Verlustausgleich aus Grundstücksveräußerung nach § 30 Abs 7 EStG bei Privatstiftung

Aufgrund des pauschalen Verweises in § 13 Abs 3 Z 2 KStG auf „Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 EStG“ findet § 30 Abs 7 EStG auch bei Privatstiftungen Anwendung: Ein Veräußerungsverlust aus Grundstücksveräußerungen kann – nach Kürzung auf 60 % – mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Stiftung ausgeglichen werden. Die Schedulenbesteuerung des § 13 Abs 3 KStG steht diesem Verlustausgleich nicht entgegen, da § 30 Abs 7 EStG gerade eine gesetzlich vorgesehene Durchbrechung des Schedulensystems normiert.

KStG: §§ 13, 22; EStG: §§ 30, 30a

BFG

05/27/2025

GZ. RV/7102634/2023

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Die ***Bf1*** (Beschwerdeführerin, i.d.F. Bf., x) brachte am 10. Februar 2023 eine

Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2021 ein.

Sie erklärte darin u.a. Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung mehrerer Grundstücke

i.H.v. gesamt € 12.589,44 und beantragte die Berücksichtigung eines aus einer

Grundstücksveräußerung resultierenden Veräußerungsverlustes i.H.v. € 9.276,55 gemäß § 30

Abs. 7 EStG 1988 im Ausmaß von 60% (€ 5.565,99) bei der Ermittlung der Einkünfte.

Am 27. April 2023 erließ das Finanzamt für Großbetriebe einen Körperschaftsteuerbescheid für

das Jahr 2021, in dem der Veräußerungsverlust keine Berücksichtigung fand.

In der zeitgleich ergangenen gesonderten Bescheidbegründung erläuterte die Behörde, dass

das Einkommen einer gemäß § 13 KStG 1988 offengelegten Privatstiftung nach § 7 Abs. 2

KStG 1988 sowie Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln sei.

Das Körperschaftsteuerrecht normiere eine nicht durchlässige Trennung zwischen normaler

Körperschaftsteuerpflicht und Zwischensteuerpflicht gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988. Eine

Vermischung zwischensteuerpflichtiger Einkünfte mit anderen Einkünften sei nicht zulässig.

Im Gegensatz zum Körperschaftsteuerrecht räume das Einkommensteuerrecht dem

Steuerpflichtigen bei Einkünften aus Kapitalvermögen (§27a Abs. 5 EStG 1988) bzw. privaten

Grundstücksveräußerungen (§ 30a Abs. 2 EStG 1988) die Möglichkeit zur Tarifbesteuerung ein,

ein Optionsrecht, dass bei der Zwischenbesteuerung nicht vorgesehen sei.

Eine Verlustverrechnungsmöglichkeit von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit

Einkünften aus Vermietung und Verpachtung werde durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3

KStG 1988, wonach die in § 13 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Einkünfte weder bei den

Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen seien, ausgeschlossen.

§ 13Abs. 3 KStG 1988 zähle die Einkünfte, die der Zwischenbesteuerung unterliegen würden,

darunter Z 2 ‚Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des

Einkommensteuergesetzes 1988‚ taxativ auf.

Aus § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ergebe sich durch Verweis auf § 30 EStG 1988, dass nur private

Grundstücksveräußerungen (und keine solchen aus dem Betriebsvermögen) dem Regime der

Zwischenbesteuerung unterliegen würden.

Damit sei klargestellt, dass die Zwischenbesteuerung neben der Normbesteuerung erfolge, ein

Verlustausgleich zwischen beiden Schedulen nicht zulässig sei und § 30 Abs. 7 EStG 1988 nicht

zur Anwendung gelangen könne.

Mit Eingabe vom 27. April 2023 erhob die Bf. Beschwerde gegen den

Körperschaftsteuerbescheid 2021 und erläutert begründend, dass § 30 Abs. 7 EStG 1988 auch

auf Privatstiftungen anzuwenden sei.

