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Mangels der im SteuerAbk Liechtenstein 2014 (bei Fehlen der Option zur freiwilligen Meldung) vorgesehenen, auf das gesamte Stiftungsvermögen abstellenden Einmalzahlung (iSd Art. 8 oder gegebenenfalls Art. 14 Abs. 1 und 2 des Steuerabkommens) entfaltet das Steuerabkommen keine Auswirkung auf die in Österreich vorzuschreibende Einkommensteuer. Solcherart haben die österreichischen Behörden die Einkünftezurechnung nach den Grundsätzen des innerstaatlichen Steuerrechts vorzunehmen. In diesem Sinne hat der VwGH die Prüfung der Zurechnung der Einkünfte einer liechtensteinischen Stiftung ausschließlich nach den Grundsätzen des EStG 1988 vorgenommen. Das BFG hatte unterlassen, einen notwendigen Typenvergleich anzustellen.
Befriedigt eine Person ihren Wohnbedarf dadurch, dass sie die Wohnimmobilie durch eine in ihrem Einflussbereich stehende Körperschaft (zB Privatstiftung) anschaffen oder herstellen und sich dann von dieser das Recht auf Nutzung der Immobilie einräumen lässt, ist zu prüfen, ob die Körperschaft mit der Nutzungsüberlassung als Unternehmerin zur Erzielung von Einnahmen tätig wird oder ob die Nutzungsüberlassung erfolgt, um der nahestehenden Person (Stifter) causa societatis Vorteile zuzuwenden.
Es wurde eine marktgängige Dachgeschoßwohnung zur Nutzungsüberlassung an den mittelbar beteiligten Gesellschafter erworben und eine marktkonforme Renditemiete verrechnet.
Eine aufschiebend bedingte Zuwendung einer Privatstiftung ist (für Zwecke der KESt) noch nicht im Zeitpunkt des Beschlusses des Stiftungsvorstandes, sondern erst im Zeitpunkt der Erfüllung der Bedingung zugeflossen.
Die vorzeitige Auflösung eines Mietverhältnisses durch die Privatstiftung auf Wunsch des Mieters obwohl der Begünstigte als Mieter auf die Kündigung verzichtete ist fremdunüblich. Die Vorschreibung von Kapitalertragsteuer erfolgte daher zurecht.
Keine Verletzung im Gleichheitssatz durch Bestimmungen des EStG 1988 betreffend Einschränkungen des Verlustausgleichs aus Kapitalvermögen; Verlustberücksichtigung bei Einkünften aus Kapitalvermögen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen oder aus dem außerbetrieblichen Bereich stammen sowie Verbot des Ansatzes von Anschaffungsnebenkosten im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers.
Der VwGH musste die Frage, wann bei einer Gewinnausschüttung in das steuerliche Vermögen der für die Verwirklichung des Abgabenanspruchs relevante Sachverhalt verwirklicht worden ist (Ende des Kalenderjahres oder Tag des Zuflusses der Gewinnausschüttung) und damit, ob im vorliegenden Fall § 13 Absatz 2 KStG in der Fassung vor oder nach BBG 2009 anzuwenden war, nicht entscheiden, da eine Steuerentlastung der Dividende auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und Luxemburg erfolgt sei und somit die Befreiung des § 13 Absatz 2 KStG alte Fassung anwendbar gewesen sei.
Bei der Nutzungsüberlassung einer Immobilie an eine der Privatstiftung nahestehende Person kann es laut VwGH in drei Fällen zu einer Versagung des Vorsteuerabzugs kommen: [i] bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung, bei der keine unternehmerische Betätigung vorliegt; [ii] bei einer (nicht fremdüblichen) Nutzungsüberlassung an besonders repräsentativen Wohngebäuden, welche schon ihrer Erscheinung nach bloß für die private Nutzung durch den Stifter bestimmt sind; [iii] bei Vermietung von im betrieblichen Geschehen einsetzbaren Gebäuden um weniger als 50 % der Renditemiete. In den letzten beiden Fällen ordnet § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG den Vorsteuerausschluss an.
Die Zuwendung einer Liegenschaft durch eine Privatstiftung an einen Begünstigten erfüllt nicht das Tatbestandsmerkmal des § 26a Abs 1 Z 2 GGG über die begünstigten Eintragungsgebühren. Dies ist nur bei Übertragungen zwischen natürlichen Personen der Fall, die außerdem Voraussetzungen der Zugehörigkeit zum Familienkreis erfüllen müssen. Ein Stiftungszweck zum Erhalt des Familienbesitzes und der Weitergabe innerhalb der Familie ändert daran nichts.