§ 12 Abs 1 Z 10 KStG und Niederlassungsfreiheit – geltungserhaltende Reduktion (2018–2020)

1. Das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 10 KStG für konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen an niedrigbesteuerte Empfänger verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit (Art 49 AEUV iVm Art 31 EWR-Abkommen), da es faktisch nur grenzüberschreitende Sachverhalte trifft, keine Widerlegungsmöglichkeit durch den Steuerpflichtigen vorsieht und auch nicht auf fremdunübliche oder missbräuchliche Gestaltungen beschränkt ist.
2. Im Wege der geltungserhaltenden Reduktion ist § 12 Abs 1 Z 10 KStG unionsrechtskonform auf Fälle des Missbrauchs iSd § 22 BAO und auf den fremdunüblichen Teil von Zinsen oder Lizenzgebühren einzuschränken; bei fremdüblicher Verzinsung und fehlendem Missbrauch ist der Zinsaufwand als Betriebsausgabe abzugsfähig.

KStG: § 12 Abs 1 Z 10; AEUV: Art 49

BFG

03/07/2025

GZ. RV/7103283/2023

Entscheidungsgründe

Verfahrensverlauf

Die beschwerdeführende Gesellschaft (in der Folge abgekürzt Bf bzw Bf1) war ab der

Veranlagung des Jahres 2014 Gruppenträgerin einer steuerlichen Unternehmensgruppe iSd

Bestimmung des § 9 KStG 1988 mit den beiden inländischen Gruppenmitgliedern GM_1 und

GM_2.

Im Zuge einer abgabenbehördichen Prüfung betreffend den Zeitraum von 2018 bis 2020 wurde

laut *Tz 1 – Zinsaufwendungen* der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 21. Juni

2023die nachstehende, streitgegenständliche steuerliche Feststellung getroffen.

„Das geprüfte Unternehmen hat im Prüfungszeitraum 2018 – 2020 einen steuerwirksamen

Zinsaufwand iHv insgesamt € 3.147.699,74 geltend gemacht. Dieser Aufwand resultiert aus

einem Darlehen, das im Jahr 2007 aufgenommen wurde.

Mit 31.12.2006 hat die ausl._T1 auf den niederländischen Antillen eine Beteiligungsaufwertung

an der ausl._T2 von € 63.890.000,- auf € 260.000.000,- beschlossen. Im selben Jahr wurde vom

Management eine Dividendenausschüttung und eine Kapitalrückzahlung im Jahr 2007

vereinbart.

Um diese Ausschüttung und Rückzahlung bedienen zu können, hat die ausl._T1 am 18.6.2007

einen Kredit bei der M-Gesellschaft in Liechtenstein in Höhe von € 260.000.000,- aufgenommen.

€ 220.000.000,- davon mit 5% verzinslich und die restlichen € 40.000.000,- unverzinslich. Dieser

Zinssatz wurde mit einem Supplemental Agreement vom 15.12.2009 wirksam mit 1.1.2010 auf

2% reduziert. Dieses Supplemental Agreement wurde bereits von der ausl._T1 in Luxemburg als

Rechtsnachfolgerin der ausl._T1 durchgeführt.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 14.4.2014 wird die ausl._T1 zur Gänze mit der ***Bf1***

verschmolzen. Ebenfalls am 14.4.2014 wird die ausl._T2 als Ganzes mit der ***Bf1***

verschmolzen. Somit geht auch die Darlehensforderung der M-Gesellschaft auf die ***Bf1***

über.

Mit der Veranlagung 2014 wird der Zinsaufwand erstmals von der ***Bf1*** geltend gemacht.

Die Entwicklung im Prüfungszeitraum 2018 – 2020 stellt sich wie folgt dar:

 VerbindlichkeitZinsaufwand  
201851.620.000,001.364.454,79  
201941.620.000,00998.975,35  
202031.620.000,00784.269,60  
  3.147.699,74  

Eine Überprüfung der steuerlichen Ergebnisse der M-Gesellschaft für die Jahre 2018 – 2020 hat

ergeben, dass die effektive Steuerbelastung in Liechtenstein in allen Jahren unter 10% liegt.

Die niedrige Steuerbelastung ist auf eine Besonderheit des liechtensteinischen Steuergesetzes

zurückzuführen. Nach Art. 54 SteG können fiktive Eigenkapitalzinsen in Höhe von 4% des

„modifizierten Eigenkapitals“ als steuerminderndes Ergebnis angesetzt werden.

§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 versagt die Abzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren, wenn

diese an unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörige Körperschaften geleistet werden und

bei der Empfängerkörperschaft keiner angemessenen Besteuerung unterliegen. Dieses

Abzugsverbot wurde mit dem AbgÄG 2014 eingeführt und betrifft sämtliche Zinszahlungen und

Lizenzgebühren die ab dem 1.3.2014 geleistet werden.

Eine „nicht angemessene“ Besteuerung kann sich aufgrund folgender Fälle ergeben:

Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft

  • aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder
  • einem Steuersatz von weniger als 10% oder
  • aufgrund einer (auch) dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen

Steuerbelastung von weniger als 10% oder

  • aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 10% wobei

auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.

Da die Zinszahlungen des geprüften Unternehmens bei der Empfängerkörperschaft in

Liechtenstein einer effektiven Besteuerung von unter 10% unterliegen (durch die fiktive

Eigenkapitalverzinsung wird das steuerliche Ergebnis auf 0 gesenkt), sind die entsprechenden

Aufwendungen nach Ansicht der Außenprüfung gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 3. TS KStG 1988 nicht

abzugsfähig.

Die steuerliche Vertretung führt an, dass im Jahr 2018 die Niedrig- bzw. Nichtbesteuerung der

Zinserträge auf Ebene der Empfängergesellschaft lediglich aus einer Verlustsituation seitens der

M-Gesellschaft (der Normalsteuersatz beträgt 12,5%) entstanden ist und beruft sich in ihrer

Argumentation auf die KStR Rz 1266bk. Die Verluste seien daher nicht auf eine

Steuerermäßigung iSd § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 zurückzuführen und die Aufwendungen somit

anzuerkennen. Dem hält die Ap entgegen, dass diese Betrachtungsweise nur greift, wenn die

betreffenden Zinseinkünfte auch ohne Verlustsituation nicht niedrigbesteuert wären. Sollte also

ohne Verlustausgleich § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 greifen, kann aus Sicht der Ap ein

Verlustausgleich das Abzugsverbot nicht sanieren. Das Abzugsverbot war in den Jahren 2014 –

2017 anzuwenden, ebenso für die Jahre 2019 und 2020. Ohne den Verlustausgleich im Jahr

2018 wäre auch in diesem Jahr eine Niedrigbesteuerung eingetreten. Somit müssen nach

Ansicht der Ap die Zinsaufwendungen auch im Jahr 2018 hinzugerechnet werden.

Eine Stellungnahme sowohl von der steuerlichen Vertretung als auch der Finanzverwaltung zu

oben genanntem Sachverhalt wurde bereits bei der Vor-Prüfung eingereicht.

Es wird diesbezüglich auf die Niederschrift zur BP für den Prüfungszeitraum 2014 – 2017

verwiesen (Anmerkung des Richters: siehe BFG-Verfahren RV/7102685/2022).“

Das zuständige Finanzamt folgte der Ansicht der Außenprüfung und setzte nach

Bescheidaufhebungen gemäß § 299 Bundesabgabenordnung (BAO) in den neu erlassenen

Feststellungsbescheiden Gruppenträger der Jahre von 2018 bis 2020, alle vom 27. Juni 2023,

das Einkommen der Bf als Gruppenträgerin abweichend von den eingereichten

Steuererklärungen wie folgt fest:

  • 2018: 2.521.699,30 Euro
  • 2019: 299.691,33 Euro
  • 2020: -2.073.837,16 Euro

Im Ergebnis wurden in den Feststellungsbescheiden Gruppenträger der Jahre von 2018 bis

2020die folgenden Beträge wegen der Nichtanerkennung des geltend gemachten

Zinsaufwandes den Einkünften aus Gewerbetrieb bzw dem Einkommen der

beschwerdeführenden Partei hinzugerechnet.

  • 2018: 1.364.454,79 Euro
  • 2019: 998.975,35 Euro
  • 2020: 784.269,60 Euro
  • Summe: 3.147.699,74 Euro

Mit Eingabe vom 18. Juli 2023 erhob die Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen

die Feststellungsbescheide Gruppenträger der Jahre von 2018 bis 2020 vom 27. Juni 2023 und

beantragte gemäß §§ 262 Abs. 2 lit. a iVm 264 BAO das Unterbleiben einer

Beschwerdevorentscheidung sowie die Direktvorlage der Beschwerde an das

Bundesfinanzgericht.

In inhaltlicher Hinsicht beantragte die Bf in der Beschwerde die Aufhebung und Abänderung

der Feststellungbescheide Gruppenträger der Jahre von 2018 bis 2020 wegen der

rechtswidrigen Anwendung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 sowie die

Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw des Einkommens des Gruppenträgers in

nachstehender Höhe.

