Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 29 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 55 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 28, 58
Darin, dass der Stiftungsvorstand das Gericht nach § 27 Abs 2 PSG zwecks Abberufung von Beiratsmitgliedern anruft, kann keine grobe Pflichtverletzung erkannt werden, die eine Abberufung der Vorstandsmitglieder nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG rechtfertigen würde.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 15 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 40 ff, 55 ff
Die Anfechtung einer vom Erblasser errichteten Stiftung wegen Formmängeln löst eine kassatorische Klausel aus.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 21 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 9 Rz 31 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 35 ff, 49 ff, § 39 Rz 12
Begünstigte haben im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Rekurslegitimation.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 95
Laut Rekursgericht sind die näheren Regelungen der Bestellung und/oder Abberufung von Organmitgliedern, wie hier jenen des Beirats, in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Da sich der Revisionsrekurs nicht gegen diese Auffassung wendet und in einer Vereinbarung über die Beiratsbestellung keine Änderung der Stiftungsurkunde sieht, hat der OGH den Revisionsrekurs zurückgewiesen, es wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 18 ff
Bei einer Privatstiftung können bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen in analoger Anwendung des § 18 PSG iVm § 244 Abs 7 UGB – je nach konkreter Ausgestaltung des Stiftungsbeirats – ein aufsichtsratsähnlicher Stiftungsbeirat und dessen Mitglieder zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach § 244 Abs 7 UGB antragsberechtigt sein.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 18 Rz 12 f, 66 ff
Das Vermögen eine Privatstiftung stellt – selbst unter dem Blickwinkel eines (deliktsspezifisch auszulegenden) wirtschaftlichen Vermögensbegriffs – nicht Vermögen eines Stiftungsvorstandsmitglieds iSd § 156 Abs 1 StGB dar, weil das Vermögen der Stiftung nicht dem Zugriff der Gläubiger des Vorstandsmitglieds durch Zwangsvollstreckung unterliegt.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 6 f, § 4 Rz 3
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 19 Rz 15 ff
Ein Notar ist nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat. Weil der den Abtretungsvertrag zwischen dem Stifter und der Stiftung beurkundende Notar zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands der den Geschäftsanteil erwerbenden Privatstiftung war, liegt im Sinn dieser Kriterien kein formwirksamer Notariatsakt vor.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 67 ff
Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in § 21 Abs 2 PSG enthaltenen Verweis auf § 275 Abs 5 UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 29 Rz 11
Eine pflegschaftsgerichtliche Oberaufsicht ist ausgeschlossen, wenn gleichzeitig öffentlich-rechtliche Bestimmungen eine eindeutige Unterordnung bestimmter Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt vorsehen. In solchen Fällen ist die Bestellung eines Kollisionskurators durch das Pflegschaftsgericht unzulässig.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 29
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 28a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 51 ff
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 10 Rz 5a