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Unter der alten Rechtslage fiel nur entweder Schenkungssteuer oder Rechtsgeschäftsgebühr an.
Bei steuerfreien Beteiligungserträgen ist eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die inländische Körperschaftsteuer nicht vorgesehen; der Anrechnungshöchstbetrag beträgt EUR Null. Nach Rechtsprechung des EuGH liegt bei der ungünstigeren Behandlung von Dividenden, die an eine in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Empfängergesellschaft bezahlt werden, gegenüber reinen Inlandsdividenden, ein Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit vor. Diesfalls ist es Sache des Quellenstaates (und nicht des Ansässigkeitsstaates), eine Vermeidung bzw Abschwächung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung sicherzustellen (vgl EuGH 8.11.2007, Amurta, C-379/05).
In der Beurteilung, ob die Zahlung der Privatstiftung an die Töchter des verstorbenen Stifters eine steuerpflichtige Zuwendung oder eine neutrale Herausgabe von Vermögen im Rahmen des Pflichtteilsrechts darstellt, kam das BFG aufgrund von zivilrechtlichen Gutachten zum Ergebnis, dass eine KESt-freie Abgeltung des Pflichtteilsrechts vorliegt.
Beim Verkauf qualifizierter Beteiligungen kann die Zwischensteuerfreiheit des Veräußerungsgewinns in Anspruch genommen werden, jedoch ist es nicht zulässig, auf bereits bestehende 100%-Beteiligungen nochmals eine Kapitalerhöhung zu machen und dort „die aufgedeckten stillen Reserven zu parken“. Bei der Kapitalerhöhung (zur Vermeidung einer zu starken Kapitalbindung) kann nicht zwischen der Erhöhung des Stammkapitals und einem Agio differenziert werden, eine inhaltliche Agio-Prüfung muss vorgenommen werden.
Im Gegensatz zu der bis zum 1. Jänner 2016 geltenden Rechtslage nach § 15 Abs. 6 des Bundes-Stiftungs- und FondsG 1975 wonach die Stiftungsbehörde die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen (Einverständnis mit der Bestellung und in Bezug auf natürliche Personen Eigenberechtigung und Vertrauenswürdigkeit), abzuberufen hat, kommt der Stiftungsbehörde nach dem Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 keine Befugnis zur Abberufung eines Mitglieds des Stiftungsvorstands, wie etwa wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit, zu. Vielmehr hat sie gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 iVm § 5 Abs. 1 zweiter Satz Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015, wenn der Stiftungsvorstand nicht mehr vertrauenswürdig ist, auf Antrag oder von Amts wegen umgehend einen Stiftungskurator zu bestellen. Dieser hat für die Entfernung eines nicht vertrauenswürdigen Mitglieds des Stiftungsvorstands und gegebenenfalls die Bestellung eines neuen Mitglieds Sorge zu tragen. Im Übrigen hat gemäß § 7 Abs. 1 Z 8 Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 die (die Satzung der Stiftung darstellende) Gründungserklärung jedenfalls Regelungen über die Neubestellung, Abberufung, Funktionsdauer und Vertretungsbefugnis des Vorstands (§ 17) zu enthalten. Der Stiftungsbehörde kommt gemäß § 20 Abs. 5 Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 nur bei groben Pflichtverletzungen mangels Beseitigung der von den Rechnungsprüfern oder dem Stiftungsprüfer aufgezeigten Mängel innerhalb von sechs Monaten die Befugnis zur Abberufung des Stiftungsvorstands zu. Eine mit dem in disziplinarrechtlichen Vorschriften verschiedener Gesetze (wie etwa § 112 BDG 1979 oder §§ 146 ff RStDG) verankerten Institut der Suspendierung vergleichbare Befugnis der befristeten Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands, wonach das Rechtsverhältnis nicht zur Gänze und endgültig beendet wird, ist weder nach der alten noch nach der neuen Rechtslage vorgesehen.
Das Interesse der (Noch-)Ehefrau an der Ermittlung der ihr allenfalls zustehenden (Unterhalts-)Ansprüche ist jedenfalls als berechtigtes Interesse iSd Art6 Abs1 litf DSGVO anzuerkennen. Zudem besteht kein schutzwürdiges Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Geheimhaltung seines Einkommens gegenüber seinem Ehegatten, um sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu entziehen. Ebenso wenig besteht ein schutzwürdiges Interesse einer Privatstiftung an der Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zugewendet hat, gegenüber der Unterhaltsberechtigten, um die Prüfung eines allfälligen Unterhaltsanspruches unmöglich zu machen.
Siehe auch VfGH 22.9.2022, E 2078/2022.
Die Rechtsprechung des VwGH stellt auf jene Rendite, „die üblicherweise aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung erzielt wird“, ab. Auch ein nachgestiftetes Grundstück gehört zum Kapital der Privatstiftung. Es kommt nicht nur auf die von der Privatstiftung unmittelbar selber getätigten Anschaffungen oder Herstellungen an.
Besteht ein Kausalzusammenhang zwischen Geldzuwendungen durch eine Privatstiftung und den Dienstverhältnissen der Begünstigten wie etwa hier der vorrangige Zweck der Privatstiftung (die Förderung und Unterstützung von Arbeitnehmern des Unternehmens), die Begünstigtenstellung der Arbeitnehmer und das Naheverhältnis zwischen der Privatstiftung und dem Unternehmen, sind die Zuwendungen Entgelt iSd § 49 Abs. 1 ASVG.
Es wurden GmbH-Anteile an eine Privatstiftung geschenkt (Nachstiftung). Für Zwecke der damals noch aufrechten Schenkungssteuer mussten die GmbH-Anteile mit den gemeinen Werten bewertet werden, ebenso die Beteiligung, die von der GmbH gehalten wurde. Übereinstimmend gingen Bf. und Finanzamt von der Schätzungsmethode des Wiener Verfahrens 1996 aus. Beschwerdepunkt ist ausschließlich Punkt 4.3(2) im Erlass des BMF zum Wiener Verfahren 1996, dass Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, vom gemeinen Wert der Beteiligung abzuziehen sind. Schulden, die zur Anschaffung einer Beteiligung aufgenommen wurden, stellen einen Bezug zu dem Anschaffungsvorgang her, mit dem die Beteiligung erworben wurde, und ergeben sich aus dem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang. Liegen Kreditaufnahme für den Großmutterzuschuss an die Enkelgesellschaft, dass diese das Genussrechtskapital zurückzuzahlen kann, und der Verschmelzungsvertrag als Vorgang, mit dem die Enkelgesellschaft angeschafft wurde, zwei Jahre auseinander, ist das ein Indiz dafür, dass kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang zwischen Schuldenaufnahme und Anschaffungsvorgang besteht.
Revision eingebracht.
Die Zurechnung der Einkünfte aus dem Kapitalvermögen einer Stiftung erfolgt nur dann unmittelbar an eine Begünstigte, wenn ihr das wirtschaftliche Eigentum am Kapitalvermögen der Stiftung zukommt.