Unzulässigkeit der nachträglichen Einführung eines Widerrufsvorbehalts

  1. Der Widerrufsvorbehalt des Stifters muss spätestens im Zeitpunkt der Entstehung der Privatstiftung durch Eintragung im Firmenbuch in der Stiftungsurkunde erklärt werden; eine nachträgliche Schaffung eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig und unwirksam.
  2. Eine durch nachträgliche Änderung der Stiftungsurkunde eingeführte Bestimmung, die einem Berechtigten das Gestaltungsrecht einräumt, durch seine Erklärung (gemeinsam mit der Zustimmung eines weiteren Organs) die Auflösung der Privatstiftung zu bewirken, stellt einen unzulässigen nachträglichen Widerrufsvorbehalt dar; dies gilt unabhängig davon, ob der Begriff „Widerruf“ verwendet wird, die Ausübung zeitlichen Schranken unterliegt oder die Zustimmung eines weiteren Organs erforderlich ist.

PSG: §§ 33, 34, 35

OLG Wien

07/10/2025

6 R 76/25b

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie den Richter Dr. Pscheidl und die Richterin Mag. Müller in der Firmenbuchsache der **A* Privatstiftung, FN , **, wegen Änderung der Stiftungsurkunde, über den Rekurs der Vorstandsmitglieder Dr. B*, **, Mag. C*, **, und Mag. D*, **, alle vertreten durch Dr. Daniel Charim und Mag. Jakob Charim, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11.2.2025, **‑4, in nicht öffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Text

Begründung:

Die A* Privatstiftung mit Sitz in  ist seit 12.2.2000 zu FN  im Firmenbuch eingetragen. Die Rekurswerber sind ihre jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder.

Die Stiftungsurkunde vom 20.11.1999 (samt Nachtrag vom 3.2.2000) wurde in ihrem § 7 Abs 14 am 15.3.2010 geändert. Weiters existiert eine Stiftungszusatzurkunde vom 4.4.2000.

Mit Firmenbuchgesuch vom 24.1.2025 begehrten die Vorstandsmitglieder die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde „vom 3.1.2011″ in ihrem § 6.

Sie brachten vor, der Erststifter E* F*, geboren **, sei bereits am ** verstorben. Der Zweitstifter Mag. G* F*, geboren **, sei gemeinsam mit seiner Ehefrau in die Schweiz übersiedelt, wo auch die beiden gemeinsamen Töchter samt derer Familien mittlerweile leben würden. In der Stiftungszusatzurkunde vom 4.4.2000 sei unter § 6 vorgesehen, dass die Stiftung neben den gesetzlich vorgesehenen Gründen auch dann aufzulösen sei, wenn der dann jeweils älteste Deszendent von E* F* dies nach dem 31.12.2030 verlange und der Beirat zustimme. Mag. G* F* habe sich entschlossen, diese Regelung nunmehr in die Stiftungsurkunde aufzunehmen, um sich selbst oder seinen in der Schweiz lebenden Kindern eine Verfügung über das Stiftungsvermögen zu ermöglichen. Es sei daher die nachfolgende Änderung der Stiftungsurkunde beschlossen worden:

„*§ 6 (1) Die Privatstiftung wird auf unbestimmte Zeit errichtet.*

*(2) Neben den gesetzlich vorgesehenen Gründen ist die Stiftung auch dann aufzulösen, wenn nach dem 31. Dezember 2030 der dann jeweils älteste Deszendent von Herrn E* F* die Auflösung der Stiftung verlangt. Hierzu ist die Zustimmung des Beirates erforderlich.*“

Die Stifter hätten sich zwar den Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten, sehr wohl aber ‑ und zwar im Fall des Ablebens eines Stifters dem Überlebenden ‑ das Recht zur Änderung der Stiftungserklärung.

Aus der Entscheidung 2 Ob 66/24f folge, dass bei einem umfassenden, nicht eingeschränkten Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung und gleichzeitigem Fehlen einer Widerrufsmöglichkeit nur widerrufsgleiche Änderungen unzulässig seien, wobei die Frage, ob eine Änderung widerrufsgleich sei, je nach der Ausgestaltung im Einzelfall materiell zu beurteilen sei. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, weil die Auflösung erst in sechs Jahren und somit nicht kurzfristig ermöglicht werde und überdies die Zustimmung des Beirats erforderlich sei, der seine Beschlüsse einstimmig zu fassen habe. Der Stifter werde zu diesem Zeitpunkt sein 80. Lebensjahr vollenden und solle daher über das Stiftungsvermögen verfügen können.

Mit dem Antrag wurden Schweizer Wohnsitzbescheinigungen des Stifters Mag. G* F* und seiner Ehefrau, ein Notariatsakt über die Änderung der Stiftungsurkunde, eine Beurkundung der aktuellen Fassung derselben sowie die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag ab. Die Stiftungsurkunde müsse festlegen, ob die Privatstiftung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit errichtet werde. Der Stifter könne – soweit darin keine unzulässige widerrufsgleiche Änderung liege – eine Befristung (oder auflösende Bedingung) der Privatstiftung auch nachträglich durch Änderung der Stiftungsurkunde einfügen. Habe sich ein Stifter den Widerruf der Privatstiftung – wie im gegenständlichen Fall – nicht vorbehalten, könne er diesen nicht durch eine Änderung der Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung nachholen. Diesfalls wäre auch die Vornahme widerrufsgleicher Änderungen eine Umgehung des § 34 PSG. Weitere Auflösungsgründe im Sinne des § 35 Abs 2 Z 4 PSG müssten bei sonstiger [Un]wirksamkeit in die Stiftungsurkunde aufgenommen werden. Der Stifter könne die Auflösung durch Willensentschluss seinerseits nicht vorsehen, wenn er sich den Widerruf nicht vorbehalten habe. Ebensowenig könne die Willensentscheidung einer Person, die nicht Stifter sei (hier: des Beirats), als Auflösungsgrund ausgestaltet werden, weil darin eine unzulässige Umgehung der § 34 und § 3 Abs 3 PSG läge. Eine Vorgehensweise nach der neu geschaffenen Bestimmung der Stiftungsurkunde würde die gleichen Folgen wie ein Auflösungsbeschluss zeitigen, den der Stiftungsvorstand nach einem ihm zugegangenen Widerruf zu fassen hätte: Es wäre die Eintragung der Auflösung der Privatstiftung zu beantragen und die Privatstiftung abzuwickeln. Aufgrund der eindeutigen Fassung des § 15 der Stiftungsurkunde in der geltenden Fassung, wonach ein Widerruf der Privatstiftung nicht zulässig sei, sei von einer widerrufsgleichen Änderung auszugehen.

Dagegen richtet sich der Rekurs der Vorstandsmitglieder mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Bewilligung der begehrten Eintragung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

– Die Rekurswerber argumentieren zusammengefasst, das Erstgericht habe nicht berücksichtigt, dass im Unterschied zu einem Widerruf hier die Möglichkeit zur Auflösung der Stiftung erst in mehr als sechs Jahren und somit nicht kurzfristig geschaffen werde und auch dann nicht im alleinigen Belieben des Stifters liege, sondern nur im Zusammenwirken mit dem Beirat möglich sei. Die Auflösungsentscheidung könne nur bei übereinstimmendem Willen von Stifter und Beirat wirksam gefasst werden. Weiters sei zu berücksichtigen, dass eine entsprechende Regelung bereits im Jahr 2000 in der Stiftungszusatzurkunde vorgesehen worden und die nunmehr begehrte Änderung aus den familiären Umständen des Stifters nachvollziehbar begründet sei.

– Dazu wurde erwogen:

– Nach § 33 Abs 1 PSG kann die Stiftungserklärung vor dem Entstehen der Privatstiftung vom Stifter widerrufen oder abgeändert werden. Nach dem Entstehen einer Privatstiftung kann die Stiftungserklärung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat (§ 33 Abs 2 PSG). Eine Privatstiftung kann vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat (§ 34 PSG).

