EuGH: Schlussanträge GA – Schenkungsteuer auf Errichtung liechtensteinischer Familienstiftung

  1. (Schlussanträge des Generalanwalts Sánchez-Bordona vom 13. März 2025) Art 40 des EWR-Abkommens steht nach Auffassung des Generalanwalts einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei der Schenkungsteuer auf die Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in einem EWR-Staat ungünstigere steuerliche Bedingungen vorsieht als bei der Errichtung einer inländischen Familienstiftung, wenn dies als symmetrisches Gegenstück dazu gerechtfertigt ist, dass die ausländische Stiftung keiner periodischen Ersatzerbschaftsteuer unterliegt, die von inländischen Familienstiftungen alle 30 Jahre zu entrichten ist.
  2. Die Ungleichbehandlung ist nach Ansicht des Generalanwalts zur Wahrung der steuerlichen Kohärenz des nationalen Steuersystems gerechtfertigt und verhältnismäßig; da Deutschland nach Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz im Ausland seine Steuerhoheit über diese verliert, sind keine weniger einschneidenden Alternativen zur Erreichung dieses Ziels umsetzbar.

AEUV: Art 63; EWR-Abkommen: Art 40

EuGH (GA)

03/13/2025

C-142/24

1. Das deutsche Recht erlaubt die Gründung von Familienstiftungen im Interesse

einer oder mehrerer Familien. Ist der Stifter in Deutschland ansässig, unterliegt der

Übergang von Vermögen zur Gründung einer solchen Stiftung unter Lebenden der

Schenkungsteuer, unabhängig davon, ob die Stiftung in Deutschland oder in einem

anderen Land errichtet wird.

2. Eine von einer in Deutschland ansässigen Person im Ausland errichtete

Familienstiftung wird steuerlich schlechter behandelt als eine in Deutschland errichtete.

Dieser Unterschied beruht nach Ansicht der deutschen Behörden darauf, dass

Familienstiftungen in diesem Mitgliedstaat alle 30 Jahre der Zahlung einer

„Ersatzerbschaftsteuer“ unterliegen, was bei im Ausland errichteten Familienstiftungen

nicht der Fall ist.

3. Das vorlegende Gericht hat über einen Rechtsstreit zwischen einer

Familienstiftung, die in Liechtenstein von einer in Deutschland ansässigen Person

errichtet wurde, und den deutschen Steuerbehörden zu befinden. Um darüber

entscheiden zu können, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Steuerrecht

dieses Mitgliedstaats in Bezug auf die Schenkungsteuer mit dem freien Kapitalverkehr im

Sinne von Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai

1992(2) vereinbar ist.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Völkerrecht. EWR‑Abkommen

4. Art. 40 bestimmt:

„Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in Bezug auf Berechtigte,

die in den … Mitgliedstaaten [der Europäischen Gemeinschaften] oder den … Staaten

[der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)] ansässig sind, keinen Beschränkungen

und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der

Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind

in Anhang XII enthalten.“

5. In Anhang XII („Freier Kapitalverkehr“) wird auf die Richtlinie 88/361/EWG des Rates

vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrags(3) Bezug genommen.

B. Unionsrecht. Richtlinie 88/361

6. Art. 1 bestimmt:

„(1) Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen beseitigen die Mitgliedstaaten

die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den

Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie wird der

Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang I gegliedert.

…“

7. Anhang I enthält die Nomenklatur für den Kapitalverkehr gemäß Art. 1. Nr. XI, die

sich mit dem „Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“ befasst, nennt unter Buchst. B

„Schenkungen und Stiftungen“.

C. Deutsches Recht. ErbStG(4)

8. Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (im Folgenden: ErbStG) sieht in

§ 1 („Steuerpflichtige Vorgänge“) Abs. 1 Nr. 2 vor, dass Schenkungen unter Lebenden der

Steuer unterliegen.

9. Dem ErbStG unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch das Vermögen einer

Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien

errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren.

10. Gemäß § 2 („Persönliche Steuerpflicht“) tritt die Steuerpflicht ein:

– in den Fällen von § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der

Schenkung ein Inländer ist, für den gesamten Vermögensanfall. Als Inländer gelten u. a.

natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben;

– in den Fällen von § 1 Abs. 1 Nr. 4, wenn die Stiftung die Geschäftsleitung oder den Sitz im

Inland hat.

11. Gemäß § 7 („Schenkungen unter Lebenden“) Abs. 1 Nr. 8 gilt als Schenkung unter

Lebenden der Übergang von Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäfts unter

Lebenden.

12. Gemäß § 9 („Entstehung der Steuer“) Abs. 1 Nr. 4 entsteht die Steuer in den Fällen

von § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem Zeitpunkt des ersten

Übergangs von Vermögen auf die Stiftung.

13. § 15 („Steuerklassen“) Abs. 1 legt die Kriterien fest, um nach dem persönlichen

Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker folgende Steuerklassen zu

bestimmen:

– Steuerklasse I: Dieser gehören der Ehegatte und der Lebenspartner, die Kinder und

Stiefkinder, die Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern bei

Erwerben von Todes wegen an;

– Steuerklasse II: Dieser gehören die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse

I gehören, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern,

die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner

einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft an;

– Steuerklasse III: Dieser gehören alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen an.

14. § 15 Abs. 2 sieht vor, dass im in § 7 Abs. 1 Nr. 8 genannten Fall von Stiftungen der

Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest

Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen ist, sofern die Stiftung

wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist.

15. § 16 („Freibeträge“) Abs. 1 regelt die Freibeträge, die in den Fällen der

unbeschränkten Steuerpflicht von der Steuerbemessungsgrundlage abziehbar sind, beim

Erwerb

1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;

2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne

der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;

3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;

4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;

5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;

…

7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

16. § 19 („Steuersätze“) regelt die Steuersätze nach den Steuerklassen und dem Wert

des steuerpflichtigen Erwerbs. Für die Klasse I reichen die Prozentsätze von 7 % bis 30 %,

für die Klasse II von 15 % bis 43 % und für die Klasse III von 30 % bis 50 %.

II. Sachverhalt, Rechtsstreit und Vorlagefrage

17. Im Jahr 2014 gründete Frau Y (im Folgenden: Stifterin) – in Deutschland ansässig –

eine Familienstiftung in Liechtenstein nach liechtensteinischem Recht.

18. Zweck der Stiftung ist laut der Stiftungssatzung die Förderung und Unterstützung

der gemeinsamen Kinder der Stifterin und ihres verstorbenen Ehegatten. Die

Begünstigten der Stiftung sind die Stifterin, die genannten gemeinsamen Kinder und

deren Kinder.

19. Mit der Gründung der Stiftung stattete die Stifterin diese mit einem Vermögen aus,

über das die Stiftung uneingeschränkt und vorbehaltlos frei verfügen konnte. Die

Stifterin verlor das Recht, über diese Vermögenswerte zu verfügen, ohne die Möglichkeit,

ganz oder teilweise die Rückübertragung des Vermögens zu verlangen.

