Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Vorsteuerabzug für ein zu 15% unternehmerisch genutztes Ferienwohnhaus einer Privatstiftung

  1. Der Vorsteuerabzug für ein zu 15% unternehmerisch genutztes Ferienwohnhaus einer Privatstiftung steht nur für diese 15% zu. Für 85% besteht ein Vorsteuerausschluß, der sich aus § 12 Abs 2 Z 2 lit a UStG 1994 ergibt. Diese Bestimmung ist durch Art 17 Abs 6 Unterabsatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie gedeckt.

Bemessung des Grunderwerbsteueräquivalents gemäß § 8 Abs.4 lit.b ErbStG bei Zuwendung einer Liegenschaft an eine Familienstiftung

  1. In der lit.c des § 8 Abs.3 ErbStG wird dem Steuerschuldner bei Zuwendung des Stifters an eine Familienstiftung iSd § 7 Abs.2 ErbStG insofern ein Wahlrecht eingeräumt, als er beantragen kann, dass die Steuer nach dem Steuersatz iSd §8 Abs.1 ErbStG berechnet wird. Für die Einordnung in die Steuerklasse ist dabei das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten maßgeblich. Bei der Feststellung, wer die nach der Familienstiftung entferntest Berechtigten sind, sind alle Personen zu berücksichtigen, die im jeweiligen Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld nach der Satzung zum Kreis der Begünstigten gehören. Eine nach diesem Zeitpunkt eintretende Änderung des Verwandtschaftsverhältnisses ist ebenso unbeachtlich wie eine spätere Änderung der Stiftungsurkunde.

Grundstückseinbringung, Privatstiftung

  1. Wird ein Grundstück nur unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes in eine Privatstiftung eingebracht liegt eine gemischte Schenkung vor und ist für den entgeltlichen Teil Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs 3 GrEStG (3,5 vH) abzuführen.

Führt auch der Widerruf einer Stiftung innerhalb der Zehnjahresfrist zur Nacherhebung der Schenkungssteuer gem. § 8 Abs. 3 lit b ErbStG? Welche Steuerklasse kommt zur Anwendung?

  1. Die Privatstiftung ist eine juristische Person, die als solche nicht mit Stiftern oder (und) Begünstigten zu identifizieren ist und bei der ein persönliches Naheverhältnis nicht einmal dann entstehen kann, wenn Stifter und aus der Stiftung Begünstigte in einem familienrechtlichen Naheverhältnis zueinander stehen. Dem zu Folge sind daher Zuwendungen an eine Stiftung grundsätzlich immer Zuwendungen an Personen, die der Steuerklasse V zuzuordnen sind. Durch die Regelung des § 7 Abs 2 ErbstG hat der Gesetzgeber jedoch für „Familienstiftungen“ eine Möglichkeit geschaffen, dem Naheverhältnis der „beteiligten“ Personen Rechnung zu tragen, indem er den laut Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zum Geschenkgeber (oder Erblasser) in Bezug auf die Steuerklassenzuordnung als maßgeblich erachtet.
  2. VfGH-Beschwerde zur Zl. B 1056/09 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21.9.2009 abgelehnt und an den VwGH abgetreten. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0230 eingebracht.

Privatstiftung, Zwischenbesteuerung, Werbungskosten, Gesamtverlust einer Privatstiftung, Verfassungskonformität

  1. Von Kapitalerträgen einer Privatstiftung, die nach § 13 Abs 3 iVm § 22 Abs 3 KStG 1988 gesondert zu versteuern sind, ist ein Abzug von Werbekosten nicht zulässig..

Abgabenrechtliche Gleichstellung der dänische Familienstiftung und der österreichischen Privatstiftung

  1. Dänische Familienstiftungen sind mit österreichischen Privatstiftungen vergleichbar.
  2. Zuwendungen aus dänischen Familienstiftungen sollen aufgrund der Kapitalverkehrsfreiheit steuerrechtlich nicht schlechter als solche aus österreichischen Privatstiftungen behandelt werden.

Verdeckte Ausschüttungen (Zuwendungen) bei Stiftungen

  1. Verdeckte Zuwendungen (Ausschüttungen) sind auch bei Stiftungen möglich, wenn dem Stifter aufgrund der vertraglichen Situation eine eigentümerähnliche Stellung (Machthaber) zukommt und führen zu Einkünften iSd § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988.
  2. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0257 eingebracht.

