Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

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Zum Auskunftsanspruch im nachehelichen Aufteilungsverfahren betreffend die Einbringung von Vermögen in eine Privatstiftung

  1. Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert gemäß § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist.
  2. Die Zuwendung ehelichen Vermögens an eine Privatstiftung steht regelmäßig im Widerspruch zur bisherigen Gestaltung der Lebensverhältnisse der Ehepartner.
  3. Hat der Stifter innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 91 Abs 1 EheG eine für den (früheren) Ehepartner benachteiligende Änderung vorgenommen, ist ihm zum Ausgleich der Vermögensverschiebung in die Privatstiftung eine Ausgleichszahlung aufzuerlegen.
  4. Hat ein ehemaliger Ehepartner als Begünstigter gegenüber der Privatstiftung einen Auskunftsanspruch nach § 30 PSG, so kann der andere ehemalige Ehepartner im Aufteilungsverfahren auf der Grundlage analoger Anwendung von Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO – bei Vorliegen dessen Voraussetzungen – Auskunft über den Wert des in die Stiftung eingebrachten Ehevermögens zu diesem Zeitpunkt verlangen.
  5. Die Behauptungs- und Bescheinigungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die begehrte Auskunftserteilung trifft denjenigen, der die Auskunft begehrt.
  6. Liegt weder ein Widerrufs- noch ein weitreichendes Änderungsrecht des Stifters vor, so ist nur jenes eheliche Vermögen wertmäßig in die Aufteilung einzubeziehen, das innerhalb der Zwei-Jahres-Frist des § 91 Abs 1 EheG in die Privatstiftung eingebracht wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29 ff

Zu den Voraussetzungen der Genehmigung des Gerichts der Änderung einer Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG

  1. Eine Rechtsmittellegitimation der Begünstigten gegen eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand setzt voraus, dass durch die Änderung der Stiftungserklärung unmittelbar in deren Rechtsposition eingegriffen wird.
  2. Die Rekurslegitimation des Stifters hängt auch im Verfahren über die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung ab. Es kommt dabei auf die konkreten Bestimmungen der Stiftungserklärung, insbesondere darauf an, ob dem Stifter darin subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die dann bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.
  3. Für die Zulässigkeit einer Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand nach § 33 Abs 2 PSG muss ein erkennbarer Stifterwille, der die geänderten Verhältnisse berücksichtigt, bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System. Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt, oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
  4. Ein Gleichlauf von Stifterrechten und Begünstigtenstellung ist keineswegs zwingend.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 55 ff

Zu den „geänderten Verhältnissen“ bei der Änderung der Stiftungserklärung

  1. Die „geänderten Verhältnisse“ dürfen nicht bereits beim Stiftungsgeschäft vorgelegen sein. Ein erkennbarer Stifterwille, der diese Änderungen berücksichtigt, muss bei Errichtung der Stiftungserklärung gefehlt haben. Der Stifterwille darf nicht durch die Ausübung des Änderungsrechts des Stiftungsvorstands unterlaufen werden. Es ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen. Beim Stifterwillen handelt es sich somit nicht um ein dynamisches (laufenden Änderungen unterliegendes) System.
  2. Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ im Sinn des § 33 Abs 2 PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem aus der Stiftungserklärung ersichtlichen Stifterwillen), oder wenn – etwa durch oberstgerichtliche Rechtsprechung – nachträglich bekannt wird, dass einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 28, 58

Zur Abberufung nach § 27 PSG wegen grober Pflichtverletzung

Darin, dass der Stiftungsvorstand das Gericht nach § 27 Abs 2 PSG zwecks Abberufung von Beiratsmitgliedern anruft, kann keine grobe Pflichtverletzung erkannt werden, die eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG rechtfertigen würde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 15 ff

Zur analogen Anwendung der Verjährungshemmung nach § 1494 ABGB

  1. § 1494 ABGB ist auch in Fällen analog anzuwenden, in denen zwar der Anspruchsgegner nicht selbst Mitglied des (Vertretungs-)Kollegialorgans ist, die als verbotene Einlagenrückgewähr zu qualifizierenden Zuwendungen aber wirtschaftlich betrachtet – weil seinem nahen Angehörigen zugewendet – als dem Vertreter zugekommen gelten. Die Hemmung der Verjährung tritt jedoch dann nicht ein, wenn neben dem Anspruchsgegner oder dessen nahem Angehörigen auch andere Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind.
  2. Auf eine „Beherrschungsmöglichkeit“ (wie zwischen Stifter und Privatstiftung als Gesellschafterin) kommt es für die analoge Anwendung von § 1494 ABGB nicht an.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 40 ff, 55 ff

Kassatorische Klausel bei der Privatstiftung

Die Anfechtung einer vom Erblasser errichteten Stiftung wegen Formmängeln löst eine kassatorische Klausel aus.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21 ff

