Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Übertragung von Fruchtgenuss- und Nutzungsrechten auf eine Privatstiftung unter der Bedingung, dass der Stifter von ihm eingeräumten Optionsrechten keinen Gebrauch macht; Zeitpunkt des Vorliegens einer Zuwendung und des Entstehens der Steuerschuld gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Erbschaftssteuergesetz.

  1. Gemäß § 7 Abs 1 Privatstiftungsgesetz (PSG) wird die Privatstiftung durch eine Stiftungserklärung errichtet. Sie entsteht mit Eintragung in das Firmenbuch. Mit Errichtung der Privatstiftung unter Lebenden entsteht eine Vorstiftung. Diese ist jedoch keine juristische Person, sondern ein Rechtsträger sui generis, auf den die Bestimmungen des PSG soweit möglich Anwendung finden. Die Vorstiftung ist rechtsfähig und parteifähig, wird vom Stiftungsvorstand vertreten und endet insbesondere mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch, welche für das Entstehen der Privatstiftung konstitutiv wirkt.
  2. Bei Nutzungen im Sinne der §§ 15 bis 17 Bewertungsgesetz 1955 (BewG) handelt es sich um geldwerte wiederkehrende Vorteile, die einem Nutzungsberechtigten aufgrund eines Rechtes an fremden, ihm nicht gehörenden Wirtschaftsgütern zufließen. Hierunter fallen sowohl dingliche wie auch obligatorische Nutzungsrechte.
  3. Gehen auf Grund des vom Stifter zurückbehaltenen Optionsrechtes Teilnutzungen aus dem an die Privatstiftung übertragenen Fruchtgenuss- und Nutzungsrecht unter der Bedingung an die Privatstiftung über, dass der Stifter diese Teilnutzungen nicht innerhalb der jeweiligen bestimmten Frist in Anspruch genommen und behoben hat, so handelt es sich um eine verneinend formulierte aufschiebende Bedingung, da der Erwerb der Teilnutzung vom Nichteintritt eines Ereignisses abhängt. Der Erwerb der Teilnutzungen aus dem an die Privatstiftung gewidmeten Fruchtgenuss- und Nutzungsrecht erfolgt somit nach Eintritt einer aufschiebenden Bedingung (Nichtausübung des dem Stifter eingeräumten Optionsrechtes binnen einer bestimmten Frist), was den Tatbestand des § 3 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955 erfüllt. Die Steuerschuld entsteht somit jeweils mit Eintritt der Bedingung (vgl. Dorazil/Taucher, ErbStG4 (2001) § 3 Anm. 11.20), was gemäß § 18 ErbStG 1955 der maßgebliche Bewertungsstichtag ist.
  4. Als Grund für die vorläufige Festsetzung wurde lediglich angeführt, dass nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss sei. Aus dieser Begründung, die lediglich den Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung wiedergibt, kann nicht nachvollzogen werden, ob bzw. welcher Grund für eine vorläufige Abgabenfestsetzung vorgelegen hat. Insbesondere kann auch nicht festgestellt werden, welchen Umfang diese vermeintliche Ungewissheit hatte. Wenn nun diese vorläufige Festsetzung neuerlich durch eine vorläufige Festsetzung ersetzt wird, so ist die neuerliche vorläufige Festsetzung unter der Voraussetzung der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit (§ 200 Abs. 1 letzter Satz BAO) zulässig. Wenn schon aus dem ersetzten Bescheid keine Ungewissheit erschlossen werden kann, da die Abgabenbehörde erster Instanz diese nur mit einer inhaltsleeren Floskel beschrieben hat, kommt eine teilweise Beseitigung der Ungewissheit nicht in Betracht.
  5. Zwar hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 289 Abs. 2 BAO die Berechtigung, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern und könnte somit eine vorläufige Festsetzung in eine endgültige umwandeln (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 200 Tz. 18), doch setzt dies voraus, dass eine grundsätzliche Berechtigung zur Erlassung eines derartigen Bescheides besteht. Nach § 200 Abs. 2 BAO ist eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Abgabenfestsetzung zu ersetzen, wenn die Ungewissheit beseitigt ist. Doch ist zu bedenken, dass nur eine tatsächlich bestehende Ungewissheit beseitigt werden kann. Daher stellt § 200 Abs. 2 BAO in jenen Fällen, in denen trotz Fehlen einer Ungewissheit iSd. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig ergangen sind, keine Rechtsgrundlage für eine Endgültigkeitserklärung oder Ersetzung durch endgültige Bescheide dar (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 200 Tz. 11).

