Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Steuerliche Anerkennung eines zwischen einer Privatstiftung und deren Begünstigten über Zwischenschaltung einer GmbH abgeschlossenen Mietverhältnisses

  1. Die Fremdunüblichkeit der Vertragsbeziehung zwischen Mieter (Erststifter und Begünstigter) und Vermieter (Tochtergesellschaft der Privatstiftung) kann sich uA daraus ergeben, dass keine unkündbare Grundmietdauer vereinbart ist. Eine Vereinbarung einer unkündbaren Grundmietzeit (Auflösung nur bei Vorliegen von außerordentlichen Kündigungsgründen) bzw die Abgabe eines Kündigungsverzichtes für einen nicht unerheblichen Zeitraum durch den Bestandnehmer wäre geboten.
  2. Gegen Fremdüblichkeit spricht weiters, wenn das Mietverhältnis durch konkludentes Handeln, dh durch Legung eines schriftlichen Anbots und seine Annahme in Form einer konkludenten Handlung (Bezahlung der Miete etc), und nicht durch Unterfertigung des Mietvertrages abgeschlossen wird.
  3. Die Tochtergesellschaft erfüllt die umsatzsteuerliche Unternehmenseigenschaft daher nicht und kann bei den Herstellungskosten der Luxusimmobilie den Vorsteuerabzug nicht geltend machen.

Bemessungsgrundlage für die Nutzungszuwendung einer an den Begünstigen einer Privatstiftung vermieteten Luxusimmobilie

  1. Für eine nach den Vorstellungen des Begünstigten geplante Luxusvilla besteht kein funktionierender Mietenmarkt.
  2. Nach der Judikatur liegt die daher erforderliche Renditemiete im Allgemeinen zwischen 3 und 5 %. Eine Vermietung um 3 % pa der Herstellungskosten ist daher keine verdeckte Zuwendung.
  3. Eine verdeckte Zuwendung der gesamten Herstellungskosten des Objekts scheidet nach der Judikatur aus, wenn das wirtschaftliche Eigentum (Chance auf Veräußerungsgewinn) bei der Stiftung liegt.

Interessenskollision bei gemeinnütziger Stiftung

  1. Die Formulierung im Stiftungszweck „…Errichten und Erhalten von Anstalten für …. Gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen…“ führt zu zahlreichen denkbaren Begünstigten für den Auflösungsfall. Die Letztbegünstigung der Stadt Wien wird somit kaum tragend, eine drohende Bereicherung des allgemeinen Stadthaushaltes ist jedenfalls nicht erkennbar. Es war daher keine Interessenskollision gegeben.
  2. Zurückgewiesen durch den VwGH (4.4.2022 Ra 2022/01/0081).

Mangelnde Vermietung und verdeckte Zuwendung

  1. Mangels Nachweises einer Vermietungsabsicht liegt keine Einkunftsquelleneigenschaft vor.
  2. Eine verdeckte Zuwendung unterliegt erst im Zuflusszeitpunkt der KESt.

Liechtensteinische Stiftung und Typenvergleich

Mangels der im SteuerAbk Liechtenstein 2014 (bei Fehlen der Option zur freiwilligen Meldung) vorgesehenen, auf das gesamte Stiftungsvermögen abstellenden Einmalzahlung (iSd Art. 8 oder gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 und 2 des Steuerabkommens) entfaltet das Steuerabkommen keine Auswirkung auf die in Österreich vorzuschreibende Einkommensteuer. Solcherart haben die österreichischen Behörden die Einkünftezurechnung nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Steuerrechts vorzunehmen. In diesem Sinne hat der VwGH die Prüfung der Zurechnung der Einkünfte einer liechtensteinischen Stiftung ausschließlich nach den Grundsätzen des EStG 1988 vorgenommen. Das BFG hatte unterlassen, einen notwendigen Typenvergleich anzustellen.

Vermietung eines Luxushauses an Stifter

Befriedigt eine Person ihren Wohnbedarf dadurch, dass sie die Wohnimmobilie durch eine in ihrem Einflussbereich stehende Körperschaft (zB Privatstiftung) anschaffen oder herstellen und sich dann von dieser das Recht auf Nutzung der Immobilie einräumen lässt, ist zu prüfen, ob die Körperschaft mit der Nutzungsüberlassung als Unternehmerin zur Erzielung von Einnahmen tätig wird oder ob die Nutzungsüberlassung erfolgt, um der nahestehenden Person (Stifter) causa societatis Vorteile zuzuwenden.

