Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen stiftungsrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Stiftungsrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erklärt und praxisnah eingeordnet. Perfekt für Juristen, Berater und Entscheidungsträger.

Zustimmungspflichtige Geschäfte

  1. § 95 Abs 1 Z 12 AktG ist auf eine Privatstiftung nicht analog anzuwenden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 25 Rz 30

Abberufung des Stiftungsvorstandes und anderes

  1. Ein Verstoß gegen die dem Stiftungsvorstand nach § 30 Abs 1 PSG obliegenden Verpflichtungen kann eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG bilden, die zur Abberufung des die Mitwirkung zu Unrecht verweigernden Organmitglieds führen kann. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
  2. Die Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung können nicht nur die Bestätigung ihrer eigenen Abberufung, sondern auch diejenige der anderen Vorstandsmitglieder bekämpfen. Im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung kommt hingegen nur den Begünstigten und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam Parteistellung zu.
  3. Die Kosten des Verfahrens über Anträge auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 Abs 2 PSG sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 16, 32a, § 30 Rz 7 f, 13 f

Nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts im Wege einer Änderung in die Stiftungsurkunde?

  1. Hat sich ein Stifter den Widerruf der Privatstiftung nicht vor Entstehen der Privatstiftung vorbehalten, so kann er diesen Vorbehalt später nicht mehr nachholen. Auch die Vornahme widerrufsgleicher Änderungen ist in diesem Fall eine unzulässige Umgehung des § 34 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 22, 45, § 34 Rz 5

Auslegung einer Absichtserklärung der Stifter

  1. Bei Auslegung einer Absichtserklärung der Stifter ist der (dokumentierte) Stifterwille zu berücksichtigen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 54d

Amtsniederlegung und Enthebung des Stiftungsprüfers

  1. Die Amtsniederlegung durch den Stiftungsprüfer ist grundsätzlich zulässig.
  2. Auch wenn der Stiftungsprüfer auf unbestimmte Zeit bestellt ist, kann er nur aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG seines Amtes enthoben werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 20 Rz 29

Zur Bemessungsgrundlage im Firmenbuchverfahren, insbesondere im Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Die Bestimmungen der §§ 54 bis 59 JN sind im Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden.
  2. Wird der Verfahrensgegenstand nur von einer Partei bewertet, so ist diese Bewertung für alle Parteien solange (vorläufig) maßgeblich, als keine andere Partei eine widersprechende Bewertung vornimmt.
  3. Unterlassen die Parteien überhaupt die Bewertung, gilt mit Aunahmen der Zweifelswert des § 14 RATG.
  4. Die Bemängelung des Streitwertes erfolgt bereits durch die unterschiedliche Bezeichnung durch eine andere Partei und braucht nicht näher ausgeführt und auch nicht begründet zu werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 27 Rz 35

Formulierung des Widerrufvorbehalts, Auslegung der Stiftungserklärung

  1. Die Formulierung “Der Stifter ist berechtigt, die Stiftung ohne Angabe von Gründen aufzulösen“ ist ein Widerrufsvorbehalt. Bei unterbliebenem Widerrufsvorbehalt kann eine widerrufsgleiche Änderung der Stiftungsurkunde eine nichtige Umgehung des § 34 PSG sein.
  2. Die Auslegung der Stiftungserklärung folgt den Auslegungsregeln bei Verträgen nach den §§ 914 f ABGB. Demnach ist bei den vermögensrechtlichen Bestandteilen der Stiftungserklärung auf den Stifterwillen Bedacht zu nehmen und gemäß § 915 ABGB im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Stifter die geringere Last auferlegen wollte. Im organisationsrechtlichen Teil, wo auf Grund der Außenwirkung auch Interessen Dritter betroffen sein können, ist die Stiftungserklärung objektiv zu interpretieren und daher einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang einzuräumen. Hier sind die für die Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch bei der Privatstiftung anzuwenden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 34 Rz 2, 4a, § 9 Rz 32

Keine Anmeldung einer Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter zum Firmenbuch, er ist jedoch rechtsmittellegitimiert

