Zur Bemessungsgrundlage der Zwischensteuergutschrift bei negativen Einkünften

Die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift von in Vorjahren entrichteten Zwischensteuern gemäß § 24 Abs 5 Z 3 lit a KStG setzt einen positiven Unterschiedsbetrag voraus; negative Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KStG unterliegen keiner Zwischenbesteuerung und können daher weder die Bemessungsgrundlage erhöhen noch eine über die tatsächlichen KESt-pflichtigen Zuwendungen des Jahres hinausgehende Gutschrift von Vorjahres-Zwischensteuern auslösen.

KStG: §§ 13, 22, 24

BFG

02/11/2025

GZ. RV/5100851/2024

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) reichte am 25. November 2020 die Erklärung zur

Körperschaftsteuer für 2019 via Finanzonline beim damals zuständigen Finanzamt ***1*** ein.

In dieser wurden unter der Kennziffer 857 negative sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen in

Höhe von – € 4.989,90, unter der Kennziffer 882 der Zwischenbesteuerung gemäß § 13 Abs. 3

KStG 1988 unterliegende inländische Einkünfte in Höhe von € 12.045,82, eine

Kapitalertragsteuer für inländische Kapitalerträge in Höhe von € 21,93, unter der Kennziffer

884negative Einkünfte gemäß § 13 Abs. 3 Z 1 lit. b KStG 1988 in Höhe von – € 1.439.999,00

sowie Zuwendungen an Begünstigte gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in Höhe von € 2.068,97

erklärt.

2. Mit Bescheid vom 15. Februar 2021 erfolgte die Veranlagung der Bf. durch das nunmehr

zuständige Finanzamt für Großbetriebe (im Folgenden: Finanzamt) zur Körperschaftsteuer für

das Jahr 2019 wie folgt:

Es wurden negative Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27a Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von

– € 4.989,90 angesetzt und ein nichtausgleichsfähiger Verlust aus Kapitalvermögen in dieser

Höhe im Bescheid ausgewiesen.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte wurde daher mit 0,00 € angeführt. Auch das Einkommen

wurde mit € 0,00 angesetzt.

Zwischensteuer gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988 in Höhe von € 258,62 wurde als Gutschrift

ausgewiesen. Daneben wurde auch die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der von der Bf.

erklärten Höhe und daher mit € 21,93 auf die festgesetzte Körperschaftsteuer angerechnet

sodass sich unter Beachtung der Rundungsbestimmung des § 39 Abs. 3 EStG 1988 eine

Gutschrift von € 281,00 ergeben hat.

Die bis 2010 angefallene anrechenbare Zwischensteuer wurde mit € 194.575,82 und die ab

2011angefallene Zwischensteuer wurde mit € 83.882,68 ausgewiesen.

3. Am 15. März 2021 brachte die Bf. via Finanzonline gegen den Körperschaftsteuerbescheid

2019vom 15.2.2021 fristgerecht Beschwerde ein und begründete diese Beschwerde wie folgt:

Gemäß § 24 Abs 5 KStG wäre die Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte iSd § 13 Abs 3 und 4

KStG entfällt (sogenannte „Zwischensteuer“), nach Maßgabe der nachstehenden

Bestimmungen in der Veranlagung gutzuschreiben:

1. Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung aufgrund einer erfolgten

Veranlagung festgesetzt und entrichtet.

2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG 1988, für die Kapitalertrag-

steuer abgeführt wurde.

3. a) Die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift ist der Unterschiedsbetrag zwischen der

Summe der gemäß § 13 Abs 3 gesondert zu versteuernden Einkünfte und der Summe der

Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs 5 Z 7 EStG 1988, wenn diese die Summe der Einkünfte im

Sinne des ersten Teilstriches übersteigt.

…

4. Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift

12,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Wird die Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011

gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 25 % der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Die

Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist vorrangig gutzuschreiben.

5. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer,

die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende

Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.

Das System der Zwischenbesteuerung würde demnach vorsehen, dass es zu einer Gutschrift

der in Vorjahren veranlagten und entrichteten Zwischensteuer kommt, wenn eine

Privatstiftung in einem Veranlagungsjahr Zuwendungen tätigt, die nicht Substanzauszahlungen

iSd § 27 Abs 1 Z 8 EStG 1988 darstellen und höher sind als die im selben Jahr erzielten

zwischensteuerpflichtigen Einkünfte und die Privatstiftung für diese Zuwendungen KESt

einbehalten und abgeführt hat. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gutschrift wäre die

Differenz zwischen den getätigten kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen und den

zwischensteuerpflichtigen Einkünften.

Die Bf. hätte im Jahr 2019 Zuwendungen iHv EUR 2.068,97 getätigt, von denen KESt

einbehalten und abgeführt worden wäre.