Besteuerung des Begünstigten einer Familienstiftung mit Sitz in Dänemark

  1. Gemäß § 1 Abs 1 des Privatstiftungsgesetzes ist eine Privatstiftung im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Rechtsträger, dem vom Stifter ein Vermögen gewidmet ist, um durch dessen Nutzung, Verwaltung und Verwertung der Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks zu dienen; sie genießt Rechtspersönlichkeit und muss ihren Sitz im Inland haben. Hat die in der Berufung genannte Familienstiftung ihren Sitz in Dänemark, so ist sie eine nicht in den Anwendungsbereich des Privatstiftungsgesetzes fallende Sachgesamtheit.
  2. Ist das Vermögen der Privatstiftung mit Sitz innerhalb des Gebietes der Europäischen Union (Dänemark) durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben nicht bestimmt, so waren die Ausschüttungen als Zuwendungen einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung zu werten.
  3. Da die Berufungswerberin (Begünstigte) Zuwendungen einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung erhalten hatte, waren die in Rede stehenden Zuwendungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs 1 Z 7 EStG 1988 anzuerkennen, für die sich der Steuersatz gemäß § 37 Abs 1 Einkommensteuergesetz 1988 auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen anfallenden Durchschnittssteuersatzes ermäßigt.
  4. Regelungen, die es nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlauben, zwischen einer Endbesteuerung mit dem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung eines Hälftesteuersatzes zu wählen, verletzen Artikel 56 und Artikel 58 Abs 1 und 3 des EG-Vertrages.

Anwendbarkeit der Schachtelbefreiung von § 10 Abs 1 KStG; keine Anwendbarkeit, wenn eine Kapitalgesellschaft Begünstigte einer Privatstiftung ist.

  1. Für Zuwendungen einer Privatstiftung an eine Kapitalgesellschaft kommt die Steuerbefreiung des § 10 KStG 1988 nicht zur Anwendung.
  2. Keine dahingehende verfassungskonforme Interpretation von § 10 Abs 1 KStG, dass eine zwischengeschaltete Privatstiftung ebenfalls eine Beteiligung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 KStG vermittelt. Eine solche „verfassungskonforme Interpretation“ geht über den Wortsinn und den Willen des Gesetzgebers hinaus. Der Einwand des Irrtums kann nicht dazu führen, die Körperschaftsteuerpflicht der Zuwendungen der Stiftung an die Kapitalgesellschaft zu beseitigen. Es liegt weder ein Geschäfts- noch ein Motivirrtum, sondern ein Irrtum über eine Rechtsfolge eines gültig abgeschlossenen Geschäfts (über die Steuerfreiheit dieses Geschäfts) vor, der aber keinen wesentlichen Irrtum darstellt.

Anwendbarkeit der Schachtelbefreiung von § 10 Abs 1 KStG; keine Anwendbarkeit, wenn eine Kapitalgesellschaft Begünstigte einer Privatstiftung ist.

  1. Für Zuwendungen einer Privatstiftung an eine Kapitalgesellschaft kommt die Steuerbefreiung des § 10 KStG 1988 nicht zur Anwendung.

Nachträglicher Kursverlust für schenkungssteuerrechtliche Beurteilung irrelevant

  1. Der gemeine Wert von Aktien ist aus den Verkäufen an der Börse, dh aus dem Kurswert, abzuleiten.
  2. Dass außergewöhnliche Verhältnisse den Börsekurs in einer dem inneren Wert nicht entsprechenden Weise in die Höhe treiben würden, kann infolge der Sonderbewertungsvorschrift des § 13 Abs 1 BewG keinen Einfluss auf die Bewertung ausüben. Außergewöhnliche Kursschwankungen gehen daher stets zu Lasten desjenigen, in dessen Vermögen sie sich auswirken.
  3. Die Heranziehung eines Durchschnittswertes für Wertpapiere im Verfahren zur Festsetzung der Erbschafts- und Schenkungssteuer ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Abgrenzung zwischen Kauf und gemischter Schenkung gemäß § 935 ABGB (im konkreten Fall zwischen einer Privatstiftung und ihren Stiftern).

