Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Körperschaftsteuerpflicht bei Grundstücksveräußerungen durch gemeinnützige Stiftungen

Bei Körperschaften, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke iSd §§ 34 ff BAO verfolgen, ist der unbeschränkt steuerpflichtige Bereich vom beschränkt steuerpflichtigem Bereich klar zu trennen. Somit kann auch der Freibetrag für begünstigte Zwecke iSd § 23 KStG nur vom unbeschränkt teilsteuerpflichtigen Einkommen abgezogen werden und entfaltet für beschränkt steuerpflichtige Einkünfte keine Wirkung.

Gebühr im Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz

  1. Die Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG erfolgt gemäß § 40 leg cit. im Verfahren Außerstreitsachen. Unter „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ nach TP 12 lit. e GGG sind solche nach § 40 PSG zu verstehen.
  2. Bei der im vorliegenden Fall strittigen Gebühr nach TP 12 lit. e GGG für „Verfahren nach dem Privatstiftungsgesetz“ handelt es sich um eine „Pauschalgebühr“. Deshalb ist auch in außerstreiti-gen zivilgerichtlichen Verfahren im Sinn des § 40 PSG die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten, gleichgültig, ob der Antrag mehrere Begehren enthält oder ob er sich auf mehrere Personen bezieht.
  3. Nach § 9 Abs 1 Außerstreitgesetz muss der Antrag kein bestimmtes Begehren enthalten, jedoch hinreichend erkennen lassen, welche Entscheidung oder sonstige gerichtliche Tätigkeit der Antragsteller anstrebt und aus welchem Sachverhalt er dies ableitet. Alle aus einem angegebenen Sachverhalt ableitbaren Begehren sind Verfahrensgegenstand, was zu einem „weiten Streitgegenstandsbegriff“ im außerstreitigen Verfahren führt. Das Privatstiftungsgesetz sieht keine davon abweichenden Einschränkungen, insbesondere nicht die Unzulässigkeit einer Kumulierung von mehreren Genehmigungsbegehren nach § 17 Abs. 5 PSG in einem Antrag vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 40 Rz 14

Verletzung der Offenlegungspflicht des StiftEG

Die erhöhte Stiftungseingangssteuer ist bei verspäteter Vorlage von Stiftungsurkunden und -zusatzurkunden vorzuschreiben, auch wenn der Grund für die Verspätung in einer unklaren Aufgabenverteilung zwischen dem Steuerberater und dem Rechtsanwalt der Privatstiftung liegt.

Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers

Der Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers ist nach TP 10 I lit a Z 11 GGG mit EUR 196,00 zu vergebühren (siehe auch Entscheidungen des BVwG vom 19.4.2017, B108 2108035-1; 25.01.2018, W101 2125656-1; 19.04.2017, W108 2108035-1).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 40 Rz 14

Treuhändige Übertragung von Vermögen an eine liechtensteinische Stiftung

Wurde das Vermögen – etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages nach liechtensteinischem Recht – nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters. Maßgeblich ist dabei aber nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen.

KESt-Haftungsbescheid bei Auszahlung des Pflichtteils

Feststellungsbescheide nach § 92 BAO sind gegenüber einem Haftungs-/Gutschriftsbescheid nach § 202 BAO iVm § 201 BAO subsidiär.
Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/15/0066.

Nachweis des funktionierenden Mietenmarkts als Vermieter

Wirtschaftlich agierende, (nur) am Mietertrag interessierte Investoren erkunden vor der Errichtung eines Mietobjektes den Mietenmarkt (im gegebenen geographischen Einzugsgebiet), um Fehlinvestitionen zu vermeiden. Die Vorlage der den zu erwartenden Mietenmarkt betreffenden Unterlagen, die einen wirtschaftlich agierenden, (nur) am Mietertrag interessierten Abgabepflichtigen letztlich zur Errichtung eines Mietobjektes bewogen haben, ist jedenfalls zumutbar und im Hinblick auf die im Abgabenverfahren bestehende Offenlegungspflicht auch geboten. Dies trifft auch eine Privatstiftung, die ein Haus errichtet und es ihrem Stifter oder Begünstigten zur Verfügung stellt.

Steuerpflicht mangels Zuflusses von Wertsicherungsbeträgen bei Veräußerung von privaten Grundstücken an eine Privatstiftung

Das BFG hat den Fall, in dem es um die Frage der Steuerpflicht bei nicht geflossenen, im Kaufvertrag von Grundstücken vorgesehenen Wertsicherungsbeträgen ging, an die belangte Behörde zurückverwiesen, da wesentliche Sachverhaltsfragen und Ermittlungen nicht durchgeführt wurden. Erst dann kann die Frage geklärt werden, ob Wertsicherungsbeträge Teil der Kaufpreisvereinbarung waren oder den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet werden müssen.

