Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Stimmrechtsverbot einer Privatstiftung als Aktionärin einer AG

  1. Aufbauend auf der Entscheidung 6 Ob 26/08 y, in der der OGH entschieden hat, dass der Stimmrechtsausschluss von Stiftungsvorstandsmitglieder einer Privatstiftung deren Stimmrecht als Aktionärin einer AG zum Ruhen bringt, sofern dieses Vorstandsmitglied die juristische Person beherrscht, hält der OGH in dieser Entscheidung fest, dass das Stimmrecht der Privatstiftung nicht weiterhin ruht, wenn zwischenzeitlich andere Personen als Vorstandsmitglieder tätig sind und der Einfluss der vom Stimmrecht ausgeschlossenen Vorstandsmitglieder auf die neuen Stiftungsvorstandsmitglieder nicht feststeht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 1 Rz 20

Zur Eintragung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde

  1. Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv.
  2. Wird die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt, so hat das Firmenbuchgericht diese in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Diese Prüfung hat in die Entscheidung über die beantragte Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Die Eintragung gesetzwidriger oder sonst unzulässiger geänderter Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde hat das Firmenbuchgericht abzulehnen.
  3. Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung ist im Verfahren zur Eintragung einer Neufassung der Stiftungsurkunde antrags- und rechtsmittellegitimiert. Er schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt.
  4. Ein Zustimmungsrecht des Stifters oder eines Beirats zu einem Rechtsgeschäft „von Bedeutung“ jeder Art für die Privatstiftung, dessen Abschluss der Vorstand beabsichtigt, ist ebenso gesetzwidrig wie deren Vetorecht bei derartigen Entscheidungen. Der Vorstand darf nicht zum bloßen Vollzugsorgan der Wünsche des Stifters oder des an seinem „Gängelband“ hängenden Beirats werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70e, 72, 72d

Eintragung der Beendigung der Abwicklung und Löschung der Privatstiftung

  1. Nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung hat der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen; diese bilden eine Einheit, die alleinige Eintragung der Beendigung der Abwicklung kann nicht beantragt werden.
  2. Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 160 Abs 3 BAO ein zusätzliches Löschungserfordernis, diese ist dem Antrag beizulegen. Die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen.
  3. Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 37 Rz 4

Funktionsperiode des Stiftungsprüfers

  1. Enthält die Stiftungserklärung keine Beschränkung der Funktionsperiode des Stiftungsprüfers, ist diese grundsätzlich unbeschränkt. Wird der Stiftungsprüfer unbeschränkt bestellt, bleibt er so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.
  2. Das Gericht bzw der Aufsichtsrat kann die Bestellung des Stiftungsprüfers auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken.
  3. Sieht die Stiftungserklärung eine variable Zeitspanne vor, liegt es im Ermessen des bestellenden Organs, die Bestellung des Stiftungsprüfers für ein, zwei oder drei Perioden vorzunehmen.
  4. Fehlen in der Stiftungserklärung Regelungen über die Wiederbestellung des Stiftungsprüfers, ist diese beliebig oft möglich.
  5. Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG bildet ein Bestellungshindernis bzw einen Beendigungsgrund für die Bestellung als Stiftungsprüfer.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 24

Pflichtverletzung als Abberufungsgrund von Vorstandsmitgliedern

  1. Der OGH bekräftigt nochmals, dass regelmäßig anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist.
  2. Der OGH sieht im konkreten Fall im Stimmverhalten der Mitglieder des Stiftungsvorstands in der Hauptversammlung einer AG und der Entziehung der Begünstigtenstellung durch den Stiftungsvorstand bei fehlender Einstimmigkeit des Beirats keine erkennbaren Pflichtverletzungen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 19, 24, 26a, 29

Gerichtliche Zuständigkeit für die Abberufung des Stiftungsvorstands

Jedenfalls dann, wenn das zur Abberufung berufene Organ der Privatstiftung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist die Abberufungskompetenz des Gerichts nicht subsidiär.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 2

Änderung der Stiftungsurkunde

Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Beschränkung, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.