  1. Dem Stifter kommt im Verfahren über eine Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 3 PSG Rechtsmittellegitimation zu, wenn er in seiner Rechtsstellung unmittelbar beschränkt würde oder ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann.
  2. Der Stifter kann die Änderung der Stiftungserklärung aber nicht zum Firmenbuch anmelden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 70, 72b

Überprüfung der Abberufung eines Stiftungsorgans durch das Firmenbuchgericht; Mindestfunktionsdauer des Stiftungsvorstandes; Vorstandsbestellung durch den Stifter

  1. Das Firmenbuch trifft eine amtswegige Prüfpflicht bei der Anmeldung der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands. Diese ist dann nicht auf das Aufgreifen von offensichtlichen Unzulässigkeiten beschränkt, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen (wie etwa des Abberufungsgrundes) bestehen. § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 Satz 2 GmbHG sind daher nicht analog anzuwenden.
  2. Da es bei der Privatstiftung kein Organ mit Eigentümerkompetenzen gibt, kommt auch einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds (auch außerhalb des § 27 PSG) zu, dies gilt auch für das abberufene Mitglied.
  3. Die Mindestfunktionsdauer eines Stiftungsvorstandsmandats beträgt drei Jahre, es sei denn es liegen besondere Ausnahmefälle vor oder die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit.
  4. Auch ein Stifter, der Begünstigter ist, kann Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellen, wenn er sich dieses Recht in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat.
  5. Einer Abberufungskompetenz eines Beirats, mag dieser auch mit Begünstigten besetzt sein, stehen als solcher noch keine Bedenken entgegen. Die Wertungen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wirken hier grundsätzlich auch für Altfälle.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 72, 106 ff, 132a, 137a f

Genehmigungspflichtige Organgeschäfte gemäß § 17 Abs 5 PSG

  1. Für das Rekursgericht bestehen keine Bedenken gegen eine rechtswirksame Vollmachtserteilung durch die Privatstiftung an ein Unternehmen, dessen Gesellschafter auch Vorstandsmitglied ist. Eine Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG sei hier nicht erforderlich, es käme zu keiner Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 17 Abs 5 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92a, 92d

Umbestellung des Stiftungsvorstands durch den Sachwalter

  1. Das Bestellungs- und Abberufungsrecht des Stifters kann bei Geschäftsunfähigkeit des Stifters grundsätzlich vom Sachwalter des Stifters wahrgenommen werden, die Ausübung dieses Rechts bedarf keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn dies keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich bringt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 3 Rz 46

Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG für potentiell Begünstigte?

  1. Die Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG auf Auflösung der Privatstiftung kann nicht auf allgemein umschriebene potentiell Begünstigte ausgedehnt werden.
  2. Die Frage, ob potentiell Begünstigten, die konkreter umschrieben sind, die Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG zukommt, war nicht zu entscheiden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 19

Anwendbarkeit des § 39 Abs 3 PSG bei vollständiger Neufassung der Stiftungserklärung

  1. Die Vorlage einer separaten Urkunde gemäß § 39 Abs 3 PSG (bzw § 51 Abs 1 GmbHG, § 148 Abs 1 AktG) ist nicht erforderlich, wenn ohnehin mittels Notariatsakts die einzutragende Stiftungsurkunde völlig neu gefasst wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 39 Rz 12

Die Unvereinbarkeit zwischen Organen eines Begünstigten und Stiftungsvorstandsmitgliedern (vor dem BBG 2011)

  1. Ein Vollmachts- oder Auftragsverhältnis zwischen einem Begünstigten und einem Vorstandsmitglied wurde vor dem BBG 2011 in § 15 Abs 2 PSG nicht als Unvereinbarkeit genannt. Auch Organe einer juristischen Person, die Begünstigte ist, sind nach der Aufzählung in § 15 Abs 3 PSG nicht von einem Vorstandsmandat ausgeschlossen. Das Firmenbuch ist aber jedenfalls berechtigt, im Rahmen seiner materiellen Prüfpflicht zur Offenlegung eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses aufzufordern.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 15 Rz 41

