Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

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Insichgeschäfte zwischen Stiftungsvorstand und Stiftung

  1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (hier: eine Rechtsanwaltskanzlei), der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört, Rechtsgeschäfte abschließt.
  2. Die Frage der Genehmigung eines Insichgeschäftes nach § 17 Abs 5 PSG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92, 92b, 96

Länge der Funktionsperiode des Stiftungsvorstands

  1. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.
  2. Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. Ein von vornherein auf bestimmte Zeit bestellter Vorstand agiert nicht unabhängiger als ein auf unbestimmte Zeit bestellter Vorstand, weil auch letzterer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann.
  3. Bleibt diese Mindestfunktionsperiode bestehen, liegt jedenfalls keine „aufschiebend bedingten Abberufung“ aufgrund einer Änderung der Stiftungserklärung, die die Funktionsperiode verkürzt, vor.
  4. Der Stifter kann, auch wenn er selbst Begünstigter ist, den Vorstand bestellen, sofern er sich ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer.
  5. Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG kommen Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. Dies gilt auch dann, wenn ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kam, weil sich ein Teil des Stiftungsvorstands mit ihrer Auffassung im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen konnte.
  6. siehe auch OGH 25.11.2020, 6 Ob 211/20b.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 106 f

Länge der Funktionsperiode des Stiftungsvorstands

  1. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.
  2. Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mitglieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. Ein von vornherein auf bestimmte Zeit bestellter Vorstand agiert nicht unabhängiger als ein auf unbestimmte Zeit bestellter Vorstand, weil auch letzterer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann.
  3. Bleibt diese Mindestfunktionsperiode bestehen, liegt jedenfalls keine „aufschiebend bedingten Abberufung“ aufgrund einer Änderung der Stiftungserklärung, die die Funktionsperiode verkürzt, vor.
  4. Der Stifter kann, auch wenn er selbst Begünstigter ist, den Vorstand bestellen, sofern er sich ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält. Voraussetzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer.
  5. Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG kommen Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. Dies gilt auch dann, wenn ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kam, weil sich ein Teil des Stiftungsvorstands mit ihrer Auffassung im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen konnte.
  6. siehe auch OGH 25.11.2020, 6 Ob 228/20b.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 106 f

Wohnungserhaltungsanspruch bei einer im Eigentum einer Stiftung stehenden Wohnung

  1. Es ist von einer wirtschaftlichen Identität zwischen Stifter und der Privatstiftung auszugehen, wenn sich der Stifter, der auch Letztbegünstigter ist, das Widerrufsrecht vorbehalten hat (und hier auch bereits ausgeübt hat), was zur Folge hat, dass der Vorstand die Stiftung auflöst und laut Stiftungsurkunde dafür Sorge zu tragen hat, dass die Vermögenswerte der Stiftung dem Letztbegünstigten zukommen.
  2. In diesem Fall kommt dem Stifter eine (mittelbare) Verfügungsbefugnis nach § 97 ABGB über die im Stiftungseigentum stehenden Ehewohnung zu. Dient die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten, hat letzterer einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Der Wohnungserhaltungsanspruch kann auch mit eine Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29b

Zum Änderungsrecht des Stifters

  1. Inhaltliche oder zeitliche Beschränkungen des Änderungsrechts sind grundsätzlich zulässig.
  2. Bei zeitlicher Staffelung der Gestaltungsrechte für den aktuell allein änderungsberechtigten Stifter bestehen zwar gewisse Grenzen bei der Ausübung seines Änderungsrechts. Diese dürfen allerdings nicht allzu eng gezogen werden, haben doch die zeitlich nachgelagerten Mitstifter mit dem Umstand, dass sie die zeitliche Staffelung akzeptiert haben, eben auch akzeptiert, dass der zeitlich vorgelagerte Mitstifter zunächst allein Änderungen vornehmen kann; insoweit stellt eine solche Regelung den bewussten Ausdruck einer Willenseinigung und einer Hierarchie dar. Die Grenze ist beim Rechtsmissbrauch zu ziehen.
  3. Die Stiftungserklärung kann nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 54f, § 9 Rz 22

Manifestationsbegehren gegen eine Privatstiftung

Ein Manifestationsbegehren gegen eine Privatstiftung im Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist nicht am außerstreitigen Rechtsweg zu führen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 27 ff

Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes durch ein Schiedsgericht

  1. Die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes nach § 27 PSG kann nicht ausschließlich an ein Schiedsgericht übertragen werden.
  2. Soweit einem Schiedsgericht eine Bestellungs- und Abberufungsbefugnis eingeräumt wird, wird es nicht als Schiedsgericht im eigentlichen Sinn, sondern als bestellungs- bzw abberufungsberechtigte Stelle tätig, wodurch die gerichtliche Zuständigkeit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Bei § 27 Abs 2 PSG handelt es sich nämlich nicht um eine Entscheidung des Gerichts über Individualansprüche eines Beteiligten auf Abberufung, sondern um einen Ausfluss der amtswegigen Kontrollbefugnis des Firmenbuchgerichts.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 14, § 40 Rz 4