  • 2018: 1.157.244,51 Euro
  • 2019: -699.284,02 Euro
  • 2020: -2.858.106,76 Euro

Zur Begründung hielt die Bf zusammengefasst und stark gekürzt fest:

„Unionsrechtliche Beurteilung

§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 stellt in seiner derzeitigen Fassung eine nicht rechtfertigbare

Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar (Jerabek/Neubauer, SWI 2021, 144;

Jerabek/Neubauer, SWI 2014, 369; Zöchling/Plott, RdW 2014, 220; zur Kapitalverkehrsfreiheit

Wimpissinger, SWI 2014, 225 f.; Marchgraber/Plansky in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG²

(2016), § 12 Abs.1 Rz 215; Bieber/Lehner, in Bergmann/Bieber, KStG-Update, § 12 Rz. 230).

§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 muss daher in unionsrechtlich konformer Weise in seinem

Anwendungsbereich auf missbräuchliche Strukturen eingeschränkt werden („reading down

approach“; in diesem Sinne Zorn, Ausländische Portfoliodividenden und § 10 KStG, RdW 2009,

171 f; BFG 31.3.2022, RV/7104573/2020, 17). Andernfalls würde Österreich selbst bei

offensichtlich nicht missbräuchlichen Strukturen den allein aus niedrigeren Steuerbelastungen

in anderen Mitgliedstaaten resultierenden Vorteil durch das Abzugsverbot im Inland abziehen,

was einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit darstellt.

Die zwischen der* M-Gesellschaft *und der* ***Bf1*** *bestehende Darlehensvereinbarung ist

weder als Missbrauch iSd § 22 BAO zu qualifizieren (da offensichtlich keine künstliche Struktur

geschaffen wurde mit der Zielsetzung österreichische Steuern zu umgehen), noch ist die darin

vereinbarte Verzinsung als fremdunüblich zu qualifizieren.

Aus unserer Sicht verstößt die Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 im vorliegenden Fall

gegen die Niederlassungsfreiheit, sodass die an die M-Gesellschaft gezahlten

Zinsaufwendungen auf Ebene der ***Bf1*** daher in den Jahren 2014 bis 2017 keinem

Abzugsverbot unterliegen.

Innerstaatliche Beurteilung für das Jahr 2018

§ 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 (idF 2. AbgÄG 2014) sieht die Versagung des

Zinsabzugs aus einem Konzerndarlehen vor, soweit die Zinsen im Empfängerstaat aufgrund

einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung niedrigbesteuert werden. Die

Abzugsfähigkeit darf daher nur insoweit eingeschränkt werden, als die Zinsen im

Empfängerstaat – aufgrund eines besonderen Steuerregimes – auch tatsächlich von der

Niedrigbesteuerung profitieren. Im Falle der Niedrigbesteuerung aufgrund einer bloßen

Verlustsituation der empfangenden Körperschaft (ohne dass die Verluste selbst auf eine

schädliche Steuerermäßigung zurückgehen) ist diese Voraussetzung klar nicht erfüllt. Mangels

Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 sind die

aus dem Darlehen in 2018 iHv 1.364.454,79 Euro resultierenden Darlehenszinsen bei der Bf

daher voll abzugsfähig.“

Das zuständige Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht am 2. Oktober 2023

ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zur Entscheidung vor und beantragte die

vollinhaltliche Abweisung des Rechtsmittels. In ihrer Stellungnahme im Vorlagebericht verwies

die Behörde erneut auf die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3.

Teilstrich KStG 1988 und der daraus resultierenden Nichtabzugsfähigkeit der Zinszahlungen als

Betriebsausgaben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Entscheidungsrelevanter Sachverhalt

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde mit Notariatsakt vom 2. Dezember 2013 errichtet

und am 28. Dezember 2013 im Firmenbuch unter der Firmenbuchnummer FN mit dem

Firmenwortlaut ***Bf1*** eingetragen. Unternehmensgegenstand der Bf ist insbesondere die

Ausübung von Holding-Funktionen.

Die Gesellschaft ist seit der Veranlagung des Jahres 2014 Gruppenträgerin einer steuerlichen

Unternehmensgruppe mit den beiden inländischen Gruppenmitgliedern GM_1 und GM_2.

100%-iger Gesellschafter der beschwerdeführenden Gesellschaft ist die M-Gesellschaft, eine

ertragsteuerlich intransparente Familienstiftung mit Sitz in Vaduz, Fürstentum Liechtenstein.

