Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Für das Jahr 2017 wurde am 8. 5.2019 ein Feststellungsbescheid Gruppenmitglied er lassen, in
welchem die Abfertigungsrückstellung für Vorstandsmitglieder nicht anerkannt wurde. Mit
Schreiben vom 27.5.2019 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
Bei der Bf. wurde in der Folge für die Jahre 2016 bis 2019 eine BP durchgeführt. Im BP-Bericht
vom 21.3.2024 finden sich folgende streitgegenständliche Feststellungen (auf die Abhaltung
einer Schlussbesprechung wurde am 15.12.2023 verzichtet):
Feststellungen:
Sachverhalt ***1***-Privatstiftung
Die ***1*** Privatstiftung wurde mit Stiftungsurkunde vom 27.8.2007 von Bf., Mag. VN
***2***, Mag. VN2 ***2*** und VN3 ***3*** als Stifter errichtet. Von Bf. getätigte
Geldzuwendungen an die ***1*** Privatstiftung iHv 104.700 € (gewidmete Bareinlage
69.700,00 € und 35.000,00 € Zuschuss) wurden anlässlich der Errichtung der Stiftung im Jahr
2007 geleistet und gemeinsam mit Beratungskosten iHv 20.519,09 € am Konto 12547
„Stifterrechte“ als Anschaffungskosten für den Vermögenswert „***1*** – Privatstiftung“ im
Rechnungswesen der Bf. verbucht.
Im Zuge der vorangegangenen Außenprüfung wurden die 2013 und 2015 vorgenommenen
Abschreibungen dieses Vermögenswertes iHv 70.000,00 € bzw. 17.219,00 € steuerlich
neutralisiert, da eine Privatstiftung als eigentümerlose Körperschaft weder über Eigentümer,
Mitglieder oder Gesellschafter verfügt, folglich auch nicht Bestandteil des
Finanzanlagevermögens eines Unternehmens sein kann und daher auch keine
Teilwertabschreibung möglich ist. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Privatstiftung aus
diesem Grund steuerlich aus dem Finanzanlagevermögen auszuscheiden ist.
Bei der ***1*** Privatstiftung handelt es sich nicht um eine betriebliche Privatstiftungen gem.
§ 4Abs 11 Z 1 EStG. Zuwendung an diese sind daher keine Betriebsausgaben.
Am 16.11.2015 wurde die Stiftung mit Notariatsakt von den Stiftern VN ***2***, VN2 ***2***
und VN3 ***3*** entsprechend dem in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Widerrufsrecht
widerrufen.
Das Guthaben aus der Abwicklung lt. der am 2.2.2017 aufgestellten „korrigierten
Schlussrechnung zum 30.12.2016″ iHv 25.699,98 € wurde ohne KESt Abzug an die
letztbegünstigte Bf. zugewendet und vom geprüften Unternehmen als Ertrag verbucht.
Nach Abwicklung wurde die Privatstiftung per 21.6.2017 aus dem Firmenbuch gelöscht.
Der unternehmensrechtlich ausgewiesene Buchwert iHv. 38.000,- € wurde 2017
aufwandswirksam ausgebucht. In der steuerlichen MWR 2017 wurden die steuerlichen
Korrekturen der vorangegangenen Außenprüfung iHv 87.219,00 € abgerechnet. Somit wurden
2017steuerlich 127.519,09 € als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Begründet wird diese Abrechnung vom Unternehmen mit Verweis auf § 27 Abs 1 Z 9 EStG idF
SchenkMG (BGBl I 2008/85) und die Meinung von Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 (2009)
Rz II/585, der zufolge Körperschaften, die nicht befähigt sind, eine Stiftung zu widerrufen,
dennoch an der Kürzung um die Eingangswerte teilhaben können, wenn eine physische Person,
als (Mit-) Stifterin von ihrem Widerrufsrecht wirksam Gebrauch gemacht hat.
Feststellung/Rechtliche Würdigung
Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs 11 Z 1 fallenden Privatstiftung
Letztbegünstigter gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag
um die steuerlich maßgebenden Werte seiner vor dem 1. August 2008 getätigten
Zuwendungen an die Privatstiftung zu kürzen. (§ 27 Abs 5 Z 9 erster Satz EStG)
Bei Zutreffen der Voraussetzungen ist das dem Stifter als Letztbegünstigten übertragene,
Vermögen der von ihm widerrufenen Stiftung um die steuerliche maßgeblichen Werte seiner
vor dem 1.8.2008 getätigten Zuwendungen an diese Privatstiftung zu kürzen.
Das Widerrufsrecht gem. § 34 PSG kann sich ausschließlich ein Stifter, der eine natürliche
Person ist, in der Stiftungsurkunde als höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht
vorbehalten. Juristische Personen sind explizit von der Widerrufsmöglichkeit ausgeschlossen.
Durch den Verweis in § 27 Abs 5 Z 9 erster Satz EStG (zuvor § 27 Abs 1 Z 9 EStG bzw.
ursprünglich in § 32 Z 4 lit b EStG (idF vor dem SchenkMG) wird die Begünstigung der
Anrechnung auf Stifter gem. § 34 PSG, das sind ausschließlich natürliche Personen, beschränkt.
Es handelt sich um eine Begünstigungsbestimmung, die sich auf die konkrete (natürliche)
Person des Stifters als Letztbegünstigten, im Fall des ihm gem. § 34 PSG vorbehaltenen
Widerrufs der Privatstiftung, bezieht und nur für diesen Anwendungsfall die Anrechnung der
Stiftungseingangswerte ermöglicht.
Aus den angeführten Gründen wird der Rechtsansicht des geprüften Unternehmens nicht
gefolgt. Im vorliegenden Fall ist daher eine Anrechnung der Eingangswerte bei der Bf. als
Letztbegünstigte nicht zulässig.
Neu hervorgekommene Tatsachen und Beweise
Im Zuge der Außenprüfung wurden unter anderem erstmals die korrigierte Schlussrechnung
zum 30.6.2016 und das Konto 12547 „Stifterrechte“ vorgelegt. Neben diesen Beweismitteln
sind auch die Tatsachen neu hervorkommen, dass die Stiftung widerrufen wurde, die damit im
Zusammenhang stehende Vermögensübertragung als Einnahmen erfasst und die seinerzeitigen
Zuwendungen und Beratungskosten iZm der Errichtung der Privatstiftung aufwandswirksam als
Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind.
Steuerliche Auswirkung 2017
Eingangswerte bei ***1*** Privatstiftung 125.219,09
Zurechnung MW Rechnung 125.219,09
Feststellungen Jubiläumsgeldrückstellung
Zu TZ 6 wird im BP-Bericht ausgeführt:
„Sachverhalt
Durch das geprüfte Unternehmen wurden bei Berechnung der nach Steuerrecht gebildeten
Jubiläumsgeldrückstellung erstmals mit dem Bilanzstichtag 31.12.2016 zusätzlich zukünftige
Gehaltserhöhungen, die sich aufgrund einer geschätzten zukünftigen Lohn- und
Gehaltssteigerung ergeben, berücksichtigt.
Für 2016 wurde entsprechend den erstmals im Rahmen der Außenprüfung vorgelegten
Unterlagen ersichtlich, dass ein Gehaltstrend von 2,5% berücksichtigt worden ist. Die konkrete
Höhe des Rückstellungsaufwandes, der auf diese Teile der Jubiläumsgeldrückstellung entfällt,
wurde nicht offengelegt.
Für 2017 bis 2019 wurde in den Mehr-Weniger-Rechnungen, die im Zuge der Einreichung der
Steuererklärungen dem Finanzamt übermittelt wurden, offengelegt, dass der für die
Berechnung der unternehmensrechtlichen Rückstellungswerte vom Versicherungsgutachter
angesetzte Gehaltstrend (2017: 2 %, 2018: 2% %, 2019: 1,90 %) für mögliche zukünftige
Gehaltsentwicklungen auch für die Ermittlung der steuerlichen Rückstellung berücksichtigt
wurde. Dieser Teil der Jubiläumsgeldrückstellung wurde auch gesondert ausgewiesen.
Aus der, im Zuge der Außenprüfung vorgelegte Berechnung der steuerlichen
Jubiläumsgeldrückstellung für 2018 ist ersichtlich, dass ein Gehaltstrend in Höhe von 1,8 % und
nicht wie in der steuerlichen MW Rechnung angegeben in Höhe von 2 % berücksichtigt wurde.
Rechtliche Würdigung
Gem. § 14 Abs 12 EStG hat die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen unter sinngemäßer
Anwendung des § 14 Abs 6 Z 1 bis 3, des Abs 6 Z 6 sowie der Abs 8 und 9 EStG zu erfolgen,
wobei eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik zulässig ist.
Folglich ist sinngemäß:
Gemäß § 14 Abs 6 Z 2 EStG eine Jubiläumsgeldrückstellung erstmals im Wirtschaftsjahr der
Zusage zu bilden, wobei Veränderungen der Zusagen wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als
neue Zusagen gelten auch Änderungen der Jubiläumsgeldbemessungsgrundlage und
Indexanpassungen von Jubiläumsgeldzusagen.
Gemäß § 14 Abs 6 Z 3 EStG der Jubiläumsgeldrückstellung im jeweiligen Wirtschaftsjahr so viel
zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen
Jubiläumsgeldzusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Jubiläumsgeldzahlung auf das
einzelne Wirtschaftsjahr entfällt (Gegenwartsverfahren).
Der Rückstellung pro Arbeitnehmer ist daher im jeweiligen Wirtschaftsjahr so viel zuzuführen,
als bei Verteilung des zukünftigen Jubiläumsgeldanspruches auf die Zeit zwischen dem
jeweiligen Beginn der Rückstellungsbildung und der Auszahlung des Jubiläumsgeldes auf dieses
Wirtschaftsjahr entfällt.
Daraus resultiert, dass „Mehrleistungen“ auf Grund späterer Änderungen, die wie eine neue
Zusage zu behandeln sind, nur auf die restliche Laufzeit bis zur Auszahlung des Jubiläumsgeldes
verteilt werden können.
Eine Änderung der künftigen, rechtsverbindlich zugesagten Jubiläumsgeldleistungen über das
Ausmaß der bisher zugesagten Leistungen hinaus (zB durch regelmäßige Bezugserhöhungen
oder kollektivvertragliche Änderungen) ist stets wie eine neue Zusage zu behandeln und
entsprechend dem Gegenwartsverfahren auf die jeweilige Restlaufzeit zu verteilen.
Gemäß § 14 Abs 12 EStG iVm § 14 Abs 6 Z 2 EStG können demnach zukünftige
Gehaltserhöhungen erst ab dem Jahr der tatsächlichen Erhöhung bei der Berechnung der
Jubiläumsgeldrückstellung berücksichtigt werden. Die Jubiläumsgeldrückstellung für die Jahre
2016bis 2019 wird daher unter Zugrundelegung der im jeweiligen Wirtschaftsjahre 2016 bis
2019maßgeblichen Gehälter berechnet.
Im Steuerrecht gilt die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz für die Steuerbilanz nur
insoweit, als steuerrechtliche Vorschriften nicht zwingend eine andere Regelung vorsehen.
Eine Maßgeblichkeit der UGB Bilanz nach dem RÄG 2014 für die Steuerbilanz ist für die Bildung
der Jubiläumsgeldrückstellung in diesem Fall nicht gegeben, da die einschlägigen
steuerrechtlichen Sonderregelungen des § 14 Abs 12 EStG zwingend anzuwenden sind.
Eine Berücksichtigung möglicher, zukünftiger Gehaltsentwicklungen bei der steuerrechtlichen
Ermittlung der Jubiläumsgeldrückstellung ist folglich steuerlich nicht zulässig.
