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Hat die Leistung (hier der Großmutterzuschuss) ihren Rechtsgrund in der früheren Gesellschafterstellung, besteht also ein Kausalzusammenhang, dann kommt es auf die Gesellschafterstellung bei Erfüllung der Leistung nicht an.
Auch vor 2008 (und somit vor der Klarstellung der Rechtsansicht des BMF in den UStR 2000 in der aktuellen Fassung) waren Entgelte aus der Tätigkeit als Stiftungsvorstand umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig.
Ist die Weisungsfreiheit eines Stiftungsvorstandsmitgliedes im Innenverhältnis stark eingeschränkt und das Mitglied bei Ausübung seiner Tätigkeit organisatorisch in die Privatstiftung eingegliedert (siehe die Entscheidung bzgl diverser Indizien) und geht die Weisungsgebundenheit etwa auch aus der Stiftungsurkunde hervor, liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor. Entscheidend ist nicht, ob ein schriftlicher Dienstvertrag abgeschlossen wurde, sondern ob die Tätigkeit inhaltlich einem nichtselbständigen Dienstverhältnis entspricht.
Eine bescheidmäßige Festsetzung der Stiftungseingangssteuer ist nicht vorgesehen, sie ist in Analogie zur Umsatzsteuer als Selbstbemessungsabgabe gemäß § 3 Abs 1 leg.cit. StiftEG selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats zu entrichten andernfalls ein Säumniszuschlag anfällt.
Liegt keine vertragliche Vereinbarung oder ein formelles Auftragsschreiben an die Privatstiftung vor, wird die Beratungsleistung an Dritte nicht von der Privatstiftung, mag sie ein Stiftungsvorstandsmitglied auch verspätet mit der Auftragsdurchführung betraut und das wirtschaftliche Risiko sowie die wirtschaftlichen Chancen übernommen haben, sondern durch das Stiftungsvorstandsmitglied als Einzelunternehmer erbracht und ist diesem steuerrechtlich zuzuordnen. Ein nach Beginn des Leistungszeitraumes gefasster Vorstandsbeschluss reicht nicht aus, die Handlungen des Stiftungsvorstandsmitgliedes im Namen und für Rechnung der Privatstiftung zu werten.
Eine Privatstiftung verfolgt mildtätige und gemeinnützige Zwecke, die sie unmittelbar im Sinne des § 40 Abs 1 BAO fördert und war daher gemäß § 15 Abs 1 Z 14a ErbStG von der Schenkungssteuer für die Zuwendung von körperlichen beweglichen Sachen und Geldforderungen befreit, selbst wenn dies vorwiegend durch finanzielle Hilfe und materielle und ideelle Unterstützung eines gemeinnützigen Vereines geschieht, solange sich auch der Stiftungserklärung – insbesondere dem Stiftungszweck und der Begünstigtenbezeichnung – eine unmittelbare Förderung im Sinne des § 40 Abs 1 BAO ergibt. Ist der Stiftungszweck eine unmittelbare Förderung und die Begünstigten nicht der gemeinnützige Verein, sondern etwa hilfsbedürftige Personen, ist das Element der Unmittelbarkeit erfüllt.
Ausschüttungsgleiche Erträge ausländischer Investmentfonds fallen unter den Befreiungstatbestand des § 13 Abs 2 Z 2 KStG, da eine Vergleichbarkeit mit Kapitalerträgen im Sinne des § 13 Abs 2 Z 1 KStG sowohl auf Ebene des Investmentfonds als auch der Kapitalerträge gegeben ist – die wesentlichen Merkmale eines ausländischen Investmentfonds reichen hierfür aus. Es ist unerheblich, ob es sich dabei um einen „weißen“ oder „schwarzen“ ausländischer Investmentfonds handelt.
Wird eine Privatstiftung widerrufen/aufgehoben und entsprechen die Letztbegünstigten nicht im gleichen Verhältnis den Stiftern, fiel vor Aufhebung des ErbStG Schenkungssteuer durch Nacherhebung an. Umfasst der Kreis der Berechtigten nach der Stiftungserklärung auch Personen, die in die Steuerklasse V fallen, war für die gesamte Nacherhebung die Steuerklasse V anzuwenden, auch wenn der tatsächliche Letztbegünstigte eigentlich in eine andere, günstigere Steuerklasse gefallen wäre.
Der gemeine Wert eines Beteiligungsbesitzes, der bei einer Widmung dieser Anteile an die Privatstiftung zu bewerten ist, lässt sich im Sinne des § 13 Abs 2 BewG nur dann „aus Verkäufen“ mit einem zeitlichen Abstand von rund 12 Monaten ableiten, wenn die Verkäufe bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen wie zum Stichtag und im „gewöhnlichen Geschäftsverkehr“ zustande gekommen sind.
Nur der Widerruf der Privatstiftung führt zur Kürzung um Stiftungseingangswerte (§ 27 Abs. 1 Z 9 EStG 1988), nicht aber Auflösung wegen Nichterreichens des Stiftungszweckes.
Eine verfassungskonforme Interpretation findet – wie jede andere – ihre Grenze im eindeutigen Wortlaut des Gesetzes. Aufgrund der unmissverständlichen Bedeutung des Wortes „Widerruf“ ist eine Subsumtion der Auflösung der Privatstiftung wegen Nichterreichens des Stiftungszweckes darunter nicht möglich. Es liegt auch offensichtlich keine „echte Lücke“ vor, die durch Analogie zu schließen wäre.
Werden Urkunden – etwa Stifterbeschlüsse zum Nachweis von ordnungsgemäßen Zusammensetzungen – auf Aufforderung des Gerichts in einem laufenden Geschäftsfall vorgelegt, entstehen dafür keine zusätzlichen Gerichtskosten, selbst wenn die Urkundenvorlage irrtümlich elektronisch als „neuer Antrag zu einer bestehenden Firma“ eingebracht wurde.