  1. Ein offensichtliches Missverhältnis zwischen dem gemeinen Wert von Leistung und Gegenleistung ist ein maßgebliches Indiz für die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsgeschäft als Kauf oder als gemischte Schenkung anzusehen ist. Liegt ein solches Missverhältnis nicht vor, ist der Wille der Vertragsparteien einen, aus einem entgeltlichen und unentgeltlichen vermischten, Vertrag im Sinne des § 935 ABGB abschließen zu wollen allenfalls aus den bestehenden Verhältnissen ableitbar.
  2. Ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung und Lehre dann anzunehmen, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angenommene Gegenleistung um 20 % – 25 % unterschreitet. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Steuerliche Beurteilung von so genannten „Durchschleusemodellen“, bei denen der Privatstiftung gewidmete Gesellschaftsanteile von der Privatstiftung in unmittelbarer zeitlicher Nähe an die Widmung wieder weiterveräußert werden; Beurteilung, ob eine missbräuchliche Konstruktion vorliegt nach der Vorschrift von § 22 BAO.

  1. Leistet eine Privatstiftung einer Kapitalgesellschaft, an der die Stiftungsbegünstigten beteiligt sind, gegenüber einer Bank für einen Kredit unter Verzicht auf eine Avalprovision Sicherheit, stellt dies eine verdeckte Zuwendung an die Stiftungsbegünstigten dar.

Vorliegen einer gemischten Schenkung bei einem Geschäft zwischen einer Privatstiftung und deren Stifter; verdeckte Ausschüttungen an eine Privatstiftung mit gleichzeitiger verdeckter Zuwendung der Privatstiftung an die Begünstigten, die der Kapitalertragsteuer unterliegt.

  1. Übersteigt der Ertragswert der Anteile an einer GmbH erheblich den vereinbarten Kaufpreis und hat die Privatstiftung zudem den Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt der Anteilsabtretung thesaurierten Gewinne erworben, ist von einem eklatanten Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Unternehmenswert auszugehen und das Vorliegen einer gemischten Schenkung zu bejahen.
  2. Die Annahme einer gemischten Schenkung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits dann gerechtfertigt, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um etwa 25 % unterschreitet oder überschreitet (VwGH 1.12.1987, 86/16/0008; VwGH 12.7.1990, 89/16/0088 ua). Bei der Annahme einer gemischten Schenkung stellen die an die Stifterin bezahlten ATS 500.000,- eine Zuwendung dar, die der Kapitalertragsteuer unterliegt.

Schenkungssteuerpflichtiger Erwerb bei unentgeltlicher Zuwendung von Aktien an eine bereits bestehende Privatstiftung; Voraussetzungen für die Rückerstattung entrichteter Schenkungssteuer bei Widerruf einer Privatstiftung bzw einer Nachstiftungsvereinbarung.

  1. Wenn einer bereits bestehenden Privatstiftung (der Bw.) Aktien unentgeltlich zugewendet werden, liegt ein schenkungssteuerpflichtiger Vorgang vor, bei welchem die Aktien zum Stichtag (= Tag der Ausführung der Zuwendung) zu bewerten sind. Für Aktien, die im Inland einen Kurswert haben, ist dieser Wert der Besteuerung zu Grunde zu legen. Eine abgeschlossene Lock-Up-Erklärung (Beschränkung der Verkaufsmöglichkeiten) liegt in den persönlichen Verhältnissen begründet und ruht nicht auf der Aktie, weswegen eine solche Erklärung steuerlich nicht beachtlich ist. Verfällt der Aktienkurs innerhalb von zwei Jahren nach dem Stichtag, bildet dies keinen krassen Ausnahmefall, der als Umstand im Abweichen vom amtlichen Börsenkurs Anerkennung findet.
  2. Wurde die Privatstiftung (die Bw.) widerrufen und wurde der Widerruf in der ursprünglichen Stiftungsurkunde für zulässig erklärt, ist § 33 ErbStG bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen grundsätzlich für diese Übergabe des Vermögens an die Privatstiftung auf Grund des Stiftungsgeschäftes anwendbar. Verzichtete der Stifter jedoch anlässlich einer Nachstiftungsvereinbarung ausdrücklich für diese spezielle unentgeltliche Zuwendung auf den Widerruf, so ist eine Erstattung der Schenkungssteuer mangels dieses Merkmales für diese spezielle Nachstiftung nicht möglich.
  3. Setzt der Verfassungsgerichtshof für die Aufhebung einer Rechtsvorschrift keine Frist (hier: Wortfolge in § 33 lit. a ErbStG), tritt die Aufhebung am Tag ihrer Kundmachung in Kraft. Das bedeutet, dass die Aufhebung um null Uhr dieses Tages wirksam wird. Das Gesetz zeichnet somit eine Trennung der Tatbestände, die vor der Aufhebung verwirklicht worden sind und solche, die nach der Aufhebung verwirklicht worden sind vor. Nach Art. 140 Abs. 7 Satz 2 B-VG ist das aufgehobene Gesetz auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls weiterhin anzuwenden.

