Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 20
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70e, 72, 72d
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 37 Rz 4
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 24
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 19, 24, 26a, 29
Jedenfalls dann, wenn das zur Abberufung berufene Organ der Privatstiftung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist die Abberufungskompetenz des Gerichts nicht subsidiär.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 2
Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Beschränkung, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 51
Vertrat ein möglicher Kurator seit Jahren jene Begünstigten der Privatstiftung, die bekämpfte Abberufungsbeschlüsse gefasst haben, und zwar gerade auch in dem von dem Prozessgegner des Kuranden unter anderem gegen die Begünstigten geführten Prozess, der die Unwirksamerklärung einer Abberufungen zum Gegenstand hatte, handelt es sich möglicherweise um eine für die Funktion des Prozesskurators der PS aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person. Dem Prozessgegner des Kuranden steht hier eine Rechtsmittelbefugnis gegen die Auswahl der Person des Kurators zu.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 124
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 72f
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 72d, § 15 Rz 106
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 29, 56, 58, 58b, 61, 61a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 63, 68a, § 21 Rz 24
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70, 70b, 72c, 72e
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 68a
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 124
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 13 Rz 10a
Erhöhen Zuwendungen aus einer Privatstiftung die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und stehen sie ihm ohne besondere Einschränkung zur freien Verfügung, fallen diese in die Bemessungsgrundlage der Unterhaltszahlungen, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Berufung zum Begünstigten einer Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Zuwendung hat, sodass insoweit keine „freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung“ erbrachten Leistungen vorliegen.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 28
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 37
Auch einer OG kann – in ihrer Rolle als Stifter – ein Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten werden.
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 34 Rz 13
weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 56b