Im Evidenzkonto der Bf. wäre eine gutschriftsfähige Zwischensteuer iHv EUR 278.7171,13

(Anmerkung: richtig wohl: EUR 278.717,12) ausgewiesen (davon aus Veranlagung bis 2010 EUR

194.834,45 (12,5%ige Zwischensteuer) und aus Veranlagung ab 2011 EUR 83.882,68 (25%ige

Zwischensteuer)). Dieser Stand der gutschriftfähigen bzw anrechenbaren Zwischensteuer wäre

auch im Körperschaftsteuerbescheid 2018 vom 19. Februar 2020 ausgewiesen.

Im Jahr 2019 hätte die Bf. Einkünfte gem § 13 Abs 3 Z 1 lit a KStG iHv EUR 12.045,82 erzielt (KZ

882in Körperschaftsteuererklärung 2019). Weiters hätte die Bf. aus der Veräußerung der

Beteiligung an der ***2*** einen Veräußerungsverlust iHv EUR 1.439.999,00 erzielt, der

Einkünfte gem § 13 Abs 3 Z 1 lit b KStG darstellen würde und in KZ 884 der

Körperschaftsteuererklärung erfasst worden wäre. Die Summe der Einkünfte gem § 13 Abs 3 Z

1 KStG würde daher EUR -1.427.953,18 betragen.

Die im Veranlagungsjahr 2019 getätigten Zuwendungen iHv EUR 2.068,97 würde diese Summe

iHv EUR -1.427.953,18 übersteigen und würden daher nach Ansicht der Bf. zu einer

Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuergutschrift aus Vorjahren iHv EUR 1.430.022,15

führen. Unter Berücksichtigung des Steuersatzes von 12,5 % würde sich daher nach Ansicht der

Bf. eine Zwischensteuergutschrift aus Vorjahren iHv EUR 178.752,77 ergeben.

Im vorliegenden Körperschaftsteuerbescheid 2019 wäre die Zwischensteuergutschrift aus

Vorjahren nur iHv EUR 258,62 (12,5 % der Zuwendungen iHv EUR 2.068,97) gewährt worden.

Zu diesem Ergebnis würde man kommen, wenn man anstelle von negativen Einkünfte iHv EUR

1.427.953,18 von zwischensteuerpflichtigen Einkünfte iHv Null ausgeht. Nach Ansicht der Bf.

würde sich aus den Regelungen des § 13 Abs 3 KStG jedoch nicht ergeben, dass negative

Einkünfte vom System der Zwischenbesteuerung ausgeschlossen sind und nicht zu einer

Gutschrift von Zwischensteuer aus Vorjahren führen können.

Negative Einkünfte bzw Verluste könnten sich insbesondere bei den in § 13 Abs 3 Z 1 lit b KStG

genannten Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen iSd § 27 Abs 3

EStG 1988 ergeben. Zu den Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen

iSd § 27 Abs 3 EStG 1988 würden sowohl Veräußerungsgewinne als auch Veräußerungsverluste

zähen. Ergibt sich bei Einkünften iSd § 27 Abs 3 EStG insgesamt ein Verlust, wären im

Einkommensteuerrecht die Regelungen für den Verlustausgleich nach § 27 Abs 8 EStG zu

beachten. Demnach wäre für Verluste aus Einkünften nach § 27 Abs 3 KStG ein

Verlustausgleich mit Zinserträgen aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei

Kreditinstituten iSd § 27a Abs 1 Z 1 EStG 1988 sowie mit Zuwendungen gem § 27 Abs 5 Z 7 EStG

1988ausgeschlossen, außerdem dürfe ein Verlustausgleich nur mit anderen

sondersteuersatzbegünstigten Kapitaleinkünften (nicht jedoch mit nicht

sondersteuersatzbegünstigten Kapitaleinkünften oder mit Einkünften aus anderen

Einkunftsarten) erfolgen.

In der Literatur werde übereinstimmend nach systematischen Überlegungen und nach dem

Leistungsfähigkeitsprinzip davon ausgegangen, dass die Regelungen des § 27 Abs 8 EStG auch

für Kapitaleinkünfte von Privatstiftungen gelten, auch wenn § 13 Abs 3 Z 1 KStG nicht explizit

auf die Bestimmung zum Verlustausgleich des § 27 Abs 8 EStG 1988 verweist (vgl Jakom EStG

2020 § 27 Tz 411, Marschner, Optimierung der Familienstiftung 2019, Tz > 960; vgl Bergmann,

PSR 2012, 172 ff; Bruckner, RdW 2011, 618 f; Kirchmayr in Eiselsberg, Stiftungsrecht JB 2011,

120; Petritz in M/C/P/P, 134; Schuchter, taxlex 2010, 469). Die Regelungen des

Verlustausgleichs gem § 27 Abs 8 EStG wären demnach bei einer Privatstiftung zu

berücksichtigen, nach Anwendung dieser Regelungen könnten sich aber auch bei einer

Privatstiftung negative Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KStG ergeben.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer aus Vorjahren würde § 24 Abs

Z 3 lit a KStG lediglich auf die Differenz zwischen den gem § 13 Abs 3 zu versteuernden

Einkünften und den diese Einkünfte übersteigenden Zuwendungen abstellen. Dem Gesetz wäre

jedoch nicht zu entnehmen, dass im Falle von negativen Einkünften iSd § 13 Abs 3 KStG diese

Einkünfte auf Null gekürzt werden.