Steuerbefreiung ausländischer Beteiligungserträge von Privatstiftungen zwischen 1. Jänner und 17. Juni 2009

  1. § 13 Abs 2 KStG 1988 ist entgegen StiftR 2009 Rz 43 auch auf Zuflüsse von ausländischen Beteiligungserträgen von 1. Jänner bis 17. Juni 2009 in der Fassung nach dem BBG 2009 anzuwenden. Auf einen Zufluss nach dem 17.6.2009 kommt es nicht an.
  2. VfGH-Beschwerde zur Zahl E 940/2018 anhängig.

Trotz Tod des steuerpflichtigen Stifters längere Verjährungsfrist

  1. Zeigen die Erben des Stifters einer Liechtensteinischen Stiftung dem Finanzamt Einkünfte aus dem Stiftungsvermögen an, kommt trotz Tod des Steuerpflichtigen die längere zehnjährige Verjährungsfrist zur Anwendung, da es nur um die Festsetzung der Einkommensteuer geht.
  2. Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/15/0031 Ro 2017/15/0034 Ro 2017/15/0033 Ro 2017/15/0032.

Angemessener Mietzins

Wird dem Begünstigten als Mieter das – angemessene – zu entrichtende Mietentgelt von der Stiftung, die auch Eigentümerin der Liegenschaft ist, zugewendet, kann davon kein Missbrauch abgeleitet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 18

Liebhaberei (vorzeitige Beendigung der Vermietung – Einbringung in eine Stiftung)

  1. Kann der Vermieter nicht den Nachweis erbringen, dass die Vermietungstätigkeit von vornherein auf einen unbegrenzten Zeitraum, zumindest jedoch bis zur Erzielung eines Gesamtüberschusses der Einnahmen über die Werbungskosten geplant war und wird die Tätigkeit vorzeitig (ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten) freiwillig beendet, so stellt die „kleine“ Vermietung von Beginn an Liebhaberei dar.
  2. Bei Einbringung der Vermietungsobjekte in eine Stiftung tritt keine Gesamtrechtsnachfolge ein und daher ist keine durchgehende Liebhabereibetrachtung anzustellen. Die Stiftung eines Vermietungsobjektes vor Erzielung eines Gesamtüberschusses kann für den Stifter Liebhaberei auslösen.
  3. VfGH-Beschwerde zur Zahl Ro 2018/13/0006 anhängig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, § 4 Rz 29b

Haftung gemäß § 9 BAO, Liebhaberei

Ein ehemaliges Stiftungsvorstandsmitglied haftet nicht nach § 9 BAO, wenn es im Zeitpunkt, in dem es mit UVA die Vorsteuern geltend machte, die Unrichtigkeit der Einschätzung als Unternehmer nicht erkennen konnte bzw keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die damalige Prognoserechnung einer Liegenschaft nicht auf eine unternehmerische Tätigkeit hinwies. Im vorliegenden Fall stellte sich der Tatbestand der Liebhaberei erst im Zuge einer Betriebsprüfung nach Ende der Stiftungsvorstandsperiode des belangten Mitglieds heraus.

Durchgeleitete verdeckte Zuwendung aufgrund Fremdunüblichkeit eines Mietvertrages

In einem Mietvertrag zwischen dem Stifter und Tochtergesellschaft der Stiftung (als Mieterin) wurde für wertsteigernde Mieterinvestitionen der Gesellschaft keine fremdübliche Investitionsablösevereinbarung getroffen, obwohl die Investitionen auch im Interesse der Vermieterin waren. Die Kostenübernahme durch die Stiftung wurde als eine verdeckte Ausschüttung bzw verdeckte Zuwendung qualifiziert.

Bemessung der Eintragungsgebühr

Die Begünstigung des § 26a Abs 1 Z 2 GGG ist auf Privatstiftungen nicht anwendbar.

Überlassung von Wohngebäuden

  1. Im Bereich der Überlassung von Wohngebäuden durch eine Körperschaft an ihre Gesellschafter bzw. an Personen, die den Gesellschaftern nahestehen, sind in rechtlicher Hinsicht mehrere dem Vorsteuerabzug allenfalls entgegenstehende Konstellationen zu unterscheiden.
  2. Der Vorgang kann einerseits eine verdeckte Ausschüttung darstellen und gegebenenfalls zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 führen. In diesem Fall kommt besondere Bedeutung der Angemessenheit der Miete zu.
  3. Der Vorgang kann sich aber andererseits auch als bloße Gebrauchsüberlassung darstellen, die nicht als wirtschaftliche (unternehmerische) Tätigkeit einzustufen ist. Um bei der Überlassung des Gebrauches das Vorliegen einer unternehmerischen Tätigkeit ausschließen zu können, kommt entscheidendes Gewicht dem Gesamtbild der Verhältnisse zu. Ein (moderates) Abweichen des tatsächlich vereinbarten vom fremdüblichen Mietentgelt kann daher für sich allein nicht dazu führen, eine Tätigkeit als nichtunternehmerisch einzustufen.