– Beim Widerruf handelt sich um ein einseitiges höchstpersönliches vorbehaltenes Gestaltungsrecht des Stifters. Ein wirksamer Widerrufsvorbehalt muss das Wort „Widerruf“ nicht notwendigerweise enthalten. Die Formulierung „Der Stifter ist berechtigt, die Stiftung ohne Angabe von Gründen aufzulösen“ ist zB als Widerrufsvorbehalt ausreichend (*Arnold*, PSG4 § 34 Rz 3, 4a; OLG Wien, 28 R 307/10p = GesRZ 2012, 144). Geht dem Stiftungsvorstand ein zulässiger Widerruf des Stifters zu, hat er einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen (§ 35 Abs 2 PSG; *Arnold*, PSG4 § 34 Rz 19). Die Ausübung des Gestaltungsrechts kann als freiwillige Selbstbeschränkung in der Stiftungserklärung von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden, wie etwa der Beschränkung auf einen bestimmten Zeitraum oder durch das Erfordernis der Zustimmung des Stiftungsvorstands oder eines Beirats (*Arnold*, PSG4 § 34 Rz 9 mwN; vgl RS0123559).

– Der Vorbehalt des Widerrufs der Privatstiftung muss in der Stiftungsurkunde erklärt werden. Die Aufnahme des Vorbehalts in die Stiftungszusatzurkunde ist unzulässig und unwirksam. Ein in der Stiftungszusatzurkunde erklärter Vorbehalt gilt als nicht gesetzt (*Arnold*, PSG4 § 34 Rz 4; vgl § 9 Abs 2 Z 8 iVm § 10 Abs 2 1. Satz PSG).

– Der Widerrufsvorbehalt muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde [vor Entstehen]{.underline} der Privatstiftung aufgenommen werden. Andernfalls hat sich der Stifter endgültig dieses Gestaltungsrechts begeben. Bei Verzicht auf das Widerrufsrecht oder bei Fehlen eines Widerrufsrechts sind auch widerrufsgleiche Änderungen unzulässig. Die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig (RS0127006, 6 Ob 72/11y, 6 Ob 237/15v; *Arnold*, PSG4 § 34 Rz 5).

– Bei der vorliegenden Bestimmung des § 6 Abs 2 der Stiftungsurkunde handelt es sich nicht um eine widerrufsgleiche Änderung. Vielmehr soll dadurch nachträglich ein Widerrufsvorbehalt geschaffen werden. Die Bestimmung gewährt dem ältesten Deszendenten von E* F*, und dies ist gegenwärtig nach dem Vorbringen im Antrag und Rechtsmittel der Zweitstifter Mag. G* F*, das Gestaltungsrecht, durch seine Erklärung die Auflösung der Privatstiftung zu bewirken. Dass dabei der Begriff „Widerruf“ nicht gebraucht wird und die Erklärung einer zeitlichen Schranke sowie dem Zustimmungserfordernis des Beirats unterliegt, ändert (vgl oben .) nichts daran, dass durch die neu geschaffene Bestimmung eine Widerrufsmöglichkeit geschaffen werden soll.

– Ein Widerrufsvorbehalt hätte aber spätestens bis zur Entstehung der Privatstiftung durch Eintragung im Firmenbuch (§ 7 Abs 1 PSG) am 12.2.2000 erklärt werden müssen. Dies ist nicht erfolgt. Im Gegenteil wird in § 15 Abs 1 der Stiftungsurkunde sogar ausdrücklich erklärt, dass ein Widerruf der Privatstiftung nicht zulässig ist. Die Normierung einer Widerrufsklausel in der Stiftungszusatzurkunde wäre – wie bereits festgehalten – unwirksam, abgesehen davon, dass diese Stiftungszusatzurkunde auch erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Privatstiftung errichtet wurde.

– Nachdem die nachträgliche Schaffung eines Widerrufsrechts durch Änderung der Stiftungsurkunde unzulässig ist, wurde der Antrag vom Erstgericht zu Recht abgewiesen.

– Auf die im Rekurs angestellten Erwägungen zu Reichweite und Grenzen eines Änderungsvorbehalts (vgl RS0120753, zuletzt 2 Ob 66/24f mwN) kommt es daher nicht an.

– Dem Rekurs war der Erfolg zu versagen.

– Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses beruht auf § 15 Abs 1 FBG iVm §§ 59 Abs 1 Z 2, 62 Abs 1 AußStrG. Rechtsfragen im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesstelle waren nicht zu lösen.