Auslegung von Schenkungsverträgen

  1. Die Auslegungsregel des § 914 ABGB (Vertrauenstheorie) gilt grundsätzlich auf für die Parteienerklärungen beim Abschluß unentgeltlicher Geschäfte, deren Zustandekommen und Gehalt primär nach § 914 ABGB und nur subsidiär gemäß § 915 ABGB zu ermitteln ist, hier von Schenkungsverträgen.
  2. Bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Erklärungen der Parteien ist ausgehend vom Wortlaut die Absicht der Parteien unter Berücksichtigung der redlichen Verkehrsübung sowie des Verhaltens und der Erklärungen der Parteien, gemessen am Empfängerhorizont, heranzuziehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 9 Rz 31 ff

Änderungen der Stiftungserklärung

  1. Wenn das Privatstiftungsgesetz von „der“ Stiftungsurkunde spricht, bedeutet dies nicht, dass sich aufgrund von deren Änderungen ihr gesamter Inhalt nur aus einer einzigen, nicht aber aus mehreren Urkunden ergeben kann. Gerade § 39 Abs 3 PSG zeigt deutlich, dass sich die aktuelle Fassung der (einen) geänderten Stiftungsurkunde aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben kann.
  2. Der Fachsenat hegte keine Bedenken dagegen, dass im streitigen Verfahren bezogen auf Bestimmungen, die allesamt im Firmenbuch (als notwendige Bedingung der Wirksamkeit) schon eingetragen waren und zu denen nur bei einzelnen Bestimmungen Gründe für deren Gesetzwidrigkeit vorlagen, die Vorinstanzen nach durchgeführter objektiver Betrachtung unter Abwägung der diesbezüglichen Argumente von einem auf Restgültigkeit gerichteten Willen ausgingen. Es wäre laut den Vorinstanzen lebensfremd anzunehmen, dass die anderen Änderungen ansonsten (nämlich ohne die „inkriminierten“ einzelnen Bestimmungen) nicht vorgenommen wären.
  3. Zur Frage der Teil- oder Totalnichtigkeit von Änderungen der Stiftungserklärung besteht bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach ist bei objektiver Betrachtung darauf abzustellen, ob der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre.
  4. Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Wie weit die Treuepflicht geht und ob sie im Einzelfall verletzt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Gleichbehandlungsgebot ähnlich § 47a AktG ist im Privatstiftungsrecht nicht normiert, sondern prävaliert vielmehr die Privatautonomie.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 35 ff, 49 ff, § 39 Rz 12

Begünstigte im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG

Begünstigte haben im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Rekurslegitimation.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 95

Vereinbarung über Beiratsbestellung

Laut Rekursgericht sind die näheren Regelungen der Bestellung und/oder Abberufung von Organmitgliedern, wie hier jenen des Beirats, in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Da sich der Revisionsrekurs nicht gegen diese Auffassung wendet und in einer Vereinbarung über die Beiratsbestellung keine Änderung der Stiftungsurkunde sieht, hat der OGH den Revisionsrekurs zurückgewiesen, es wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 18 ff

Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses

Bei einer Privatstiftung können bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen in analoger Anwendung des § 18 PSG iVm § 244 Abs 7 UGB – je nach konkreter Ausgestaltung des Stiftungsbeirats – ein aufsichtsratsähnlicher Stiftungsbeirat und dessen Mitglieder zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach § 244 Abs 7 UGB antragsberechtigt sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 18 Rz 12 f, 66 ff

Stiftungsvermögen bei Zwangsvollstreckung gegen ein Stiftungsvorstandsmitglied

Das Vermögen eine Privatstiftung stellt – selbst unter dem Blickwinkel eines (deliktsspezifisch auszulegenden) wirtschaftlichen Vermögensbegriffs – nicht Vermögen eines Stiftungsvorstandsmitglieds iSd § 156 Abs 1 StGB dar, weil das Vermögen der Stiftung nicht dem Zugriff der Gläubiger des Vorstandsmitglieds durch Zwangsvollstreckung unterliegt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 6 f, § 4 Rz 3

Festsetzung der Vorstandsvergütung

  1. Die Übertragung der Kompetenz zur Festsetzung der Vorstandsvergütung auf den Stiftungsprüfer ist unzulässig, weil dies letztlich zu einer Kontrolle der durch ihn selbst festgelegten Vergütung und damit einem Kontrolldefizit führen würde.
  2. Sofern dem Familienbeirat in der Stiftungsurkunde keine entsprechenden (Mitwirkungs)Rechte eingeräumt sind, kommt diesem im Verfahren betreffend die Bestimmung der Vorstandsvergütung keine Parteistellung und Rekurslegitimation zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 15 ff

Vorstandsmitglied gleichzeitig beurkundender Notar

Ein Notar ist nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat. Weil der den Abtretungsvertrag zwischen dem Stifter und der Stiftung beurkundende Notar zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands der den Geschäftsanteil erwerbenden Privatstiftung war, liegt im Sinn dieser Kriterien kein formwirksamer Notariatsakt vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92 ff

