Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92, 92b, 96
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 106 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 106 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29b
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 54f, § 9 Rz 22
Ein Manifestationsbegehren gegen eine Privatstiftung im Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist nicht am außerstreitigen Rechtsweg zu führen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 27 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 14, § 40 Rz 4
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 81
Der OGH bejaht die Organeigenschaft eines zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde berufenen Gremiums. Daraus folgt die Parteistellung und Antragslegitimation auch des einzelnen Organmitglieds.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 51
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 13b, 14a, 16b
Werden künftige Änderungen der Stiftungserklärung von der Zustimmung der dadurch in ihrer Rechtsposition beeinträchtigten Begünstigten abhängig gemacht, die sich wiederum aus der Stiftungszusatzurkunde ergeben, kann das Gericht die Anmeldenden im Eintragungsverfahren dazu auffordern, entsprechende Zustimmungserklärungen, Erklärungen über den Inhalt der Begünstigtenregelung oder die Stiftungszusatzurkunde vorzulegen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 10 Rz 10, § 33 Rz 68a
Wird eine in der Stiftungserklärung vorgesehene Zuwendung deshalb nicht durchgeführt, um dem Begünstigten Leistungen nach dem Salzburger Teilhabegesetz zu ermöglichen, hat der Begünstigte keinen Anspruch auf diese Leistungen, da der Grundsatz der Subsidiarität auch hier greift.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 61b
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 18 f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 11b
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 27 f, 33
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 14
Einem Erblasser steht es frei, eine bereits bestehende juristische Person, so auch eine Stiftung, zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diese kann daher auch von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (§§ 608, 652 ABGB aF) oder einer konstruktiven Nacherbfolge im Sinne des § 708 ABGB aF betroffen sein.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 22
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 8 Rz 23
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 49a, Einl Rz 36