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Im Rahmen einer Einbringung gem Art III UmgrStG geht der Verlustabzug mit dem Einbringungsvermögen auf die übernehmende Körperschaft über. Die Frage nach der Vorlage aller Voraussetzungen hat das BFG bejaht.
Keine Gemeinnützigkeit einer deutschen Stiftung bei fehlender Unmittelbarkeit.
Im Zuge der Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Sparkassen-Privatstiftung könne die in der Beteiligung an der Sparkasse aufgedeckten stillen Reserven bis zur Veräußerung der Anteile unbesteuert bleiben und gem § 13 Abs 5 Z 2 KStG evident gehalten werden.
Obwohl ein Mandatsvertrag bestand, wurden die Einkünfte einer liechtensteinischen Stiftung zugerechnet. Der Berechtigte war aus dem Mandatsvertrag der verstorbenen Stifterin, nicht jedoch der Beschwerdeführerin als Begünstigte verpflichtet (diese konnte ansonsten keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gestion der Stiftung ausüben).
Kein Vorsteuerabzug bei Errichtung eines Gebäudes durch eine Privatstiftung auf einem im Eigentum des Stifters stehenden Grundstück und anschließende Vermietung an den Stifter.
Kein Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für die von einer Stifterin für die Privatstiftung übernommenen Steuerberatungskosten.
Es erfolgt keine Einkünftezurechnung an den Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung, sondern an die Stiftung, da der Begünstigte keinerlei Dispositionsbefugnisse hat.
Entscheidend ist, dass eine Abgabe wie hier die KESt hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung. Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person (hier der Stifter), die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist.