Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Transparenz einer liechtensteinischen Stiftung

  1. Die wirtschaftliche Berechtigung des Stifters/Begünstigten qualifiziert eine liechtensteinische Stiftung als transparent und damit „kontrolliert“. Die Erträge der Stiftung sind daher direkt der österreichischen natürlichen Person zuzurechnen.
  2. VwGH Beschwerde eingebracht zu 2012/13/0033.

Widerruf einer Privatstiftung: Mangels Rückübertragung des Vermögens an den Stifter keine Erstattung nach § 33 ErbStG

  1. Wird eine Privatstiftung widerrufen, ist nur dann die Schenkungssteuer zu erstatten, wenn das gesamte verbleibende Vermögen der Privatstiftung dem Stifter als Letztbegünstigten übertragen wird. Wird das Vermögen an einen anderen Letztbegünstigten übertragen, kommt es zu keiner Erstattung
  2. Die Zurechnung des verbleibenden Vermögens an den Stifter als Treugeber des Letztbegünstigten ist im Bereich der Schenkungssteuer nicht anwendbar.

Sind Zahlungen des Treugebers gesellschaftsteuerpflichtig? 

  1. Auch wenn durch einen Treugeber, der keine Gesellschafterstellung hat, und nicht durch die im Außenverhältnis auftretenden Treuhänder Zuschüsse geleistet worden sind, sind diese freiwilligen Leistungen des Treugebers grundsätzlich geeignet, den Wert der vom Treuhänder für den Treugeber gehaltenen Gesellschaftsrechte zu erhöhen und ist daher Gesellschaftsteuer zu entrichten. Es ist für die Zurechnung der Zahlung eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten.

Nachsicht nach § 236 BAO

  1. Zuwendungen aus einer Privatstiftung an eine Kapitalgesellschaft sind vom Schachtelprivileg des § 10 KStG nicht erfasst; in der Besteuerung dieser Zuwendung mit KöSt kann keine sachliche Unbilligkeit gesehen werden, die eine Nachsicht nach § 236 BAO rechtfertigen würde.

Aufhebung des § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG in der Fassung BGBl. I Nr.52/2009

  1. Auch die Regelung über die Bewertung von Grundbesitz im Stiftungseingangssteuergesetz in der Fassung der Novelle 2009 wurde – wie schon die Stammfassung durch G150/10 – als verfassungswidrig aufgehoben.

Rückerstattung der Schenkungssteuer bei Auflösung der Privatstiftung  

  1. Mit dem Erkenntnis des VfGH G 104/04 wurde die Wortfolge „eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb“ in § 33 lit a ErbStG als verfassungswidrig aufgehoben. Daher hat eine Erstattung der Steuer in allen Fällen – aber auch nur dann – stattzufinden, wenn und soweit das Geschenk herausgegeben werden musste. Das hat die Konsequenz, dass nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur Erstattung führen, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss, aber auch, dass eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung führt, wenn sie ihre Ursache in der Schenkung selbst hat. Es kann nicht zur Erstattung kommen, wenn die Schenkung einvernehmlich rückgängig gemacht wird.
  2. Sorgt ein Stifter durch sein Verhalten dafür, dass die Privatstiftung aufgelöst wird, kann im vorliegenden Fall in freier Beweiswürdigung nicht von einer freiwilligen Herausgabe des geschenkten Geldbetrages ausgegangen werden. Die Schenkungsteuer ist zu erstatten.

Vermietung eines Einfamilienhauses durch eine Privatstiftung an einen Mitstifter und Letztbegünstigten

  1. Die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken kommt als fortlaufende Duldungsleistung auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische in Betracht. Die bloße Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft durch eine Privatstiftung an den Stifter oder an andere Begünstigte im Rahmen der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke ist jedoch nicht als nachhaltige Tätigkeit einzustufen und ist daher auch nicht als unternehmerische Tätigkeit anzusehen.
  2. Ist das Gesamtbild der Rechtsbeziehung aber als fremdüblich einzustufen, also in diesem Fall ein Standardmietverhältnis eines marktgängigen Mietobjekts zu fremdüblichen Konditionen, das nach außen ausreichend zum Ausdruck kommt und einen eindeutigen und klaren Inhalt hat, kann von einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden. Die Privatstiftung ist dann zum Vorsteuerabzug berechtigt.
  3. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/13/0132 eingebracht (Amtsbeschwerde).