Erlassung eines Feststellungsbescheides im Zusammenhang mit Kapitalertragsteuerpflicht für Zuwendungen aus einer Privatstiftung

  1. Kapitalertragsteuer für Zuwendungen aus Privatstiftungen in Form von kostenlosem Wohnrecht ist auch dann abzuführen, wenn durch Betriebsprüfung die Begünstigten als „steuerliche Eigentümer“ des Grundstückes festgestellt wurden, denn dies ändert nichts am zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Privatstiftung am Grundstück.

Dividenden aus einer irischen Gesellschaft

  1. Das Vorliegen der unbeschränkten ESt-Pflicht und des Besteuerungsrechtes Österreichs an Dividenden aus einer irischer Gesellschaft ist strittig.

Nachstiftung einer Liegenschaft – kommt der begünstigte Steuersatz gem § 8 Abs 4 lita zur Anwendung?

  1. Der begünstigte Steuersatz gemäß § 8 Abs 4 lit a ErbStG kann nur dann geltend gemacht werden, wenn alle Begünstigten Ehegatten, Eltern, Kinder, Stief-, Schwieger- und Wahlkinder des Stifters sind. Begünstigte sind aber nur Personen, deren Begünstigtenstellung im maßgeblichen zeitpunkt unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht.

Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung

  1. Eine Privatstiftung kann Unternehmerin im steuerlichen Sinn sein und steht ihr daher der Vorsteuerabzug zu. Für diese Beurteilung muss nicht geprüft werden, ob die Privatstiftung gegen § 1 Abs 2 Z 1 PSG verstößt.

Vergütungen des Vorstand-Stellvertreters

  1. Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens ist nicht der Wissensstand der Gesamtorganisation maßgeblich, sondern jener der zuständigen Organisationseinheit anhand der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen im jeweiligen Veranlagungsjahr.
  2. Das auswärtige Berufsausbildungspauschale steht dann nicht zu, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (hier: BWL in Linz, und nicht nur in Wien).
  3. Vergütungen als Aufsichtsrat bzw. als Vorstands-Stellvertreter einer Familienprivatstiftung sind persönlich (und nicht der Gesellschaft als solcher) zuzurechnen.

Zur Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung als konzernleitende Holding

  1. Die Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung nach § 2 Abs 1 UStG 1994 richtet sich ausschließlich nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien. Es ist dabei nicht relevant, ob die Tätigkeit gegen das Verbot der Ausübung einer über eine bloße Nebentätigkeit hinausgehenden gewerbsmäßigen Tätigkeit gemäß § 1 Abs 2 Z 1 PSG verstößt; auch die Frage, ob eine Konzernleitung durch eine Privatstiftung den durch § 1 Abs 2 PSG vorgegebenen Rahmen überschreitet, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht maßgeblich.
  2. Erbringt eine Privatstiftung, die als Holding Gesellschaftsanteile hält, über die reine Beteiligungsverwaltung hinausgehende konkrete Leistungen (etwa Konzernleitungs- und Beratungsleistungen) gegen gesondertes Entgelt an die Tochtergesellschaften, begründet dies die Unternehmereigenschaft als geschäftsleitende Holding. Die Abgabenbehörde hat konkrete Feststellungen über Art und Ausmaß der fakturierten Leistungen zu treffen.
  3. Leistungen, die Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung im Einvernehmen mit den Geschäftsführungen der Tochtergesellschaften erbringen, können der Privatstiftung als eigene Leistungen zurechenbar sein. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Gestaltung der Leistungsbeziehung durch die beteiligten Personen ab.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar⁴, Einl Rz 13a f, § 1 Rz 20b f

Subjektiver Bereicherungswille bei freigebigen Zuwendungen

  1. Im Wirtschaftsleben kann davon ausgegangen werden, dass im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner keine Leistungsverpflichtung ohne eine entsprechende Gegenleistung eingegangen wird, weshalb im geschäftlichen Verkehr ein Bereicherungswille nicht zu vermuten ist. Die Auffüllung eines allfällig auftretenden negativen Eigenkapitals sowie im Falle der Insolvenz geeignete Maßnahmen zu setzen, die das Substrat der Gesellschaften gewährleisten, stellen Leistungsverpflichtungen dar, welche nicht für einen Bereicherungswillen sprechen.