Auch die Verlustausgleichsvorschriften des § 27 Abs 8 EStG wären hinsichtlich der

Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuergutschrift unbeachtlich, da diese lediglich den

horizontalen und vertikalen Verlustausgleich (zwischen bestimmten Einkünften bzw

Einkunftsarten) regeln würden.

Zusammenfassend würde die Bf. daher festhalten, dass nach Ansicht der Bf. die von der Bf. im

Jahr 2019 erzielten negativen Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KStG zu einer Erhöhung der

Bemessungsgrundlage für die Gutschrift der Zwischensteuer aus Vorjahren führen würden.

4. Am 28. April 2023 erließ das Finanzamt für Großbetriebe eine die Beschwerde vom

15.3.2021abweisende Beschwerdevorentscheidung und begründete diese

Beschwerdevorentscheidung in einer gesondert ergangenen Begründung, die mit 26.4.2023

datiert ist, wie folgt:

Der Gesetzestext gem. § 27 Abs. 8 Z 1 EStG würde eindeutig besagen, dass eine Gutschrift der

Zwischensteuer im vorliegenden Fall nicht zulässig wäre (Anmerkung: in der Beschwerde

werde ein § 27 Abs. 1 Z 8 EStG angemerkt – diesen Paragraphen würde es jedoch gar nicht

geben). Es dürfe kein Ausgleich von Verlusten mit Bankzinsen erfolgen. Voraussetzung für eine

Gutschrift der Zwischensteuer wäre, dass Zuwendungen erfolgt sind, und die Zuwendungen die

bezogenen zwischensteuerpflichtigen Einkünfte übersteigen. Im Jahr 2019 wären

Zuwendungen in Höhe von 2.068,97 getätigt worden. Die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte

im Jahr 2019 wären 12.045,82 (Kz 882 in der K-Erklärung) gewesen. Daraus hätte sich die

Gutschrift in Höhe von 281,- It. Veranlagung ergeben. Im Bereich der Einkünfte aus KV würde

im Rahmen des Regimes der Zwischensteuer zum Einen das (auf Schedulen eingeschränkte)

Verlustausgleichsverbot gelten, zum anderen wäre ein Verlustvortrag im Bereich der

Kapitaleinkünfte nicht vorgesehen. Eine Verrechnung eines Verlustes aus der Veräußerung der

GmbH-Anteile mit Zwischensteuer aus den Vorjahren (und damit eine

Zwischensteuergutschrift) würde eindeutig nicht dem Gesetz entsprechen.

Daher werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdevorentscheidung vom 28.4.2023 wurde elektronisch am 28.4.2023 an die Bf.

und die gesonderte Begründung zur Beschwerdevorentscheidung wurde mit Zustellnachweis

am 5. Mai 2023 an die Bf. übermittelt.

5. Am 5. Juni 2023 brachte die Bf. betreffend die Stellung eines Vorlageantrages einen

Fristverlängerungsantrag über Finanzonline beim Finanzamt ein, der folgende Begründung

enthalten hat:

Es wären betreffend die Stellung eines Vorlageantrages noch Unterlagen ausständig und wäre

daher eine finale Abstimmung zwischen steuerlicher Vertretung und Bf. noch nicht möglich

gewesen.

Über diesen Fristverlängerungsantrag wurde vom Finanzamt nicht entschieden.

6. Sodann wurde am 7. Juni 2023 durch die Bf. ein Vorlageantrag mit folgender Begründung

beim Finanzamt eingebracht:

In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung werde ausgeführt, dass der Gesetzestext

gem § 27 Abs 8 Z 1 EStG eindeutig besagen würde, dass eine Gutschrift der Zwischensteuer im

vorliegenden Fall nicht zulässig sei. Voraussetzung für eine Gutschrift der Zwischensteuer sei,

dass Zuwendungen erfolgt sind, und die Zuwendungen die bezogenen

zwischensteuerpflichtigen Einkünfte übersteigen. Weiters werde ausgeführt, dass im Jahr 2019

Zuwendungen iHv EUR 2.068,97 getätigt worden wären und die zwischensteuerpflichtigen

Einkünfte im Jahr 2019 EUR 12.045,82 (laut KZ 882 der Körperschaftsteuererklärung) betragen

hätten, woraus sich laut Veranlagung eine Gutschrift iHv EUR 281,00 ergeben hätte.