20. Am 16. April 2015 teilte die Stiftung dem Finanzamt Köln‑West (im Folgenden:

Steuerverwaltung) den Vorgang mit und reichte eine Schenkungsteuererklärung ein.

21. Da sie im Wesentlichen im Interesse der Familie der Stifterin errichtet worden war,

vertrat die Stiftung die Ansicht, dass für die Berechnung der geschuldeten

Schenkungsteuer das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest

Berechtigten zur Stifterin zugrunde zu legen sei. Auf der Grundlage dieses Kriteriums

seien Freibeträge von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen und der für

Verwandte geltende Steuersatz der Klasse I anzuwenden (sogenanntes

„Steuerklassenprivileg“).

22. Am 22. November 2018 wies die Steuerverwaltung diesen Ansatz zurück. Sie führte

Folgendes aus:

– Das Steuerklassenprivileg für Familienstiftungen setze voraus, dass die Stiftung in

Deutschland errichtet werde. Andernfalls müssten die für die Steuerklasse III geltenden

Kriterien angewandt werden, was den Abzug eines geringeren Freibetrags von der

Steuerbemessungsgrundlage und einen höheren Steuersatz bedeute.

– Die unterschiedliche Behandlung sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die

Kohärenz des deutschen Steuersystems zu wahren. Das Steuerklassenprivileg, das bei der

Gründung einer inländischen Familienstiftung gewährt werde, sei darauf zurückzuführen, dass

diese Stiftungen alle 30 Jahre der Ersatzerbschaftsteuer unterlägen. Eine im Ausland ansässige

Familienstiftung unterliege dieser Art der Besteuerung nicht.

23. Am 19. Dezember 2018 legte die Stiftung bei der Steuerverwaltung Einspruch ein,

der am 6. Januar 2021 zurückgewiesen wurde.

24. Am 5. Februar 2021 erhob die Stiftung Klage beim Finanzgericht Köln

(Deutschland) und machte geltend, dass das Steuerklassenprivileg der Steuerklasse I auf

sie anzuwenden sei, obwohl die Stiftung im Ausland errichtet worden sei. Andernfalls

würde das Recht auf freien Kapitalverkehr in nicht gerechtfertigter Weise verletzt.

25. Vor diesem Hintergrund legt das Finanzgericht Köln dem Gerichtshof folgende

Frage zur Vorabentscheidung vor:

Ist Art. 40 des EWR‑Abkommens dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung

eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer

entgegensteht, die für die Besteuerung des Übergangs von Vermögen aufgrund eines

Stiftungsgeschäfts unter Lebenden an eine ausländische Stiftung auch dann die höchste

Steuerklasse III zugrunde legt, wenn die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie

oder bestimmter Familien errichtet ist (Familienstiftung), während sich im

entsprechenden Fall bei einer inländischen Familienstiftung die Steuerklasse nach dem

Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu

dem Schenker (Stifter) richtet, was bei der inländischen Familienstiftung zur Anwendung

der günstigeren Steuerklassen I oder II führt?

III. Verfahren vor dem Gerichtshof

26. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 23. Februar 2024 beim Gerichtshof

eingegangen.

27. Die klagende Stiftung, die deutsche Regierung und die Europäische Kommission

haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

28. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Gerichtshof nicht für

erforderlich erachtet.

IV. Würdigung

29. Bei meiner Prüfung werde ich die Methode anwenden, mit der der Gerichtshof

wiederholt Vorabentscheidungsfragen geprüft hat, die in der vorliegenden Rechtssache

ähnlichen Rechtssachen vorgelegt wurden. Bei seinem Vorgehen – nach Phasen oder

Etappen – tendiert er dazu, zunächst die anwendbare Freiheit und deren etwaige

Beschränkung zu identifizieren. In einem zweiten Schritt vergleicht er die betreffenden

Situationen miteinander, um festzustellen, ob sie unterschiedlich behandelt worden sind,

was eine detaillierte Prüfung der sie regelnden innerstaatlichen Vorschriften erfordert.

Schließlich prüft er die möglichen, auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses

beruhenden Rechtfertigungen und die Verhältnismäßigkeit der nationalen Maßnahme,

durch die die betreffende Freiheit beschränkt wird.

A. Anwendbare Freiheit

30. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof, zu prüfen, ob die fraglichen

deutschen Vorschriften mit Art. 40 des EWR‑Abkommens, der den freien Kapitalverkehr

betrifft, vereinbar sind. Die deutsche Regierung vertritt hingegen die Auffassung, dass die

Prüfung im Licht der Niederlassungsfreiheit erfolgen müsse.

31. Die deutsche Regierung ist folgender Ansicht:

– Beim Übergang von Vermögen zur Errichtung einer Familienstiftung stehe im Gegensatz

zur klassischen Schenkung nicht der Vermögensübergang als solcher im Vordergrund,

sondern die Errichtung der Stiftung.

– Die in Art. 31 des EWR‑Abkommens verankerte Niederlassungsfreiheit garantiere die

Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung

von Unternehmen in Liechtenstein. Der Begriff der Niederlassung im Sinne dieses Artikels wie

auch im Sinne von Art. 49 AEUV sei weit auszulegen. Die Errichtung einer Stiftung könne also

auch in den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit fallen.

– Im Fall einer Familienstiftung werde das der Stiftung zugewiesene Familienvermögen

rechtlich verselbständigt, um Erträge zu erzielen, die den Familienangehörigen zugutekämen.

Die Gründung einer Familienstiftung könne also nicht als bloßer Kapitalverkehr betrachtet

werden, sondern sei vielmehr als „Familienniederlassung“ anzusehen. Daher sollte der

Vorgang dem Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit (Art. 31 des EWR‑Abkommens)

und nicht der Kapitalverkehrsfreiheit zugeordnet werden.

32. Die deutsche Regierung erklärt jedoch, dass sie trotz ihrer Zweifel „von der

Anwendbarkeit der Kapitalverkehrsfreiheit auf den vorliegenden Fall ausgehen [wird]“

und dass sich ihre weiteren Ausführungen jedenfalls auf die Niederlassungsfreiheit

übertragen ließen(5).

33. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „[ist] bei der Prüfung, ob

nationale Rechtsvorschriften unter die Bestimmungen über die Niederlassungsfreiheit

oder über den freien Kapitalverkehr fallen, der Gegenstand der fraglichen

Rechtsvorschriften zu berücksichtigen“(6).

34. Der Rechtsstreit, der dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, betrifft das

deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht. Danach gilt der Übergang von Vermögen

zur Errichtung einer Familienstiftung als Schenkung (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG).

35. Die Schenkungsteuer fällt beim unentgeltlichen Übergang von Vermögen unter

Lebenden an, sei es zugunsten eines Schenkungsempfängers oder, wie im vorliegenden

Fall, einer Familienstiftung. Dass ein solcher Übergang zu einer „Familienniederlassung“

mit Rechtspersönlichkeit führt, ist eine abgeleitete, nachträgliche Folge, die ihre eigenen

steuerlichen Auswirkungen haben wird.