Abgrenzung Eigenkapital oder Darlehen in der Gesellschaftsteuer

  1. Ein Protokoll mit dem Inhalt, dass ein Darlehen finanziert werden soll, das fremdüblich besichert und verzinst sein soll, ein Darlehensvertrag derzeit aber nicht erforderlich sei, reicht nicht, um einen Darlehensvertrag anzunehmen. Es handelt sich nur um eine Absichtserklärung.
  2. Auch ein Passus in der Stiftungsurkunde über die Ausstattung der Gesellschaft mit Eigenkapital durch die PS spricht gegen einen Darlehensvertrag. Vielmehr wurde Eigenkapital zur Verfügung gestellt und keine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart.
  3. Eine spätere Änderung der Stiftungsurkunde und eine spätere Behandlung als Darlehen in der Bilanzierung ändert daran nichts.

Liebhaberei bei Wohnungsvermietung

  1. Die bisherige Vermietungstätigkeit ist als Liebhaberei zu beurteilen, wenn vermietete Immobilien vor Erzielung eines Gesamtüberschusses an eine Privatstiftung gestiftet werden.
  2. Die Übertragung der Immobilien auf eine Stiftung zwecks Regelung des Erbgangs beruht auf einem freien Entschluss des Vermieters und ist keine unabsehbare Unwägbarkeit. Dazu kommt, dass sich die aufgestellte Prognoserechnung ohnehin nicht erfüllt hat und auch innerhalb von 20 Jahren kein Gesamtüberschuss zu erwarten gewesen wäre.

Erwerb einer Eigentumswohnung zur Nutzungsüberlassung an den mittelbar beteiligten Gesellschafter; Feststellung der Renditemiete

Es wurde eine marktgängige Dachgeschoßwohnung zur Nutzungsüberlassung an den mittelbar beteiligten Gesellschafter erworben und eine marktkonforme Renditemiete verrechnet.

 

Zuflusszeitpunkt bei aufschiebend bedingter Zuwendung einer Privatstiftung

Eine aufschiebend bedingte Zuwendung einer Privatstiftung ist (für Zwecke der KESt) noch nicht im Zeitpunkt des Beschlusses des Stiftungsvorstandes, sondern erst im Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingung zugeflossen.

Vermietung eines Wohnhauses an die Gesellschafter

  1. Vermietet eine Gesellschaft seinem Gesellschafter ein Einfamilienhaus, steht der Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit dem Umbau und der Sanierung der Liegenschaft in drei Konstellationen nicht zu:
  2. bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung (Die Umstände, unter denen vermietet wird, entsprechen nicht denen, unter denen die entsprechende wirtschaftliche Tätigkeit für gewöhnlich ausgeübt wird. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist nicht vorhanden, wenn die Überlassung nicht zu dem Zweck erfolgt, um Einnahmen zu erzielen.),
  3. bei einer Wurzelausschüttung iZm einer Luxusimmobilie (Es liegt ein besonders repräsentatives Gebäude oder ein solches, das speziell auf die Wohnbedürfnisse des Gesellschafters zugeschnitten ist, vor.) oder
  4. bei einer verdeckten Ausschüttung (Die vereinbarte Miete ist niedriger als die angemessene.).
  5. Werden all diese drei Fälle verneint, steht der Vorsteuerabzug zu.

Vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses zwischen Privatstiftung und Mieter (Erststifter) trotz bestehendem Mietverzicht

Die vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses durch die Privatstiftung auf Wunsch des Mieters obwohl der Begünstigte als Mieter auf die Kündigung verzichtete ist fremdunüblich. Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer erfolgte daher zurecht.

Eingeschränkte Verlustverwertung bei Kapitaleinkünften verfassungskonform

Keine Verletzung im Gleichheitssatz durch Bestimmungen des EStG 1988 betreffend Einschränkungen des Verlustausgleichs aus Kapitalvermögen; Verlustberücksichtigung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen oder aus dem außerbetrieblichen Bereich stammen sowie Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.

Dividendenbesteuerung bis 2009

Der VwGH musste die Frage, wann bei einer Gewinnausschüttung in das steuerliche Vermögen der für die Verwirklichung des Abgabenanspruchs relevante Sachverhalt verwirklicht worden ist (Ende des Kalenderjahres oder Tag des Zuflusses der Gewinnausschüttung) und damit, ob im vorliegenden Fall § 13 Absatz 2 KStG in der Fassung vor oder nach BBG 2009 anzuwenden war, nicht entscheiden, da eine Steuerentlastung der Dividende auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg erfolgt sei und somit die Befreiung des § 13 Absatz 2 KStG alte Fassung anwendbar gewesen sei.