Bei einem Widerruf der Stiftung ist die Schenkungssteuer für die Stiftungsurkunde gesondert von den Nachstiftungen zu erstatten

  1. Bei einem Widerruf der Stiftung ist die Schenkungssteuer für die Stiftungsurkunde gesondert von den Nachstiftungen zu erstatten.

Begünstigter Steuersatz von 2 % bei der Grunderwerbsteuer bei Familienstiftungen?

  1. Ist bei Festsetzung der Grunderwerbsteuer unter Heranziehung des § 7 Abs 2 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde zu legen, sodass bei Vorliegen einer Familienstiftung auch im Bereich der Grunderwerbsteuer der begünstigte Steuersatz von 2 % gemäß § 7 Z 1 GrEStG zur Anwendung käme?

Zur Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen gemäß § 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG 1994

  1. Die Steuerbefreiung für Privatlehrer nach § 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG 1994 iVm Art 13 Teil A Abs 1 lit j der 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie ist nicht auf natürliche Personen beschränkt. Auch juristische Personen können diese Befreiung in Anspruch nehmen, wenn der Privatlehrer seine Tätigkeit auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung und deshalb „privat“ ausübt. Es ist nicht in welcher Rechtsform die zur Erlangung der Steuerbefreiung führende Tätigkeit ausgeübt wird.
  2. Für die Anwendung der Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG 1994 ist nicht zwingend eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen den Teilnehmern und dem Unterrichtenden Voraussetzung; Leistungsempfänger nach dieser Regelung können auch die Schulen selbst sein.
  3. Ob die Leistungen einer GmbH der Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 11 lit b UStG 1994 subsumiert werden können, ist anhand zweifelsfreier Feststellungen über die im Einzelnen konkret ausgeübte Tätigkeit zu beurteilen; insbesondere ist zu klären, ob tatsächlich eine unterrichtende Tätigkeit oder lediglich eine Organisations- und Vermittlungstätigkeit vorliegt.

Widerruf einer Stiftung durch einen von mehreren Stiftern/Verjährung des Erstattungsanspruches iSd § 33 ErbStG

  1. Wurde das Widerrufsrecht in der Stiftungsurkunde nur einem Stifter zugedacht, so kann dieser den Widerruf der Privatstiftung mit Wirkung zu Lasten der anderen Stifter aussprechen. Der Widerruf eines Stifters bewirkt in diesem Fall ex lege die Auflösung der Stiftung und muss die Stiftung das noch vorhandene Vermögen an die Stifter (und zwar nicht nur an den widerrufsberechtigten Stifter, sondern anteilig an alle Stifter) als Letztbegünstigte rückübertragen (siehe dazu § 36 Abs 4 PSG). Im Zeitpunkt der tatsächlichen Herausgabe des gewidmeten Stiftungsvermögen an die einzelnen Stifter entsteht für die Zuwendungen aller Stifter – jeweils im Umfang der Rückgängigmachung der Bereicherung – ein Erstattungsanspruch iSd § 33 lit.a ErbStG.
  2. Der Anspruch auf Erstattung der Schenkungssteuer gemäß § 33 ErbStG unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres der Verwirklichung aller im § 33 ErbStG genannten Tatbestandsmerkmale (das sind im vorliegenden Fall einer Erstattung nach § 33 lit. a ErbStG idF vor der mit BGBl I 26/2005 kundgemachten Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof: der Widerruf und die deshalb erfolgte Herausgabe des Geschenkes) zu laufen.

Widerruf einer Stiftung

  1. Eine rechtsgültige Widerrufsmöglichkeit des Stifters kann nur bei Errichtung der Stiftung vereinbart werden. Eine spätere Änderung des Widerrufs ist nicht rechtsgültig. Die Bestimmung des § 32 Z 4 lit b (Kürzung um Stiftungseingangswerte) ist nicht anwendbar.

Festsetzung von Schenkungssteuer bei unentgeltlicher Einbringung eines GmbH-Geschäftsanteils in eine Privatstiftung

  1. Gemeiner Wert des zugewendeten Anteils als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer.
  2. Es fällt nicht in die Kompetenz des UFS – als einer ausschließlich in Anwendung der geltenden Rechtslage agierenden Verwaltungsbehörde – darüber abzusprechen, ob ein Gesetz allenfalls als verfassungswidrig zu beurteilen und folglich aufzuheben ist.