Berichtigung gemäß 293b BAO 2017 und 2018
Anders als in der Mehr-/Weniger Rechnung 2016 wurden in den Mehr-/Weniger Rechnungen
2017bis 2019, die der bescheiderlassenden Stelle im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
vorgelegen sind, sowohl der konkrete Betrag, der sich aufgrund der Berücksichtigung der
zukünftigen Gehaltstrends ergibt, gesondert ausgewiesen als auch in einer Fußnote
offengelegt, dass „[d]ie steuerliche Jubiläumsgeldrückstellung […] nach der Teilwertmethode
mit einem Rechnungszinssatz von 6% berechnet (gem. § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 6) [wurde]. Der
Teilwertabschlag von 10% und der Fluktuationsabschlag von 25% wurden berücksichtigt. (Rz
3431und 3428 EStR). Der für die Berechnung der unternehmensrechtlichen
Rückstellungswerte vom Versicherungsgutachter angesetzte Gehaltstrend (2% [2%]) wurde im
Sinne des Maßgeblichkeitsprinzips auch bei der Berechnung der steuerlichen
Jubiläumsgeldrückstellung berücksichtigt.“
Aus der im Zuge der Außenprüfung vorgelegte Berechnung der steuerlichen
Jubiläumsgeldrückstellung für 2018 ist ersichtlich, dass ein Gehaltstrend in Höhe von 1,8 % und
nicht – wie in der eingereichten steuerlichen Mehr-/Weniger Rechnung angegeben – in Höhe
von 2 % berücksichtigt wurde.
Gemäß § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag oder von Amts wegen einen
Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher
Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsmäßiger
Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres
Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann in einer unzutreffenden
Rechtsauffassung zum Ausdruck kommen. Ob eine Rechtsauffassung offensichtlich unrichtig
ist, ist anhand des Gesetzes und der dazu entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen.
Diese Voraussetzungen liegen für die Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2017 und 2018
vor.
Sollten daher keine tauglichen Wiederaufnahmegründe vorliegen, sind diese Bescheide gem. §
293b BAO insoweit zu berichtigen.
Erstbescheid 2019
Im Jahr 2019 wird die Berücksichtigung des Gehaltstrends bei Berechnung der
Jubiläumsgeldrückstellung im Erstbescheid korrigiert.“
Folgende steuerliche Auswirkung ergibt sich demnach lt. BP:
| Gehaltstrend Jubiläumsgeldrückstellung SR Bilanz | 2016 | 2017 | 2018 | 2019 |
| Stand Komponente Gehaltstrend SR | 14255,25 | 11087,72 | 10357,82 | 11443,80 |
| Dotierung SR bisher | – 14.255,25 | 3.167,53 | 729,90 | -1.085,98 |
| Zu – Abrechnung MW Rechnung bisher | -14.255,25 | 3.167,53 | 729,90 | 1.085,98 |
| Korrektur MW RE lt. AP | 14.255,25 | -3.167,53 | -729,90 | 1.085,98 |
Die Bescheide 2017 und 2018 wurden durch die BP nach Wiederaufnahme erlassen, ebenso
wurde durch die BP der Erstbescheid 2019 erlassen. Die Bescheide 2020 und 2021 (jeweils vom
13.5.2024) folgten ebenfalls diesen Feststellungen.
In der Folge wurden seitens der Bf. (nach erfolgten Fristverlängerungen) mit Schreiben vom
30.9.2024 Beschwerde erhoben, ein Antrag auf Unterbleiben einer
Beschwerdevorentscheidung gestellt und ausgeführt:
A.1a Begründung zu Punkt 1- Rechtswidrige Nichtanerkennung zukünftiger
Gehaltsentwicklungen bei Ermittlung der Jubiläumsgeldrückstellung
Für die Bildung der Jubiläumsgeldrückstellungen sind die steuerrechtlichen Sonderregelungen
des § 14 Abs 12 iVm Abs 6 EStG anzuwenden. Für die Berechnung besteht ein Wahlrecht
zwischen der versicherungs- und der finanzmathematischen Berechnung. Für beide
Berechnungsmethoden ist für steuerliche Zwecke das Gegenwartswertverfahren mit einem
Rechnungszinssatz iHv 6 % heranzuziehen.
Aus Vereinfachungsgründen ist eine Ableitung des Gegenwartswertverfahren aus dem
unternehmensrechtlich anerkannten Teilwertverfahren zulässig. Dabei ist von dem nach dem
Teilwertverfahren errechneten Rückstellungsbetrag (=unternehmensrechtlich gebildeter
Rückstellungsbetrag) ein gleichbleibender Abschlag von 10 % vorzunehmen. Voraussetzung für
diese vereinfachte Berechnungsmethode ist, dass beim Teilwertverfahren ein
Rechnungszinsfuß von 6 % zu Grunde gelegt wurde bzw vor dem Abschlag die mit einem
anderen Rechnungszinsfuß ermittelte ,,Teilwertrückstellung“ auf einen Rechnungszinsfuß von
6 % umgerechnet wurde (siehe dazu EStR 2000, Rz 3431; Kanduth-Kristen in Jakom (Hrsg), EStG
(2023) § 14 Rz 77; Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG 21 § 14 Tz 72; Winkler in
Wiesner/Grabner/Wanke (Hrsg), EStG § 14 Tz 52; Mühlehner in Hofstätter/ Reichel (Hrsg), Die
Einkommensteuer (EStG 1988) – Kommentar zu § 14 EStG Rz 27).
Im Gegensatz zum Gegenwartswertverfahren, bei dem Bezugsveränderungen über die
verbleibende Laufzeit verteilt werden, wird beim Teilwertverfahren eine Bezugsveränderung
über die gesamte Laufzeit der Verpflichtung verteilt.
Daher ist der Betrag der Rückstellung nach dem Teilwertverfahren stets höher als nach dem
Gegenwartswertverfahren (vgl Rz 3431 EStR). Der Abschlag in Höhe von 10 % dient dazu, den
Rückstellungsbetrag nach dem Gegenwartswertverfahren aus dem Teilwertverfahren
abzuleiten, also den Gehaltstrend, der die Verteilung von Gehaltssteigerungen auf die gesamte
Laufzeit sicherstellt, auszugleichen (hergeleitet zB bei Bruckner, ÖStZ 1999, 114 ff).
Bruckner (in ÖStZ 1999, 114 ff) zeigt dies auch anschaulich anhand eines Beispiels. Er hat dafür
einen Jubiläumsgeldanspruch zu Beginn des Dienstverhältnisses iHv 100.000,00 Schilling, eine
jährliche Bezugserhöhung iHv 3 %, die Auszahlung nach 25 Dienstjahren und einen
Rechnungszinsfuß von 6 % zu Grund gelegt.
Er stellt die Rückstellung berechnet nach dem Teilwertverfahren und nach dem
Gegenwartswertverfahren gegenüber und zeigt für beide Berechnungsmethoden die absolute
Differenz und die relative Differenz in %.
Aus dieser Gegenüberstellung lässt sich folgendes ableiten:
– Spätestens zum Zeitpunkt des Dienstjubiläums führen sowohl das unternehmensrechtliche
Teilwertverfahren als auch das steuerliche Gegenwartswertverfahren zur selben
Rückstellungshöhe. Der Unterschied besteht daher nur in einer zeitlichen Verschiebung der
Rückstellungsdotierung auf spätere Perioden bei m Gegenwartswertverfahren.
– Prozentuell liegt die niedrigere Rückstellung nach dem Gegenwartswertverfahren im
äußersten Fall (im Jahr 17) um 12,4 % unter der höheren Abschreibung nach dem
Teilwertverfahren. Der Durchschnitt aus den Abweichungen liegt bei 8,83 %.
Die Betriebsprüfung führt richtigerweise an, dass beim Gegenwartswertverfahren kein
Gehaltstrend berücksichtigt wird, übersieht allerdings, dass genau diesem Umstand mit dem
angesetzten Teilwertabschlag iHv 10 % Rechnung getragen wird. Eine Nichtberücksichtigung
des Gehaltstrend bei gleichzeitigem Ansatz eines Teilwertabschlages würde den
Rückstellungswert unsachgemäß doppelt reduzieren.
Seit dem RÄG 2014 schreiben sowohl § 211Abs 1 UGB als auch AFRAC 27 die Anwendung der
Nominalwertmethode (Bruttowertmethode) vor. Dabei sind jene Jubiläumsgelder zu schätzen,
die in der Zukunft voraussichtlich zu leisten sein werden (Erfüllungsbetrag). Dafür sind die
erwarteten jährlichen Bezugserhöhungen aufgrund üblicher Karriereschritte bzw
Valorisierungen zu berücksichtigen (vgl Enzinger, SWK 2017,434 ff). Mit dieser
Bemessungsgrundlage ist die Jubiläumsgeldrückstellung nach dem Teilwertverfahren (unter
Berücksichtigung des 6 % Rechnungszinsfußes) zu berechnen. Dieser nach dem
Teilwertverfahren ermittelte Wert stellt für die Vereinfachungsregelung des 10 % Abschlags die
Basis dar (Umrechnung Teilwertverfahren auf Gegenwartswertverfahren).
Über die für die Rückstellungsberechnung relevante Bemessungsgrundlage, also die Höhe des
Anspruches, für die eine Rückstellung zu bilden ist, trifft das EStG keine Aussage. Für die
steuerliche Rückstellungsberechnung ist daher die nach unternehmensrechtlichen
Grundsätzen maßgebliche Bemessungsgrundlage auch für die steuerliche Rückstellung
maßgeblich (keine Durchbrechung des Maßgeblichkeitsprinzips mangels abweichender
gesetzlicher Regelungen im EStG). Die AFRAC-Stellungnahme 27 zu Personalrückstellungen
nach dem UGB sieht vor, dass für die Bemessungsgrundlage für die unternehmensrechtliche
Rückstellung jene Anspruchshöhe heranzuziehen ist, die voraussichtlich an den Arbeitnehmer
zu leisten sein wird. Künftige Entwicklungen des Anspruches sind auf Basis von verlässlichen
statistischen Erfahrungswerten zu ermitteln. Die für die unternehmensrechtliche Rückstellung
relevanten Parameter, inklusive dem angesetzten Gehaltstrend, wurden in allen Jahren durch
einen Versicherungsmathematiker (für jede Gesellschaft und jedes Jahr individuell) ermittelt
und angesetzt. Diese Bemessungsgrundlagen sind aufgrund der Maßgeblichkeit auch für die
Steuerbilanz anzusetzen.
Ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass der Gehaltstrend kein ,,Rechnungszinssatz“ ist, mit
dem die künftigen Ansprüche abgezinst werden, und auch keine Adaption des
Rechnungszinssatzes darstellt. Vielmehr dient der Gehaltstrend der Berechnung der
sachgerechten Ermittlung des voraussichtlichen Anspruches, somit der für die
Rückstellungsberechnung in der Zukunft relevanten Bemessungsgrundlage.
Zum selben Erkenntnis kommt Kiesenhofer, in PV-Info 12/2017, der soweit überblickbar
einzigen Aussage in der Literatur zu dieser Fragestellung.
Gegenteilige Auffassungen in der Literatur gibt es nicht und wurden von der Behörde auch
nicht vorgebracht.
Es wird daher beantragt die zukünftigen Gehaltsentwicklungen bei der steuerrechtlichen
Ermittlung der Jubiläumsgeldrückstellungen zu berücksichtigen.“
A.1b+c Begründung – Unzutreffender Festsetzung aufgrund Vorzeichenfehlers [1b+c]
Im Feststellungsbescheid 2020 wurde ein Aufwand für den Gehaltstrend iHv EUR 718,43 nicht
anerkannt und daher hinzugerechnet. Im Jahr 2021 wurde im Rahmen der Steuererklärung
jedoch ein Aufwand iHv EUR 513,16 angesetzt. Wird daher der Gehaltstrend nicht
entsprechend der Beschwerde gem Punkt 1a. anerkannt, sind die Einkünfte laut
Feststellungsbescheid 2020 vom 13.5.2024 um EUR 205,27 zu kürzen.
Im Feststellungsbescheid 2021 wurde ein Aufwand für den Gehaltstrend iHv EUR 173,89 nicht
anerkannt und daher hinzugerechnet. Im Jahr 2021 wurde im Rahmen der Steuererklärung
jedoch ein Ertrag iHv EUR 173,89 angesetzt. Wird daher der Gehaltstrend nicht entsprechend
der Beschwerde gem Punkt 1a. anerkannt, sind die Einkünfte laut Feststellungsbescheid 2021
vom 13.5.2024 um EUR 347,78 zu kürzen.