Haftung des Stiftungsvorstandes bei Handlungen gegen den Stiftungszweck

  1. Das Stiftungsorgan einer liechtensteinischen Stiftung haftet, wenn es gegen den Stiftungszweck handelt (in diesem Fall durch Unterfertigung einer Kreditannahmeerklärung und einer Verpfändungserklärung betreffend die Liegenschaftsanteile der Stiftung, die das einzigen Vermögen der Stiftung darstellt und mit dem der Stiftungszweck erfüllt werden soll).
  2. Selbst das Bestehen eines Mandatsvertrags oder eines sonstigen Weisungsrechts durch den Stifter ändert an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Stiftungsorgans nichts.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 81

Zur Organeigenschaft eines Gremiums

Der OGH bejaht die Organeigenschaft eines zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde berufenen Gremiums. Daraus folgt die Parteistellung und Antragslegitimation auch des einzelnen Organmitglieds.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 51

Die Unternehmereigenschaft einer (gemeinnützigen) Privatstiftung

  1. Die Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung hängt davon ab, ob sie gemäß § 1 Abs 1 UGB ein Unternehmen betreibt. Eine reine Holding‑ oder Besitzgesellschaft ist in der Regel nicht unternehmerisch tätig.
  2. Die Unternehmereigenschaft der Privatstiftung kann nicht aufgrund der Bestimmungen der §§ 34, 40 BAO aus der Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet werden. Betreibt die Tochtergesellschaft der Privatstiftung ein Unternehmen, bedeutet dies nicht, dass die Privatstiftung es betreibt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 13b, 14a, 16b

Vorlage der Stiftungszusatzurkunde im firmenbuchrechtlichen Eintragungsverfahren

Werden künftige Änderungen der Stiftungserklärung von der Zustimmung der dadurch in ihrer Rechtsposition beeinträchtigten Begünstigten abhängig gemacht, die sich wiederum aus der Stiftungszusatzurkunde ergeben, kann das Gericht die Anmeldenden im Eintragungsverfahren dazu auffordern, entsprechende Zustimmungserklärungen, Erklärungen über den Inhalt der Begünstigtenregelung oder die Stiftungszusatzurkunde vorzulegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 10 Rz 10, § 33 Rz 68a

Zuwendungen iZm dem Salzburger Teilhabegesetz

Wird eine in der Stiftungserklärung vorgesehene Zuwendung deshalb nicht durchgeführt, um dem Begünstigten Leistungen nach dem Salzburger Teilhabegesetz zu ermöglichen, hat der Begünstigte keinen Anspruch auf diese Leistungen, da der Grundsatz der Subsidiarität auch hier greift.

Zur Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG

  1. Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.
  2. Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG ist auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 61b

Die Vergütung des Vorstands

  1. Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gemäß § 19 Abs 2 PSG.
  2. Sind aber betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 18 f

Der wirtschaftliche Berechtigte einer Privatstiftung nach § 134 StGB

  1. Weder dem Stifter noch dem Begünstigten kommt nach der (wenngleich dispositiven) gesetzlichen Grundkonzeption die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten iSd § 153 Abs 2 StGB zu.
  2. Ohne wirtschaftlich Berechtigten an einer Privatstiftung ist eine Pflichtwidrigkeit des durch ihren Vorstand erklärten Einverständnisses (hier: Einverständnis des Vorstands einer Privatstiftung als Alleingesellschafterin einer GmbH mit verdeckten Ausschüttungen dieser GmbH an Begünstigte der Privatstiftung) am Maßstab der Vorgaben (Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde) für diesen Vorstand bei der Verwendung von Vermögen und Erträgnissen der Stiftung für die Erreichung des Stiftungszwecks zu messen.
  3. Interessen künftiger Vorstandsmitglieder oder von Stiftungsprüfern an der Erfüllung von (hier im Urteil nicht näher bezeichneten) Buchführungspflichten sind vom Schutzzweck des § 153 StGB nicht erfasst.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 11b