36. Unter dem Gesichtspunkt des freien Kapitalverkehrs macht es keinen Unterschied,

ob auf Art. 40 des EWR‑Abkommens oder auf Art. 63 des AEU‑Vertrags Bezug genommen

wird, da beide dieselbe Freiheit schützen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt

Folgendes:

– „Sind Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen Staatsangehörigen von

Vertragsstaaten des EWR‑Abkommens anhand von Art. 40 und Anhang XII des

EWR‑Abkommens zu beurteilen, haben diese Vorschriften … dieselbe rechtliche Tragweite wie

die im Wesentlichen identischen Bestimmungen des Art. 56 EG …“(7).

– „[Art. 63 Abs. 1 AEUV] verbietet alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den

Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern. Der [AEU‑]Vertrag

bestimmt zwar den Begriff ‚Kapitalverkehr‘ nicht, es steht jedoch fest, dass der Richtlinie

8/361 in Verbindung mit der Nomenklatur in ihrem Anhang Hinweischarakter für die

Definition dieses Begriffs zukommt … Schenkungen und Stiftungen werden in Anhang I Rubrik

XI (,Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter‘) der Richtlinie 88/361 genannt.“(8)

– „Wie die Steuer auf Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder

mehrere Personen übergeht und die ebenfalls unter die Rubrik XI des genannten Anhangs I

fallen …, fällt … die steuerliche Behandlung von Schenkungen unabhängig davon, ob es sich

um Geldbeträge, um bewegliche oder um unbewegliche Sachen handelt, unter die

Vertragsbestimmungen über den Kapitalverkehr; ausgenommen sind die Fälle, die mit keinem

der wesentlichen Elemente der betreffenden Transaktionen über die Grenzen eines

Mitgliedstaats hinausweisen“(9).

37. Angesichts des Vorstehenden neige ich dazu, den Standpunkt des vorlegenden

Gerichts zu teilen und die Auffassung zu vertreten, dass die zur Vorabentscheidung

vorgelegte Frage aus der Sicht des freien Kapitalverkehrs zu prüfen ist.

B. Vorliegen einer Beschränkung

38. § 15 Abs. 2 ErbStG sieht vor, dass beim Übergang von Vermögen zur Errichtung

einer inländischen Familienstiftung die Steuerklasse nach der Nähe der Verwandtschaft

zu bestimmen ist (Klassen I und II).

39. Im Ausland errichtete Familienstiftungen werden jedoch in die Steuerklasse III

eingestuft, was bedeutet, dass bei ihnen geringere Freibeträge von der

Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden und die Besteuerung zu höheren

Steuersätzen erfolgt.

40. In Bezug auf die Erbschaftsteuer, die, wie die Schenkungsteuer(10), auf den

unentgeltlichen Übergang von Vermögensgegenständen erhoben wird, hat der

Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, die mit der hier in

Rede stehenden vergleichbar ist, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs

darstellt(11).

41. Die deutsche Regierung räumt ein, dass das deutsche Steuerrecht insoweit eine

Beschränkung des freien Kapitalverkehrs enthalte. Sie argumentiert in vier Schritten(12):

– Art. 40 des EWR‑Abkommens verbiete ganz allgemein Beschränkungen des

Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und

Drittstaaten.

– § 15 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG unterwerfe die Errichtung einer deutschen Familienstiftung

einer ermäßigten Besteuerung, von der im Ausland errichtete Stiftungen ausgenommen seien.

Die Errichtung einer Familienstiftung im Ausland unterliege – isoliert betrachtet – einer

höheren steuerlichen Belastung.

– Im Ausgangsverfahren erlege diese Vorschrift des ErbStG bei der Errichtung einer

Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein (deren Begünstigte ausschließlich aus Abkömmlingen

gerader Linie bestehen) höhere Steuern auf, als dies der Fall wäre, wenn die Schenkung unter

den gleichen Bedingungen an eine Stiftung mit Sitz oder Geschäftsleitung in Deutschland

erfolgt wäre.

– Die Wertminderung der Schenkung, die sich aus der Anwendung der deutschen

Regelung ergebe, stelle eine Beschränkung des Kapitalverkehrs dar.

42. Angesichts dieser ausdrücklichen Anerkennung durch die deutsche Regierung, in

der sie mit der Kommission und der klagenden Stiftung übereinstimmt, halte ich es nicht

für erforderlich, weitere Überlegungen anzustellen.

43. Es scheint also Einigkeit darüber zu herrschen, dass die deutsche Regelung die

Belastung mit Schenkungsteuer von dem Ort abhängig macht, an dem die

Familienstiftung ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz hat. Dies hat zur Folge, dass eine

Schenkung zur Errichtung einer Familienstiftung mit Sitz in Deutschland einer

niedrigeren Schenkungsteuer unterliegt als eine Schenkung zur Errichtung einer

Familienstiftung mit Sitz in Liechtenstein, so dass der Wert der Schenkung im letzteren

Fall gemindert wird.

44. Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die damit festgestellte Beschränkung

des freien Kapitalverkehrs im Licht von Art. 40 des EWR‑Abkommens (der Art. 63 AEUV

entspricht) gerechtfertigt ist.

C. Rechtfertigung der Beschränkung

45. Nach der Methode, auf die ich oben hingewiesen habe, ist als Erstes darauf

einzugehen, ob die betreffenden Situationen vergleichbar sind, und gegebenenfalls als

Zweites darauf, ob die Ungleichbehandlung dieser Situationen durch einen zwingenden

Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann(13).

46. Denn „eine nationale Steuerregelung wie die … in Rede stehende [kann] nur dann

mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein …, wenn

die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander

vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses

gerechtfertigt ist“(14).

1. Vergleichbarkeit der Situationen

47. Es ist unstrittig, dass die Errichtung einer deutschen Familienstiftung der

Schenkungsteuer unterliegt, ebenso wie die Errichtung einer ausländischen

Familienstiftung durch eine in Deutschland ansässige Person. Im letzteren Fall ergibt sich

die Schenkungsteuerpflicht aus dem Zusammenspiel mehrerer Bestimmungen des

ErbStG:

– Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG gilt jeweils Folgendes: i) Schenkungen

unter Lebenden unterliegen der Steuer, und ii) der Übergang von Vermögen zur Gründung

einer Stiftung unter Lebenden gilt als Schenkung unter Lebenden(15).

– Obwohl die ausländische Familienstiftung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht die

gesetzlichen Voraussetzungen für das Entstehen der persönlichen Steuerpflicht erfüllt,

entsteht eine solche Steuerpflicht auch dann, wenn der Schenker zur Zeit der Ausführung der

Schenkung ein Inländer ist.

– Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a ErbStG gelten als Inländer u. a. natürliche

Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Da die

Stifterin (Schenkerin) zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in Deutschland

hatte, besteht eine persönliche Steuerpflicht(16).

48. Es wird auch nicht bestritten, dass infolge der Anwendung dieser Bestimmungen

die steuerliche Belastung bei der Errichtung von Stiftungen mit Sitz im Ausland (durch

eine in Deutschland ansässige Person) höher ist als bei der Errichtung von Stiftungen mit

Sitz in Deutschland.

49. Somit führt ein und dasselbe Ereignis (die Übertragung von Vermögen durch eine

in Deutschland ansässige Person für die Errichtung einer Stiftung, sei es nun eine

deutsche oder eine ausländische Stiftung) in beiden Fällen zur Entstehung der Pflicht zur

Entrichtung der deutschen Schenkungsteuer. Grundsätzlich sind die Situationen also

vergleichbar.

50. Nach Ansicht der deutschen Regierung ist die Situation einer inländischen

Familienstiftung jedoch nicht objektiv mit der einer ausländischen Familienstiftung

vergleichbar. Ihrer Auffassung nach war der deutsche Gesetzgeber berechtigt, ein

Steuerprivileg für inländische Familienstiftungen einzuführen, um den Nachteil der

Ersatzerbschaftsteuer auszugleichen, die turnusmäßig ausschließlich von inländischen

Familienstiftungen erhoben werde.

51. Ich teile diese Auffassung nicht, die die Möglichkeit ausschließen würde, zu prüfen,

ob eine Ungleichbehandlung zu einer Verletzung einer Grundfreiheit führt: Der

Auffassung der deutschen Regierung zu folgen, würde zu dem Schluss führen, dass die

Ungleichbehandlung an sich das entscheidende Kriterium dafür wäre, Situationen für

nicht vergleichbar zu halten. Eine ähnliche Argumentation der deutschen Regierung

wurde vom Gerichtshof bereits in einem anderen Rechtsstreit über die Anwendung des

ErbStG zurückgewiesen(17).

52. Um festzustellen, ob die fraglichen Situationen vergleichbar sind, ist auf das

Ereignis abzustellen, das die Hauptsteuerpflicht begründet, unabhängig vom Wohnort

der einzelnen Steuerpflichtigen.

53. Im vorliegenden Fall unterliegt dieser Steuertatbestand (die Übertragung von

Vermögensgegenständen zur Errichtung einer Familienstiftung durch eine in

Deutschland ansässige Person) der Schenkungsteuer nach dem ErbStG, unabhängig

davon, ob die Familienstiftung in Deutschland oder in Liechtenstein errichtet wird. Der

Steuertatbestand ist, ich wiederhole es, in beiden Fällen derselbe.

54. Andere Gesichtspunkte der Steuer, insbesondere zur Bestimmung der

Steuerschuld (wie die von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehenden Freibeträge

und der Steuersatz), sind für die Entstehung des Steuerrechtsverhältnisses nicht

wesentlich. Sie tragen lediglich dazu bei, den Umfang der Steuerpflicht anzupassen.

55. Das vorlegende Gericht bestätigt, dass es mit vergleichbaren Situationen

konfrontiert ist: „Die Steuerbarkeit des Übergangs von Vermögen aufgrund eines

Stiftungsgeschäfts nach § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG umfasst sowohl inländische Stiftungen als

auch die im vorliegenden Streitfall erfolgte Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung.

Damit sind die Sachverhalte objektiv vergleichbar“(18).

56. Tatsächlich erstreckt sich die Vorlagefrage nicht auf die Beurteilung der

Vergleichbarkeit der Situationen; dass diese gegeben ist, wird vom vorlegenden Gericht

vorbehaltlos akzeptiert. Das vorlegende Gericht hat lediglich Zweifel daran – und erklärt

dies ausdrücklich –, „ob zwingende Gründe des Allgemeininteresses vorliegen, die eine

Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG

rechtfertigen“(19).

2. Unterschiedliche Behandlung von vergleichbaren Situationen

57. Die Bestimmung der Steuerschuld im ErbStG basiert auf dem Grad der

Verwandtschaft zwischen dem Schenker und dem Erwerber. § 15 Abs. 1 ErbStG sieht

insoweit drei Steuerklassen vor. Klasse I gehören die engsten Verwandten (darunter

Kinder und Enkelkinder), Klasse II die entfernteren Verwandten und Klasse III sonstige

Personen an.

58. Die für die Errichtung von Familienstiftungen geltende Steuerklasse ist in § 15

Abs. ErbStG festgelegt, und zwar unter Zugrundelegung des

Verwandtschaftsverhältnisses zwischen dem (nach der Stiftungsurkunde) entferntesten

Berechtigten und dem Schenker. Diese Regelung gilt jedoch nur für in Deutschland

errichtete Familienstiftungen.

59. Die unterschiedliche Behandlung inländischer und ausländischer

Familienstiftungen ergibt sich somit daraus, dass die nationale Regelung sie

unterschiedlichen Steuerklassen zuordnet. Im vorliegenden Fall wird die Familienstiftung

mit Sitz in Liechtenstein in die Steuerklasse III (Auffangsteuerklasse) und nicht in die

Steuerklasse I eingestuft, in die sie bei Errichtung in Deutschland einzustufen wäre. Das

Verhältnis zwischen der Stifterin und ihren Verwandten wird daher insoweit unerheblich.

60. Das Endergebnis ist, dass die ausländische Familienstiftung aufgrund von zwei

Faktoren einen höheren Steuerbetrag zu zahlen hat:

– Bei der Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage kommen ihr nur die für

Steuerpflichtige der Klasse III vorgesehenen Freibeträge zugute, die deutlich niedriger sind als

die der Klasse I(20).

– Was den auf dieser Grundlage anzuwendenden Steuersatz betrifft, werden

Steuerpflichtige der Klasse III zu einem höheren Satz besteuert als die der Klasse I(21).

61. Das vorlegende Gericht bestätigt, dass das nationale Recht dazu führt, dass

Stiftungen, die in Deutschland von in Deutschland ansässigen Personen gegründet

werden, im oben genannten Sinne anders behandelt werden als Stiftungen, die von

denselben in Deutschland ansässigen Personen in einem EWR‑Staat gegründet

werden(22). Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und

Liechtenstein(23) helfe dieser Situation nicht ab(24).

3. Steuerliche Kohärenz

62. Die deutsche Regierung begründet die fragliche Regelung mit der Notwendigkeit,

die Kohärenz des nationalen Steuersystems zu gewährleisten. Sie stützt sich auf die

Tatsache, dass inländische Familienstiftungen im Gegensatz zu ausländischen

Familienstiftungen alle 30 Jahre einer Ersatzerbschaftsteuer unterliegen.

63. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts(25) ist der deutsche Gesetzgeber mit der

hier anwendbaren Regelung

– „davon ausgegangen …, dass die Vorteile, die das Steuerklassenprivileg gewährt, durch

die Nachteile der Ersatzerbschaftsteuer kompensiert werden. Der Gesetzgeber verfolgte mit

der Einfügung der Ersatzerbschaftsteuer das Ziel, Stiftungskonstruktionen in Bezug auf die

Erbschaftsbesteuerung typisiert dem natürlichen Erbgang durch eine turnusmäßige

Besteuerung gleichzustellen.

– Dies konnte er jedoch nur für inländische Familienstiftungen regeln; hinsichtlich

ausländischer Familienstiftungen hatte und hat der deutsche Gesetzgeber keine Möglichkeit,

die Ersatzerbschaftsteuer zu erheben“(26).