Diese Begründung wäre nach Ansicht der Bf. nicht schlüssig, da bei der

Körperschaftsteuerveranlagung 2019 mit dem Bescheid vom 15. Februar 2021 von

zwischensteuerpflichtigen Einkünfte iHv Null ausgegangen worden wäre, sodass sich eine

Zwischensteuergutschrift aus Vorjahren iHv EUR 258,62 ergeben hätte. In der

Körperschaftsteuererklärung 2019 wäre in KZ 884 ein Verlust aus einer

Beteiligungsveräußerung iHv EUR 1.439.999,00 (= Einkünfte gem § 13 Abs 3 Z 1 lit b KStG)

erfasst worden, der im Körperschaftsteuerbescheid 2019 iHv EUR 12.045,82 als

ausgleichsfähiger Verlust anerkannt worden wäre, sodass sich insgesamt

zwischensteuerpflichtige Einkünfte iHv Null ergeben hätten.

Die Verlustausgleichsregelungen gem § 27 Abs 8 Z 1 EStG wären nach Ansicht der Bf. im

gegenständlichen Sachverhalt nicht entscheidend. Die Gutschrift von Zwischensteuer aus

Vorjahren würde sich gem § 24 Abs 5 Z 3 lit a KStG vom Unterschiedsbetrag zwischen der

Summe der gem § 13 Abs 3 gesondert zu versteuernden Einkünfte und der Summe der

Zuwendungen iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG bemessen, wenn diese die Summe der Einkünfte iSd

ersten Teilstriches übersteigt.

Die Summe der Einkünfte gem § 13 Abs 3 Z 1 KSt würde EUR -1.427.953,18, die Zuwendungen

EUR 2.068,97 betragen, sodass sich eine Bemessungsgrundlage für die

Zwischensteuergutschrift aus Vorjahren iHv EUR 1.430.022,15 ergeben würde.

Nach Ansicht der Bf. wäre weder nach den Vorschriften des EStG und KStG zum

Verlustausgleich bzw Verlustvortrag noch nach dem Gesetzestext des § 24 Abs 5 KStG die

Berücksichtigung negativer Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KStG im Rahmen der Ermittlung der

Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuergutschrift ausgeschlossen. Nach Dafürhalten der

Bf. würden die von der Bf. im Jahr 2019 erzielten negativen Einkünfte iSd § 13 Abs 3 KSt zu

einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Gutschrift der Zwischensteuer aus Vorjahren

führen.

7. Mit Vorlagebericht vom 17.12.2024 legte das Finanzamt die Beschwerde vom 15.3.2021

betreffend Körperschaftsteuer 2019 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und

beantragte in der Stellungnahme zur Beschwerde deren Abweisung.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

Die Bf. ist eine Privatstiftung, die am ***5***2000 zu FN ***3*** im Firmenbuch des

Landesgerichts ***4*** eingetragen wurde, für deren Einkünfteermittlung die Vorschriften

des

§ 13 Abs. 1 und Abs. 3 sowie 4 KStG 1988 zur Anwendung gelangen und deren in- und

ausländische Einkünfte aus Kapitalvermögen sowie Einkünfte aus der Veräußerung von

Beteiligungen iS § 13 Abs. 4 KStG 1988 der Zwischensteuer gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1988

unterliegen.

Die Bf. führt ein Evidenzkonto, in dem die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte, die getätigten

Zuwendungen an die Begünstigten, die Bemessungsgrundlage für die Zwischensteuer des

jeweiligen Jahres, die entrichtete Zwischensteuer, etwaige Gutschriften gem. § 24 Abs. 5 KStG

1988und die vortragsfähigen Beträge an Zwischensteuer ausgewiesen sind.

Bis zum Jahr 2018 sind an gutschriftfähiger Zwischensteuer iS des § 24 Abs. 5 Z 3 KStG 1988 mit

einem Steuersatz von 12,5% € 194.834,44 und mit einem Steuersatz von 25% € 83.882,68 von

der Bf. entrichtet worden.

Im Jahr 2019 hat die Bf. folgende Einkünfte erzielt:

Zinseinkünfte in Höhe von € 12.045,82 gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 13

Abs. 3 Z 1 lit. a KStG 1988

Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von – € 4.989,80, die unter § 27a Abs. 2 EStG

1988in Verbindung mit § 7 Abs. 2 KStG 1988 fallen

Negative Einkünfte aus der Veräußerung einer 100%-Beteiligung an der ***2*** iHv – €

1.439.999,00, wobei diese Beteiligung von der Bf. seit Februar 2001 gehalten wurde

Die Bf. hat im Jahr 2019 ferner Zuwendungen an Begünstigte gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988

in Höhe von € 2.068,97 getätigt und dafür € 568,97 an Kapitalertragsteuer gemeldet, die auch

entrichtet wurde.