 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 51

Prozesskurator einer Privatstiftung

Vertrat ein möglicher Kurator seit Jahren jene Begünstigten der Privatstiftung, die bekämpfte Abberufungsbeschlüsse gefasst haben, und zwar gerade auch in dem von dem Prozessgegner des Kuranden unter anderem gegen die Begünstigten geführten Prozess, der die Unwirksamerklärung einer Abberufungen zum Gegenstand hatte, handelt es sich möglicherweise um eine für die Funktion des Prozesskurators der PS aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person. Dem Prozessgegner des Kuranden steht hier eine Rechtsmittelbefugnis gegen die Auswahl der Person des Kurators zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 124

Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungsänderungserklärung

  1. Ein aktuell Begünstigter einer Privatstiftung hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung durch Urteil, dass der Stifter bei der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, mit der er weitere Begünstigte berief, geschäftsunfähig war.
  2. Gegner der Feststellungsklage des Begünstigten sind in diesem Fall die Privatstiftung und die neu berufenen Begünstigten. Die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt die Unsicherheit über das Rechtsverhältnis auch dann, wenn die neuen Begünstigten nur als Nebenintervenienten der beklagten Privatstiftung am Verfahren beteiligt sind. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils erfasst auch die Nebenintervenienten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 72f

Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Eine Abberufung des Vorstands ist nur durch ein stiftungsinternes Organ nach Maßgabe des § 14 Abs 2 und 3 PSG oder durch das Gericht nach Maßgabe des § 27 Abs 3 PSG möglich, dies darf nicht durch eine Änderung der Stiftungsurkunde unterlaufen werden.
  2. Es kann zwar für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt (und dadurch etwa auch eine ursprünglich unbefristete Funktionsperiode befristet) werden, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist. Diese hat sich an den in der Entscheidung 6 Ob 195/10k entwickelten Grundsätzen zu orientieren.
  3. Der Stiftungsvorstand kann insoweit im FB eingetragene Satzungsänderungen als wirksam behandeln, als bei Eintragung einer Änderung das FBGericht diese Urkunde geprüft und – im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis – für zulässig angesehen hat. Dies bedeutet aber noch nicht zwingend, dass die Eintragung auch tatsächlich rechtmäßig war. Wenngleich sich ein Vorstand idR auf gesetzeskonforme Vorgehen des FBGerichts und Ordnungsgemäßheit der Prüfung verlassen wird können, gilt dies nicht unter allen Umständen – etwa bei Sonderwissen des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder.
  4. Zum Mehrstimmrecht für Vorstandsmitglieder hat der OGH keine Aussage getroffen.
  5. Dem Kontrolldefizit in der Privatstiftung ist durch rechtsschutzfreundliche Auslegung jener Bestimmungen zu begegnen, die einzelnen Personen die Legitimation zur Stellung von Anträgen an das Gericht einräumen kann, doch nur auf diese Weise, dass tendenziell bestehende Kontrolldefizite durch eine umfassende Prüfung und Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht ausgeglichen werden.
  6. Im Falle der Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung sieht der OGH kein Kontrolldefizit. Einem einzelnen Stiftungsvorstandsmitglied kommt in diesem Verfahren daher keine Antrags- und Rechtsmittellegitimation zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 72d, § 15 Rz 106

Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand

  1. Wie bislang darf der Stiftungsvorstand Änderungen nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Dabei ist auf den (hypothetischen) Stifterwillen im Zeitpunkt der Errichtung der Stiftungserklärung abzustellen, dieser ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. Die „geänderten Verhältnisse“ dürfen nicht bereits beim Stiftungsgeschäft vorgelegen sein, ein diese Änderungen berücksichtigende Stifterwille muss bei Errichtung gefehlt haben. Die Änderungen müssen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen; allgemein geänderte Verhältnisse reichen nicht aus. Die gerichtliche Genehmigung gemäß § 33 Abs 2 letzter Satz PSG dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechts durch den Stiftungsvorstand. Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands und das Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG dienen nicht der Klarstellung zweifelhafter, auslegungsbedürftiger Stiftungserklärungen.
  2. Jedoch ist es nicht mehr erforderlich, dass die geänderten Verhältnisse solche im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen.
  3. Selbst wenn sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, für bestimmte Fälle vorbehalten haben und für andere nicht, hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG nur insoweit nicht, als die Stifter sich die Änderung vorbehalten haben; soweit das Änderungsrecht aber nicht vorbehalten wurde, besteht das subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 29, 56, 58, 58b, 61, 61a

Aufsichtsratsähnlicher Beirat; „Arbeitspapiere“ des Stiftungsprüfers; Prüfung der Werthaltigkeit einer Beteiligung

  1. Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert (siehe auch 6 Ob 103/14m).
  2. Der notwendige (Mindest-)Inhalt des Prüfberichts ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 273 UGB iVm § 21 Abs 3 PSG).
  3. Da der Beirat, dessen Mitglied der Rechtsmittelwerber ist, Organ der Stiftung ist, besteht diesem gegenüber keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss daher dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was gegebenenfalls auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst.
  4. Ob die Werthaltigkeit einer Beteiligung zu prüfen ist, lässt sich nicht generell beantworten, vielmehr ist dies im Einzelfall anhand der allgemeinen Prüfkriterien der § 21 PSG iVm §§ 269, 273, 274 UGB zu beurteilen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 63, 68a, § 21 Rz 24

Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Nach § 33 Abs 3 PSG hat der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Hat er Bedenken, etwa hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der Änderung der Stiftungsurkunde oder gegen die (rechtliche) Zulässigkeit der Eintragung, darf er sich eine eigenständige Beurteilung dieser Frage nicht anmaßen, indem er die Antragstellung unterlässt; diese Beurteilung würde nämlich keinerlei Kontrolle unterliegen. Der Stiftungsvorstand hat vielmehr einen Antrag auf Eintragung der Änderung beim Firmenbuchgericht zu stellen und diesem seine Bedenken unverzüglich mitzuteilen. Diesem obliegt es dann, die Bedenken in einem geordneten Verfahren zu prüfen.
  2. Wenn das Firmenbuch eine Eintragung entgegen seinen mitgeteilten Bedenken vornimmt, muss dem Stiftungsvorstand eine Rechtsmittellegitimation eingeräumt werden.
  3. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht, ihm steht auch keine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens zu.
  4. Begünstigte können die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung nicht herbeiführen, ihnen steht auch keine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70, 70b, 72c, 72e

Aufsichtsratsähnlicher Beirat

  1. Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert (siehe auch 6 Ob 105/14f).
  2. Nochmals: Die Nichtbeachtung des Vorschlags eines Mitstifters zur Bestellung des Stiftungsprüfers greift in keine eigenständigen subjektiven Rechte des Mitstifters ein und verschaffe ihm keine Rechtsmittellegitimation. Das für die Bestellung des Stiftungsprüfers zwingend zuständige Gericht ist an die Vorschläge der Stifter nicht gebunden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 68a

Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern

  1. Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht nicht – wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht – wirksam, sondern unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.
  2. Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert.
  3. Die Frage, ob die klagenden Vorstandsmitglieder im Amt sind oder nicht, hat weder in ihrem Verhältnis zu den abberufenden Begünstigten noch im Verhältnis zu den neu bestellten Vorstandsmitgliedern Bedeutung. Relevant ist diese Frage nur im Verhältnis zur Privatstiftung, geht es doch darum, ob die klagenden Vorstandsmitglieder die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern treffen oder – weil die Abberufung rechtens erfolgte – eben nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 124

Parteistellung bei der Ablehnung der Eintragung einer Privatstiftung

  1. Gemäß § 15 Abs 2 FBG sind Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und werden von den vorgesehenen Organen vertreten. Dies gilt auch für die Privatstiftung, die gemäß § 7 Abs 1 PSG mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch entsteht.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind im Eintragungsverfahren der Privatstiftung durch die Ablehnung der Eintragung nicht unmittelbar betroffen, sodass ihnen keine Parteistellung zukommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 13 Rz 10a

Stiftungszuwendungen als Bemessungsgrundlage für Unterhaltszahlungen

Erhöhen Zuwendungen aus einer Privatstiftung die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und stehen sie ihm ohne besondere Einschränkung zur freien Verfügung, fallen diese in die Bemessungsgrundlage der Unterhaltszahlungen, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Berufung zum Begünstigten einer Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Zuwendung hat, sodass insoweit keine „freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung“ erbrachten Leistungen vorliegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 28

„Vorstandsähnlichkeit“ eines Beirats

  1. Ein Beirat ist neben seiner „Aufsichtsratsähnlichkeit“ auch hinsichtlich seiner „Vorstandsähnlichkeit“ zu beurteilen. Eine „Degradierung“ des Vorstandes zu einem „bloßen Vollzugsorgan“ ist unzulässig.
  2. Ob diese Grenzen bereits überschritten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; diese Frage stellt deshalb regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 37

Widerruf der Privatstiftung

Auch einer OG kann – in ihrer Rolle als Stifter – ein Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 34 Rz 13

Versagung von Insolvenz- Entgelt

  1. Der Anspruch auf Insolvenz- Entgelt steht dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der gleichzeitig Stifter eines Gesellschafters der Schuldnerin ist, nicht zu, wenn er selbst – im Wege seiner weitreichenden Stifterrechte – einen erheblichen, selbstbestimmenden Einfluss auf die Willensbildung in der Generalsversammlung ausübt und sich sein Handeln nicht primär auf die Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt.
  2. Geht der Geschäftsführer (und Stifter) unternehmerisches Risiko ein, indem er Bürgschaften und persönliche Haftungen für die Gesellschaft in der Krise in geradezu existenzbedrohendem Ausmaß übernimmt, so spricht dies für seine Stellung als Arbeitgeber und gegen ein (auch nur freies) Dienstverhältnis.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 56b