Vermietung eines Wohnhauses durch eine Privatstiftung an einen begünstigten Stifter zu privaten Wohnzwecken

  1. Die Vermietung einer Immobilie zu Wohnzwecken als fortlaufende Duldungsleistung kann auch bei einer Privatstiftung als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 UStG 1994 bzw. als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art 4 Abs 1 und 2 der 6. EG-RL in Betracht kommen, wenn dies zum Zweck der Erzielung von Einkünften geschieht. Ausschlaggebendes Indiz ist dabei das Vorliegen einer marktkonformen Vermietung, die dem Fremdvergleich standhält.

Abgeltung eines Pflichtteilsanspruches durch Einräumung einer bereits in einer Stiftungsurkunde vorgesehenen Begünstigung

  1. Verzichtet ein Pflichtteilsberechtigter (Noterbe) im Rahmen eines Pflichtteilsübereinkommens auf seinen Anspruch, weil dieser durch Einräumung einer bereits in einer Stiftungsurkunde vorgesehenen Begünstigung schon abgegolten ist, kommt es zu keiner Steuerpflicht.

Vermietung an den Stifter

  1. Wird eine Immobilie an den Stifter vermietet, kommt es darauf an, ob die Privatstiftung dies in Erfüllung ihres Stiftungszwecks „Wohnversorgung des Stifters“ tut oder als Wirtschaftsteilnehmer – also Vermieter – auftritt. Nur wenn sie als Vermieter auftritt ist sie zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Grunderwerbsteueräquivalent

  1. Der VwGH lehnt die Anwendung des 2 %igen Grunderwerbsteueräquivalents bei einer Privatstiftung als Familienstiftung ab, wenn auf die Zuwendung der Liegenschaft ansonsten der besondere 5 %ige Schenkungssteuersatz entrichtet wird. Die nach Steuerklassen gestaffelten Freibeträge sind jedoch (grundsätzlich) anwendbar.

Fremdunübliche Vermietung eines Einfamilienhauses von Privatstiftung an Alleinbegünstigte, Stifter oder Stiftungsvorstandsmitglied; Keine Anrechnung rechtswidrig einbehaltener KESt auf KöSt einer Privatstiftung

  1. Von „Sparbuchzinsen“ einer Privatstiftung ist gem. § 94 Z 11 EStG 1988 im Regelfall keine Kapitalertragsteuer in Abzug zu bringen.
  2. Erfolgt dies trotzdem, kann die Kapitalertragsteuer nicht bei der Veranlagung der Privatstiftung angerechnet werden. Sie ist aber mit einem Antrag gem. § 240 Abs. 3 BAO rückforderbar.

Zuschuss, Gesellschafter

  1. Verpflichtet sich eine Muttergesellschaft im Gesellschaftsvertrag der Tochtergesellschaft zur Leistung von Zuschüssen im Rahmen der Gründung und werden diese Zuschüsse in der Folge von einer an der Muttergesellschaft zu 100 % beteiligten Privatstiftung geleistet, so unterliegt dieser Vorgang der Gesellschaftsteuer.

Versagung der Schenkungssteuerbefreiung § 15 Abs.1 Z.14a ErbStG für eine Privatstiftung, die begünstigte Aufgaben eines Vereines (eines ihrer Stifter) finanziert, den begünstigten Zweck aber nicht selbst verfolgt.

  1. Primärer Zweck der Privatstiftung ist die Optimierung der Tätigkeit der Obdachlosenbetreuung eines Vereines (eines ihrer Stifter) durch finanzielle und materielle Unterstützung. Die Privatstiftung führt die Betreuung nicht selbst durch. Die Privatstiftung ist nicht Dachverband über den Verein, ebenso wie der Verein nicht Gehilfe oder verlängerter Arm der Privatstiftung ist. Damit ist die Privatstiftung keine von §15 Abs.1 Z14 ErbStG geforderte juristische Person, die gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, weswegen die Befreiung nicht gewährt wurde.
  2. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0142 eingebracht.

