 5.7.2022, Dimici gg Türkei, Bsw 70133/16).
Die Privatstiftung nach österreichischem Privatstiftungsgesetz
Im Jahr 1993 wurde in Österreich die neue Rechtsform der Privatstiftung geschaffen, da die übrigen gesetzlich geregelten Stiftungsformen den Anforderungen des modernen Wirtschaftslebens und den typischen Zielsetzungen der Stifter nicht gerecht wurden. Die Privatstiftung ist aus dem Rechts- und Wirtschaftsleben nicht mehr wegzudenken. Die große Bedeutung der Rechtsform Privatstiftung für die österreichische Wirtschaft und damit auch für den Standort Österreich zeigt sich auch daran, dass an bedeutenden Unternehmen sowie an rund der Hälfte der im ATX gelisteten Aktiengesellschaften Privatstiftungen unmittelbar oder mittelbar kontrollierend beteiligt sind. Auch die Mehrzahl der 100 größten Familienunternehmen in Österreich werden von Privatstiftungen gehalten. Auch im gemeinnützigen Bereich leisten Privatstiftungen einen wesentlichen Beitrag, sei es direkt zur Verfolgung gemeinnütziger Zwecke oder indirekt über ihr Spendenaufkommen.
Aktuell sind in Österreich rund 2.950 Privatstiftungen in das Firmenbuch eingetragen. Die Privatstiftung hat sich damit unbestritten als die wichtigste Stiftungsform in Österreich etabliert.
Die Rechtsgrundlage der Privatstiftung ist das österreichische Privatstiftungsgesetz (PSG). Eine Privatstiftung kann sowohl unter Lebenden als auch von Todes wegen errichtet werden. Je nach Stiftungszweck und Kreis der Begünstigten ist zwischen gemeinnützigen und eigennützigen Privatstiftungen zu unterscheiden. Gemeinnützig sind vor allem solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eigennützige Privatstiftungen verfolgen zumeist die Förderung bestimmter individualisierbarer Personen (etwa von Familienangehörigen; so genannte Familienstiftung).
Neben Privatstiftungen nach PSG gibt es in Österreich noch gemeinnützige Stiftungen nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG) sowie Stiftungen auf landesgesetzlicher oder sondergesetzlicher Basis. Auch der Österreichische Rundfunk ist eine sondergesetzlich auf Grundlage des ORF-G errichtete Stiftung
Errichtung einer Privatstiftung
Die Privatstiftung wird durch eine Stiftungserklärung durch den/die Stifter errichtet. Diese Stiftungserklärung kann in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde aufgeteilt werden. Die Stiftungszusatzurkunde ist dem Firmenbuch gegenüber nicht offen zu legen; sie ist daher auch nicht über die Urkundensammlung öffentlich einsehbar. Die Errichtung der Stiftungserklärung bedarf der Form des Notariatsaktes. Bei Privatstiftungen von Todes wegen ist zusätzlich auch die Form der letztwilligen Verfügung einzuhalten.
Mindestvermögen und sonstiges Vermögen
Der Privatstiftung muss mindestens ein Vermögen von EUR 70.000,– (so genanntes Mindestvermögen) gewidmet werden. Neben dem Mindestvermögen können anlässlich der Errichtung der Privatstiftung oder in weiterer Folge zusätzliche Bar- oder Sachwerte in der Stiftungsurkunde, in der Stiftungszusatzurkunde oder außerhalb derselben übertragen werden. Nachträgliche Vermögenswidmungen durch einen Stifter außerhalb der Stiftungserklärung werden als Nachstiftungen bezeichnet; erfolgt die Widmung durch einen Dritten (dh durch eine Person, die nicht Stifter ist), hat sich hiefür die Bezeichnung Zustiftung durchgesetzt.
Stifter
Als Stifter einer Privatstiftung unter Lebenden kommen ein oder mehrere natürliche Personen (= Menschen) oder sonstige Rechtsträger (GmbH, AG, Anstalt, OG/KG etc) in Betracht. Bei der Privatstiftung von Todes wegen kann davon abweichend nur eine einzige natürliche Person Stifterstellung erlangen. Ein nachträglicher Erwerb einer Stifterstellung ist nach hA nicht möglich. Um Stifterrechte zu perpetuieren, ist daher eine möglichst weite Fassung des Stifterkreises (etwa Aufnahme von Kindern und Kindeskindern) bzw die Zwischenschaltung sonstiger Rechtsträger (etwa einer Anstalt) zumeist zweckmäßig.