Unzulässigkeit einer „Wandlungsklausel“ (Zustimmungs-/Anhörungsrecht) bei aufsichtsratsähnlichem Beirat in Privatstiftung

  1. Die einen (zumindest) aufsichtsratsähnlichen Beirat betreffende Klausel „Wenn und solange das Zustimmungsrecht des Beirats im Hinblick auf dessen Besetzung gegen zwingende Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes und/oder deren Auslegung durch den Obersten Gerichtshof verstoßen sollte, ändert sich das Zustimmungsrecht des Beirates in ein Anhörungs- und Empfehlungsrecht.“ ist unzulässig.
  2. Aufgrund der sich aus dieser Klausel ergebenden Unklarheit fehlt es an der erforderlichen (klaren) „groben Umschreibung der Kompetenzen“ des Beirats, der daher nicht wirksam als Organ iSv § 9 Abs 2 Z 4 PSG „eingerichtet“ ist.
  3. Andernfalls wäre durch die vage, in ihrer Bedeutung „offene“ Formulierung die Prüfung der Zulässigkeit von Bestimmungen der Stiftungserklärung dem Firmenbuchgericht, dessen wesentliche Kernaufgabe dies aber ist, tatsächlich entzogen, und sie würde in unzulässiger Weise auf den Rechtsanwender (vor allem den Vorstand) verlagert.
  4. Offen bleibt, ob der Beirat nicht nur aufsichtsratsähnlich, sondern auch vorstandsähnlich ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 67 ff

Verjährung der Haftung

Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in § 21 Abs 2 PSG enthaltenen Verweis auf § 275 Abs 5 UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 29 Rz 11

Bestellung eines Kollisionskurators bei Stiftungen unter hoheitlicher Aufsicht

Eine pflegschaftsgerichtliche Oberaufsicht ist ausgeschlossen, wenn gleichzeitig öffentlich-rechtliche Bestimmungen eine eindeutige Unterordnung bestimmter Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt vorsehen. In solchen Fällen ist die Bestellung eines Kollisionskurators durch das Pflegschaftsgericht unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 29

Übertragung von Ansprüchen bei unentgeltlichem Übergang einer Liegenschaft

  1. Enthält ein Liegenschaftskaufvertrag nicht nur die Bestimmung, dass das Kaufobjekt auf den Käufer mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übergeht, mit denen es der Verkäufer besessen hat oder zu besitzen berechtigt war, sondern auch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, so ergibt die (ergänzende) Vertragsauslegung im Regelfall, dass dem Käufer auch alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers, die durch nachteilige Einwirkungen Dritter auf die Substanz der Liegenschaft begründet wurden, abgetreten werden.
  2. Eine Differenzierung nach Maßgabe der Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts liegt nicht auf der Hand. Da aufgrund der Unentgeltlichkeit der Widmung der Liegenschaft in das Stiftungsvermögen grundsätzlich auch keine Gewährleistungsansprüche der Privatstiftung gegenüber der Ersteigentümerin in Betracht kommen (§ 922 ABGB e contr), die Ersteigentümerin infolge der Eigentumsübertragung aber auch keine Schäden mehr zu gewärtigen hätte, bestünde für sie kein Grund und keine Veranlassung mehr, Ansprüche gegenüber dem Beklagten als ihrem Vertragspartner geltend zu machen. Vielmehr kann nach dem Gesamtbündel der Vereinbarungen über die von der Privatstiftung zu übernehmenden Verbindlichkeiten wie auch Nutzungen zwanglos angenommen werden, dass solche Vertragsparteien nach ihrer typischen Interessenlage dann, wenn sie die vorliegende Situation mitbedacht hätten, diese auch ausdrücklich in dem Sinn geregelt hätten, dass die Ersteigentümerin und Stifterin das Haus und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche in ihrer Gesamtheit auf die Privatstiftung übertragen wissen wollte.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 28a

Einstimmigkeit in der Privatstiftung

  1. Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei Ausübung der Stifterrechte können nur in der Stiftungsurkunde und nicht auch in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden.
  2. Soweit in der Stiftungsurkunde eingeräumte subjektive Rechte der Stifter durch die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ins Firmenbuch berührt sind, sind die Stifter auch rechtsmittellegitimiert.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 51 ff

Bekräftigung einer Schenkung in der Stiftungszusatzurkunde

  1. Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie liegt etwa dann vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen.
  2.  Der Formmangel einer Schenkung heilt durch die Bekräftigung des Eigentums der Stiftung an der Liegenschaft durch deren – Jahre nach dem Schenkungsvertrag erfolgten – Aufnahme in der Stiftungszusatzurkunde in Notariatsaktsform sowie den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht, wenn dadurch ausreichend dokumentiert wird, dass der Wille des Erblassers war, dass die Liegenschaft der Stiftung überlassen werden soll.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 10 Rz 5a