Die österreichische Privatstiftung (PSG)

Entscheidungen - steuerrechtlich

Entdecken Sie ausgewählte Entscheidungen im Steuerrecht – kompakt aufbereitet, verständlich erläutert und praxisnah eingeordnet. Ideal für Berater, Unternehmer und Entscheidungsträger.

Ausländische Stiftung als Gesellschaft der Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR)

  1. Eine deutsche Familienstiftung kann grundsätzlich als eine andere nach deutschem Recht gegründete Gesellschaft iSd Mutter-Tochter-RL angesehen werden, da sie prinzipiell deren Voraussetzungen erfüllt.
  2. Um die Vorteile der RL geltend zu machen, muss sie jedoch eine gültige Ansässigkeitsbescheinigung vorlegen.

Umgründung mit Privatstiftung

Im Rahmen einer Einbringung gem Art III UmgrStG geht der Verlustabzug mit dem Einbringungsvermögen auf die übernehmende Körperschaft über. Die Frage nach der Vorlage aller Voraussetzungen hat das BFG bejaht.

Keine Verfassungswidrigkeit der kumulierten Anwendung der §§ 18 Abs 6 EStG, 20 Abs 2 EStG, 27 Abs 8 EStG 1 und 27a Abs 4 Z 2 EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Privatvermögen

  1. Verlustverwertungsbeschränkungen bei Einkünften aus Kapitalvermögen im außerbetrieblichen Bereich begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Es steht im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers unterschiedliche Regelungen für den betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich zu normieren.
  2. VfGH-Beschwerde zur Zahl E 1722/2020 mit Erkenntnis vom 2.3.2021 abgewiesen.

Einkünftezurechnung zu einer liechtensteinischen Stiftung

  1. Keine Einkünftezurechnung zu einer liechtensteinischen Stiftung bei lediglich auf Vermutungsebene getroffenen Schlussfolgerungen.
  2. Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/15/0061.

Anrechnung ausländischer Quellensteuern

  1. Keine Anrechnung ausländischer Quellensteuern mangels laufender Körperschaftsteuer- und zwischensteuerpflichtiger Einkünfte der Privatstiftung.
  2. Revision beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2020/13/0043.

Gemeinnützigkeit einer deutschen Stiftung

Keine Gemeinnützigkeit einer deutschen Stiftung bei fehlender Unmittelbarkeit.

Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Sparkassen-Privatstiftung

Im Zuge der Umwandlung einer anteilsverwaltenden Sparkasse in eine Sparkassen-Privatstiftung könne die in der Beteiligung an der Sparkasse aufgedeckten stillen Reserven bis zur Veräußerung der Anteile unbesteuert bleiben und gem § 13 Abs 5 Z 2 KStG evident gehalten werden.

Kapitalertragsteuer nach Widerruf einer Privatstiftung

  1. Es liegt eine Verletzung im Gleichheitsrecht durch einen Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer nach Widerruf einer Privatstiftung mangels Berücksichtigung des um den Wert des Fruchtgenussrechts verminderten Verkehrswerts der Liegenschaft im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung vor.
  2. Auch wenn dem Bundesfinanzgericht (BFG) insoweit zuzustimmen ist, dass sich aus der Bestimmung des §15 Abs3 Z1 EStG 1988 ergibt, dass die steuerlich maßgebenden Werte aus der Perspektive der Stifterin und nicht der Privatstiftung zu ermitteln sind, verkennt es die Rechtslage grob, wenn es aus dem Umstand, dass die Stifterin aus den von ihr zugewendeten Liegenschaften vor Zuwendung an die Privatstiftung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielte, folgert, dass gemäß §16 Abs1 Z8 lita EStG 1988 für die unter Zurückbehaltung eines Fruchtgenussrechtes zugewendeten Liegenschaften die tatsächlichen Anschaffungs- bzw Herstellungskosten maßgebend wären.
  3. Wie der VfGH bereits in E v 23.02.2017, E2212/2015, ausgesprochen hat, wurde der Privatstiftung an einzelnen Liegenschaften auf Grund der Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechtes nur der um das Nutzungsrecht verminderte Vermögenswert zugewendet, sodass das zugewendete Wirtschaftsgut der Privatstiftung nicht der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen kann.
  4. Steuerlich maßgebend iSd §15 Abs3 Z1 lita iVm §32 Z4 litb EStG 1988 sind in diesen Fällen daher jene Werte, die im Fall einer mit einem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaft aus Sicht der Stifterin anzusetzen sind. Wie die beschwerdeführende Partei und auch das Finanzamt in seiner Ergänzung zur Gegenschrift zutreffend ausführen, ist es denkunmöglich, diesen Wert im Fall einer Liegenschaft, für die die Spekulationsfrist gemäß §30 EStG idF vor BGBl I 22/2012 im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung bereits abgelaufen war, mit den tatsächlichen (historischen) Anschaffungs- bzw Herstellungskosten anzusetzen, sind diese doch in Folge Ablaufs der Spekulationsfrist im Anwendungsbereich des §30 EStG idF vor BGBl I 22/2012 steuerlich nicht maßgebend.
  5. Vielmehr ist in solchen Fällen der – um den Wert des Fruchtgenussrechtes verminderte – Verkehrswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung maßgebend, womit auch der Zielsetzung der Regelung, die Gesamtbelastung von Stifter und Stiftung mit Ertragsteuern an jenem Niveau auszurichten, das im Fall des Fortbestehens des zugewendeten Vermögens beim Stifter gegeben wäre, Rechnung getragen wird.