Zuwendung an die Begünstigten einer Privatstiftung; rechtliche Voraussetzungen und Unvereinbarkeit zwischen Begünstigtenstellung und Vorstandsposition

  1. Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung eines Grundstückes an einen Begünstigten stellt bei einer Privatstiftung eine steuerbare Zuwendung nach § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 dar. Das Vorliegen von Liebhaberei hindert diese Zuwendung ebensowenig, wie die Tatsache, dass die Stiftung keine Investitionen tätigen musste. Auch der Einwand einer Kollision zwischen Begünstigtenstellung und Vorstandsposition war im gegenständlichen Fall nicht zielführend. Die Begünstigtenstellung entstand erst mit der vom Vorstand zu treffenden Wahl zwischen Verpachtung und unentgeltlicher Liegenschaftsüberlassung und der zusätzlich zu treffenden Auswahl der Begünstigten. Bis dahin bestand nur eine „potentielle Begünstigtenstellung“.
  2. Eine potentielle Begünstigtenstellung reicht nach dem Schutzzweck der Norm nicht aus, um die Unvereinbarkeitsregelung anzuwenden, da Begünstigte nur solche Personen sind, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischen tretenden Akt feststeht. Wirkt ein Mitglied des Stiftungsvorstands trotz Vorliegens einer Unvereinbarkeit an einer Geschäftsführungsentscheidung mit, so kommt es für die Wirksamkeit derselben darauf an, ob das Beschlussergebnis durch die Teilnahme des ausgeschlossenen Mitgliedes beeinflusst werden konnte. Gemeint ist damit eine Beeinflussung entgegen dem Stiftungszweck.

Unternehmerische Tätigkeit bzw Leistungserbringung einer Privatstiftung im Sinne des UStG; Frage der Berechtigung des Vorsteuerabzuges der Privatstiftung

  1. Leistungen des Stifters oder der Mitglieder des Stiftungsvorstands einer Stiftung, die gegenüber einer Gesellschaft (GmbH) erbracht werden, an der die betreffende Privatstiftung zu 50 % beteiligt ist und bei der einer der Stifter und einer der Stiftungsvorstände eine Geschäftsführerfunktion ausüben, sind keine Leistungen der Privatstiftung an die GmbH, sondern Leistungen der jeweiligen Einzelperson an die GmbH. Der von der Privatstiftung an die GmbH ausgestellten Rechnung liegt daher keine Leistungserbringung der Stiftung an die GmbH zugrunde.
  2. Die Privatstiftung schuldet gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 den in der Rechnung gesondert ausgewiesenen USt-Betrag, obwohl sie die Lieferung und Leistung nicht ausgeführt hat oder nicht Unternehmer ist.
  3. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben werden, nicht abgezogen werden.

Unternehmerische Tätigkeit bzw Leistungserbringung einer Privatstiftung im Sinne des UStG; Frage der Berechtigung des Vorsteuerabzuges der Privatstiftung

  1. Leistungen des Stifters oder der Mitglieder des Stiftungsvorstands einer Stiftung, die gegenüber einer Gesellschaft (GmbH) erbracht werden, an der die betreffende Privatstiftung zu 50 % beteiligt ist und bei der einer der Stifter und einer der Stiftungsvorstände eine Geschäftsführerfunktion ausüben, sind keine Leistungen der Privatstiftung an die GmbH, sondern Leistungen der jeweiligen Einzelperson an die GmbH. Der von der Privatstiftung an die GmbH ausgestellten Rechnung liegt daher keine Leistungserbringung der Stiftung an die GmbH zugrunde.
  2. Die Privatstiftung schuldet gemäß § 11 Abs 14 UStG 1994 den in der Rechnung gesondert ausgewiesenen USt-Betrag, obwohl sie die Lieferung und Leistung nicht ausgeführt hat oder nicht Unternehmer ist.
  3. Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 KStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben werden, nicht abgezogen werden.