Begünstigte und Letztbegünstigte
Begünstigte sind all jene Personen, die Zuwendungen von der Privatstiftung erhalten bzw denen die Vorteile aus der Privatstiftung zukommen. Zuwendungen durch die Privatstiftung können sowohl in Geld- als auch in Sachleistungen (Bargeld, Überlassung von Räumlichkeiten, Übernahme von Bürgschaften etc) bestehen. Die näheren diesbezüglichen Definitionen sollten in die Stiftungserklärung (Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde) aufgenommen werden. Den Begünstigten kann gegebenenfalls auch ein klagbarer Anspruch zuerkannt werden. Neben dem ihnen kraft Gesetzes zukommenden Auskunftsanspruch können sie auch in die Stiftungsorganisation (etwa über einen Beirat oder eine Begünstigtenversammlung) eingebunden werden. Die Übernahme eines Mandats als Stiftungsvorstand ist Begünstigten, deren Ehegatten, eingetragenen Partnern und Lebensgefährten und ihren nahen Angehörigen (sowie gleichgestellten Personen) aber nicht gestattet.
Letztbegünstigte sind diejenigen Personen, denen bei Auflösung der Privatstiftung das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen zukommt. In der Stiftungserklärung können (und sollten) nähere diesbezügliche Bestimmungen aufgenommen werden. Fehlen derartige Regelungen, sind bei einem Widerruf der Privatstiftung die Stifter Letztbegünstigte.
Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, von denen mindestens zwei ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der EU bzw in Vertragsstaaten des EWR haben müssen. Begünstigte, deren Ehegatten, eingetragene Partner und Lebensgefährten sowie nahe Angehörige von Begünstigten (und gleichgestellten Personen) können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein.
Neben der gerichtlichen Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands können sich Stifter das Recht auf Bestellung bzw Entsendung der Mitglieder des Stiftungsvorstands auf Lebzeiten vorbehalten. Ebenso kann die Befugnis anderen Personen/Gremien (etwa einem Beirat) übertragen werden. Häufig anzutreffen sind auch Gestaltungen, bei denen der Stiftungsvorstand selbst über die Nachbesetzung eines ausgeschiedenen Mitglieds befindet (so genannte Kooptierung).
Die Mitglieder des Stiftungsvorstands können grundsätzlich nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Insoweit sollte für ihre Tätigkeit eine (Höchst-)Funktionsperiode vorgesehen sein (durch flexible Gestaltungen kann ein Ausgleich zwischen der Unabhängigkeit des Stiftungsvorstands und den Einflusswünschen der Stifter gefunden werden). Die Judikatur fordert darüber hinaus eine Mindestfunktionsperiode von drei Jahren.
Stiftungsprüfer
Der Aufgabenbereich des Stiftungsprüfers ist mit dem des Abschlussprüfers einer Gesellschaft vergleichbar. Der Stiftungsprüfer muss Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sein. Der Stiftungsprüfer ist ein Kontrollorgan, durch das die Tätigkeit der (anderen) Organe der Privatstiftung laufend überwacht werden soll. Verfügt die Privatstiftung über keinen Aufsichtsrat, wird der Stiftungsprüfer durch das Gericht bestellt; in der Stiftungserklärung kann aber ein Vorschlagsrecht (zB für einen Beirat) vorgesehen werden.
Weitere Organe
Darüber hinaus können Stifter weitere Stiftungsorgane zur Wahrung des Stiftungszwecks einsetzen (zB Beirat, Begünstigtenversammlung, Stifterversammlung etc). Weitere Organe sind ganz wesentliche Instrumentarien, um dem Stifter und zukünftigen Generationen Einflussmöglichkeiten auf die Tätigkeit des Stiftungsvorstands und die Gebarung der Privatstiftung einzuräumen. So kann beispielsweise die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands (weitestgehend) einem Beirat übertragen werden.
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