64. Der steuerliche Vorteil, der inländischen Familienstiftungen gewährt wird (das

Steuerklassenprivileg), würde somit den steuerlichen Nachteil ausgleichen, alle 30 Jahre

die Ersatzerbschaftsteuer zu zahlen. Vorteil und Nachteil beziehen sich auf

Steuerpflichten, die in der familiären Sphäre und für dieselbe Steuerart (im vorliegenden

Fall die Schenkungsteuer) entstehen.

65. Ist es kohärent, diese Symmetrie zwischen Vor- und Nachteilen auf von in

Deutschland ansässigen Personen im Ausland errichtete Familienstiftungen

auszudehnen? Ist es, da diese nicht der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen, folgerichtig,

sie einmalig (im Zeitpunkt der Gründung) mit einer Steuer zu belasten, die derjenigen

entspricht, der sich entsprechende deutsche Stiftungen nicht entziehen können?

66.

Ich habe bereits den Mechanismus erläutert, mit dem der deutsche Gesetzgeber

den steuerlichen Vorteil auf Stiftungen beschränkt hat, die in Deutschland von in diesem

Mitgliedstaat ansässigen Personen errichtet wurden. Dieser Vorteil ist nun im Licht der

Rechtsprechung des Gerichtshofs zu beurteilen.

67. Mit den Worten des Gerichtshofs:

– „[D]ie Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, [kann] eine

Beschränkung der Ausübung der durch den Vertrag gewährleisteten Verkehrsfreiheiten

rechtfertigen“(27).

– „[E]in auf eine solche Rechtfertigung gestütztes Argument [kann] jedoch nur dann Erfolg

haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen

Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils durch eine bestimmte steuerliche Belastung

nachgewiesen ist …, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der

fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss“(28).

68. Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob das vom deutschen Gesetzgeber

proklamierte Ziel „ausreicht, um einen von dem EuGH zur Annahme der Kohärenz

geforderten direkten, persönlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen dem

Steuerklassenprivileg und der Ersatzerbschaftsteuer zu bejahen“(29). Dagegen könnte

seiner Ansicht nach sprechen, „dass aufgrund der vergleichsweise langen Zeitspanne von

30Jahren nicht zwingend jede inländische Familienstiftung über diesen Zeitraum

fortbesteht sowie dass sich das Stiftungsvermögen innerhalb dieses Zeitraums

unvorhersehbar verändern kann“(30).

69. Dieses Argument (der für die turnusmäßige Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer

festgelegte Zeitraum von 30 Jahren und etwaige Vermögensveränderungen) liegt

bestimmten Ausführungen der klagenden Stiftung zugrunde, nach deren Auffassung die

unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt ist.

70. Die klagende Stiftung trägt eine Reihe von Argumenten zur Begründung ihres

Vorbringens vor, die sie selbst unter zwei Überschriften zusammenfasst: a) „[A]ls eine

Rechtfertigung“ für den Verstoß der deutschen Regelung gegen Art. 40 des

EWR‑Abkommens und Art. 63 AEUV „kommt … nicht die Kohärenz des Steuersystems …

in Betracht“ (Rn. 6 bis 32 der schriftlichen Erklärungen) und b) „[Unverhältnismäßigkeit

der] unterschiedliche[n] Besteuerung von Familienstiftungen“ (Rn. 33 bis 36 der

schriftlichen Erklärungen)(31).

71. Ich werde dieses Vorbringen getrennt prüfen und es gegebenenfalls zu den

vorstehend wiedergegebenen Zweifeln des vorlegenden Gerichts in Beziehung setzen.

72. Die klagende Stiftung

– betont das Fehlen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem steuerlichen

Vorteil und dem Nachteil – an sich betrachtet sowie im Hinblick auf die endgültige Steuerlast;

– weist auf die fehlende steuerliche Kohärenz seit der Reform des deutschen

Stiftungsrechts hin;

– führt die fehlende Kohärenz zwischen Ersatzerbschaftsteuer und Steuerklassenprivileg

an;

– erklärt, dass ein Ausgleich zwischen Steuervorteil und Steuerbelastung in Bezug auf

denselben Steuerpflichtigen und dieselbe Steuerart nicht geboten sei;

– stützt sich auf den „Schutz des Familienvermögens als … Ausfluss des Schutzes [von] Ehe

und Familie“;

– bezieht sich darauf, dass es „[k]ein[en] staatsbezogene[n] Ausgleich“ gebe;

– macht geltend, dass es „[k]eine Kohärenz aufgrund [der] Systematik [des ErbStG]“ gebe.

73. In meiner Prüfung dieses Vorbringens(32) werde ich mich nicht mit den darin

enthaltenen Bezugnahmen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(Deutschland) befassen, da es hier um die Vereinbarkeit des ErbStG mit dem Unionsrecht

und nicht mit dem nationalen Recht geht.

74. Was den unmittelbaren Zusammenhang zwischen Steuervorteil

(Steuerklassenprivileg) und Steuernachteil (Zahlung der Ersatzerbschaftsteuer)

betrifft(33), muss die Antwort das mit der Regelung verfolgte Ziel und den Umstand

berücksichtigen, dass der Steuervorteil und der Steuernachteil denselben

Steuerpflichtigen aufgrund derselben Besteuerung betreffen.

75. Nach meiner Auffassung, die sich mit derjenigen der deutschen Regierung(34) und

der Kommission(35) deckt, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben: Im

Licht des Ziels der Vorschrift, die Situation von verschiedenen Familienstiftungen im

Hinblick auf die Steuerbelastung symmetrisch auszugestalten, sind der Steuerpflichtige

(die Familienstiftung)(36) und die Steuer (die Schenkungsteuer) dieselben.

76. Allerdings ist der zeitliche Abstand zwischen Steuervorteil und Steuernachteil, wie

das vorlegende Gericht feststellt, beträchtlich: Das Steuerklassenprivileg gilt zum

Zeitpunkt der Gründung, während die Ersatzerbschaftsteuer nach 30 Jahren entsteht.

77. Diese zeitliche Verzögerung könnte möglicherweise den direkten Zusammenhang

zwischen dem Steuerklassenprivileg und der Belastung durch die Ersatzerbschaftsteuer

aufheben, wenn es sich um Steuerpflichtige ohne die Merkmale einer Familienstiftung

handeln würde, die einer Besteuerung unterliegen würden, die „entfernter und mehr

vom Zufall abhängig“ wäre(37). Wenn hingegen Familienstiftungen wie die vorliegende

errichtet werden, die für die Dauer mehrerer Generationen angelegt sind(38), wird

meines Erachtens der unmittelbare Zusammenhang dadurch gewahrt, dass die

Entstehung der Ersatzerbschaftsteuer an den Rhythmus des Generationenwechsels, alle

30Jahre, angepasst wird(39).