Die Gründung einer Stiftung als juristische Person kann kein Missbrauch sein, wohl aber die Benutzung der Stiftung zum Durchschleusen von Anteilen einzig und allein zum Zweck der Steuerersparnis.

  1. Wirtschaftliche Betrachtung und Zurechnung gemäß §§ 21, 22 und 24 BAO.
  2. Der „Vortrag“ einer außersteuerlichen Begründung allein reicht jedenfalls nicht aus; die außersteuerlichen Gründe müssen nachvollziehbar und relevant sein, wie sich auch aus dem vom Berufungswerber zitierten Erkenntnis des VwGH vom 27.9.1995, Zl 93/13/0095, ergibt. Nach der Judikatur des VwGH ist daher entscheidend, ob vorgebrachte außersteuerliche Gründe für eine bestimmte Gestaltung derart maßgebend sind, dass der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabenersparenden Effekt wegdenkt.
  3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Beweiswürdigung des UFS, dass wirtschaftlicher Eigentümer über die Anteile bis zur Veräußerung die Berufungswerberin (Stifterin) war. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Zeitablauf und dem Umstand, dass die Veräußerung vorvereinbart war. Wenn Käufer, Kaufpreis und Zahlungsmodalitäten vorvereinbart waren, ist die Stiftung, vertreten durch den Vorstand, nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer über die Anteile. In wirtschaftlicher Hinsicht hat dann nicht die Stiftung, sondern die Beschwerdeführerin (Stifterin) die Anteile veräußert. Da die Berufungswerberin als Stifterin und dominierendes Mitglied im Familienbeirat beträchtlichen Einfluss in der Stiftung hatte, geht der Berufungssenat davon aus, dass die Stifterin bis zum Zeitpunkt der Veräußerung wirtschaftliche Eigentümerin der Beteiligung war. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht der Stiftung war schon rein faktisch eingeschränkt, ohne dass eine Treuhandvereinbarung vorgelegen haben musste. Die Stiftung wurde also bezüglich der Anteile nur benutzt, um diese durchzuschleusen. Daher hat die Stiftung kein wirtschaftliches Eigentum an diesen Anteilen erworben und der Veräußerungsgewinn ist somit aus diesem Grund der Berufungswerberin (Stifterin) zuzurechnen.

Grundstücksschenkungen (im konkreten Fall eines Stifters an die Privatstiftung) unter einer Auflage sind nach § 3 Abs 1 Z 2 Satz 2 GrEStG nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage übersteigt.

  1. Eine Auflage ist gleichbedeutend mit der Gegenleistung im Sinne des § 5 GrEStG. War Gegenstand des Notariatsaktes die Übertragung des Eigentumsrechtes an den Liegenschaften unter Auflage des Fruchtgenussrechtes an beide Stifter, dann liegt insofern ein entgeltlicher Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor.
  2. War Gegenstand des Notariatsaktes die Übertragung des Eigentumsrechts an den Liegenschaften unter der Auflage des Fruchtgenusses an beide Stifter, dann liegt insofern ein entgeltlicher Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG vor (vgl VwGH 18.7.2002, 2002/16/0100).
  3. Die Aufspaltung des Stiftungsaktes in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist entgegen der Meinung des Bw zulässig und wird durch das Grunderwerbsteuerrecht angeordnet.

Ausnahmen von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht; umfassende Erhebungs-, Dokumentations- und Nachweispflicht der Privatstiftung für die Umstände, die eine Steuerbefreiung begründen sollen.

  1. Ein gemeinnütziger Rechtsträger, der mildtätige Zwecke hinsichtlich der Mitarbeiter eines Konzerns verfolgt, muss bei pauschalen Zuwendungen an Gruppen wie Witwen, Berufs-unfähigkeitspensionisten etc wegen subjektiver Hilfsbe¬dürftigkeit, entsprechend nachweisen, ob die unterstützten Personen auf die gewährte Hilfe tatsächlich angewiesen sind.

Befreiung einer Privatstiftung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z 6 KStG 1988; Beurteilung der diesbezüglichen in den §§ 34 bis 47 BAO geregelten Voraussetzungen anhand der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde.