Zur Offenkundigkeit des Vermögensnachteils bei der Pfändung von Stifterrechten

  1. Bei der Exekution durch Pfändung von Stifterrechten ist – trotz schon anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag – die für eine Aufschiebung der Exekution erforderliche Gefahr eines Vermögensnachteils (§ 44 Abs 1 EO) nicht offenkundig, wenn sich der Stifter ein Widerrufsrecht (§ 34 PSG) nicht vorbehalten hat.
  2. Eine offenkundige Gefahr liegt auch durch monatliche Zuwendungen an den Exekutionsbetreibenden aufgrund einer Änderung der Stiftungserklärung nicht vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 33 Rz 76

(Rückforderung von) Vorstandsvergütungen

  1. Die Aufnahme von Regelungen über die zukünftige Vorstandsvergütung in die Stiftungserklärung objektiviert die Entgeltbemessung und schließt Interessenkollisionen (als wesentliches Element des Schutzzwecks des § 17 Abs 5 PSG) aus. Eine gerichtliche Zustimmung nach § 17 Abs 5 PSG ist daher nicht erforderlich.
  2. Umso mehr muss dies gelten, wenn der Stifter im Nachhinein eine bereits erbrachte und daher in ihrem Umfang bekannte Tätigkeit mit einer betraglich bestimmten Summe honoriert.
  3. Wurde die Vorstandsvergütung nicht in die Stiftungserklärung aufgenommen oder im Außerstreitverfahren durch das Gericht bestimmt, fehlt die Rechtsgrundlage für die Auszahlung und besteht daher kein Anspruch auf Auszahlung. Eine bereits gezahlte Vergütung kann bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, ohne dass es auf den entstandenen Nutzen ankommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 17 Rz 92, 92b, § 19 Rz 14, 16, 19, 21b

Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses nach Gründung einer liechtensteinischen Familienstiftung in Benachteiligungsabsicht

  1. Die mit Benachteiligungsabsicht des Schuldners (Stifters) erfolgte Vermögensverschiebung im Wege der Errichtung einer Familienstiftung nach liechtensteinschem Recht ist rechtsmissbräuchlich und anfechtbar, wenn die errichtete Stiftung in Wahrheit kein eigentümerloses, vom Stifter völlig getrenntes Vermögen darstellt.
  2. Auf die Kenntnis der Organe der Stiftung von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Stifter noch Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung hat und die Stiftung deshalb noch unter seinem wirtschaftlichen Einfluss steht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 46

Berichtigung des Namens der Privatstiftung im Firmenbuch

  1. Die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens einer Privatstiftung ist wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig und daher dem § 10 Abs 2 FBG zu unterstellen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 2 Rz 14a, 17

Bestellung des Vorstandes einer Privatstiftung durch einen Stifter, der auch Begünstigter ist

  1. Nicht in jedem Fall ist eine Analogie des § 23 Abs 2 zweiter Satz PSG auf weitere Organe gerechtfertigt. Es besteht kein Grundsatz, wonach eine Person, die einem bestimmten Organ nicht angehören darf, auch nicht dessen Mitglieder bestellen oder abberufen darf.
  2. Dies gilt insbesondere für die Bestellung des Vorstandes durch den Stifter, selbst wenn er Begünstigter ist, aus einem Größenschluss aus § 15 Abs 4 PSG.
  3. Ebenso können auch die Begünstigten und der Beirat den Stiftungsvorstand bestellen und abberufen, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 14 Rz 69, 76c

Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung?

  1. Hat ein Stifter eine Privatstiftung widerrufen und ist danach verstorben, kann der Stiftungsvorstand diesen Widerruf nicht per Beschluss rückgängig machen. Es liegen keine relevanten Änderungen iSd § 33 Abs 2 PSG vor, die die Änderung der Stiftungsurkunde mit Genehmigung des Gerichts zulassen würden.
  2. Das PSG beinhaltet keine Regelungen über die Rücknahme des Widerrufs. Ob § 215 AktG analog angewendet werden kann, wurde nicht abschließend geklärt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 35 Rz 18c