4.2 Begründung zur Punkt 2- Rechtswidrige Nichtanerkennung der Eingangswerte
1 Sachverhalt
Die ***1*** Privatstiftung wurde mit Stiftungsurkunde vom 27.8.2007 von der Bf., Mag. VN
**2***, Mag. VN2 ***2*** und VN3 ***3*** als Stifter errichtet. Von der Bf. getätigte
Geldzuwendungen an die ***1*** Privatstiftung iHv EUR 104.700 (gewidmete Bareinlage EUR
69.700,00 und EUR 35.000,00 Zuschuss) wurden anlässlich der Errichtung der Stiftung im Jahr
2007geleistet und gemeinsam mit Beratungskosten iHv EUR 20.519,09 am Konto BI 1
100.031000.650„Stifterrechte“ als Anschaffungskosten für den Vermögenswert „***1*** –
Privatstiftung“ im Rechnungswesen der Bf. verbucht.
Am 16.11.2015 wurde die Stiftung mit Notariatsakt von den Stiftern VN ***2***, VN2 ***2***
und VN3 ***3*** entsprechend dem in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Widerrufsrecht
widerrufen.
Nach ihrer Abwicklung wurde die Privatstiftung per 21.6.2017 aus dem Firmenbuch gelöscht.
Der unternehmensrechtlich ausgewiesene Buchwert iHv EUR 38.000 wurde 2017
aufwandswirksam ausgebucht. In der steuerlichen MWR 2017 wurden die steuerlichen
Korrekturen der vorangegangenen Außenprüfung iHv EUR 87.219,00 abgerechnet. Somit
wurden 2017 steuerlich EUR 125.219,09 als Betriebsausgabe geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
2.1Feststellungen des FA für Großbetriebe laut Feststellungsbericht vom 17. Jänner 2O24
Im Feststellungsbericht vom 17. Jänner 2024 vertritt das FA für Großbetriebe unter Punkt 2 die
Ansicht, dass die von der Bf. getätigten Zuwendungen iHv EUR 125.219,09 anlässlich des
Widerrufs der ***1*** Privatstiftung nicht anerkannt werden sollen. Dabei wird zunächst § 34
PSG wiedergegeben, wonach das Widerrufsrecht ausschließlich auf Stifter, bei denen es sich
um natürliche Personen handelt, beschränkt ist.
Hieraus wird seitens des FA für Großbetriebe gefolgert, dass aufgrund des Verweises des § 27
Abs 5 Z 9 erster Satz EStG (zuvor § 27 Abs 1 Z 9 EStG bzw. ursprünglich in § 32 Z 4 lit b EStG idF
vor dem SchenkMG) die Begünstigung der Anrechnung auf Stifter gem. § 34 PSG beschränkt
sei. Es handle sich laut FA um eine Begünstigungsbestimmung, die sich auf die konkrete
(natürliche) Person des Stifters als Letztbegünstigten im Fall des ihm gem § 34 PSG
vorbehaltenen Widerrufs der Privatstiftung beziehe und nur für diesen Anwendungsfall die
Anrechnung der Stiftungseingangswerte ermögliche.
Im vorliegenden Fall sei daher laut FA für Großbetriebe eine Anrechnung der Eingangswerte
bei der Bf. als Letztbegünstigte nicht zulässig.
2.2 Anerkennung der Eingangswerte bei der Bf. als Letztbegünstigte für das Jahr 2017 iHv EUR
125.219,09 als dem Sinn und Zweck des § 27 Abs 5 Z 9 EStG entsprechende Rechtsfolge
Die im Feststellungsbericht vom 17. Jänner 2024 vertretene Rechtsmeinung des FA für
Großbetriebe, dass nur natürliche Personen anrechnungsberechtigt isd § 27 Abs 5 Z 9 EStG
seien und juristischen Personen als Stifter eine Anrechnung verwehrt sein solle, da diese nicht
widerrufsberechtigt sind, ist aus den nachfolgend angeführten Gründen aus unserer Sicht
weder nachvollziehen noch entspricht diese dem Sinn und Zweck der Bestimmung des § 27 Abs
5 Z 9 EStG und ist daher als verfehlt anzusehen:
§ 27Abs 5 Z 9 EStG lautet: „Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs 11 Z 1
fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gem § 34 PSG, sind die Einkünfte auf seinen Antrag
um die steuerlich maßgebenden Werte seiner vor dem 1. August 2008 getätigten
Zuwendungen an die Privatstiftung zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte
nachweist“.
– Der Begriff des Stifters wird weder durch § 27 Abs 5 Z 9 EStG definiert noch durch die
betreffenden Gesetzesmaterialien konkretisiert. Dies bedeutet gleichzeitig auch, dass der
Begriff des Stifters nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf ,,natürliche Personen“ eingeschränkt
ist oder der Gesetzgeber an irgendeiner Stelle einen derartigen Willen erkennen lassen hat.
Vielmehr spricht dies dafür, dass dem Begriff des ,,Stifters“ iSd § 27 Abs 5 Z 9 EStG das
stiftungsrechtliche Verständnis zugrundezulegen ist. Nach § 3 Abs 1 PSG können Stifter einer
Privatstiftung eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sein. Juristische
Personen iSd § 3 Abs 1 PSG sind beispielsweise AG, GmbH, Genossenschaften oder Vereine
(Arnold in Arnold, PSG § 3 Tz 20).
Dass eine juristische Person nicht widerrufsberechtigt ist (Arnold in Arnold, PSG § 34 Tz 12 f),
rechtfertigt unseres Erachtens nicht die Schlussfolgerung, dass deshalb durch eine juristis che
Person als Stifter getätigte Zuwendungen nicht anzurechnen wären. Denn eine
Nichtanrechnung würde der Zielsetzung des § 27 Abs 5 Z 9 EStG zuwiderlaufen. Sinn und Zweck
dieser Vorschrift ist es, die Rückgabe des seinerzeit übergebenen Vermögens an den Stifter
ertragsteuerlich zu begünstigen (Marschner, ZfS 2079, 137). In diesem Sinne vertritt Tanzer,
dass Körperschaften, die nicht befähigt sind, eine Stiftung zu widerrufen, an der Kürzung um
die Eingangswerte teilhaben können sollen, wenn eine physische Person als (Mit-)Stifterin von
ihrem Widerrufsrecht wirksam Gebrauch gemacht habe (Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht,
Rz II/585).
Hinzuweisen ist weiters darauf, dass die Sichtweise der Betriebsprüfung weder in der
Rechtsprechung noch im Schrifttum eine Stütze findet. Bisher gab es im Schrifttum lediglich
eine einzige (wenngleich nicht näher begründete) Aussage, die einen Anhaltspunkt für die
Sichtweise der Betriebsprüfung darstellen konnte. Diese stammt von Marschner (Optimierung
der Familienstiftung [2019] Rz 1470) und wurde auch im Betriebsprüfungsprozess von der
Betriebsprüfung vorgelegt. Hervorzuheben ist, dass diese Aussage von Marschner selbst
anlässlich eines Ersuchens um Stellungnahme zu seiner Literaturaussage widerrufen wurde
(siehe bitte die als Anlage beigefügte Stellungnahme von Dr. Marschner v 08.04.2024).
Entgegen der Ansicht der Betriebsprüfung führt Marschner in seiner Stellungnahme vom
08.04.2024wörtlich folgendes aus: „Der Autor dieser Zeilen schließt sich – nach Durchführung
einer intensiven – Recherche der überzeugenden Sichtweise von Tanzer an. Dass der Autor an
anderer Stelle (Marschner, Optimierung der Familienstiftung4 [2019] Rz 1470) die gegenteilige
Meinung vertreten haben könnte, wird nicht aufrechterhalten; dieser damaligen Aus sage liegt
keine (ausreichende) Recherche zugrunde zumal dieser Text ohne Belege (Fußnoten) hinterlegt
ist“. Dabei kommt Marschner zu folgender Conclusio: „Durch den Widerruf der Privatstiftung
durch die Mitstifter ist § 27 Abs 5 Z 1 EStG auf die Letztzuwendung anwendbar. Daher kann die
mitstiftende Körperschaft auf die erhaItene Zuwendung ebenfaIIs ihre Stiftungseingangswerte
anrechnen“. Für die Ansicht der Betriebsprüfung besteht somit keine fachliche Grundlage mehr
und sollte der nunmehr unbestrittenen Sichtweise des Schrifttums gefolgt werden, dass sich
eine Anerkennung der Eingangswerte bei der Bf. als Letztbegünstigte für das Jahr 2017 iHv EUR
125.219,09 als zwingende Rechtsfolge der Regelung des § 27 Abs 5 Z 9 ESIG ergibt.
Abschließend ist zu betonen, dass für die Ermittlung des Einkommens von juristischen
Personen dem Grunde nach die einkommensteuerlichen Vorschriften maßgebend sind, soweit
ihre Anwendung mit der Rechtsnatur der Körperschaft vereinbar ist und soweit sie nicht durch
speziellere Vorschriften des KStG verdrängt werden. Eine Nichtanwendung des § 27 Abs 5 Z 9
EStG für Zwecke des Körperschaftsteuerrechts ließe sich weder aus dem KStG ableiten noch
würde eine derartige Rechtsansicht durch Rechtsprechung oder Schrifttum gestützt.
Unseres Erachtens sprechen im Lichte der Zielsetzung des § 27 Abs 5 Z 9 EStG sowie aus
systematischen und teleologischen Überlegungen (insbesondere auch aus Gründen der
Vermeidung einer Doppelbesteuerung) und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der zuvor
dargestellten Líteraturansicht eindeutige Argumente davor, dass auch juristischen Personen
eine Anrechnung von isd § 27 Abs 5 Z 9 EStG getätigten Zuwendungen zu gewähren ist.“
Weiters wurden Anträge auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer
mündlichen Verhandlung gestellt. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde
verzichtet.
In der Beschwerde vom 30.9.2024 wurde auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet und
wurde die Beschwerde innerhalb von drei Monaten an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Das
Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte demnach nach § 262 Abs. 2 BAO zu
Recht.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 30.12.2024
hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2021 vorgelegt.
Das Verfahren hinsichtlich des Jahres 2022 wurde separat im Jahr 2025 vorgelegt.
Zur unzutreffenden Festsetzung aufgrund falschen Betrages im Ja hr 2020 und 2021 wird im
Vorlagebericht ausgeführt:
„Beschwerdepunkt A.1b+c Unzutreffende Festsetzungen aufgrund falschen Betrages im Jahr
2020und Vorzeichenfehlers 2021
a) Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2020
Am 20.3.2024 wurde für 2020 eine berichtigte Steuererklärung beim Finanzamt via
FinanzOnline eingereicht.
Darin wurden die Feststellungen der Außenprüfung in Bezug auf die Tz 4 Darlehen xy vom
Unternehmen des Prüfungsberichtes für dieses Jahr „nachgezogen“.
Die Berücksichtigung des Gehaltstrends bei Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung wurde
in der berichtigten Erklärung beibehalten. Dies ist auch aus der berichtigten MW Rechnung für
das Jahr 2020 ersichtlich (Hinweis auf die Beilage „Bf. KÖSt Erklärung 2020 Anpassung BP“). Die
vom Unternehmen vorgenommene Abrechnung in Bezug auf die Berücksichtigung des
Gehaltstrends bei Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung beträgt im Jahr 2020 – € 718,43.
Diese Abrechnung wurde von der bescheiderlassenden Stelle abweichend von der berichtigten
Erklärung im Rahmen der Veranlagung durch Zurechnung iHv 718,43 korrigiert (Hinweis auf die
Beilage „erläuternde Berechnung zu Pkt. A.1b+c“).
Die Ausführungen in der Beschwerde, dass im Fall der Nichtanerkennung des Gehaltstrends die
Einkünfte laut Feststellungsbescheid 2020 um € 205,27 zu kürzen wären, weil im Jahr 2021 im
Rahmen der Steuererklärung ein Aufwand von 513,16 angesetzt worden sei, kann anhand der
vorliegenden Unterlagen rechnerisch von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden.