Vorsteuerabzug bei Immobilien, die an Stifter vermietet werden

Bei der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der Privatstiftung nahestehende Person kann es laut VwGH in drei Fällen zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs kommen: [i] bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung, bei der keine unternehmerische Betätigung vorliegt; [ii] bei einer (nicht fremdüblichen) Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden, welche schon ihrer Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Stifter bestimmt sind; [iii] bei Vermietung von im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden um weniger als 50 % der Renditemiete. In den letzten beiden Fällen ordnet § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG den Vorsteuerausschluss an.

Zuwendungen als Teil des Entgelts

  1. Zuwendungen einer Privatstiftung waren als Sonderzahlung an die Arbeitnehmer des Beschwerdeführers im Sinne des § 49 Absatz 2 ASVG iVm § 54 ASVG als Zuwendung eines Dritten zu werten, da
  2. die Zuwendungen die Interessen des Beschwerdeführers bezogen auf den Betrieb seines Unternehmens förderten – der Stiftungszweck ist die Förderung und Unterstützung von Arbeitnehmern des Beschwerdeführers,
  3. ein Naheverhältnis zwischen Privatstiftung und Beschwerdeführerin besteht:
  4. der Stifter war im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung 100% Gesellschafter des Beschwerdeführers und brachte Teile des Beschwerdeführers in die Privatstiftung ein,
  5. die Standorte der Privatstiftung und des Beschwerdeführers sind ident,
  6. die Personalabteilung des Beschwerdeführers vollstreckte die Zuwendungen, diese wurden danach von der Privatstiftung refundiert.

Säumnisbeschwerde betreffend Löschung gemäß § 235 BAO

  1. Die Löschung gemäß § 235 BAO ist von Amts wegen zu verfügen. Ein Antrag auf Löschung ist nicht vorgesehen (Ritz, BAO, § 235 Tz 2 mit Hinweis auf VwGH 6.6.1972, 1610/70). Ein „Antrag“ auf Löschung kann daher lediglich als Anregung gewertet werden und unterliegt nicht der Entscheidungspflicht.
  2. Da keine Verpflichtung zur amtswegigen Erlassung eines Löschungsbescheides allein wegen Erfüllung der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 235 Abs. 1 BAO gegeben ist, sondern in diesem Fall das Ermessen im Sinne des § 20 BAO zu üben ist, gelangt § 284 Abs. 1 zweiter Fall BAO nicht zur Anwendung und ist eine Säumnisbeschwerde damit nicht zulässig. Damit kommt es auch zu keinem Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesfinanzgericht gemäß § 284 Abs. 3 BAO.

Transparenzfiktion für eine liechtensteinische Stiftung

  1. Hat sich eine Liechtensteinische Stiftung (als eine in Liechtenstein verwaltete Vermögensstruktur) für die Zeit vor 2013 für die anonyme Einmalzahlung nach Artikel 2 Absatz 2 des Steuerabkommens Österreich – Liechtenstein (und nicht die freiwillige Meldung) entschieden, kommt die Transparenzfiktion des Abkommens zur Anwendung, die eine Zurechnung von Vermögen und Erträgnissen an die nutzungsberechtigte Person nach sich zieht. Diese Entscheidung und damit Einstufung als transparent ist unwiderruflich, die Stiftung muss die damit verbundenen Rechtsfolgen – seien sie vorteilhaft, seien sie nachteilig – für sich gelten lassen. Das ist zum einen die Wahrung der Anonymität, zum anderen die Anwendung der Transparenzfiktion gemäß des Abkommens.
  2. VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3152/2020 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 24.11.2020 abgelehnt.
  3. Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2021/15/0001.

Zurechnung der Einkünfte einer Stiftung in Liechtenstein mit Gründerrechten an einer Anstalt in Liechtenstein

  1. Die Entscheidung behandelt die Zurechnung der Einkünfte einer Stiftung in Liechtenstein mit Gründerrechten an einer Anstalt in Liechtenstein.
  2. Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/13/0060. Zurückweisung mit Beschluss vom 24.3.2021.

Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 26a Abs 1 Z 2 GGG durch eine Privatstiftung

Die Zuwendung einer Liegenschaft durch eine Privatstiftung an einen Begünstigten erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des § 26a Abs 1 Z 2 GGG über die begünstigten Eintragungsgebühren. Dies ist nur bei Übertragungen zwischen natürlichen Personen der Fall, die außerdem Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Familienkreis erfüllen müssen. Ein Stiftungszweck zum Erhalt des Familienbesitzes und der Weitergabe innerhalb der Familie ändert daran nichts.