Durch das Recht auf Ausübung der Veranlagungsoption würden auch (negative) Einkünfte aus

privaten Grundstücksveräußerungen aus der Schedulenbesteuerung auszuscheiden sein.

Als Folge des Verweises in § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 auf § 30 EStG 1988 müssten alle Absätze

des § 30 EStG 1988 auch auf Privatstiftungen Anwendung finden.

Ein unzulässiger Verlustausgleich stelle eine in § 13 Abs. 3 KStG 1988 begründete

verfassungsmäßige Ungleichbehandlung dar, hätten Privatstiftungen doch diesfalls keine

Möglichkeit zum Verlustausgleich.

Die Abhaltung eine mündlichen Verhandlung im Fall der Vorlage des Rechtsmittels an das BFG

wurde beantragt.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 20. Juni 2023 als unbegründet

abgewiesen.

Wiederholt wurde auf die nicht durchlässige Trennung zwischen der normalen

Körperschaftsteuerpflicht und der Zwischensteuerpflicht gemäß § 13 Abs. 3 KStG 1988, die

keine Vermischungen zulasse, hingewiesen.

Aus dem Prinzip der Schedulenbesteuerung, die neben der Erfassung von Einkünften im

Rahmen der Normbesteuerung eine Zwischenbesteuerung vorsehe gehe hervor, dass ein

Verlustausgleich zwischen beiden Schedulen nicht zulässig sei und durch § 30 Abs. 7 EStG 1988

nicht durchbrochen werden könne.

Eine verfassungsmäßige Ungleichheit sei nicht auszumachen.

Mit Vorlageantrag vom 27. Juli 2023 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das

Bundesfinanzgericht und verwies darin auf ihre im Rahmen der Beschwerde dargelegte

Begründung.

Ergänzend wurde auf den Körperschaftsteuerkommentar Bergmann/Bieber, § 13 verwiesen,

der in Rz. 43 ausführe, dass ein Verlustüberhang nach § 30 Abs. 7 EStG als Folge des

pauschalen Verweises von § 13 Abs. 3 Z 2 auf § 30 EStG zur Hälfte mit Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung ausgleichsfähig sei.

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am 31. Juli 2023

vorgelegt.

Mit Schreiben vom 27. Jänner 2025 wurde das zuständige Finanzamt für Großbetriebe um

Beantwortung weiterführender Fragen bzw. Vorlage weiterer Unterlagen ersucht, dessen

Beantwortung am 13. Februar 2025 erfolgte.

U.a. wurde ein Wirtschaftsprüfungsbericht zum Jahresabschluss 2021, der Jahresabschluss zum

31. Dezember 2021, eine Aufstellung der aktivierten Instandhaltungen > für 2020 sowie eine

Berechnung des Veräußerungsverlustes und der Liegenschaftskaufvertrag vom

27. September 2021 übermittelt.

Der Antrag auf mündliche Verhandlung wurde mit Fax vom 24. Mai 2025 zurückgezogen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

§ 7Abs. 2 KStG 1988 lautet (auszugsweise):

Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs. 3 des

Einkommensteuergesetzes 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die

sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8

Abs. 4) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23). Wie das Einkommen zu ermitteln

ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und diesem Bundesgesetz.

…

§ 13Abs. 3 KStG 1988 lautet (auszugsweise):

Bei Privatstiftungen, die nicht unter § 5 Z 6 oder 7 oder unter § 7 Abs. 3 fallen, sind weder bei

den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 22

Abs. 2 gesondert zu versteuern:

…

2. Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des

Einkommensteuergesetzes 1988.

Die Summe der Einkünfte gemäß Z 1 und 2 ist um die Summe der im Veranlagungszeitraum

getätigten Zuwendungen im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu

verringern, insoweit davon Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt worden ist. Findet

eine Entlastung der Zuwendungen von der Kapitalertragsteuer auf Grund eines

Doppelbesteuerungsabkommens statt, ist die Summe der Zuwendungen insoweit zu verringern,

als sie nicht endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet ist. Dies gilt auch, wenn die Entlastung

nach Abfuhr der Kapitalertragsteuer stattfindet; die nachträgliche Entlastung gilt als

rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung.

Gemäß § 22 Abs. 2 KStG 1988 beträgt die Körperschaftsteuer für nach § 13 Abs. 3 und 4 zu

versteuernde Einkünfte einer Privatstiftung nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13

Abs. 1 Z 4 25%.

§ 30Abs. 7 EStG 1988 i.d.F. BGBl I 62/2018 lautet:

Führen private Grundstücksveräußerungen, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 30a

Abs. 1 anwendbar ist, in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, ist dieser auf 60% zu

kürzen und gleichmäßig auf das Jahr der Verlustentstehung und die folgenden vierzehn Jahre zu

verteilen und ausschließlich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, soweit diese

unter § 28 Abs. 1 Z 1 und 4 fallen, auszugleichen. Der Steuerpflichtige kann in der

Steuererklärung beantragen, dass stattdessen dieser gekürzte Verlust im

Verlustentstehungsjahr mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, soweit diese unter

§ 28 Abs. 1 Z 1 und 4 fallen, ausgeglichen wird. Diese Regelungen gelten auch im Falle der

Ausübung der Regelbesteuerungsoption (§ 30a Abs. 2).

Die Bf. ist eine Privatstiftung, die die Offenlegungsverpflichtung gem. § 13 (1) iVm (6)

KStG 1988 erfüllt.

Sie erwirtschaftet u.a. außerbetriebliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehrerer

Grundstücke und erzielte im Jahr 2021 einen Veräußerungsverlust aus der Veräußerung des

Grundstückes ***Straße Ort*** i.H.v. € 9.276,55.

Fraglich ist, ob Verluste, die aus der Veräußerung dieses Grundstücks, das ihr zur

Einkünfteerzielung gedient hat, mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Zuge eines

horizontalen Verlustausgleiches nach Maßgabe der Bestimmung von § 30 Abs. 7 EStG 1988

verrechnet werden können.

Die Grundstücksveräußerung der Bf. war nach der Bestimmung § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu

erfassen.

Nach § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 sind Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen gemäß

§ 30des Einkommensteuergesetzes 1988 bei Privatstiftungen, sofern § 7 Abs. 3 KStG 1988

nicht zur Anwendung kommt, weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu

berücksichtigen.

Mit 1. April 2012, 1. StabG BGBl I 22/20012 traten die Bestimmungen zur

Immobilienertragsteuer (u.a. §§ 30, 30a, 30b EStG 1988) in Kraft.

Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken im

Privatvermögen im Zuge der Spekulationsbesteuerung nur erfasst, wenn der Zeitraum

zwischen der Anschaffung und Veräußerung 10 (15) Jahre betrug (§ 30 Abs. 1 Z 1 lit a

EStG 1988 a.F.).

Der Verlustausgleich des § 2 Abs. 2 EStG 1988 wurde nach damaliger Gesetzeslage durch § 30

Abs. 4 EStG 1988 insofern eingeschränkt, als Verluste aus der Veräußerung von Grundstücken

nur mit Gewinnen aus anderen Spekulationsgeschäften ausgeglichen werden konnten.

Die erläuternden Bemerkungen zum 1. StabG 2012 führen im Zuge der Neuregelung aus:

‚Unverändert zur bisherigen Rechtslage sind allfällige Verluste aus privaten

Grundstücksveräußerungen mit anderen Einkünften nicht ausgleichsfähig und auch nicht

vortragsfähig. Sie sind nur mit Gewinnen aus anderen privaten Grundstücksveräußerungen im

selben Kalenderjahr ausgleichsfähig.‘

Mit § 30a EStG 1988 wurde durch das 1. StabG 2012 ein linearer Tarif in Höhe von 25% für die

Besteuerung von Einkünften aus Grundstücksveräußerungen eingeführt.

Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuer-Kommentar § 30a Rz. 2 erläutern dazu:

‚Die bisherige Tarifgestaltung verfolgte grundsätzlich das Ziel das Einkommen im Rahmen einer

synthetischen Besteuerung einem progressiven Tarif zu unterwerfen und somit entsprechend

dem Leistungsfähigkeitsprinzip im Sinne einer gleichen Nutzeneinbuße eine gleichmäßige

Besteuerung herbeizuführen…Mit der Neugestaltung der Besteuerung der Einkünfte aus

Kapitalvermögen durch das BudBG 2011 und den Einkünften aus Grundstücksveräußerungen

durch das 1. StabG 2012 ist eine Zweiteilung des Besteuerungssystems erfolgt. Die Früchte

sowie die Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und die Wertsteigerungen von Grundstücken

werden im Rahmen einer Schedulenbesteuerung mit einem linearen Tarif in Höhe von 25%

erfasst, die übrigen Einkünfte im Rahmen eines synthetischen Systems mit einem progressiven

Tarif.‘

Mit Einführung der Immobilienertragsteuer wurde mit 1. April 2012, BGBl I Nr. 22/2012 in § 13

Abs. 3 Z 2 KStG 1988 auch die Steuerpflicht für private Grundstücksveräußerungen gemäß § 30

EStG 1988 für Stiftungen normiert.

Anwendungsfall findet diese Bestimmung für Privatstiftungen, die die

Offenlegungsverpflichtungen gemäß § 13 Abs. 1 iVm Abs. 6 KStG 1988 erfüllen.

Aus den erläuternden Bemerkungen dazu geht hervor:

‚Bislang sind außerbetriebliche Grundstücksveräußerungen von eigen- und gemischtnützigen

„gläsernen“ Privatstiftungen nur dann steuerpflichtig, wenn sie Spekulationseinkünfte im Sinne

des § 30 EStG 1988 darstellen oder (Zu)Stifter der Privatstiftung eine Kapitalgesellschaft oder

ein § 5 EStG 1988-Ermittler ist. Die nun geplante Abschaffung der Spekulationsfrist im Bereich

der Einkommensteuer soll nun als Anlass genommen werden, auch bei Privatstiftungen

erstmals eine generelle Steuerpflicht für Grundstücksveräußerungen zu verankern…

Da im Bereich der Einkommensteuer die Besteuerung generell mit einem besonderen Steuersatz

in Höhe von 25% erfolgen soll, sind Grundstücksveräußerung von Privatstiftungen

systembedingt – analog zu endbesteuerten Kapitaleinkünften – in die Zwischenbesteuerung

nach § 13 Abs. 3 aufzunehmen. Über die Anknüpfung von § 13 Abs. 3 Z 2 an § 30 EStG 1988

ergibt sich somit die generelle Steuerpflicht von Grundstücksveräußerungen….‘

Gemäß dieser Bestimmung sind diese außerbetrieblichen Einkünfte i.S. eines

Schedulensystems weder bei den Einkünften noch beim Einkommen zu berücksichtigen,

sondern getrennt von der synthetischen Normalbesteuerung der Privatstiftungen nach

Maßgabe des § 22 Abs. 2 KStG 1988 gesondert zu versteuern.

Der Steuersatz für nach § 13 Abs. 3 KStG 1988 zu versteuernde Einkünfte beträgt gemäß § 22

Abs. 2 KStG 1988 25% nach Abzug von Sonderausgaben gemäß § 13 Abs. 1 Z 4 KStG 1988.

Die Steuer ist als Zwischensteuer konzipiert und wird gemäß § 24 Abs. 5 KStG 1988 bei

späteren KESt-pflichtigen Zuwendungen der Privatstiftung an die Begünstigten gutgeschrieben.

Die Verlustausgleichsregelung i.Z.m privaten Grundstücksveräußerungen fand sich fortan in

§ 30Abs. 7 EStG 1988 (ab 1. StabG BGBl I Nr. 22/2012). Der Verlustausgleich wurde darin

zunächst insoweit eingeschränkt, als Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit

Gewinnen aus privaten Grundstücksveräußerungen innerhalb eines Kalenderjahres

ausgeglichen werden konnten.