Im Körperschaftsteuerbescheid 2019 vom 15.2.2021 wurden die von der Bf. im Jahr 2019

erzielten Einkünfte mit € 0,00 angesetzt und eine 12,5%-Zwischensteuer in Höhe von € 258,62,

die die Bf. in den Jahren 2001 bis 2010 entrichtet hat, gemäß § 24 Abs. 5 KStG 1988 als

Gutschrift ausgewiesen, wobei als Bemessungsgrundlage die von der Bf. im Jahr 2019

getätigten Zuwendungen an Begünstigte herangezogen worden (2.068,97 x 12,5% = 258,62).

2. Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind zwischen den Parteien nicht strittig und ergeben sich aus

den vorgelegten Akten bzw. einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten

Firmenbuchabfrage. Die Tatsache der Führung eines Evidenzkontos gemäß § 24 Abs. 5 Z 5 KStG

1988ergibt sich beispielsweise aus dem von der Bf. für das Jahr 2014 vorgelegten

Evidenzkonto, das im Folgenden dargestellt ist:

[…]

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Folgende Rechtsvorschriften sind für die Beurteilung des beschwerdegegenständlichen

Sachverhaltes von Relevanz:

§ 13Abs. 3 KStG 1988:

Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei

den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22

Abs. 2 gesondert zu versteuern:

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit es

sich um

a) Einkünfte aus der Überlassung von Kapital im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 2 des

Einkommensteuergesetzes 1988,

b) Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 3

des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit nicht Abs. 4 angewandt wird, und

c) Einkünfte aus Derivaten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,

handelt und diese nicht in § 27a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannt sind.

2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des

Einkommensteuergesetzes 1988.

Die Summe der Einkünfte gemäß Z 1 und 2 ist um die Summe der im Veranlagungszeitraum

getätigten Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu

verringern, insoweit davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Findet

eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines

Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu

verringern, als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die

Entlastung nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als

rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.

§ 13Abs. 4 KStG 1988:

Wird ein nicht in einem Betriebsvermögen gehaltener Anteil an einer Körperschaft veräußert,

an dem die Privatstiftung oder bei unentgeltlichem Erwerb ihr Rechtsvorgänger innerhalb der

letzten fünf Jahre zu mindestens 1% beteiligt war, gilt Folgendes:

1. Soweit nicht Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist, können die dabei aufgedeckten stillen

Reserven von den Anschaffungskosten eines im Kalenderjahr der Veräußerung angeschafften

Anteils an einer Körperschaft, der mehr als 10% beträgt, abgesetzt werden (Übertragung stiller

Reserven). Davon ausgenommen sind Anschaffungen von bestehenden Anteilen von einer

Körperschaft, an der die Privatstiftung, der Stifter oder ein Begünstigter allein oder gemeinsam

unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 20% beteiligt sind.

2. Stille Reserven sind der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten und dem

Veräußerungserlös.

3. Als Anschaffungskosten des erworbenen Anteils gelten die um die übertragenen stillen

Reserven gekürzten Beträge. Diese Anschaffungskosten sind in Evidenz zu nehmen.

4. Erfolgt im Kalenderjahr der Aufdeckung keine Übertragung stiller Reserven, kann dafür ein

steuerfreier Betrag gebildet werden. Der steuerfreie Betrag kann innerhalb von zwölf Monaten

ab der Veräußerung der Beteiligung als stille Reserve im Sinne der Z 1 bis 3 übertragen werden.

Steuerfreie Beträge, die nicht innerhalb dieser Frist übertragen werden, sind nach § 22 Abs. 2

zu versteuern. Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Die Körperschaftsteuer beträgt 25% (bis 2010: 12,5%; vgl. § 26c Z 23 lit. f KStG 1988) für nach

§ 13Abs. 3 und 4 KStG 1988 zu versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von

Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 KStG 1988.

§ 24Abs. 5 KStG 1988 bestimmt Folgendes:

Körperschaftsteuer, die auf Einkünfte im Sinne des § 13 Abs. 3 und 4 entfällt, ist nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen in der Veranlagung gutzuschreiben:

1. Die Körperschaftsteuer ist bei Abgabe der Steuererklärung auf Grund einer erfolgten

Veranlagung festgesetzt und entrichtet.

2. Die Privatstiftung tätigt Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des

Einkommensteuergesetzes 1988, für die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.

3. a) Die Bemessungsgrundlage für die Gutschrift ist der Unterschiedsbetrag zwischen

– der Summe der gemäß § 13 Abs. 3 gesondert zu versteuernden Einkünfte und

– der Summe der Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes

1988, wenn diese die Summe der Einkünfte im Sinne des ersten Teilstriches übersteigt.

b) Findet eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines

Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen bei der Ermittlung der

Bemessungsgrundlage gemäß lit. a insoweit zu verringern, als sie nicht endgültig mit

Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung nach Abfuhr der

Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als rückwirkendes Ereignis im

Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.

4. Wird die Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 12,5%

der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Wird die Körperschaftsteuer der Jahre ab 2011

gutgeschrieben, beträgt die Gutschrift 25% der Bemessungsgrundlage gemäß Z 3. Die

Körperschaftsteuer der Jahre vor 2011 ist vorrangig gutzuschreiben.