Einkünftezurechnung zu liechtensteinischer Stiftung

Obwohl ein Mandatsvertrag bestand, wurden die Einkünfte einer liechtensteinischen Stiftung zugerechnet. Der Berechtigte war aus dem Mandatsvertrag der verstorbenen Stifterin, nicht jedoch der Beschwerdeführerin als Begünstigte verpflichtet (diese konnte ansonsten keinen maßgeblichen Einfluss auf die Gestion der Stiftung ausüben).

Anrechnung der Stiftungseingangswerte bei Auflösung einer Privatstiftung

  1. Wird eine Stiftung aufgelöst, aber nicht widerrufen, weil sich der Stifter den Widerruf nicht vorbehalten hat, erfolgt keine Anrechnung der Stiftungseingangswerte nach § 27 Abs 5 Z 9 EStG. Eine Anwendung dieser Bestimmung im Fall der Auflösung der Stiftung wegen Nichterfüllung des Stiftungszweckes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Stifter war im gegenständlichen Fall, d.h. aufgrund der Auflösung infolge Nichterfüllung des Stiftungszweckes, als Letztbegünstigter zu beurteilen, wie dies auch jeder unabhängige Dritte gewesen wäre.
  2. VfGH-Beschwerde zur Zahl E 4282/2019 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 21.9.2020 abgelehnt.

Insolvenz der Privatstiftung

  1. Insolvenz der Privatstiftung führt nicht zur Erstattung der Schenkungssteuer.
  2. Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2019/16/0119 E 25.06.2019 Ra 2019/16/0120 E 25.06.2019 Ra 2019/16/0121 E 25.06.2019.

Gemeiner Wert von GmbH-Anteilen und Patentrechten für die Erbschaftsbesteuerung

Errichtung eines Gebäudes auf einem im Eigentum des Stifters stehenden Grundstück

Kein Vorsteuerabzug bei Errichtung eines Gebäudes durch eine Privatstiftung auf einem im Eigentum des Stifters stehenden Grundstück und anschließende Vermietung an den Stifter.

Sonderausgabenabzug für Steuerberaterkosten

Kein Sonderausgabenabzug nach § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 für die von einer Stifterin für die Privatstiftung übernommenen Steuerberatungskosten.

Versteuerung von nicht erklärten Zuwendungen aus einer liechtensteinischen Stiftung

Es erfolgt keine Einkünftezurechnung an den Begünstigten einer liechtensteinischen Stiftung, sondern an die Stiftung, da der Begünstigte keinerlei Dispositionsbefugnisse hat.

Verdeckte Ausschüttung: Qualifizierung auf Anteilsinhaber-Ebene als Einlagenrückzahlung möglich

  1. Wird der Nachweis erbracht, dass dem Anteilsinhaber tatsächlich Einlagen und nicht Gewinne zugewendet wurden, kann auf Ebene des Anteilsinhabers eine Einlagenrückzahlung vorliegen, auch wenn die Zuwendung in verdeckter Weise erfolgte (auf Ebene der zuwendenden Körperschaft somit eine verdeckte Ausschüttung zu qualifizieren war). Eine unterschiedliche Behandlung von offenen und verdeckten Ausschüttungen ergibt sich weder aus gesetzlichen Vorschriften, noch aus steuersystematischen Überlegungen und auch nicht aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
  2. Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0051.

Zurechnung von Kapitaleinkünften bei einer Liechtensteinischen Stiftung

Entscheidend ist, dass eine Abgabe wie hier die KESt hinterzogen ist. Die (Verlängerung der) Verjährungsfrist bezieht sich demnach nicht auf ein Rechtssubjekt, sondern auf eine Forderung. Es kommt somit nicht darauf an, wer eine Abgabe hinterzogen hat. Damit ist es aber auch unerheblich, ob jene Person (hier der Stifter), die (allenfalls) eine Abgabe hinterzogen hat, bereits verstorben ist.

Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Löschung einer Privatstiftung im Firmenbuch

  1. Einer bereits aufgelösten, vermögenslosen Privatstiftung mit Abgabenschulden wird keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt.
  2. siehe bereits BFG 02.12.2015, RV/5100487/2015.

Verdeckte Ausschüttungen

  1. Übernimmt eine Körperschaft Aufwendungen der privaten Lebensführung des Gesellschafters oder einer dem Gesellschafter nahestehenden Person, liegt eine verdeckte Ausschüttung vor. Verdeckte Ausschüttungen setzen das Vorliegen eines Gewinnes nicht voraus.
  2. Ein steuerlich anzuerkennender Vorteilsausgleich schließt die Annahme einer verdeckten Ausschüttung aus.
  3. Liegt kein ausreichender Nachweis über die Einlagenrückzahlung vor, ist im Zweifel von einer (verdeckten) Ausschüttung auszugehen

Widerruf einer Privatstiftung

  1. Die Ermittlung der Höhe der Zuwendung (Rückzuwendung einer gestifteten Liegenschaft) anlässlich des Widerrufes einer Privatstiftung erfolgt zum Verkehrswert, das durch die Stifterin vorbehaltene Fruchtgenussrecht ist jedoch zu berücksichtigen.
  2. VfGH-Beschwerde zur Zahl E 5018/2018 anhängig.