Ausschüttungen durch die Tochtergesellschaft an den Begünstigten der Privatstiftung

  1. Wendet eine GmbH, die im Eigentum einer Privatstiftung steht, dem Begünstigten der Stiftung einen Vermögensvorteil zu, und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen, sondern in der Stellung des Zuwendungsempfängers als Begünstigtem der Stiftung, wird also das Vermögen der GmbH und damit der ihre Anteile haltenden Stiftung vermindert, während das Vermögen des Begünstigten eine Vermehrung erfährt, so liegt einerseits eine (verdeckte) Ausschüttung der GmbH an die Stiftung und andererseits eine (verdeckte) Zuwendung der Stiftung an den Begünstigten vor.
  2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorgang auf einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der Stiftung beruht. Die auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung kann sich schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben und liegt z.B. auch dann vor, wenn der Stiftungsvorstand – ausdrücklich oder schlüssig – mit einem Vorteil, den sich der Begünstigte ursprünglich ohne dessen Kenntnis zuwendet, in der Folge einverstanden ist.
  3. Voraussetzung dafür, eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen, ist aber stets, dass die Vereinbarung über die Nutzungsüberlassung einem Fremdvergleich nicht standhält.
  4. Es entspricht zweifellos nicht einem fremdüblichen Verhalten, Einrichtungsgegenstände mit Anschaffungskosten von ca. 300.000 EUR einem fremden Dritten unentgeltlich zu überlassen. Für die Höhe des insoweit als verdeckte Ausschüttung anzusetzenden Betrags kommt es auch hiezu darauf an, ob für die Überlassung derartiger Einrichtungsgegenstände ein – wenn auch allenfalls kleiner – Markt besteht. Besteht ein derartiger Markt, sind fremdübliche Mieteinnahmen für die Überlassung der Nutzung anzusetzen

Dividenden aus inländischen Vorzugsaktien an eine Privatstiftung als steuerfreie Beteiligungserträge

  1. Erhält eine Privatstiftung Dividenden aus inländischen Vorzugsaktien, stellen diese steuerfreie Beteiligungserträge dar, auch wenn durch Nebenvereinbarungen das Risikoprofil minimiert ist, eine gesicherte Ertragskomponente vorliegt und der Anspruch am Liquidationserlös eingeschränkt ist. Der Rechtsansicht, dass bei Anwendung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die Konstruktion als Darlehen zu qualifizieren sei und die vereinnahmten Beträge Zinsen darstellten, die der Zwischenbesteuerung unterliegen, kann nicht gefolgt werden.
  2. Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft über Vorzugsaktien stellt eine Beteiligung am Eigenkapital dar, die Zahlung der Vorzugsdividenden aus dem Bilanzgewinn ist auf Ebene der zuwendenden Kapitalgesellschaft eine gewinnneutrale Einkommensverwendung und somit korrespondierend dazu auf Ebene der empfangenden Körperschaft ein steuerfreier Beteiligungsertrag. Einem besonderen Risiko- oder Ertragsprofil kommt insoweit keine Bedeutung zu, die steuerrechtliche Beurteilung folgt der formalen privatrechtlichen Gestaltung. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 KStG nicht um eine Begünstigung handelt, sondern die Vorschrift vielmehr den Grundsatz der Einmalbesteuerung verwirklicht.

Gebrauchsüberlassung einer Wohnimmobilie durch Privatstiftung an Begünstigte

  1. Erfolgt die Nutzung eines Objektes durch Begünstigte nicht auf Basis eines steuerlich anzuerkennenden Mietverhältnisses, sondern als bloße Gebrauchsüberlassung, liegt eine verdeckte Zuwendung vor.
  2. Für die Zurechnung einer verdeckten Zuwendung als Einkünfte als Kapitalvermögen kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist. An diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft in der Folge der Kapitalertragsteuerabzug bzw. die Haftung für dessen Unterlassung an.
  3. Fortgesetztes Verfahren zu UFS 29.5.2013, RV/0541-S/11 bzw. VwGH 15.9.2016, 2013/15/0256
  4. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2017/15/0047. Zurückweisung mit Beschluss vom 22.3.2018.

Zufluss von Vorstandsbezügen

  1. Ist eine Privatstiftung zahlungsunfähig, führen die von einem Vorstand in Rechnung gestellten Honorare zu keinem Zufluss gem § 19 EStG.
  2. Beim VwGH anhängig zur Zl. Ra 2017/13/0057. Zurückweisung mit Beschluss v. 18.10.2017.