78. Darüber hinaus hat der Gerichtshof bei der Beurteilung des Vorliegens eines

solchen Verhältnisses von Vorteil und Nachteil bereits eine gewisse zeitliche Flexibilität

zugelassen, beispielsweise beim Abzug von Versicherungsbeiträgen (Vorteil), die durch

die Besteuerung (Nachteil) der von den Versicherern zu zahlenden Pensionen, Renten

oder Kapitalabfindungen ausgeglichen werden(40). Ebenso hat der Gerichtshof den

unmittelbaren Zusammenhang zwischen der im ErbStG vorgesehenen Ermäßigung der

Erbschaftsteuer und der früheren Erhebung dieser Steuer bejaht(41).

79. Was die fehlende steuerliche Kohärenz seit der Reform des deutschen Stiftungsrechts

betrifft, macht die klagende Stiftung geltend(42), dass das deutsche Recht(43) seit dem

1. Juli 2023 die Errichtung von Familienstiftungen für eine Dauer von weniger als

30Jahren zulasse. Aus dieser Tatsache (für solche Stiftungen würde keine

Ersatzerbschaftsteuer entstehen) schlussfolgert sie, dass der Zusammenhang zwischen

dem Steuervorteil und der Ersatzerbschaftsteuer, deren Periodizität 30 Jahre betrage,

beseitigt sei.

80.

Das Vorbringen könnte gegebenenfalls ein gewisses Gewicht entfalten, wenn es im

vorliegenden Rechtsstreit um Stiftungen ginge, die nach dem 1. Juli 2023 errichtet

wurden, was hier nicht der Fall ist: Die klagende Stiftung wurde im Jahr 2014 zugunsten

von drei Generationen von Begünstigten errichtet. Die objektive Erwartung zum

Zeitpunkt ihrer Errichtung war daher, dass ihre Lebensdauer mehr als 30 Jahre betragen

würde. Außerdem ist zu bedenken, dass ein Rechtsstreit, der unter den im Jahr 2014

geltenden Rechtsvorschriften entstanden ist, nicht unter Bezugnahme auf die im Jahr

2021durch das Stiftungsgesetz eingeführten Änderungen entschieden werden kann(44).

81. Was die fehlende Kohärenz zwischen Ersatzerbschaftsteuer und Steuerklassenprivileg

betrifft, wird das Vorbringen der klagenden Stiftung(45) auf die vom vorlegenden Gericht

angeführten parlamentarischen Arbeiten und die im Jahr 2021 verabschiedete Reform

des Stiftungsrechts gestützt.

82. Das vorlegende Gericht selbst leitet aus dem parlamentarischen

Gesetzgebungsverfahren zur Reform des ErbStG von 1974 (mit der beide Bestimmungen

– die über das Steuerklassenprivileg und die über die Ersatzerbschaftsteuer – gleichzeitig

eingeführt wurden) ab, dass für den nationalen Gesetzgeber „die Vorteile, die das

Steuerklassenprivileg gewährt, durch die Nachteile der Ersatzerbschaftsteuer

kompensiert werden“(46). Was die Auswirkungen der Reform des Stiftungsrechts im Jahr

2021anbelangt, genügt es, auf das oben Gesagte zu verweisen.

83. Die klagende Stiftung macht außerdem geltend, dass ein Ausgleich zwischen

Steuervorteil und Steuerbelastung in Bezug auf denselben Steuerpflichtigen und dieselbe

Steuerart nicht geboten sei(47).

84. Soweit es sich bei dieser Kritik am ErbStG nicht um eine Wiederholung früheren

Vorbringens handelt(48), beruht sie auf der Tatsache, dass es keinen „exakten“ Ausgleich

zwischen der Schenkungsteuer, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung gezahlt

wird, und der Ersatzerbschaftsteuer gibt; ihre jeweiligen Steuerbemessungsgrundlagen

können sich zwischen den betreffenden Zeitpunkten verändern.

85. Zwar ist eine mathematische Gleichheit („exakter Betrag“) kaum zu erreichen. Da

die Familienstiftungen jedoch in der Lage sind, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuüben(49)

und eine Rentabilität zu erreichen, so dass künftigen Generationen von Begünstigten

mindestens das gleiche Vermögensniveau zugutekommt(50), kann der Gesetzgeber

vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Bemessungsgrundlage der ursprünglichen

Schenkung mindestens derjenigen gleichwertig sein wird, die für die Berechnung der

künftigen Ersatzerbschaftsteuer herangezogen wird.

86. In diesem Sinne führt die klagende Stiftung an, dass die Ersatzerbschaftsteuer aus

wirtschaftlicher Sicht in Wirklichkeit eine besondere Form der Vermögensteuer sei und

dass sie nicht wie die Schenkungsteuer auf Vermögensübergänge erhoben werde. Es

handele sich also um unterschiedliche steuerliche Kategorien.

87. Die Klassifizierung der steuerlichen Kategorien ist eine Frage des nationalen

Rechts. Im vorliegenden Fall hegt das vorlegende Gericht keine Zweifel hinsichtlich der

Einstufung der beiden Steuern als gleichartige Steuern. Aus der Beschreibung des

nationalen Rechtsrahmens ergibt sich, dass die Ersatzerbschaftsteuer auf der

gesetzlichen Fiktion beruht, dass alle 30 Jahre ein Übergang von Vermögen von einer

Generation auf die nächste stattfindet.

88. Mit dem Vorbringen der klagenden Stiftung betreffend den Schutz des

Familienvermögens als Ausfluss des Schutzes von Ehe und Familie(51), das sich auf

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stützt, wird betont, dass die vom

Bundesverfassungsgericht aufgestellten Vorgaben für die Wahrung der Kontinuität des

Ehe- und Familienvermögens nicht gewahrt seien. Wie ich bereits festgestellt habe,

haben diese Erwägungen keinen Einfluss auf die Prüfung der Vereinbarkeit der

nationalen Regelung mit dem Unionsrecht.

89. Die klagende Stiftung beruft sich auch darauf, dass es keinen staatsbezogenen

Ausgleich gebe(52), um zu betonen, dass ein solcher Ausgleich (zwischen

Steuerklassenprivileg und Ersatzerbschaftsteuer) staatsbezogen und nicht auf Grundlage

einer „staatenübergreifende[n] Betrachtung“ geprüft werden müsse. Der deutsche Fiskus

„wälzt“ die Steuerlast ihrer Ansicht nach „mittelbar“ auf die ausländischen Staaten „über“,

in denen die Familienstiftungen ihren Sitz haben.

90. Meines Erachtens lassen sich jedoch keine Anhaltspunkte dafür finden, dass die

streitgegenständliche Regelung des ErbStG zu einer mittelbaren Überwälzung der

Steuerlast auf andere Staaten als Deutschland führt.

91. Schließlich weist die klagende Stiftung darauf hin, dass es keine Kohärenz aufgrund

der Systematik des ErbStG gebe(53). Zur Begründung führt sie aus, dass der Leitgedanke

des ErbStG darin bestehe, steuerliche Vorteile und Belastungen ungeachtet des

steuerlichen Sitzes oder der Ansässigkeit des Steuerpflichtigen gleichzubehandeln. Von

dieser Prämisse ausgehend bedürfte die Gewährung des Steuerprivilegs nur an deutsche

Familienstiftungen eines zwingenden Grundes, sowohl aus der Sicht des nationalen

Rechts als auch aus der des Unionsrechts. Dieser zwingende Grund sei nicht ersichtlich,

und es sei auch nicht möglich, ihn in Art. 65 AEUV zu sehen.