Mit AbgÄG BGBl I Nr. 112/2012 wurde die Bestimmung des § 30 Abs. 7 EStG 1988 rückwirkend

geändert (§ 124b Z 234 EStG 1988) und eine Halbierung des Verlustes vor dem Ausgleich mit

den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eingeführt.

Die erläuternden Bemerkungen führen dazu aus:

‚Bisher waren Verluste nach § 30 nur mit Überschüssen nach § 30 ausgleichfähig. Nunmehr soll

der Verlustausgleich insoweit erweitert werden, als er mit Überschüssen aus Vermietung und

Verpachtung durchgeführt werden kann. Damit soll der Verlustausgleich an jenen von

Substanzverlusten aus Kapitalvermögen angeglichen werden, die grundsätzlich ebenfalls mit

Früchten aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können. Liegen mehrere private

Grundstücksveräußerungen vor, auf die der besondere Steuersatz anwendbar ist, ist zunächst

der Saldo aus diesen zu bilden. Ein verbleibender Verlustüberhang ist sodann zu halbieren.

Dieser halbierte Verlust ist sodann mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung

auszugleichen. Der Verlustausgleich ist dabei immer nur mit dem Gesamtüberschuss aus

Vermietung und Verpachtung nach Durchführung eines horizontalen Verlustausgleiches

zulässig. Die vorgesehene Halbierung und die Einschränkung des Verlustausgleichs soll auch

dann zum Tragen kommen, wenn die Regelbesteuerungsoption des § 30a Abs. 2 ausgeübt wird.

Ein Hälfteverlust aus Grundstücksveräußerungen iSd § 30 ist erstmals bei der Veranlagung für

das Kalenderjahr 2012 mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 30 Abs. 7

auszugleichen.‘

Der VwGH hat mit seiner Entscheidung vom 11. Dezember 2019, Ro 2019/13/0035 erwogen,

dass im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen ‚…die

Rechtslage in der Fassung des AbgÄG 2012 bei – wie hier – Nichtvorliegen von Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung‘ vergleichbar mit der Rechtslage, nach der diese Veräußerungen

als Spekulationseinkünfte erfasst wurden (§ 30 Abs. 4 EStG 1988 idF vor dem AbgÄG 2012 sah

ein relatives Verlustausgleichsverbot für Verluste aus Spekulationseinkünften vor) war.

Zur Verrechnungsmöglichkeit von Verlusten mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

führen Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, a.a.O. § 30a Rz. 7 aus:

‚Verluste aus Grundstücksveräußerungen können ungekürzt nur mit anderen Gewinnen aus

Grundstücksveräußerungen ausgeglichen werden. Ein Überhang ist allerdings zu halbieren und

kann bei betrieblichen Grundstücksveräußerungen mit laufenden Gewinnen desselben

Betriebes ausgeglichen werden (§ 6 Z 2 lit d), bei privaten Grundstücksveräußerungen kann der

halbierte Verlust mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden (§ 30

Abs 7; siehe § 30 Tz 297 f). In diesen Fällen ist eine Regelbesteuerungsoption zur Überwindung

der Schedule nicht erforderlich; diese erfolgt bereits durch die auf Grund des Gesetzes

eintretende Halbierung des Verlustes.‘

Die Beschränkung auf die Hälfte des Verlustes ergab sich aus dem Umstand, dass mit dieser

Bestimmung eine Durchbrechung des eingeführten Schedulensystems verbunden war.

Gewinne aus Grundstücksveräußerungen waren mit dem linearen Steuersatz gemäß § 30a

EStG 1988 (25%, später 30%) zu versteuern. Verluste aus Grundstücksveräußerungen konnten

aber nunmehr im Rahmen der progressiven Einkommensteuer ausgeglichen werden.

Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn § 30 Rz. 297 dazu:

‚Durch die Halbierung des gesamten Verlustes aus privaten Grundstücksveräußerungen eines

Kalenderjahres wird der Erfassung mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25% Rechnung

getragen. Damit wird verhindert, dass Rechtsgeschäfte, die im Falle eines Gewinnes nur einer

25%igen Besteuerung ohne progressionserhöhender Wirkung für die übrigen Einkünfte

unterliegen, im Verlustfall zu einer Progressionsermäßigung und somit zu einer

Steuerentlastung im Ausmaß des progressiven Tarifes führen.‘

Zur Darstellung der Behörde, wonach nur private Grundstücksveräußerungen von natürlichen

Personen in den Anwendungsbereich von § 30 Abs. 7 EStG 1988 fallen ist anzumerken, dass

sich § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 explizit auf private Grundstücksveräußerungen ohne die von der

Behörde zugedachte Einschränkung bezieht.

Für Grundstücke des Betriebsvermögens gilt, dass sie unabhängig von der

Gewinnermittlungsart ab Wirksamkeit des 1. StabG 2012 mit 1. April 2012 steuerhängig sind.

Die Besteuerung von Veräußerungen nach dem 31. März 2012 erfolgt im betrieblichen wie

außerbetrieblichen Bereich grundsätzlich mit dem besonderen Steuersatz gemäß § 30a

EStG 1988 (bei Veräußerungen vor dem 1. Jänner 2016 mit 25%, bei Veräußerungen nach dem

31.Dezember 2015 mit 30%; siehe auch § 30a (3) EStG 1988).

Sofern Verluste aus der Veräußerung von privaten Grundstücken entstehen, können sie nach

der dargelegten Bestimmung im betrieblichen Bereich, sofern sie dem besonderen Steuersatz

von § 30a Abs. 1 EStG 1988 unterliegen (nur der Höhe nach mit 50% bzw. später mit 60%

beschränkt, § 6 Z 2 lit d EStG 1988), mit anderen positiven Einkünften ausgeglichen werden

(vgl. auch VwGH Ra 2020/15/0003 v. 22. September 2021).

Für Kapitalgesellschaften wurde in § 7 Abs. 3 KStG 1988 ausdrücklich normiert, dass

Einschränkungen des Verlustausgleiches durch § 6 Z 2 lit d EStG 1988 nicht anzuwenden sind.

Der Verweis auf den besonderen Steuersatz § 30a Abs. 1 EStG 1988 in § 30 Abs. 7 EStG 1988

stellt nach Ansicht des BFG keinen Hinderungsgrund für dessen Anwendung auf

Veräußerungsverluste die § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 dar, da damit auf den besonderen

Steuersatz für Grundstücksveräußerungen hingewiesen wird (Schedulenbesteuerung) der

ebenso wie bei außerbetrieblichen, nach § 13 Abs. 3 KStG 1988 zu erfassenden Einkünften

(dort Besteuerung nach § 22 Abs. 2 KStG 1988) außerhalb der generellen Einkünfte- bzw.

Einkommensermittlungsvorschriften anzuwenden ist.

Die Darstellung der Behörde, nach der infolge der Schedulenbesteuerung ein Verlustausgleich

zwischen den Schedulen nicht erfolgen kann, ist nicht zutreffend wird sie doch durch die

Bestimmung des § 30 Abs. 7 EStG 1988 durchbrochen, nach der Verluste aus der Schedule

‚private Grundstücksveräußerungen‘ in begrenztem Ausmaß mit positiven Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung, die der Normalbesteuerung unterliegen, verrechnet werden

können.

Auch das von der Behörde vorgebrachte Argument, wonach das Einkommensteuerrecht bei

der Anwendung des besonderen Steuersatzes und des progressiven Steuertarifes durchlässiger

ist und eine Optionsmöglichkeit zur Tarifbesteuerung vorsieht, wohingegen bei der

Zwischenbesteuerung ein opt out nicht vorgesehen ist, kann gegenständlich nicht greifen, da

im Fall von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen (wie gegenständlich) eine

Regelbesteuerungsoption eben nicht erforderlich ist.

Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn a.a.O. § 30a Rz. 7:

‚…Eine Regelbesteuerungsoption ist aber jedenfalls erforderlich, wenn laufende Verluste oder

ein Verlustvortrag aus anderen Einkunftsquellen mit Grundstücksgewinnen, die dem

besonderen Steuersatz unterliegen, ausgeglichen werden sollen…in diesem Fall kann ein

Verlustausgleich nur dadurch bewirkt werden, dass durch die Regelbesteuerungsoption die

Schedule aufgehoben wird und die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung in den

Gesamtbetrag der Einkünfte und somit in das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 einbezogen

werden…‘

Für den Fall eines Veräußerungsverlustes von Grundstücksverkäufen gilt zudem, dass es

mangels anfallender Zwischensteuer zu keiner Anrechnung derselben gemäß § 24 Abs. 5

KStG 1988 kommen kann.

Weshalb für Privatstiftungen keine Verrechnung von Veräußerungsverlusten aus privaten

Grundstücksveräußerungen mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Rahmen der

Bestimmung des § 30 Abs. 7 EStG 1988 möglich sein soll ist nicht ersichtlich, verweist doch § 13

Abs. 3 Z 2 KStG 1988 ohne erkennbare Einschränkungen auf ‚Einkünfte aus privaten

Grundstücksveräußerungen gemäß § 30 des Einkommensteuergesetztes 1988‚.

Auch die erläuternden Bemerkungen zu AbgÄG BGBl I Nr. 112/2012, mit dem erstmals die

Verrechnungsmöglichkeit von privaten Grundstücksveräußerungen mit Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung eingeführt wurde, lassen eine Einschränkung der

Verlustverrechnungsmöglichkeit auf Veräußerungen durch natürliche Personen nicht

erkennen.

Die Ansicht der Behörde würde die Bf. daher, als einer den Sondervorschriften des § 13

KStG 1988 unterliegenden Privatstiftung, hinsichtlich ihrer aus der Veräußerung von

Grundstücken herrührenden Verlustverrechnungsmöglichkeit sowohl gegenüber der

Veräußerung von Grundstücken durch Privatpersonen als auch gegenüber der Veräußerung

von Grundstücken die sich im Betriebsvermögen sonstiger Unternehmen befinden schlechter

zu stellen und ist ungeachtet obiger Argumente auch aus steuersystematischen Überlegungen

abzulehnen.

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass § 30 Abs. 7 EStG 1988 auch für Stiftungen, die

Einkünfte aus privaten Einkünften nach § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 zu ermitteln haben,

hinsichtlich der dort normierten Verlustverrechnungsmöglichkeit mit Einkünften aus

Vermietung und Verpachtung anzuwenden ist.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen:

Veräußerungserlös                                                                360.000,00

Anschaffungskosten                                                              402.000,00

aktivierte Instandsetzung                                                         81.380,71

Afa 2007-2021                                                                      -114.104,16

                                                                                               369.276,55

Veräußerungsverlust gesamt                                                   -9.276,55

Veräußerungsverlust 60%                                                        -5.565,93

Einkünfte aus V+V lt. Bescheid                                               12.589,44

Veräußerungsverlust 60%                                                        -5.565,93

Einkünfte aus V+V lt. BFG                                                        7.023,51

Körperschaftsteuer                                                                    2021   

                                                                                                         €      

Einkünfte gem. § 27a Abs. 2 EStG                                         22.645,39

Einkünfte gem. § 27a Abs. 1 EStG                                           6.755,54

Einkünfte aus V+V                                                                     7.023,51

Gesamtbetrag der Einkünfte                                                   36.424,44

Einkommen                                                                              36.424,44

Körperschaftsteuer gem. § 22 KStG 25%                                 9.106,11

einbehaltene Steuerbeträge                                                            -5,97

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG                                                    -0,14

festgesetzte Körperschaftsteuer                                               9.100,00

1.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil

das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine ordentliche Revision ist als zulässig zu erklären, da eine Judikatur des Höchstgerichtes zur

Auslegung der Bestimmung des § 30 Abs. 7 EStG 1988, insbesondere zur Frage der

Anwendbarkeit für Privatstiftungen (Verweis in § 13 Abs. 3 Z 2 KStG 1988) bislang fehlt.

Wien, am 27. Mai 2025