5. Die Privatstiftung führt ein Evidenzkonto, in dem die jährlich entrichtete Körperschaftsteuer,

die gutgeschriebenen Beträge und der jeweils für eine Gutschrift in Betracht kommende

Restbetrag fortlaufend aufgezeichnet werden.

6.Im Falle der Auflösung der Privatstiftung ist die Höhe der Gutschrift gemäß Z 3 und 4 zu

ermitteln. Dabei ist bei der Berechnung der Gutschrift nach Z 3 auch der Restbetrag gemäß Z 5

wie eine Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu

behandeln. Abweichend von Z 3 lit. b ist trotz Abfuhr der Kapitalertragsteuer im Fall einer

möglichen nachträglichen Entlastung der Zuwendungsbetrag entsprechend zu reduzieren. Die

Erteilung der Gutschrift erfolgt mit der letzten Veranlagung.

Die unter § 13 Abs. 3 und Abs. 4 KStG 1988 fallenden Einkünfte werden

zwischensteuerpflichtige Einkünfte genannt, wobei diese Zwischensteuer mit dem BBG 2001

(BGBl I 2000/142) eingeführt wurde, um den vorher bestehenden Steuerstundungseffekt von

thesaurierten steuerfrei gestellten Kapitalerträgen und Gewinnen aus der Veräußerung von

Beteiligungen, die zumindest 1% erreichen, zu beschränken. Diesbezüglich wird in den

Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum BBG 2001 Folgendes ausgeführt (EB RV

311BlgNR 21. GP S 175 f; Hervorhebungen durch das Bundesfinanzgericht):

„Das seit 1993 bestehende Stiftungssteuerrecht ist ertragsteuerlich dadurch gekennzeichnet,

dass trotz Geltung des Trennungsprinzips die Gesamtsteuerbelastung von Privatstiftung und

den Begünstigten jener der Steuerbelastung einer natürlichen Person gleichkommt. Es gelten

daher für betriebliche Einkünfte, Vermietungseinkünfte, einzelne Kapitaleinkünfte und

einzelne sonstige Einkünfte im Sinne des EStG 1988 die Regeln für Kapitalgesellschaften, sodass

die 34%ige Körperschaftsteuerbelastung und die 25%ige Zuwendungsbelastung etwa dem

50%igen Spitzeneinkommensteuersatz entsprechen. Soweit natürliche Personen halbsatz- oder

endbesteuert sind, ist die Privatstiftung bislang steuerfrei gestellt, da mit jeder

Zuwendungsbesteuerung das der natürlichen Person für unmittelbar erzielte Einkünfte

entsprechende Steuerniveau erreicht wird. Einen Steuervorteil hat dieses System für

Privatstiftungen und ihre Begünstigten insofern ausgelöst, als im Falle längerfristig

thesaurierter steuerfrei gestellter Einkünfte eine Ungleichbehandlung zu Lasten

vergleichbarer Vermögensveranlagungen natürlicher Personen gegeben ist.

Diese im Zinsenvorteil liegende Besteuerungslücke soll mit Wirkung ab 2001 teilweise

geschlossen werden. Zinserträge aus Einlagen- und Forderungswertpapieren sollen einer Art

Zwischenbesteuerung unterworfen werden, und zwar zu einem besonders ermäßigten

Steuersatz. Diese Besteuerung setzt zunächst mit dem Anfallen der Erträge ein. Werden (in der

Folge) seitens der Privatstiftung Zuwendungen getätigt, kommt es aber nach Maßgabe der

näheren gesetzlichen Regelungen zu einer Gutschrift. Im Ausmaß erfolgter Zuwendungen

ändert sich daher an der Gesamtsteuerbelastung nichts.

Das System wird durch gesetzliche Änderungen in zwei Bereichen implementiert. Erstens

werden die bisherigen Befreiungsbestimmungen in § 13 Abs. 2 entsprechend adaptiert. Die

Besteuerung der bisher befreiten Erträge erfolgt nach Art einer Schedulenbesteuerung mit

einem ermäßigten Steuersatz von 12,5% (siehe § 13 Abs. 3) im Wege der Veranlagung. Eine

Besteuerung unterbleibt insoweit, als im Jahre des Erzielens der Zinserträge Ausschüttungen

vorgenommen werden. Zweitens wird in § 24 Abs. 5 eine Gutschrift dieser ermäßigten Steuer

vorgesehen; sie wird im Wege der Veranlagung erfolgen. Diese Steuergutschrift setzt zunächst

voraus, dass die ermäßigte Steuer im Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung bereits

tatsächlich entrichtet ist. Weiters müssen Zuwendungen vorliegen, von denen

Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist. Die Gutschrift erfolgt in Entsprechung des

ermäßigten Satzes mit einem Betrag von 12,5% der Zuwendung. Formal ist die Führung eines

Evidenzkontos erforderlich, aus dem sich Entwicklung und Stand der für eine Gutschrift in

Frage kommenden Beträge ergeben müssen.