Versagung der Schenkungssteuerbefreiung § 15 Abs.1 Z.14a ErbStG für eine Privatstiftung, die begünstigte Aufgaben eines Vereines (eines ihrer Stifter) finanziert, den begünstigten Zweck aber nicht selbst verfolgt.

  1. Primärer Zweck der Privatstiftung ist die Optimierung der Tätigkeit der Obdachlosenbetreuung eines Vereines (eines ihrer Stifter) durch finanzielle und materielle Unterstützung. Die Privatstiftung führt die Betreuung nicht selbst durch. Die Privatstiftung ist nicht Dachverband über den Verein, ebenso wie der Verein nicht Gehilfe oder verlängerter Arm der Privatstiftung ist. Damit ist die Privatstiftung keine von §15 Abs.1 Z14 ErbStG geforderte juristische Person, die gemeinnützige und mildtätige Zwecke verfolgt, weswegen die Befreiung nicht gewährt wurde.
  2. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0142 eingebracht.

Anteiliger Vorsteuerabzug aus gemischten Aufwendungen

  1. Der Privatstiftung steht aus sowohl mit umsatzsteuerpflichtigen als auch mit nicht umsatzsteuerbaren Umsätzen in Zusammenhang stehenden Vorleistungen ein anteiliger Vorsteuerabzug zu. Zur Aufteilung eignet sich insbesondere ein Investitionsschlüssel.

Die ausschließliche und gemeinnützige Betätigung muss in der Satzung ausdrücklich zum Ausdruck kommen

  1. Wenn – wie im vorliegenden Fall – vor dem 31.7.2008 Zuwendungen an eine Privatstiftung getätigt wurden, in deren Stiftungsurkunde die ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck nicht ausdrücklich zum Ausdruck kommt, kommt ein Steuersatz von 5 % zum Tragen.

Besicherung eines Kredites durch die Privatstiftung

  1. Besichert eine Privatstiftung den Kredit einer Gesellschaft, die den Kindern des Stifters gehört, so liegt eine KESt-pflichtige (verdeckte) Nutzungszuwendung vor (daran ändert nichts, dass die Gesellschaft mit dem Bankkredit Aktien von der Privatstiftung gekauft hat).
  2. Die Nutzungszuwendung ist in Höhe einer fremdüblichen Avalprovision (lt Bankbestätigung 1 %) zu bewerten.
  3. Eine Primärberichtigung (Ansatz fiktiver Provisionserträge) ist dagegen bei der Privatstiftung (anders als bei Kapitalgesellschaften) nicht erforderlich, wie bereits der UFS selbst anerkannt hat. 

     

Aufhebung des § 1 Abs 5 letzter Satz StiftEG in der (Stamm-)Fassung

  1. Die Bewertungsbestimmungen betreffend inländische Grundstücke im Rahmen der Stiftungseingangssteuer werden mit Ablauf des 31.12.2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Grundtatbestand ist – im Gegensatz zur Erbschafts- und Schenkungssteuer – verfassungskonform.

Zuwendung von Geldforderungen

  1. Wäre die Stammfassung des StiftEG maßgeblich und handelt es sich beim Empfänger der Geldforderungen um eine eigennützige Privatstiftung, so liegt im Fehlen des §2 Abs 1 Z 1 StiftEG und dem nicht korrigierten Verweis in § 1 Abs 6 Z 1 StiftEG eine ungeplante Gesetzeslücke vor (die zwischenzeitlich durch das BudBG 2009 korrigiert wurde). Zuwendungen von Geldforderungen (oder körperlich beweglichen Sachen) an eigennützige Privatstiftungen sind daher auch im Anwendungsbereich der Stammfassung des StiftEG nicht von der Stiftungseingangssteuer befreit.