92. Derart formuliert stellt das Vorbringen einen Zirkelschluss dar, wenn damit gerade

dargetan werden soll, warum der zwingende Grund, die Kohärenz des nationalen

Steuersystems zu gewährleisten, in Bezug die Vorschriften des ErbStG über

Familienstiftungen nicht gegeben ist.

4. Verhältnismäßigkeit

93. Was die Verhältnismäßigkeit von Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit

angeht, verlangt der Gerichtshof, dass „eine solche Ungleichbehandlung zur Erreichung

des angeführten Ziels geeignet sein [muss] und … nicht über das hinausgehen [darf], was

hierzu erforderlich ist“(54).

94. Nach Ansicht der klagenden Stiftung wäre die Beschränkung des freien

Kapitalverkehrs (aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung verschiedener

Stiftungen), selbst wenn sie als gerechtfertigt angesehen würde, nicht verhältnismäßig.

95. Sie führt in diesem Zusammenhang nacheinander an, dass die streitige

Bestimmung nicht geeignet sei, ihren Zweck zu verwirklichen(55), und dass zur

Zielverwirklichung mildere Maßnahmen ergriffen werden könnten(56).

96. Was die Eignung des durch das ErbStG geschaffenen Mechanismus zur

Verwirklichung seines Zwecks angeht, sei es „zweifelhaft, dass der betreffende Zweck …

durch die unterschiedliche Besteuerung … gefördert wird“. Bei diesem Vorbringen

beschränkt sich die klagende Stiftung jedoch darauf, ohne weitere Ausführungen zu

erklären, dass die fehlende Eignung darauf zurückzuführen sei, dass „die …

innerstaatliche Regelung … den Zweck nicht systematisch und kohärent verwirklicht“(57),

womit der gleiche Einwand erhoben wird, der bereits geprüft wurde.

97. Um geltend zu machen, dass die Kohärenz des Steuersystems durch mildere

Bestimmungen gewährleistet werden könne, schlägt die klagende Stiftung als

Alternativen vor: a) Erstreckung der Ersatzerbschaftsteuer und des Steuerklassenprivilegs

auf ausländische Familienstiftungen, b) Ausgestaltung der Ersatzerbschaftsteuer als

Vermögensteuer und c) Modifizierung der Ersatzerbschaftsteuer als gemäßigte

Jahressteuer mit der gleichen Besteuerung von inländischen und ausländischen

Familienstiftungen bei der Stiftungserrichtung(58).

98. Meiner Ansicht nach, erneut in Übereinstimmung mit der Kommission(59), würde

jede dieser Alternativen bedeuten, dass akzeptiert wird, dass im Ausland ansässige

Familienstiftungen den aus der Ersatzerbschaftsteuer resultierenden steuerlichen

Nachteil tragen. Da Deutschland jedoch, sobald eine Familienstiftung mit Sitz im Ausland

errichtet wird (und das Vermögen entsprechend übergeht), seine Steuerhoheit in Bezug

auf diese Stiftung verliert, sind solche Lösungen kaum umsetzbar.

99. Die von der klagenden Stiftung vorgeschlagenen milderen Alternativen stoßen

daher auf dasselbe Problem: Der deutsche Staat kann nicht auf Familienstiftungen mit

Sitz im Ausland zugreifen, da diese nicht seiner Besteuerungsbefugnis unterliegen.

V. Ergebnis

100.Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Finanzgericht Köln

(Deutschland) wie folgt zu antworten:

Art. 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992

ist dahin auszulegen, dass

er einer Regelung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nicht entgegensteht, die

bei der Regelung der Schenkungsteuer, die auf die Errichtung einer Stiftung mit Sitz in

einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums durch eine in dem Mitgliedstaat

ansässige Person anwendbar ist, zur Wahrung der steuerlichen Kohärenz dieser

Regelung ungünstigere steuerliche Bedingungen vorsieht als für die Errichtung einer

Stiftung mit Sitz in dem Mitgliedstaat, und zwar als symmetrisches Gegenstück dazu,

dass die Stiftung mit Sitz im Ausland keiner Ersatzerbschaftsteuer unterliegt, die dagegen

von Stiftungen mit Sitz in dem Mitgliedstaat zu entrichten ist.

[1] Originalsprache: Spanisch.

[2] ABl. 1994, L 1, S. 3 (im Folgenden: EWR‑Abkommen). Das Fürstentum Liechtenstein ist seit

dem 1. Mai 1995 Vertragspartei dieses Abkommens (Beschluss des EWR‑Rates Nr. 1/95 vom

10.März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen

Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein [ABl. 1995, L 86, S. 58]).

[3] ABl. 1988, L 178, S. 5.

[4] In der durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung

steuerlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2011 (BeitrRLUmsG) (BGBl. 2011 I, S. 2592)

geänderten Fassung.

[5] Rn. 46 der schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung.

[6] Urteil vom 19. Juli 2012, A (C‑48/11, EU:C:2012:485, Rn. 17.)

[7] Urteil vom 11. Juni 2009, Kommission/Niederlande (C‑521/07, EU:C:2009:360, Rn. 33).

[8] Urteil vom 16. Juni 2011, Kommission/Österreich (C‑10/10, EU:C:2011:399, Rn. 24).

[9] Urteil vom 22. April 2010, Mattner (C‑510/08, EU:C:2010:216, Rn. 20).

[10] Der Gerichtshof zieht diese Parallele in seinem Urteil vom 22. April > 2010, Mattner

(C‑510/08, EU:C:2010:216, Rn. 20).

[11] Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen (C‑123/15, EU:C:2016:496, Rn. 19).

[12] Rn. 47 bis 50 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[13] Urteil vom 12. Oktober 2023, BA (Erbschaft – Soziale Wohnungspolitik in der Union)

(C‑670/21, EU:C:2023:763, Rn. 56).

[14] Urteil vom 17. September 2015, F. E. Familienprivatstiftung Eisenstadt (C‑589/13,

EU:C:2015:612, Rn. 58).

[15] Vorlagebeschluss (Rn. 38).

[16] Vorlagebeschluss (Rn. 41).

[17] Urteil vom 12. Oktober 2023, BA (Erbschaft – Soziale Wohnungspolitik in der Union)

(C‑670/21, EU:C:2023:763, Rn. 64): „… unbeschadet der Prüfung, ob die im Ausgangsverfahren

in Frage stehende Regelung möglicherweise durch einen zwingenden Grund des

Allgemeininteresses gerechtfertigt ist – [würde] Art. 63 Abs. 1 AEUV, der Beschränkungen des

grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs gerade verbietet, ausgehöhlt, wenn man Situationen

allein deshalb für nicht vergleichbar hielte, weil das betreffende Grundstück in einem

Drittstaat, der nicht Partei des EWR‑Abkommens ist, belegen ist“.

[18] Rn. 63 des Vorlagebeschlusses.