Beispiel:

Eine Privatstiftung erzielt im Jahr 2001 einen Zinsertrag von 2 Millionen S. Die Zuwendungen

betragen in diesem Jahr 500 000 S. Es fällt eine Zwischensteuer von 12,5% von 1,5 Millionen S,

also 187 500 S an. Im Jahr 2002 wird ein Zinsertrag von 2,5 Millionen Schilling erzielt. Es kommt

in diesem Jahr zu keinen Zuwendungen. Die Zwischensteuer beträgt für 2002 312 500 S. Im

Jahre 2003 fallen Zinserträge von 2 Millionen Schilling an, die Zuwendungen betragen 2,1

Millionen S. Es fällt in diesem Jahr keine Zwischensteuer an. Von der in den Jahren 2001 und

2002angefallenen Zwischensteuern wird ein Betrag im Ausmaß von 12,5% von 100 000 S, also

12500 S gutgeschrieben.

Als weitere Maßnahme werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen gemäß

§ 31 EStG 1988 in die Zwischenbesteuerung einbezogen. Das dafür vorgesehene

Besteuerungsregime entspricht grundsätzlich jenem, wie es für Zinserträge vorgesehen wird.

Die Zwischenbesteuerung kann allerdings insoweit vermieden werden, als im Kalenderjahr der

Veräußerung bzw. innerhalb von zwölf Monaten ab der Veräußerung eine mehr als 10%

betragende Beteiligung an einer Körperschaft erworben wird und der „Veräußerungsgewinn“

auf die Anschaffungskosten dieser Beteiligung übertragen wird. Die Regelung ist der

Übertragung stiller Reserven im Sinne des § 12 EStG 1988 nachgebildet. In Anlehnung an diese

Bestimmung ist auch die Bildung eines steuerfreien Betrages vorgesehen. Dieser ist innerhalb

von zwölf Monaten ab der Veräußerung bestimmungsgemäß zu verwenden. Erfolgt keine

bestimmungsgemäße Verwendung, ist der steuerfreie Betrag aufzulösen und einer

Zwischenbesteuerung zuzuführen. Die Zwischenbesteuerung des Veräußerungsgewinnes bzw

des aufgelösten steuerfreien Betrages unterbleibt insoweit, als im Jahr des Anfallens des

Veräußerungsgewinnes bzw der Auflösung des steuerfreien Betrages Zuwendungen erfolgen.

Beispiel:

Eine Privatstiftung erzielt im Jahr 2001 einen Zinsertrag von 2 Millionen Schilling sowie einen

Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung von 1,5 Millionen Schilling. Die Zuwendungen

betragen in diesem Jahr 2,2 Millionen Schilling. Für 2,2 Millionen Schilling an Zinserträgen und

an Veräußerungsgewinn fällt keine Zwischensteuer an. Hinsichtlich des restlichen

Veräußerungsgewinnes von 1,3 Millionen Schilling kann es – wahlweise – kommen – zur

Übertragung auf die Anschaffungskosten einer im Jahr 2001angeschafften Beteiligung von

mehr als 10% – zur Bildung eines steuerfreien Betrages – zur Zwischenbesteuerung.

Unter der Annahme, dass im Jahr 2001 eine mehr als 10%ige Beteiligung um 400 000 S

erworben wird und ein Betrag von 900 000 S einer steuerfreien Rücklage zugeführt wird,

unterbleibt für 2001 eine Zwischenbesteuerung zur Gänze. Im Jahr 2002 wird ein Zinsertrag

von 2,5 Millionen Schilling erzielt.

Der im Jahr 2001 gebildete steuerfreie Betrag wird 2002 aufgelöst. Es kommt in diesem Jahr zu

Zuwendungen von 2,7 Millionen Schilling. Die Zwischensteuer beträgt für 2002 12,5% von

700000 S, also 87 500. Im Jahre 2003 fallen Zinserträge von 2 Millionen Schilling an, die

Zuwendungen betragen 2,1 Millionen Schilling. Es fällt in diesem Jahr keine Zwischensteuer an.

Von der im Jahr 2002 angefallenen Zwischensteuer wird ein Betrag im Ausmaß von 12,5% von

100000 S, also 12 500 S gutgeschrieben.“

Daraus ergibt sich, dass durch die Einführung der Zwischenbesteuerung auf Ebene der

Privatstiftung ein Steuerstundungseffekt beseitigt werden sollte und damit letztlich eine

Gleichbehandlung in der Höhe der anfallenden Einkommenssteuer bzw. in der Erhebungsform

der Kapitalertragsteuer erreicht werden sollte, die bei der Erzielung von Einkünften aus

Kapitalvermögen bzw. der Veräußerung einer Beteiligung iS des § 31 EStG 1988 idF vor BGBl I

Nr. 111/2010 durch natürliche Personen anfallen.