Wird der Beschwerde im Beschwerdepunkt A.1a nicht stattgeben, ist daher entgegen dem
Beschwerdevorbringen keine Änderung erforderlich.“
b) Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2021
Am 20.3.2024 wurde für 2021 eine berichtigte Steuererklärung beim Finanzamt via
FinanzOnline eingereicht.
Darin wurden die Feststellungen der Außenprüfung in Bezug auf die Tz 4 Darlehen xy vom
Unternehmen des Prüfungsberichtes für dieses Jahr „nachgezogen“.
Die Berücksichtigung des Gehaltstrends bei Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung wurde
in der berichtigten Erklärung beibehalten. Dies ist auch aus der berichtigten MW Rechnung für
das Jahr 2021 ersichtlich (Hinweis auf die Beilage „Bf. KST Erklärung 2021 Anpassung BP“). Die
vom Unternehmen vorgenommene Abrechnung in Bezug auf die Berücksichtigung des
Gehaltstrends bei Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung beträgt im Jahr 2021 – € 173,89.
Diese Abrechnung wurde von der bescheiderlassenden Stelle abweichend von der berichtigten
Erklärung im Rahmen der Veranlagung durch Zurechnung iHv 173,89 korrigiert (Hinweis auf die
Beilagen „erläuternde Berechnung zu Pkt A.1b+c“ und „Berichtigte Erklärung_31.12.2021″).
Wird daher der Gehaltstrend vom BFG nicht entsprechend der Beschwerde gem. Pkt A.1a
anerkannt, ist, nach Ansicht des FAG keine weitere Änderung erforderlich.
Die Ausführungen in der Beschwerde, dass im Fall der Nichtanerkennung des Gehaltstrends die
Einkünfte laut Feststellungsbescheid 2021 um € 347,78 zu kürzen wären, weil im Jahr 2021 im
Rahmen der Steuererklärung eine Ertrag iHv 173,89 angesetzt worden sei, kann anhand der
vorliegenden Unterlagen rechnerisch von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden.
Wird der Beschwerde im Beschwerdepunkt A.1a nicht stattgeben, ist daher entgegen dem
Beschwerdevorbringen keine Änderung erforderlich.“
Mit Fax vom 20.3.2025 wurde durch die Bf. betreffend dem Jahr 2019 ergänzend vorgebracht,
dass sich durch die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zur Abfertigungsrückstellung
(RV/5101309/2018) das steuerliche Ergebnis des Jahres 2019 um € 124.447,88 vermindere,
was im vorläufigen Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2019 vom 21.3.2024 noch nicht
berücksichtigt sei.
Diesem Vorbringen wird laut telefonischer Mitteilung seitens der Amtspartei nicht
widersprochen.
Mit Mail vom 26. Mai 2025 übermittelte die Amtspartei die in der Beilage übermittelte
Stellungnahme samt Beilagen und führte ergänzend aus: „Wie bereits besprochen, habe ich die
finanzmathematische Berechnung der Jubiläumsgeldrückstellung für 2016, die das
Unternehmen im Zuge der Außenprüfung vorgelegt hat (größtenteils leider ohne Formeln)
nachgerechnet und mit den finanzmathematischen Teilwertverfahren-Berechnungsvarianten
von Enzinger (SWK 2017, 434ff) verglichen. Aus diesen Berechnungsvarianten, die alle
aufgrund der unternehmensrechtlichen Vorgaben zukünftige Gehaltssteigerung beinhalten, ist
meines Erachtens sehr gut ersichtlich, wie erheblich die Berücksichtigung zukünftiger
Gehaltssteigerungen vom Berechnungsergebnis nach einkommensteuerlichen Bestimmungen
(Gegenwartswertverfahren) gem. § 14 Abs 12 EStG abweicht. Im Übrigen entspricht die
Berechnungsvariante des Unternehmens keiner der Varianten von Enzinger.“
In der Stellungnahme vom 26. Mai 2025 wird ausgeführt:
„Tz. 6 Gehaltstrend Jubiläumsgeldrückstellung im Bericht ge m. § 150 BAO für 2016
Aufgrund der unter RV/5101398/2019 vorlegten Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid
Gruppenmitglied 2016 wurde dem Bundesfinanzgericht für 2016 gem. § 265 Abs 6 BAO die im
Bericht gem. § 150 BAO vom 14.3.2024 (zugestellt am 21.3.2024) in der Tz. 6
Jubiläumsgeldrückstellung Gehaltstrend dargestellte Feststellung der Außenprüfung mitgeteilt.
Gegen diese Feststellung der Außenprüfung wurde für die Jahre 2017 -2019 und für die
abweichend von den eingereichten Erklärungen durchgeführten Veranlagungen der Folgejahre
2020– 2022 Beschwerde eingebracht.
Für 2022 wurde eine BVE erlassen, da bisher der Gehaltstrend von der bescheiderlassenden
Stelle des FAG nicht gekürzt wurde und daher die Beschwerde in diesem Punkt unbegründet
war. Gegen diese BVE wurde zwischenzeitig ein Vorlageantrag gestellt.
Materiellrechtlich ist im Jahr 2016, wie in den bereits beschwerdegegenständlichen Jahren, die
Berücksichtigung der geschätzten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen bei der
Berechnung der steuerlichen Jubiläumsgeldrückstellung strittig. Vom geprüften Unternehmen
wurden in der Körperschaftsteuererklärungen 2016 (in der beigelegten steuerlichen Mehr-
Weniger-Rechnung [MWR]) eine Korrektur zur im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss
ausgewiesenen Jubiläumsgeldrückstellung geltend gemacht [KZ 9282 Korrekturen im
Zusammenhang mit Sozialkapitalrückstellungen].
Konkret wurde erstmals im Jahr 2016 in der MWR bei der Korrektur
„Jubiläumsgeldrückstellung“ in Höhe von – € 15.721,93 in einer Fußnote offengelegt, dass “ 1)
Die steuerliche Jubiläumsgeldrückstellung […] nach der Teilwertmethode mit einem
Rechnungszinssatz von 6% berechnet (gem § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 6 ) [wurde]. Der
Teilwertabschlag von 10% und der Fluktuationsabschlag von 25% wurden berücksichtigt (Rz
3431und 3428 EStR). Der für die Berechnung der unternehmensrechtlichen
Rückstellungswerte vom Versicherungsmathematiker angesetzte Gehaltstrend (2,5%) wurde
im Sinn des Maßgeblichkeitsprinzips auch bei der Berechnung der steuerlichen
Jubiläumsgeldrückstellung berücksichtigt.“
Abweichend zu den folgenden Jahren wurde im Jahr 2016 der Unterschiedsbetrag, der sich aus
der Berücksichtigung des Gehaltstrends ergeben hat, nicht gesondert in der steuerlichen MWR
ausgewiesen.
Der auf den Gehaltstrend entfallende Rückstellungsmehrbetrag in Höhe von € 14.255,25 war
anhand der im Rahmen der Außenprüfung erstmals vorgelegten Detailberechnungsunterlagen
ersichtlich.
Sachverhalt – Rechtswidrige Nichtanerkennung zukünftiger Gehaltsentwicklungen bei der
Ermittlung der Jubiläumsgeldrückstellung
Der dem Grunde nach nicht strittige Sachverhalt stellt sich zusammengefasst wie folgt dar:
Erstmals mit dem Geschäftsjahr 2016 (Bilanzstichtag 31.12.2016) wurde mit steuerrechtlicher
Wirkung zusätzlich zur Jubiläumsgeldrückstellung, die nach den Bestimmungen des § 14 Abs 12
EStG auf Basis der zum jeweiligen Bilanzstichtag aktuellen Bezüge gebildet wurde, ein
Jubiläumsgeldrückstellungsbetrag für die geschätzten zukünftigen Lohn- und
Gehaltssteigerungen zwischen dem Bilanzstichtag und den voraussichtlichen
Eintrittzeitpunkten der jeweiligen Dienstjubiläen geltend gemacht.
Für die Berechnung der zukünftigen Lohn- und Gehaltsentwicklung wurde steuerrechtlich der
gleiche Steigerungssatz angesetzt, der auch der unternehmensrechtlichen Berechnung
zugrunde gelegt wurde.
Aus den im Zuge der Außenprüfung erstmals vorgelegten Berechnungsunterlagen zur
Ermittlung der steuerlichen Jubiläumsgeldrückstellung für den gegenständlichen Bilanzstichtag
geht hervor, dass die Jubiläumsgeldrückstellung anhand des finanzmathematischen
Teilwertverfahrens und mit einem Rechnungszinssatz von 6 % ermittelt wurde. Konkret wurde
die steuerliche Rückstellung für jeden Dienstnehmer und jedes Dienstjubiläum getrennt
berechnet.
Dabei wurde in einem ersten Schritt die Jubiläumsgeldrückstellung ohne Berücksichtigung
zukünftiger Gehaltssteigerungen gem. § 14 Abs 12 EStG berechnet. Es wurden die
voraussichtlichen Dienstjubiläumszuwendungen laut Kollektivvertrag anhand des zum
Bilanzstichtag 31.12.2016 aktuellen Bezuges ermittelt. Die Lohnnebenkosten wurden unter
Berücksichtigung der zweifachen Höchstbemessungsgrundlage anteilig berücksichtigt. Die
anhand dieser Bemessungsgrundlagen mit dem Rechnungszinssatz gem. § 14 Abs 6 Z 6 EstG
von 6% gebildeten Rückstellungsbeträge wurden um einen Fluktuationsabschlag von 25% und
einen Teilwertverfahrensabschlag von 10% (insgesamt um 32,50%) reduziert und entsprechen
somit den gesetzlichen Bestimmungen des § 14 Abs 12 EStG und den Regelungen der
Einkommensteuerrichtlinien.
In einem zweiten Schritt wurden diese steuerlichen Rückstellungsbeträgen für die einzelnen
Dienstjubiläen mit dem geschätzten Prozentsatz (2,5% p.a.) der zukünftigen jährlichen Lohn-
und Gehaltssteigerung für den Zeitraum zwischen dem Bilanzstichtag 31.12.2016 und dem
voraussichtlichen Eintritt des jeweiligen Dienstjubiläums aufgezinst. Die Differenz aus der so
ermittelten Jubiläumsgeldrückstellung und dem Jubiläumsgeldrückstellungsbetrag gem. § 14
Abs 12 EStG wurde von der Beschwerdeführerin in der steuerlichen MWR zusätzlich geltend
gemacht. Der in der steuerlichen MWR für 2016 ausgewiesene Korrekturbetrag umfasst somit
einerseits die üblichen Differenzen aufgrund der unterschiedlichen Berechnungsparametern
zwischen unternehmensrechtlicher und steuerrechtlicher Berechnung der
Jubiläumsgeldrückstellung und andererseits die Differenzen, die sich ausschließlich aus der
Berücksichtigung der geschätzten zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen zwischen dem
Bilanzstichtag 31.12.2016 und den voraussichtlichen Eintrittszeitpunkten der jeweiligen
Dienstjubiläen ergeben.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bericht in Tz. 6 verwiesen.
Stellungnahme und rechtliche Würdigung – Nichtanerkennung zukünftiger
Gehaltsentwicklungen bei der Ermittlung der Jubiläumsgeldrückstellung
§ 14Abs 12 EStG regelt die steuerrechtliche Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung
zu einer Zuwendung anlässlich eines Dienstjubiläums. Dabei ist die Rückstellung unter
sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 6 Z 1 bis 3, des Abs 6 Z 6 sowie der Abs 8 und 9 EStG zu
bilden.
Die im gegenständlichen Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen ergeben sich aus § 14
Abs 6 Z 2 und Z 3 EStG. Demnach sind gem. Abs 6 Z 2 Jubiläumsgeldrückstellungen erstmals im
Jahr der Jubiläumsgeldzusage zu bilden, wobei Veränderungen der Jubiläumsgeldzusage wie
neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der
Jubiläumsgeldbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Jubiläumsgeldzusagen. Gem.