  1. Wenn es bereits nach dem Inhalt der Rechtsgrundlage einer juristischen Person (hier einer Privatstiftung) an der gemäß § 39 Z 1 BAO grundlegenden Voraussetzung für eine ausschließliche Förderung von begünstigten Zwecken ermangelt, kommt weiteren, ebenfalls gegen die Annahme einer ausschließlichen Förderung von begünstigten Zwecken sprechenden, Tatsachen (§ 39 Z 2 bis 5 BAO; hier zB: finanzielle Unterstützung von Personen unabhängig von deren Hilfsbedürftigkeit) keine unmittelbare Entscheidungserheblichkeit mehr zu (veröffentlicht in AStN 2004/38).
  2. Da die Berufungswerberin die Anforderungen gemäß § 5 Z 6 KStG iVm § 34 BAO nicht erfüllt, zumal sie nach ihrer Rechtsgrundlage nicht ausschließlich (§ 39 BAO) begünstigten Zwecken dient, wurde ihr die beantragte Befreiung von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vom Finanzamt zu Recht versagt.

Beurteilung der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen in Zusammenhang mit der Gründung und Existenz einer Privatstiftung.

  1. Zufolge dem allgemeinen Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG 1988 sind Gründungskosten einer Privatstiftung als Aufwendungen in unmittelbaren Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen oder Einnahmen nicht abzugsfähig (vgl. VwGH 29.4.1992, 87/13/0214).
  2. Beteiligt sich eine Privatstiftung als Kommanditistin an einer Mitunternehmerschaft und erzielt sie daraus Einkünfte, die gemäß § 188 BAO einheitlich und gesondert festgestellt werden, sind anteilige Aufwendungen für Vorstandsvergütungen bereits im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften zu berücksichtigen.
  3. Direkt den steuerpflichtigen Einkünften zuordenbare Kosten sind bei diesen in voller Höhe und, soweit sie sich nicht direkt zuordnen lassen und nicht unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen, verhältnismäßig aufzuteilen.
  4. Einem gemäß § 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheid bzw den in einem solchen Bescheid getroffenen Feststellungen kommt für den daraus abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheid bindende Wirkung zu.

Zwischensteuerpflichtige Einkünfte einer Privatstiftung; Anrechnung bereits im Ausland entrichteter Steuern aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich

  1. Die gemäß § 22 Abs 3 KStG zu erhebende Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) ist keine Steuer des (der) Stiftungsbegünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung.
  2. Diese eindeutige Rechtslage lässt keinen Spielraum für eine Interpretation, deren Ergebnis zu einer Versagung der Anrechnung von im Ausland erhobenen Steuern bei der Ermittlung dieser Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) führen könnte.

Zwischensteuerpflichtige Einkünfte einer Privatstiftung; Anrechnung bereits im Ausland entrichteter Steuern aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich.

  1. Bei den zwischensteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich rechtstechnisch um Einkünfte der Privatstiftung. Die gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 zu erhebende Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) ist keine Steuer des (der) Stiftungsbegünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung. Daher ist die Privatstiftung berechtigt, bei der Ermittlung dieser Körperschaftsteuer ausländische Steuern nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen anzurechnen. Jedoch wird das Volumen der Körperschaftsteuer (Zwischensteuer), die nach Maßgabe des § 24 Abs. 5 KStG 1988 im Falle von kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen der Stiftung wieder gutzuschreiben ist, durch die Auslandssteueranrechnung gekürzt.

Zwischensteuerpflichtige Einkünfte einer Privatstiftung; Anrechnung bereits im Ausland entrichteter Steuern aufgrund bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich.

  1. Bei den zwischensteuerpflichtigen Einkünften gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 handelt es sich rechtstechnisch um Einkünfte der Privatstiftung. Die gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 zu erhebende Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) ist keine Steuer des (der) Stiftungsbegünstigten, sondern eine Steuer der Privatstiftung. Daher ist die Privatstiftung berechtigt, bei der Ermittlung dieser Körperschaftsteuer ausländische Steuern nach Maßgabe der jeweils anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommen anzurechnen. Jedoch wird das Volumen der Körperschaftsteuer (Zwischensteuer), die nach Maßgabe des § 24 Abs. 5 KStG 1988 im Falle von kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen der Stiftung wieder gutzuschreiben ist, durch die Auslandssteueranrechnung gekürzt.