[19] Rn. 64 des Vorlagebeschlusses.

[20] Nach § 10 ErbStG werden die in § 16 vorgesehenen Freibeträge bei der Berechnung der

Steuerbemessungsgrundlage berücksichtigt. In Ermangelung genauerer Daten scheint es,

dass im vorliegenden Fall der von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehende Freibetrag

20000 Euro (Klasse III) statt 200 000 Euro (Klasse I, für Kinder der Kinder) betragen würde.

[21] Nach § 19 ErbStG würde der Steuersatz für die Klasse III bei einem Wert von weniger als

75000 Euro 30 % statt 7 % wie bei der Klasse I betragen.

[22] Rn. 37 bis 47 des Vorlagebeschlusses.

[23] Abkommen vom 17. November 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

dem Fürstentum Liechtenstein zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der

Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

(BGBl. 2012 II, S. 1462).

[24] Rn. 46 und 47 des Vorlagebeschlusses.

[25] Das vorlegende Gericht prüft ausführlich die Entstehungsgeschichte und den

parlamentarischen Weg sowohl des Steuerklassenprivilegs (§ 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG) als auch

der Ersatzerbschaftsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG), die 1974 gleichzeitig eingeführt wurden.

[26] Rn. 76 des Vorlagebeschlusses.

[27] Urteil vom 7. November 2013, K (C‑322/11, EU:C:2013:716, Rn. 65).

[28] Urteil vom 7. November 2013, K (C‑322/11, EU:C:2013:716, Rn. 66).

[29] Vorlagebeschluss (Rn. 77).

[30] Vorlagebeschluss (Rn. 77 a. E.).

[31] Tatsächlich führt sie unter einer dritten Überschrift (Rn. 37 und 38 ihrer schriftlichen

Erklärungen) ferner die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen

Freihandelsassoziation (EFTA) an. Dieser Abschnitt beschränkt sich jedoch auf den Hinweis,

dass die Bestimmungen über die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 40 des EWR‑Abkommens), die

weitestgehend mit denen des AEU‑Vertrags (Art. 63) identisch sind, einheitlich auszulegen

sind. Dieses allgemeine Vorbringen hat keine Auswirkung auf die spezifische Beurteilung des

vorliegenden Streits.

[32] In ihren Ausführungen wiederholt die klagende Stiftung, was vielleicht unvermeidlich ist,

unter bestimmten Überschriften Vorbringen, die sie bereits unter anderen Überschriften

angeführt hat.

[33] Rn. 7 bis 9 der schriftlichen Erklärungen der klagenden Stiftung.

[34] Rn. 67 bis 69 der schriftlichen Erklärungen der deutschen Regierung.

[35] Rn. 46 der schriftlichen Erklärungen der Kommission.

[36] Wie die Kommission ausführt, wird das Erfordernis, dass es sich um denselben

Steuerpflichtigen handelt, durch das Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen (C‑123/15, EU:C:2016:496,

Rn. 37), gelockert: „[D]as mit § 27 ErbStG verfolgte Ziel [besteht] darin, in gewissem Umfang

die Steuerbelastung eines Nachlasses, der Vermögen enthält, das unter nahen Verwandten

übertragen wird, und der bereits früher besteuert wurde, dadurch zu senken, dass die

Doppelbesteuerung dieses Vermögens innerhalb kurzer Zeit in Deutschland teilweise

vermieden wird. In Bezug auf dieses Ziel besteht … zwischen der in dieser Vorschrift

vorgesehenen Ermäßigung der Erbschaftsteuer und der früheren Erhebung der

Erbschaftsteuer ein unmittelbarer Zusammenhang, da dieser Steuervorteil und diese frühere

Besteuerung dieselbe Steuer, dasselbe Vermögen und die nahen Verwandten derselben

Familie betreffen.“

[37] Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C‑66/14, EU:C:2015:661, Rn. 48). In diesem

Rechtsstreit ging es jedoch nicht um die besonderen Regelungen über Erbschaften oder

Schenkungen.

[38] Familienstiftungen mit Sitz in Liechtenstein scheinen darauf ausgelegt zu sein, langfristig

tätig zu sein, da eines ihrer Ziele darin besteht, das Vermögen über Generationen zu sichern.

Vgl. H. S. H. Prince Michael von und zu Liechtenstein, „Liechtenstein family foundations and

financial privacy“, Trust and Trustees, Bd. 16, Nr. 6, Oxford University Press, Oxford, 2010, S. 476

bis 478.

[39] In Anbetracht der Tatsache, dass die Lebenserwartung in Deutschland statistisch

gesehen bei etwa 80 Jahren liegt (https://www.destatis.de/EN/Themes/Society-

Environment/Population/Deaths-Life-Expectancy/_node.html#268862).

[40] Urteile vom 28. Januar 1992, Bachman (C‑204/90, EU:C:1992:35) und

Kommission/Belgien (C‑300/90, EU:C:1992:37).

[41] Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen (C‑123/15, EU:C:2016:496), dessen Rn. 37 ich in Fn. 36

dieser Schlussanträge wiedergegeben habe.

[42] Rn. 10 und 11 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[43] Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und zur Änderung des

Infektionsschutzgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2947).

[44] Sollte es dem deutschen Recht seit der Reform des Stiftungsrechts im Jahr 2021 an

Kohärenz mangeln, bedeutet dies nicht, dass es 2014, dem Jahr, auf das sich der Sachverhalt

bezieht, nicht kohärent war.

[45] Rn. 12 bis 14 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[46] Rn. 76 des Vorlagebeschlusses, wiedergegeben in Nr. 63 dieser Schlussanträge.

[47] Rn. 15 bis 21 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[48] Eine solche liegt hinsichtlich der Identifizierung des Steuerpflichtigen vor, die ich bereits

in den vorangegangenen Nummern geprüft habe.

[49] Die deutsche Regierung erkennt an, dass Familienstiftungen darauf abzielen, Erträge zu

erzielen, die den Familienangehörigen zugutekommen (Rn. 45 ihrer schriftlichen Erklärungen).

Der unternehmerische Charakter von Familienstiftungen werde dadurch bestätigt, dass ihr

Einkommen der Körperschaftsteuer unterliege. Vgl. Meinecke, P., „The German and the

Liechtenstein family foundation after the German foundation law reform“, Trust and Trustees,

Bd. 29, Nr. 6, Oxford University Press, Oxford, 2023, S. 540 bis 552.

[50] Vgl. Haag, M., und Tischendorf, M., „The German family foundation: concept, legal

framework, and taxation“, Trust and Trustees, Bd. 26, Nr. 6, Oxford University Press, Oxford,

2020, S. 534 bis 541.

[51] Rn. 22 und 23 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[52] Rn. 24 und 25 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[53] Rn. 26 bis 32 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[54] Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa (C‑593/14, EU:C:2016:984,

Rn. 33).

[55] Rn. 34 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[56] Rn. 35 und 36 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[57] Rn. 34 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[58] Rn. 36 ihrer schriftlichen Erklärungen.

[59] Rn. 47 ihrer schriftlichen Erklärungen.