Abs 6 Z 3 ist der Rückstellung im jeweiligen Wirtschaftsjahr so viel zuzuführen, als bei
Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen der Jubiläumsgeldzusage und dem
Zeitpunkt des vorgesehenen Anfalls des Dienstjubiläums auf das einzelne Wirtschaftsjahr
entfällt.
Aufgrund der gesetzlichen Regelungen in Abs 6 Z 2 ist nach Rechtsansicht des Finanzamtes für
Großbetriebe (FAG) unmissverständlich klargestellt, dass jede Änderung der
Jubiläumsgeldzusage bzw. der Jubiläumsgeldbemessungsgrundlage sowie jede Indexanpassung
– worunter auch Lohn- und Gehaltsänderungen zu subsumieren sind – nach der erstmaligen
Zusage bzw. nach dem Diensteintritt ausschließlich wie eine neue Zusage zu behandeln ist.
Aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Abs 6 Z 3 ist der Gesamtaufwand aus der
Jubiläumsgeldverpflichtung auf die Jahre beginnend mit der Zusage bis zum voraussichtlichen
Anfall des Jubiläumsgeldes zu verteilen.
Nach den Bestimmungen des EStG ist daher zwingend und ausschließlich das
Gegenwartswertverfahren anzuwenden. Folglich ist – nach dem Rechtsverständnis des FAG –
die Berücksichtigung von zukünftigen Lohn- und Gehaltssteigerungen bei der Berechnung der
Jubiläumsgeldrückstellungen explizit ausgeschlossen, auch wenn diese aus
Vereinfachungsgründen nach dem Teilwertverfahren erfolgt.
Der vom geprüften Unternehmen in der Beschwerde 2017 – 2022 vorgebrachten
Argumentation, das EStG treffe hinsichtlich der für die Rückstellungsberechnung relevanten
Bemessungsgrundlage keinerlei Aussagen, kann das FAG, soweit sich diese Argumentation auf
die Berücksichtigung zukünftiger Lohn- und Gehaltssteigerungen bezieht, aus den zuvor
angeführten Gründen nicht folgen.
Die für die Berechnung von Jubiläumsgeldrückstellungen maßgeblichen Bestimmungen des §
14Abs 6 iVm § 14 Abs 12 EStG sind zwingendes Steuerrecht. Für das FAG ist daher die
Argumentation des Unternehmens, dass die aus den unternehmensrechtlichen Bestimmungen
und der Stellungnahme ARFAC 27 abgeleiteten Bemessungsgrundlagen aufgrund des
Maßgeblichkeitsprinzips auch für die steuerliche Ermittlung angesetzt werden müssten, nicht
nachvollziehbar.
Gem. § 211 Abs 1 UGB sind Rückstellungen mit dem bestmöglich zu schätzenden
Erfüllungsbetrag anzusetzen. In der Stellungnahme AFRAC 27, der grundsätzlich keine
normative Kraft im Sinne eines Gesetzes zukommt, wird ausgeführt, dass bei Jubiläumsgelder,
die mit einem bestimmten Prozentsatz des Monatsbezuges im Zeitpunkt der Fälligkeit eines
Jubiläumsgeldes definiert sind, die voraussichtliche Entwicklung des Monatsbezuges bis zum
Zeitpunkt der Fälligkeit des Jubiläumsgeldes zu berücksichtigen ist.
Eine Maßgeblichkeit des UGB kann grundsätzlich nur dann gegeben sein, wenn zwingendes
Unternehmensrecht auf nachgiebiges Steuerrecht trifft. Trifft aber – wie im gegenständlichen
Fall zwingendes Unternehmensrecht auf zwingendes Steuerrecht, geht aufgrund des
Gesetzesvorbehaltes des § 5 Abs 1 erster Satz EStG das zwingende Steuerrecht immer dem
Unternehmensrecht vor (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 5 Tz 18).
Die vom geprüften Unternehmen in der Beschwerde 2017-2022 angeführte
Vereinfachungsregelung zur Ableitung des steuerlichen Gegenwartswertverfahrens aus dem
Teilwertverfahren ist im Übrigen lediglich eine in den Einkommensteuerrichtlinien genannte,
fakultativ anwendbare Möglichkeit ohne gesetzlichen Normencharakter und daher nach dem
Rechtsverständnis des FAG im gegenständlichen Kontext für die Maßgeblichkeit unbeachtlich.
Die Maßgeblichkeit der Unternehmensbilanz ist nach Rechtsansicht des FAG im
Zusammenhang mit Jubiläumsgeldrückstellungen insoweit gegeben, als diese nach
Unternehmensrecht zwingend zu bilden sind und daher gem. § 5 Abs 1 iVm § 14 Abs 1 EStG
dem Grunde nach auch steuerlich zu bilden sind.
Hinsichtlich der Rückstellungsberechnung sind aber ausschließlich die zwingenden
Bestimmungen des EStG maßgeblich.
Das geprüfte Unternehmen führt in der Beschwerde 2017-2022 aus, dass beim
Teilwertverfahren, im Gegensatz zum Gegenwartswertverfahren, eine Bezugsveränderung
über die gesamte Laufzeit der Verpflichtung verteilt wird und daher der Rückstellungsbetrag
nach dem Teilwertverfahren stets höher als nach dem Gegenwartswertverfahren sei. Der nach
den EStR Rz 3431 vorgesehene Abschlag von 10 % diene dazu, den Rückstellungsbetrag nach
dem Gegenwartswertverfahren aus dem Teilwertverfahren abzuleiten. Das geprüfte
Unternehmen zieht unter Verweis auf Bruckner, ÖStZ 1999, 114ff den Schluss, dass mit diesem
10%igen Abschlag auch der vom Unternehmen ab dem Jahr 2016 erstmalig angesetzte
Gehaltstrend, mit dem alle zukünftigen Gehaltssteigerungen für die gesamte Laufzeit zwischen
dem 31.12.2016 und den voraussichtlichen Eintrittszeitpunkten der einzelnen Dienstjubiläen
berücksichtigt werden, ausgeglichen wäre. Dazu wird auf ausgewählte Details aus dem zuvor
angeführten Artikel verwiesen und Bruckner zitiert, wonach die durchschnittliche Abweichung
zwischen Teilwertverfahren und Gegenwartswertverfahren bei rd. 8,83% liege.
Basierend auf den Überlegungen, dass der pauschale Abschlag von 10% nicht nur die
durchschnittlichen Abweichungen zwischen Gegenwartswert- und Teilwertverfahren
ausgleiche, sondern auch die Differenzen, die sich aus der Berücksichtigung aller zukünftigen
Lohn- und Gehaltssteigerungen ergeben, wird kritisiert, dass das FAG den Rückstellungswert
unsachgemäß doppelt reduziert hätte.
Einerseits weil der Teilwertabschlag von 10% vorgenommen wurde und andererseits weil der
Gehaltstrend nicht anerkannt wurde. Dieser Ansicht kann das FAG aus den folgenden Gründen
nicht folgen. Die Unterschiede der Rückstellungsbeträge zwischen Teilwert- und
Gegenwartswertverfahren ergeben sich nicht erst aufgrund der unterschiedlichen
Berücksichtigung der zukünftigen zum Bilanzstichtag noch nicht fixierten Gehaltssteigerungen
zwischen dem Bilanzstichtag und Anfallszeitpunkt des Dienstjubiläums.
Vielmehr ergeben sich die Unterschiede bereits aus den unterschiedlichen
Verteilungsmodalitäten der zwischen erstmaliger Zusage (idR Eintrittsdatum) und dem
aktuellen Bilanzstichtag tatsächlich erfolgten Gehaltsänderungen bei diesen beiden
Berechnungsverfahren.
Konkret wird beim Teilwertverfahren jede nach der erstmaligen Zusage erfolgte
Gehaltsänderung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zusage zurückbezogen. Somit kommt es
bei der Berechnung nach dem Teilwertverfahren – bei Ansatz des zum jeweiligen Bilanzstichtag
aktuell zustehenden Bezuges (ohne zukünftige Gehaltserhöhungen) – zu einer automatischen
Nachholung der Bezugserhöhung bis zum Bilanzstichtag, während beim
Gegenwartswertverfahren diese Gehaltsänderungen immer erst ab dem Zeitpunkt der
Änderung berücksichtigt werden.
Schon aus diesem Grund und ohne Berücksichtigung zukünftige Gehaltssteigerungen liegt der
nach dem Teilwertfahren (mit Nachholung der Bezugserhöhungen) ermittelte
Rückstellungsbetrag regelmäßig über jenem, der sich aus der Ermittlung nach dem
Gegenwartsverfahren (mit Verteilung sämtlicher Bezugserhöhungen auf die restliche Dienstzeit
bis zum Dienstjubiläum) ergibt. Dazu führt Bruckner (ÖStZ 1999, 114ff) sehr ausführlich aus,
dass beim Teilwertverfahren die Berechnung der Rückstellung immer auf Basis des aktuellen
Bezuges erfolgt und es damit immer zu einer automatischen Nachholung aller
Bezugserhöhungen zwischen Datum der Zusage und Rückstellungsberechnungszeitpunkt
kommt, während beim Gegenwartswertverfahren sämtliche Bezugserhöhungen auf die
restliche Dienstzeit bis zum Dienstjubiläum verteilt werden.
Nach Ansicht des FAG trifft Bruckner in seinem Artikel, entgegen der Interpretation des
geprüften Unternehmens, keine Aussagen zur Behandlung zukünftiger, zum jeweiligen
Rückstellungsberechnungszeitpunkt noch nicht erfolgter Bezugserhöhungen. Seine
Berechnungsmodelle gehen ausschließlich von dem zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt
aktuellen Bezug aus. Er beschäftigt sich ausschließlich mit den Auswirkungen, die sich aufgrund
der unterschiedlichen Behandlung jener Bezugssteigerungen ergeben, die zwischen erstmaliger
Zusage und Berechnungszeitpunkt der Rückstellung bereits eingetreten sind. Dabei zeigt
Bruckner auf, dass lediglich auf Basis der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt bereits
eingetretenen Bezugserhöhungen die Abweichung zwischen Gegenwartswertverfahren (mit
Verteilung der Bezugserhöhungen auf die verbleibende Dienstzeit bis zum Dienstjubiläum) und
Teilwertverfahren (mit Nachholung dieser Bezugserhöhungen) bei durchschnittlich rd. 8,83%
liegt. Er befürwortete daher in seinem Artikel die (letztlich in den EStR umgesetzte)
Möglichkeit, aus Vereinfachungsgründen mittels eines pauschalen Abschlages von rd. 9 % vom
in der Praxis gängigen Teilwertverfahren auf das gem. EStG alleine zulässige
Gegenwartswertverfahren umzurechnen. Vergleicht man die Berechnungsmethode des
geprüften Unternehmens (mit zukünftigen Gehaltssteigerungen, ohne Teilwertabschlag und
unter Ansatz der gleichen Parameter, die Bruckner angewendet hat) mit dem von Bruckner in
seinem Artikel dargestellten Berechnungen zum Gegenwartswertverfahren und
Teilwertverfahren, ergibt sich eine durchschnittliche Abweichung von 60,75% über die gesamte
Laufzeit gegenüber dem Gegenwartswertverfahren und eine Abweichung von durchschnittlich
47,75% gegenüber dem Teilwertverfahren ohne Berücksichtigung zukünftiger
Gehaltssteigerungen.
Unabhängig davon, dass aus den EStR keine über das Gesetz hinausgehenden Rechte oder
Pflichten begründet werden können, soll nach Ansicht des FAG der im Gesetz nicht
vorgesehene Teilwertabschlag von 10% zur vereinfachten Ermittlung des
Rückstellungsbetrages nach dem Gegenwartswertverfahren lediglich die Unterschiedsbeträge
zwischen diesen beiden Verfahren pauschal abdecken, die sich alleine aus der
Berücksichtigung jener Bezugsänderungen ergeben, die zwischen erstmaliger Zusage
(=Diensteintritt) und maßgeblichem Zeitpunkt der Rückstellungsermittlung bereits eingetreten
sind.
Der Abschlag umfasst nach dem Rechtsverständnis des FAG aber nicht jene
Unterschiedsbeträge, die sich zusätzlich aufgrund der Berücksichtigung zukünftiger
Gehaltsänderungen ergeben.