Daher sieht § 13 Abs. 3 KStG 1988 vor, dass die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte um die

Summe der im Veranlagungszeitraum getätigten Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7

des Einkommensteuergesetzes 1988, insoweit davon Kapitalertragsteuer einbehalten und

abgeführt worden ist, zu verringern ist, weil soweit kestpflichtige Zuwendungen im

Veranlagungszeitraum an die Begünstigten erfolgen kein Steuerstundungseffekt durch die

Nichtbesteuerung der an sich der Zwischensteuer unterliegenden Einkünfte eintreten kann.

Die zwischensteuerpflichtigen Einkünfte sind zwar Einkünfte der Privatstiftung stellen aber von

der gesetzlichen Intention eine vorweggenommene Besteuerung für spätere Zuwendungen

dieser Erträge an die Begünstigten dar (vgl. zB Schuchter in Achatz/Kirchmayr, KStG, § 13 Tz

151zu § 13 mwN; Stangl in Lachmayer/Strimitzer/Vock, KStG, 31. Lfg. (Dezember 2018), Tz 54 f

zu § 13).

Vor diesem Hintergrund ist auch die Auslegung der in § 24 Abs. 5 Z 3 lit. a KStG 1988

vorgesehene Gutschrift der in den Vorjahren entrichteten Zwischensteuer in Folgejahren

vorzunehmen, nämlich das der Unterschiedsbetrag im Sinn dieser Bestimmung maximal die

Summe der Zuwendungen im Sinn des § 27 Abs. 5 Z 7 EStG 1988 im Gutschriftsjahr betragen

kann, weil die Gutschrift iS des § 24 Abs. 5 KStG 1988 nur einen Gleichklang mit der

Besteuerung einer natürlichen Personen wieder herstellen, nicht aber zu einer Bevorteilung

der Privatstiftung führen soll. Wäre die Rechtsansicht der Bf. zutreffend, dass auch bei

negativen Einkünften, die an sich der Zwischensteuer unterliegen würden, es zu einer

Gutschrift kommen kann, die die in diesem Jahr getätigten Zuwendungen übersteigt, wäre die

gesetzliche Zielsetzung der Zwischensteuer, nämlich den Steuerstundungseffekt bei

Thesaurierung der Kapitalerträge bzw. der Erträge aus Beteiligungsveräußerungen iS des § 31

EStG 1988 idF vor BGBl I 111/2010 zu beseitigen, unterlaufen, was folgendes Beispiel zeigt:

angefallene Zwischensteuer der Jahre 00 bis 05: € 250.000 (besteuert mit 25%)

Veräußerung einer mehr als 1%-igen Beteiligung durch die Privatstiftung um € 1 Mio. im Jahr

06, sonst keine zwischensteuerpflichtigen Einkünfte und Zuwendung an einen Begünstigungen

von € 1

In diesem Fall würde die Privatstiftung bei Richtigkeit der Rechtsansicht der Bf. die gesamte

Zwischensteuer der Jahre 00 bis 05 zurückerhalten.

Auch ist zu bedenken, dass in § 24 Abs. 5 Z 3 lit. a KStG 1988 die Summe der gemäß § 13 Abs. 3

zu versteuernden Einkünfte aus Ausgangsbasis für die Ermittlung des Unterschiedsbetrages

normiert wird und negative Einkünfte gar keiner Zwischenbesteuerung unterliegen.

Auch in der Lehre wird davon ausgegangen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen den

zwischensteuerpflichtigen Einkünften im Sinn des § 24 Abs. 5 Z 3 lit. a erster TS KStG 1988 und

den Zuwendungen im Sinn des § 24 Abs. 5 Z 3 lit. a zweiter TS leg.cit. positiv sein muss (vgl.

Stangl, aaO, Tz 92 zu § 24: „Liegt eine positive Bemessungsgrundlage vor, so sind, je nachdem,

ob die Zwischensteuer aus Jahren ab 2011 oder aus Jahren vor 2011 stammt, 25% oder 12,5%

des Unterschiedsbetrags im Wege der Veranlagung zur Körperschaftsteuer gutzuschreiben.“).

Da im angefochtenen Bescheid eine Gutschrift in den Jahren 2001 bis 2010 von der Bf.

entrichteter Zwischensteuer in Höhe der von der Bf. im Jahr 2019 getätigten Zuwendungen

vorgenommen wurde, liegt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen

Körperschaftsteuerbescheides 2019 vor und war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil

das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bis dato liegt keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung der in § 24

Abs. 5 Z 3 lit. a KStG 1988 getroffenen Regelung für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage

für die Gutschrift an entrichteten Zwischensteuern der vergangenen Jahre vor, weswegen die

Revision zuzulassen war.

Linz, am 11. Februar 2025