Überschreitung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands

  1. Ein Vertrag ist schwebend unwirksam, wenn der Vertreter (hier: Stiftungsvorstand) bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten (wie etwa die Vorschriften für die interne Willensbildung in der Privatstiftung) – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste.
  2. Da es im vorliegenden Fall zu keiner nachträglichen Genehmigung kam, waren Zahlungen, die aufgrund der unwirksamen Beauftragung erfolgten, rückabzuwickeln. Die erbrachte Leistung bestand in Arbeitsleistungen (Erhebung zum Zustand der Stiftung, Sonderprüfungsverfahren, Geltendmachung des Anspruchs aus dem Sonderprüfungsverfahren). Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Erbringers gegen die Privatstiftung scheiterte daran, dass die Werthaltigkeit der Leistung für die Privatstiftung nicht nachgewiesen werden konnte. Sollte die Betreibung des Anspruchs aus dem Sonderprüfungsverfahren aber erfolgreich sein und für die Leistungen Kostenersatz zugesprochen werden, läge ein Vorteil der Privatstiftung und daher ein bereicherungsrechtlicher Entlohnungsanspruch gegen die Privatstiftung vor.
  3. Dritte, die wissen, dass das Organ interne Pflichten verletzt, sind nicht schutzwürdig. Ihnen gegenüber kommt das gesetzgeberische Motiv, Erkundigungsobliegenheiten seien zu vermeiden, nicht zum Tragen.
  4. Es ist keinesfalls zulässig, dass eine Minderheit des Vorstands bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Privatstiftung „im Alleingang“ vorgeht. Gerade in Hinblick auf das bei der Privatstiftung bestehende strukturelle Kontrolldefizit kommt der Selbstkontrolle des Vorstands durch seine Mitglieder zentrale Bedeutung zu.
  5. Die Sorgfaltsanforderungen an den Stiftungsvorstand bestimmen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands haftet daher selbst dann oder gerade dann, wenn er sich bei der Übernahme der Vorstandsfunktion „übernommen“ hat.
  6. Die Business Judgment Rule anerkennt einen Freiraum für unternehmerische Entscheidungen nur, soweit dieser vom zwingenden Recht, zu dem auch die einschlägigen Organisationsvorschriften gehören, gewährt wird. Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet eine Pflichtwidrigkeit.
  7. Die Willensbildung des Stiftungsvorstands vollzieht sich durch Beschlussfassung. Bei dieser haben alle Mitglieder mitzuwirken. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einberufung einer Versammlung zur Besprechung und Entscheidung über grundlegende Angelegenheiten, ein Recht auf rechtzeitige Einladung und korrekte Information über die Beschlussgegenstände und ein Recht auf Teilnahme an und Meinungsäußerung in der entsprechenden Versammlung, selbst wenn das Mitglied ausnahmsweise von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.
  8. Bei Auftreten von Interessenkonflikten hat das Vorstandsmitglied diese offen zu legen; ihn kann ein Stimmverbot, unter bestimmten gravierenden Umständen ein Teilnahmeverbot an den Vorstandssitzungen und schließlich sogar die Pflicht zum Rücktritt treffen. Dies kann dazu führen, dass der Stiftungsvorstand nicht (mehr) beschlussfähig ist. Einer derartigen Konstellation ist durch Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder, allenfalls durch Bestellung eines Kurators, zu begegnen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 27 f, 33

Nochmals: Zuwendungen einer Privatstiftung

  1. Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus. Wenn und soweit eine Leistung zur Til-gung gesetzlicher Ansprüche erfolgt, ist sie nicht als Zuwendung zu beurteilen.
  2. Von einer Zuwendung einer Privatstiftung ist dann nicht auszugehen, wenn und insoweit diese Zahlung im Wege eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruches, als Schadenersatzanspruch oder als Bereicherungsanspruch gegenüber der Privatstiftung – auch gerichtlich – durchsetzbar war.
  3. siehe auch VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0052.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 5 Rz 14

Die Privatstiftung als Erbe oder Legatar

Einem Erblasser steht es frei, eine bereits bestehende juristische Person, so auch eine Stiftung, zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diese kann daher auch von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (§§ 608, 652 ABGB aF) oder einer konstruktiven Nacherbfolge im Sinne des § 708 ABGB aF betroffen sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 22

Zum Stiftungskurator

  1. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.
  2. Eine Privatstiftung ist nicht vertretungslos, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstands ausscheidet, die Stiftungsurkunde aber Kollektivvertretungsbefugnis jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorsieht. Vielmehr schreibt das Gesetz das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung nach außen zwingend vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 8 Rz 23

Einlagenrückgewähr bei Zwischenschaltung einer Privatstiftung als Gesellschafterin

  1. Vom Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch eine unentgeltliche Sachüberlassung erfasst, weil die Gesellschaft üblicherweise solche Geschäfte nicht auch mit gesellschaftsfremden Dritten in dieser Form abgeschlossen hätte. Die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter kann daher ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften sein.
  2. Verbotene Einlagenrückgewähr sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa Stifter der Gesellschafter-Stiftung, zumal die Zuwendungen dann wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter selbst zukommen.
  3. Auch ein Mitstifter und Begünstigter einer Privatstiftung, der auf die Privatstiftung faktisch großen Einfluss ausübt und diese tatsächlich beherrscht, kann als von § 82 GmbHG erfasster Gesellschafter angesehen werden.
  4. Ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig. Ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit gegeben ist, richtet sich nach dem Verbotszweck. Der Zweck der §§ 82 und 83 GmbHG ist immer auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 49a, Einl Rz 36