Die Berücksichtigung zukünftiger Gehaltssteigerungen ist gesetzlich aufgrund der
verpflichtenden Anwendung des Gegenwartswertverfahrens explizit ausgeschlossen. Sollte der
10%ige Abschlag – wie das Unternehmen vermeint – auch jene zukünftigen
Gehaltssteigerungen zwischen maßgeblichen Rückstellungsermittlungszeitpunkt und Eintritt
des Dienstjubiläums abdecken, würde diese Vorgehensweise eine unverhältnismäßige und
sachlich wohl nicht gerechtfertigte Schlechterstellung jener Steuerpflichtigen bewirken, die
gem. § 14 Abs 12 EStG das Gegenwartswertverfahren anwenden.
Das FAG weist auch darauf hin, dass das geprüfte Unternehmen bei der
Jubiläumsgeldrückstellungsberechnung den Teil der Jubiläumsgeldrückstellung, der auf die
Berücksichtigung des Gehaltstrends entfällt, gesondert ermittelt hat. Jener Teil der
Jubiläumsgeldrückstellung, der keinen zukünftigen Gehaltstrend umfasst, wurde vom
geprüften Unternehmen mit dem Teilwertabschlag iHv 10% vereinfacht aus dem
Teilwertverfahren auf das Gegenwartswertverfahren umgerechnet. Insoweit wurden lediglich
die Unterschiedsbeträge zwischen Teilwertverfahren und Gegenwartswertverfahren, die sich
aus der Nachholung der bis zum jeweiligen Bilanzstichtag bereits erfolgten Bezugserhöhungen
ergeben, ausgeglichen. Der Teil der Jubiläumsgeldrückstellung, der auf die Berücksichtigung
der zukünftigen Lohn-und Gehaltssteigerungen zwischen zum Bilanzstichtag 31.12.2016 und
dem Eintritt des jeweiligen Dienstjubiläums entfällt, wurde gesondert berechnet und zusätzlich
steuerlich geltend gemacht. Da vom FAG im Rahmen der Außenprüfung ausschließlich dieser
zusätzlich geltend gemachte Rückstellungsteil nicht anerkannt wurde, ist es nach Ansicht des
FAG zu keiner doppelten Kürzung gekommen.
Im Übrigen wird auf die ausführliche Begründung im Bericht in Tz. 6 verwiesen.
Sollte der Rechtsansicht des geprüften Unternehmens gefolgt werden, wird vorsorglich
beantragt bei der erstmaligen Berücksichtigung des Gehaltstrends bei der Berechnung der
Jubiläumsgeldrückstellung das Nachholverbot zu berücksichtigen.“
Die Richterin fertigte in der Folge am 11. Juni 2025 einen Beschluss aus, in dem sie den
Parteien den bisherigen Verfahrenslauf und den bisher festgestellten, vorläufigen Sachverhalt
zur Stellungnahme und Ergänzung übermittelte.
Die Stellungnahme der Amtspartei langte am 2. Juli 2025 ein. Der festgestellte Sachverhalt
wurde bestätigt und wurde die Berechnung der sich aus der Auflösung wegen
Nichtanerkennung der Abfertigungsrückstellung für 2019 ergebende Aufwand rechnerisch
ermittelt.
Mit Beschluss vom 11. Juli 2025 wurde der Bf. die Stellungnahme der Amtspartei übermittelt
und wurde die telefonisch vereinbarte Fristverlängerung bis 8. August 2025 bestätigt.
Am 8. August 2025 wurde seitens der steuerlichen Vertretung eine Stellungnahme eingebracht
und wurde hinsichtlich Privatstiftung ausgeführt:
„§ 27 Abs 5 Z 9 EStG sieht vor, dass die Einkünfte um die steuerlich maßgebenden
Eingangswerte zu kürzen sind. Nach Tanzer ergibt sich aus der Bestimmung des § 27 Abs 5 Z 9
EStG keine Begrenzung des Kürzungsbetrages mit dem Zuwendungsbetrag (Tanzer in
Arnold/Stangl/Tanzer, Privatstiftungssteuerrecht, Rz II/5B9).
Zuwendungen an unbeschränkt steuerpflichtige unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften
sind Immer im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen, auch wenn sie
Substanzauszahlungen bei der Zuwendenden darstellen, und unterliegen nicht der
Endbesteuerung (StiftR Rz 256). Zuwendungen und auf Ebene der Körperschaft nach
allgemeinen Grundsätzen zu erfassen und eine etwaige Kapitalertragsteuer ist im Wege der
Veranlagung auf die Körperschaftsteuer anzurechnen (keine Endbesteuerungswirkung auf
Ebene einer Körperschaft). In diesem Sinne vertritt Tanzer, dass sich ein Negativsaldo bei
Körperschaften jedenfalls steuerwirksam auswirkt (Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer,
Privatstiftungssteuerrecht, Rz 11/589). Im Übrigen verweisen wir auf unsere Beschwerde vom
30.9.2024zu den Feststellungsbescheiden der Jahre 2019 bis 2022.“
Im Erörterungsgespräch vom 18. September 2025 wurden zunächst die Anträge auf mündliche
Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zurückgezogen. Hinsichtlich
Jubiläumsgeldrückstellung wurde auf die Ausführungen im Erörterungstermin zum Verfahren
RV/5101398/2019, der ebenfalls am 18. September 2025 stattfand, verwiesen.
In der Niederschrift finden sich folgende Ausführungen:
„Dazu werden folgende Themen erörtert:
1) Anerkennung dem Grunde nach
Stiftung wurde widerrufen, Widerruf kann nach § 34 PSG nur von einer natürlichen Person
erfolgen.
Daraus folgert die Amtspartei aus dem gesetzlichen Wortlaut, des § 27 Abs. 5 Z 9 EStG
„Letztbegünstigter gemäß § 34″ folgert die Amtspartei, dass auch nur natürliche Personen
anrechnungsberechtigt im Sinne des § 27 Abs 5 Z 9 EStG seien.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Unsere Rechtsansicht dazu ist, dass eine juristische Person
zwar die Stiftung nicht widerrufen kann, aber trotzdem an der Kürzung der Eingangswerte
teilhaben kann. Eine gegenteilige Rechtsansicht geäußert von Marschner in RZ 54,
Familienstiftung, wurde von ihm widerrufen mit Schreiben vom 09.04.2024. Dieses wird
nochmals vorgelegt.
Vertreter der belangten Behörde: Wir haben uns auf den Gesetzeswortlaut § 27 Abs. 5 Z 9 EStG
bezogen. Dieser verweist auf § 34 PSG und wir sehen hier keinen Auslegungsspielraum.
Vertreter der belangten Behörde: Begünstigte Person im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 9 EStG kann
nach Ansicht der belangten Behörde nur eine natürliche Person sein, auch wenn der Begriff der
begünstigten Person im § 6 PSG geregelt ist.
Vertreter der belangten Behörde: Das ist eine reine Rechtsfrage.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Steuerlogisch würde es mehr Sinn machen, die Anrechnung
auch von einer juristischen Person zuzulassen. Die Beschwerdeführerin hat Aus gaben getätigt,
diese sollten sich auswirken.
Vertreter der belangten Behörde: Dies trifft aber auch zu, wenn die Privatstiftung aus einem
anderen Grund als einem Widerruf liquidiert wird.
Richterin: Es wird ein Erlös besteuert, der eigentlich ein Rückfluss aus der Stiftung ist.
Steuerliche Vertretung: Sie behandeln diesen Fall wie eine normale Liquidation. Wie leiten Sie
ab, dass die Ausgaben nicht anerkannt werden können? Wo gibt es im KStG ein Abzugsverbot?
Vertreter der belangten Behörde: Die Privatstiftung ist eine eigentümerlose Institution. Daher
kann ich keine Ausgaben geltend machen. Dies war Thema der vorigen Betriebsprüfung im
Zuge derer eine Teilwertabschreibung nicht anerkannt wurde.
Keine weiteren Ergänzungen.
2) Anerkennung der Höhe nach
Bf. begehrt € 125.219,09, FA beantragt im Falle einer Anerkennung dem Grunde nach €
25.699,98
Vertreter der belangten Behörde: Bis August 2008 war das im § 32 Z 4 geregelt. Im lit. a wird
die Zuwendung geregelt, in lit. b wird der Widerruf geregelt.
Hier wird auf die erhaltene Zuwendung bezuggenommen. Daher ergibt sich eine
betragsmäßige Begrenzung. Man kann nicht mehr angerechnet bekommen, als man
Letztzuwendungen bekommen hat. Auch natürliche Personen sind hier betragsmäßig begrenzt.
Auch eine Körperschaft kann unserer Meinung nach nicht den ganzen Eingangswert
abrechnen, wenn die Letztzuwendung geringer als diese ist. Keinesfalls können Aufwendungen
über Stiftungserrichtung im Sinne des § 27 Abs. 5 Z 9 gegengerechnet werden. Daher können
die Beratungskosten niemals Teil des Eingangswertes werden.
Vertreter der Beschwerdeführerin: Aber die Beratungskosten und auch die gesamten
getätigten Aufwendungen und Zuwendungen an die Privatstiftung stellen einen Aufwand dar,
der abgezogen werden kann, wenn seine Abzugsfähigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Vertreter der belangten Behörde: Diese Aufwendungen stellen keine steuerrechtlichen
Betriebsausgaben dar im Sinne des § 4.
Richterin: Die Unterlagen betreffend der Vor-BP wurden bis jetzt nicht vorgelegt.
Vertreter der belangten Behörde: Die Unterlagen werden nachgereicht.
Die Unterlagen der Vor-BP werden vom Finanzamt für Großbetriebe bis 30. September 2025
der Richterin übermittelt. Ebenso werden den steuerlichen Vertretern die Unterlagen
übermittelt.
Richterin: Gibt es noch Ergänzungen bezüglich dieser Anrechnung?
Alle Parteien: Keine Ergänzungen.
Sonstiges:
Aus der Entscheidung betreffend Abfertigungsrückstellung ergibt sich unstrittig eine
Verminderung des steuerlichen Ergebnisses 2019 in Höhe von 123.447,88 Euro.“
Mit Mail vom 18. September 2025 wurde seitens der Amtspartei der BP-Bericht der VorBP
vom 22. Mai 2018 und die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 30.1.2018
übermittelt.
Dort finden sich zur ***1*** Privatstiftung unter TZ 4 folgende Feststellungen:
„Sachverhalt:
Dem Finanzanlagenverzeichnis des Unternehmens kann entnommen werden, dass eine
„Beteiligung“ an einer Privatstiftung in der Höhe von EUR 104.700,00, sowie
Vertragserrichtungskosten in der Höhe von EUR 20.519,09 aktiviert wurden. Im
Prüfungszeitraum erfolgten sodann Teilwertabschreibungen im Jahr 2013 in der Höhe von EUR
70.000,00, sowie im Jahr 2015 im Ausmaß von EUR 17.219,00.
Neue Tatsachen / Beweise:
Erst durch die im Rahmen der Prüfung vorgelegten Unterlagen wurde erstmalig ersichtlich,
dass eine Teilwertabschreibung an der aktivierten Zuwendung an eine Privatstiftung
vorgenommen wurde.
Als diesbezüglichen Beweis wird der vorgelegte Kontoauszug betreffend die Privatstiftung zum
31.12.15mit handschriftlichen Ergänzungen angeführt.
Prüferfeststeilung /Rechtliche Würdigung:
Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass es sich dabei um ein
„eigentümerloses“ Vermögen handelt, dem kraft Gesetz Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird.
Diese „Eigentümerlosigkeit“ bedeutet, im Gegensatz zu den meisten anderen juristischen
Personen, dass eine Privatstiftung weder über Eigentümer noch über Mitglieder oder
Gesellschafter verfügt. Eine Beteiligung als Gesellschafter oder Mitglied ist somit
definitionsgemäß unmöglich (Arnold in Arnold (Hrsg), Privatstiftungsgesetz – Kommentar3
(2013) zu § 1 PSG – Begriff, Rz. 8) Folglich kann eine Stiftung niemals ein Bestandteil des
Finanzanlagevermögens eines Unternehmens sein und dadurch einer etwaigen
Teilwertabschreibung zugänglich gemacht werden. Dies bedingt, dass die im Prüfungszeitraum
vorgenommenen Teilwertabschreibungen zur Gänze zu neutralisieren sind und die
Privatstiftung aus dem Finanzanlagevermögen auszuscheiden ist (siehe auch Marschner in
Jakom EStG, 10. Aufl. 2017, § 4, Rz. 418).“
Mit Mail vom 23.9.2025 wurde von der Prüferin eine Nachricht samt Berechnung übermittelt,
in welchem die mit der steuerlichen Vertretung abgestimmten Beträge zum Punkt
„Berechnungsdifferenzen 2020 und 2021″ dargelegt wurden.
Mit Mail vom 30.9.2025 wurde seitens der steuerlichen Vertretung ein Mail übermittelt, worin
ausgeführt wird, dass es für die Errichtung der ***1*** Privatstiftung einen betrieblichen
Grund aus Sicht der Bf. gegeben habe. Es habe die Überlegung bestanden, Beteiligungen an
anderen Gesellschaften von der Bf. an die Privatstiftung zu übertragen, um diese aus dem
Einflussbereich der GT herauszulösen und damit eine Konsolidierungspflicht zu vermeiden.
Dazu wurde im Anhang ein Schreiben von LeitnerLeitner vom 20.7.2007 an die Bf. übermittelt.
II. Das Bundesfinanzgerichthat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. ist Gruppenmitglied einer Unternehmensgruppe mit Gruppenträger GT. Der
Bilanzstichtag ist der 31.12. des Jahres. Die Bf. ermittelt ihren Gewinn nach § 5 EStG.
In der Beschwerde vom 30.9.2024 wurde auf eine Beschwerdevorentscheidung verzichtet und
wurde die Beschwerde innerhalb von drei Monaten an das Bundesfinanzgericht vorgelegt. Das
Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung erfolgte demnach nach § 262 Abs. 2 BAO zu
Recht.
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht vom 30.12.2024
hinsichtlich der Jahre 2017 bis 2021 vorgelegt.
Das Verfahren hinsichtlich des Jahres 2022 wurde separat im Jahr 2025 vorgelegt und wird
nach Ablauf der Revisionsfrist oder nach Revision und Entscheidung durch den
Verwaltungsgerichtshof entschieden.
1) Abfertigungsrückstellung
Zum Sachverhalt betreffend Abfertigungsrückstellung wird auf die Entscheidung vom 10.
Dezember 2024, (BFG 10.12.2024, RV/5101309/2018) verwiesen. Der dort festgestellte
Sachverhalt wird dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Gegen die Entscheidung wurde keine
Revision erhoben. Lt. Schreiben der steuerlichen Vertretung vom 8. August 2025 ist dieser
Punkt nicht mehr verfahrensgegenständlich und wurde die Entscheidung anerkannt. Formal ist
die Beschwerde vom 27. Mai 2017 unerledigt geblieben und wurde dem Beschwerdebegehren
im verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 18. März 2024 nicht Folge gegeben. Daher gilt
die Beschwerde vom 27. Mai 2017 auch gegen den nunmehr verfahrensgegenständlichen
Bescheid vom 18.3.2024 gerichtet.
Die Nichtanerkennung der Abfertigungsrückstellung führt unstrittig zu einer Reduktion des
steuerlichen Ergebnisses 2019 um € 124.447,88.
2) Jubiläumsgeldrückstellung
Zum Sachverhalt betreffend Jubiläumsgeldrückstellung darf, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die Seiten 22 und 23 der Entscheidung BFG vom 29. September 2025,
RV/5101398/2019, verwiesen werden.
Der dort festgestellte Sachverhalt wird unverändert dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
3) ***1*** Privatstiftung
Die ***1*** Privatstiftung wurde mit Stiftungsurkunde vom 27.8.2007 von Bf., Mag. VN
**2***, Mag. VN2 ***2*** und VN3 ***3*** als Stifter > errichtet. Von Bf. getätigte
Geldzuwendungen an die ***1*** Privatstiftung iHv 104.700 € (gewidmete Bareinlage
69.700,00 € und 35.000,00 € Zuschuss) wurden anlässlich der Errichtung der Stiftung im Jahr
2007geleistet und gemeinsam mit Beratungskosten iHv 20.519,09 € am Konto 12547
„Stifterrechte“ als Anschaffungskosten für den Vermögenswert „***1*** – Privatstiftung“ im
Rechnungswesen der Bf. verbucht.
Bei den zugewendeten Vermögenswerten handelt es sich um „Altvermögen“. (Zuwendung an
die Privatstiftung bis 31.7.2008)
Im Zuge der vorangegangenen Außenprüfung wurden die 2013 und 2015 vorgenommenen
Abschreibungen dieses Vermögenswertes iHv 70.000,00 € bzw. 17.219,00 € steuerlich
neutralisiert, da eine Privatstiftung als eigentümerlose Körperschaft weder über Eigentümer,
Mitglieder oder Gesellschafter verfügt, folglich auch nicht Bestandteil des
Finanzanlagevermögens eines Unternehmens sein kann und daher auch keine
Teilwertabschreibung möglich ist. Im Übrigen wurde festgestellt, dass die Privatstiftung aus
diesem Grund steuerlich aus dem Finanzanlagevermögen auszuscheiden ist.
Bei der ***1*** Privatstiftung handelt es sich nicht um eine betriebliche Privatstiftung gem.
§ 4Abs 11 Z 1 EStG.
Am 16.11.2015 wurde die Stiftung mit Notariatsakt von den Stiftern VN ***2***, VN2 ***2***
und VN3 ***3*** entsprechend dem in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Widerrufsrecht
widerrufen.
Das Guthaben aus der Abwicklung lt. der am 2.2.2017 aufgestellten „korrigierten
Schlussrechnung zum 30.12.2016″ iHv 25.699,98 € wurde ohne KESt Abzug an die
letztbegünstigte Bf. zugewendet und vom geprüften Unternehmen als Ertrag verbucht.
Nach Abwicklung wurde die Privatstiftung per 21.6.2017 aus dem Firmenbuch gelöscht.
Der unternehmensrechtlich ausgewiesene Buchwert iHv. 38.000,- € wurde 2017
aufwandswirksam ausgebucht. In der steuerlichen MWR 2017 wurden die steuerlichen
Korrekturen der vorangegangenen Außenprüfung iHv 87.219,00 € abgerechnet. Somit wurden
2017steuerlich 125.219,09 € als Betriebsausgabe geltend gemacht. Diese wurde von der
Betriebsprüfung nicht anerkannt.
4) Korrektur Vorzeichenfehler
Die Berechnungsdifferenz konnte zwischen den Parteien geklärt werden. Dies ergibt sich aus
dem Mail der Amtspartei vom 23.9.2025. Zur Berechnung wird auf das Ende dieser
Entscheidung verwiesen.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig, dies wurde in den Erörterungsterminen vom 18. September 2025
sowohl betreffend Jubiläumsgeldrückstellung als auch betreffend Privatstiftung bestätigt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung 2018, teilweise Stattgabe 2017, 2019 bis
2021)
1) Abfertigungsrückstellung
Zur rechtlichen Beurteilung betreffend Abfertigungsrückstellung wird auf die Entscheidung
vom 10. Dezember 2024, (Bundesfinanzgericht 10.12.2024, RV/5101309/2018) verwiesen. Die
dortige rechtliche Beurteilung wird auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt. Gegen die
Entscheidung wurde keine Revision erhoben. Lt. Schreiben der steuerlichen Vertretung ist
dieser Punkt nicht mehr verfahrensgegenständlich. Die Beschwerde war in diesem Punkt
abzuweisen. Die Abweisung führt zu einer Änderung im Jahr 2019. (siehe Punkt 4)
2) ***1*** Privatstiftung
Nach § 3 Abs. 1 PSG können Stifter einer Privatstiftung eine oder mehrere natürliche oder
juristische Personen sein.
Gemäß § 34 PSG kann eine Privatstiftung vom Stifter nur dann widerrufen werden, wenn er
sich den Widerruf in der Stiftungserklärung vorbehalten hat. Einem Stifter, der eine juristische
Person ist, kann ein Widerruf nicht vorbehalten werden.
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch
den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 in der am 31.12.2017 gültigen Fassung gilt:
„Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen gilt folgendes:
1.Zuwendungen an Privatstiftungen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
Betriebsausgaben:
a) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit
diesem verbundener Konzernunternehmen. Verteilt die Privatstiftung die Zuwendungen
gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die
Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
b) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung
der Unterstützung betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Die Zuwendungen des stiftenden
Arbeitgebers sind dabei nur in dem in Abs. 4 Z 2 lit. b genannten Ausmaß und nur unter
folgenden Voraussetzungen als Betriebsausgabe abzugsfähig:
(…)
Die Stiftungsurkunde sieht vor, dass das Vermögen bei Auflösung der Privatstiftung nur den
Begünstigten zufällt und bei Fehlen von Begünstigten nur für gemeinnützige, mildtätige oder
kirchliche Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verwendet werden darf.
c) Die Privatstiftung dient nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung
ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des
Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen. Verteilt die
Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, sind die Zuwendungen gemäß dieser Verteilung abzugsfähig.
Stifter laut der Stiftungsurkunde können nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen
Konzernunternehmen und die innerbetrieblich bestehende gesetzliche
Arbeitnehmervertretung sein. Die Zuwendungen des Stifters sind dabei nur insoweit
abzugsfähig, als es sich um Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit
diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung solcher
Beteiligungen notwendigen Geldbetrag, weiters um Aufwendungen für die Gründung und die
laufende Betriebsführung der Stiftung handelt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(…)“
§ 27Abs. 5 Z 9 EStG 1988 in der am 31.12.2017 gültigen Fassung lautet: „Ist ein Stifter im Falle
des Widerrufs einer nicht unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter
gemäß § 34 des Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die steuerlich
maßgebenden Werte seiner vor dem 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die
Privatstiftung zu kürzen. Dies gilt nur dann, wenn der Stifter diese Werte nachweist. Für
Zuwendungen nach dem 31. Juli 2008 erfolgt die Kürzung um den Letztstand des
Evidenzkontos gemäß Z 8 lit. c. Die Kürzung gilt sinngemäß für den Widerruf einer
ausländischen Stiftung oder sonstigen Vermögensmasse, die jeweils mit einer Privatstiftung
vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die nach österreichischem Steuerrecht ermittelten
Werte anzusetzen sind. Voraussetzung für die Kürzung bei Widerruf einer ausländischen
Stiftung (Vermögensmasse) ist, dass für die Zuwendung an die ausländische Stiftung
(Vermögensmasse) Stiftungseingangssteuer oder Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet
wurde.“
Aus den zitierten Rechtsvorschriften ergibt sich für den gegenständlichen Fall folgendes:
Charakteristikum der Privatstiftung ist der Umstand, dass es sich um ein „eigentümerloses“
Vermögen handelt, dem kraft Gesetz Rechtspersönlichkeit zuerkannt wird. Diese
„Eigentümerlosigkeit“ bedeutet, dass eine Privatstiftung weder über Eigentümer noch über
Mitglieder oder Gesellschafter verfügt. Der Stifter kann seine Zuwendung nicht als
Wirtschaftsgut aktivieren. (Marschner in Jakom EStG, 10. Aufl. 2017, § 4, Rz. 418) Die Vor-BP
hat deshalb die Privatstiftung zu Recht steuerrechtlich aus dem Finanzanlagevermögen
ausgeschieden.
Wie aus § 3 Abs. 1 PSG ausdrücklich ersichtlich, können juristische Personen Stifter einer
Privatstiftung sein.
Sie können diese Privatstiftung allerdings nach § 34 PSG ausdrücklich nicht widerrufen.
Strittig ist zwischen den Parteien in rechtlicher Sicht, ob sich aus dem Ausschluss vom Widerruf
einer Privatstiftung für juristische Personen ergibt, dass sie auch von der Anrechnung der
Stiftungseingangswerte ausgeschlossen sind, wovon die Amtspartei ausgeht, da § 27 Abs. 5 Z 9
EStG 1988 auf § 34 PSG verweist.
Dieser Ansicht wird seitens der Richterin nicht gefolgt. Unstrittig wurde die Stiftung gemäß
§ 34PSG von einer hierzu berechtigten natürlichen Person widerrufen. Unstrittig war auch die
Bf. Stifter.
Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut „Ist ein Stifter im Falle des Widerrufs einer nicht
unter § 4 Abs. 11 Z 1 fallenden Privatstiftung Letztbegünstigter gemäß § 34 des
Privatstiftungsgesetzes, sind die Einkünfte auf seinen Antrag um die steuerlich maßgebenden
Werte seiner vor dem 1. August 2008 getätigten Zuwendungen an die Privatstiftung zu
kürzen.“ ergibt sich nach Ansicht der Richterin, dass jeder Stifter nach einem Widerruf die
Stiftungseingangswerte anrechnen darf. Hätte der Gesetzgeber dies ausschließen wollen, hätte
er „ist ein Stifter im Falle seines Widerrufs…“ formuliert. Dass die Bf. die Stiftung nicht
widerrufen kann, ändert zudem nichts an ihrer Stellung als Letztbegünstigte.
Eine Nichtanwendung dieser Gesetzesbestimmung auf juristische Personen würde ihrer
Zielsetzung, die Rückgabe des seinerzeit übergebenen Vermögens an den Stifter
ertragsteuerlich zu begünstigen, zuwiderlaufen. Diesbezüglich wird den Ausführungen der Bf.
gefolgt, zumal für die Ermittlung des Einkommens von juristischen Personen dem Grunde nach
die einkommensteuerlichen Vorschriften maßgeblich s ind, soweit keine spezielleren
Vorschriften im KStG enthalten sind.
Diese Rechtsansicht wird auch von Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 (2009) Rz II/585 geteilt,
wo ausgeführt wird:
„Nur wenn die (gesamte) Auflösung einer Privatstiftung durch einen – rechtsgültigen – Widerruf
iSd § 34 PSG bewirkt wird, greift die Kürzungsbestimmung ein. Andernfalls, also in Verfolgung
aller anderer Auflösungsgründe iSd § 35 Abs 1 PSG, steht nicht einmal dem Stifter diese
Begünstigung zu. Die Rechtsmöglichkeit der Eingangskürzung erstreckt sich nur auf „den
Stifter“ im Rechtssinn von § 34 PSG (arg dessen ausdrückliche und alleinige Zitierung in § 27
Abs 1 Z 9 erster Satz EStG). Diese mittelbare Tatbestandswirkung führt dazu, dass eine Person,
der gar kein Widerrufsrecht gegenüber der Stiftung zusteht, auch in ihrer Eigenschaft als
(Gesamt-)Rechtsnachfolgerin eines Stifters davon niemals Gebrauch machen kann.
Körperschaften, die nicht befähigt sind, eine Stiftung zu widerrufen, dieses Recht steht nur
natürlichen Personen als Stiftern zu (arg § 34 zweiter Satz PSG), können dennoch an der
Kürzung um die Eingangswerte teilhaben. Dies ist dann der Fall, wenn eine physische Person
als (Mit-)Stifterin von ihrem Widerrufsrecht wirksam Gebrauch gemacht hat.“
Die Betriebsprüfung stützte diese Nichtanrechnung vorrangig auf Marschner, Optimierung der
Familienstiftung, 4. Aufl,2019, Tz 1470: „§ 27 Abs 5 Z 9 EStG stellt auf den Stifter als
Letztbegünstigten gemäß § 34 PSG ab. Dies bedeutet, dass nur natürliche Personen
anrechnungsberechtigt sind. Juristische Personen als Stifter erhalten keine Anrechnung, da
diese nicht widerrufsberechtigt sind (Rz 54).“ Diese Rechtsansicht wurde von ihm jedoch im
Schreiben vom 9.4.2024 an die steuerliche Vertretung nicht aufrecht erhalten.
Grundsätzlich kann daher die Bf. nach Ansicht der Richterin die Stiftungseingangswerte
anrechnen.
Fraglich ist, in welcher Höhe dies möglich ist.
Die Amtspartei führte diesbezüglich im Vorlagebericht vom 30.12.2024 aus, dass die
Übertragung des Restvermögens an die Letztbegünstigten einer Zuwendungsbesteuerung
unterliege. Bei Anwendung des § 27 Abs. 5 Z 9 EStG handle es sich um eine
Kürzungsbestimmung, wonach der Stifter als Letztbegünstigter bei „Altvermögen“ (Zuwendung
an die Stiftung vor dem 1.8.2008) auf Antrag seine steuerlichen Eingangswerte (in diesem Fall
€ 104.700) von der Bemessungsgrundlage (in diesem Fall € 25.699,98) abziehen könne. Diese
Anwendung des § 27 Abs 5 Z 9 EStG könne demnach nicht dazu führen, dass über die
erfolgswirksame Übertragung des Restvermögens (Konto 5456 2017: € 25.699,98) hinaus, die
gesamte seinerzeitige Zuwendung inklusive „aktivierter“ Beratungskosten (€ 125.219,09)
aufwandswirksam werde. Die Anrechnung gem. § 27 Abs 5 Z 9 EStG könne, nach Ansicht der
belangten Behörde vorbehaltlich der Ausführungen im vorhergehenden Punkt a) maximal bis
zu einem Betrag in Höhe von € 25.699,98 aufwandswirksam werden. Im Falle der Stattgabe der
Beschwerde in diesem Punkt dem Grunde nach, werde beantragt, dass ein Anrechnungsbetrag
iHv. maximal € 25.699,98 berücksichtigt werde.
Die Bf. führte dazu in ihrem Schreiben vom 8.8.2024 aus: „§ 27 Abs 5 Z 9 EStG sieht vor, dass
die Einkünfte um die steuerlich maßgebenden Eingangswerte zu kürzen sind. Nach T anzer
ergibt sich aus der Bestimmung des § 27 Abs 5 Z 9 EStG keine Begrenzung des
Kürzungsbetrages mit dem Zuwendungsbetrag (Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer,
Privatstiftungssteuerrecht, Rz II/5B9).
Zuwendungen an unbeschränkt steuerpflichtige unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften
sind immer im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen, auch wenn sie
Substanzauszahlungen bei der Zuwendenden darstellen, und unterliegen nicht der
Endbesteuerung (StiftR Rz 256). Zuwendungen und auf Ebene der Körperschaft nach
allgemeinen Grundsätzen zu erfassen und eine etwaige Kapitalertragsteuer ist im Wege der
Veranlagung auf die Körperschaftsteuer anzurechnen (keine Endbesteuerungswirkung auf
Ebene einer Körperschaft). In diesem Sinne vertritt Tanzer, dass sich ein Negativsaldo bei
Körperschaften jedenfalls steuerwirksam auswirkt (Tanzer in Arnold/Stangl/Tanzer,
Privatstiftungssteuerrecht, Rz 11/589). Im Übrigen verweisen wir auf unsere Beschwerde vom
30.9.2024zu den Feststellungsbescheiden der Jahre 2019 bis 2022.“
Die zitierte Meinung von Tanzer lautet im Vollzitat: „Nur für Körperschaften als Empfänger von
Letztzuwendungen, die mit einem Minus-Saldo abgerechnet worden sind, folgten daraus
allgemein steuerbedeutsame negative Kapitaleinkünfte, die jedenfalls ausgleichs- wenn auch
im außerbetrieblichen Bereich nicht vortragsfähig wären. Dies deshalb, weil Körperschaften an
der Endbesteuerung im Bereich der Beteiligungserträge nach § 93 Abs 2 Z 1 EStG, wozu auch
(Letzt-)Zuwendungen aus außerbetrieblich-eigennützigen Privatstiftungen zählen, nicht
teilnehmen (arg § 97 Abs 1 zweiter Satz EStG).“
Zutreffend führt die Bf. in Übereinstimmung mit RZ 256 der Stiftungssteuerrichtlinien aus, dass
Zuwendungen an unbeschränkt steuerpflichtige unter § 7 Abs 3 KStG fallende Körperschaften
immer im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu erfassen sind, auch wenn sie
Substanzauszahlungen bei der Zuwendenden darstellen, und nicht der Endbesteuerung
unterliegen.
Entgegen der Meinung von Tanzer ergibt sich aber aus dem Zweck der Bestimmung des § 27
Abs. 5 Z 9 EStG, dass eine Anrechnung nur bis zum Betrag der Zuwendung möglich ist. Sinn und
Zweck dieser Vorschrift ist, wie auch von der Bf. in der Beschwerde vom 30.9.2024 ausgeführt,
die Rückgabe des seinerzeit übergebenen Vermögens an den Stifter ertragsteuerlich zu
begünstigen.
Nach Ansicht der Richterin ist es nicht Zweck dieser Vorschrift, Aufwendungen, die bei
Gründung der Privatstiftung aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 nicht
abzugsfähig waren und auch nicht aktiviert werden konnten, im Zuge des Widerrufs einer
Privatstiftung einem Betriebsausgabenabzug zuzuführen.
Die abzugsfähigen Stiftungseingangswerte sind demnach nach Ansicht der Richterin mit der
Höhe der Zuwendung begrenzt und betragen € 25.699,98.
Zum Betriebsausgabenabzug von Beratungskosten zur Errichtung der Privatstiftung wird darauf
hingewiesen, dass diese von dem Begriff der Stiftungseingangswerte im Sinne des § 27 Abs. 5 Z
8 lit d EStG nicht umfasst sind, da sie nicht zum Wert des gestifteten Vermögens gehören. Ein
allgemeiner Betriebsausgabenabzug ist schon deshalb nicht möglich, weil diese
Beratungskosten nicht im Jahr 2017 angefallen sind und eine Aktivierung nicht möglich war.
Aufwendungen einer Körperschaft im Zusammenhang mit einer Privatstiftung sind nicht nach
dem allgemeinen Betriebsausgabenbegriff möglich, sondern nur unter den Einschränkungen
der Spezialbestimmungen des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG. Es liegt unstrittig keine in dieser
Gesetzesbestimmung genannte Privatstiftung vor, wenn auch betriebliche Gründe für die
Gründung vorlagen (Mail der Bf. vom 30.9.2025).
Der Beschwerde war in diesem Punkt teilweise stattzugeben.
3) Jubiläumsgeldrückstellung
Zur rechtlichen Beurteilung betreffend Jubiläumsgeldrückstellung darf, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die Seiten 24 bis 29 der Entscheidung BFG vom 29. September 2025,
RV/5101398/2019, verwiesen werden.
Diese rechtliche Beurteilung wird auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt, weshalb die
Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.
4) Berechnungen Einkommen Gruppenmitglied
2017
| Einkommen des Gruppenmitglieds lt. Bescheid vom 18.3.2024 | 898.842,30 |
| Abrechnung Stiftungseingangswerte | 25.699,98 |
| Einkommen Gruppenmitglied lt. Erkenntnis | 873.142,32 |
2019
| Einkommen des Gruppenmitglieds lt. Bescheid vom 21.3.2024 | 1.562.167,98 |
| Reduktion wg. Abfertigungsrückstellung | – 124.447,88 |
| Einkommen Gruppenmitglied lt. Erkenntnis | 1.437.720,10 |
2020
| Einkommen des Gruppenmitglieds lt. Bescheid vom 13.5.2024 | 1.438.246,33 |
| Reduktion wg. Berechnungsdifferenz | – 205,27 |
| Einkommen Gruppenmitglied lt. Erkenntnis | 1.438.041,06 |
2021
| Einkommen des Gruppenmitglieds lt. Bescheid vom 13.5.2024 | 1.078.336,43 |
| Reduktion wg. Berechnungsdifferenz | – 347,78 |
| Einkommen Gruppenmitglied lt. Erkenntnis | 1.077.988,65 |
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der
Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil
das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche
Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob auch eine
juristische Person als Stifter die Stiftungseingangswerte anrechnen darf und in welcher Höhe,
gibt es bislang keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Linz, am 10. November 2025