Die beiden Gesellschaften sind für steuerliche Zwecke als verbundene Unternehmen

einzustufen.

Die Bf hat im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von 2018 bis 2020 einen

steuerwirksamen Zinsaufwand iHv insgesamt 3.147.699,74 Euro geltend gemacht. Dem geltend

gemachten Betriebsausgabenabzug liegt der nachstehende Sachverhalt zugrunde.

Mit Darlehensvertrag („loan agreement“) vom 18. Juni 2007 gewährte die M-Gesellschaft,

Fürstentum Liechtenstein, der ausl._T1 mit Sitz in Curaçao, Niederländische Antillen, einen

Kredit iHv 260 Mio. Euro zum Zweck der Finanzierung einer Dividendenausschüttung sowie

einer Kapitalrückzahlung im Jahr 2007. Die ausl._T1, Niederländische Antillen, später ausl._T1,

Luxemburg, war zum Zeitpunkt der Darlehnsgewährung eine Tochtergesellschaft der

liechtensteinischen M-Gesellschaft.

Laut Darlehensvertrag wurde die Gesamtsumme von 260 Mio. Euro auf einen unverzinslichen

Anteil iHv 40 Mio. Euro und einen verzinslichen Anteil mit 5% p.a. iHv 220 Mio. Euro aufgeteilt.

Dieser Zinssatz wurde mit der ergänzenden Vereinbarung („supplemental agreement“) vom 15.

Dezember 2009 zwischen der ausl._T1 und der M-Gesellschaft ab 1. Jänner 2010 auf 2% p.a.

reduziert.

Mit Verschmelzungsvertrag vom 14. April 2014 wurde die nunmehr luxemburgische ausl._T1

im Wege einer Importverschmelzung auf die beschwerdeführende Gesellschaft übertragen.

Damit ging auch die verbleibende offene Verbindlichkeit gegenüber der M-Gesellschaft auf die

Bf über bzw wurde von dieser übernommen.

Die M-Gesellschaft unterliegt in Liechtenstein mit ihren Einkünften einer ordentlichen

Besteuerung in Höhe von 12,5% (inkl. der Zinserträge). Aufgrund der Bestimmung des Art. 54

des Liechtensteinischen Steuergesetzes (SteG) können steuerlich aber fiktive Aufwendungen in

Höhe von 4% des sogenannten modifizierten Eigenkapitals als Betriebsausgabe abgesetzt

werden (Eigenkapital-Zinsabzug bzw fiktive Eigenkapital-Verzinsung).

Die steuerlichen Ergebnisse sowie die tatsächliche Steuerbelastung der M-Gesellschaft in

Liechtenstein lauten wie folgt (Beträge in Euro):

 201820192020
Zinserträge aus Darlehen Bf1.364.454,79998.975,35784.269,60
+/- sonstige Einkünfte/Verluste-9.609.829,798.776.926,654.955.038,40
Ergebnis vor fiktiven EK-Zinsen-8.245.375,009.775.902,005.739.308,00
    
modifiziertes Eigenkapital235.438.339,00197.530.238,00176.383.870,00
davon 4% (Maximalbetrag fiktive Zinsen)9.417.533,567.901.209,527.055.354,80
fiktive EK-Zinsen tatsächlich beansprucht0,007.901.210,00-5.739.308,00
Ergebnis nach fiktivem EK-Zinsabzug-8.245.375,001.874.692,000,00
    
tatsächliche Steuerbelastung1.567,00234.337,001.567,00

Die fiktiven Eigenkapital-Zinsen reduzierten das steuerliche Ergebnis der M-Gesellschaft somit

im Jahr 2019 auf 1.874.692,00 Euro bzw im Jahr 2020 auf Null Euro, da durch die fiktive

Eigenkapital-Verzinsung kein steuerlicher Verlust generiert werden konnte. Im Jahr 2018

wurde der fiktive Eigenkapital-Zinsabzug nicht berücksichtigt, da das steuerliche Ergebnis

ohnehin negativ war.

Die effektive Steuerbelastung der M-Gesellschaft in Liechtenstein lag in allen betroffenen

Jahren unter 10%. Aufgrund der Verlustsituation im Jahr 2018 bzw der erwähnten

Steuerermäßigung (Eigenkapital-Zinsabzug) im Jahr 2020 wurde nur die liechtensteinische

Mindeststeuer entrichtet. Im Jahr 2019 ergab sich eine effektive Steuerbelastung der

Zinseinkünfte iHv 2,4%.

Der festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen ident zu den Vorjahren von 2014 bis 2017

(BFG-Verfahren RV/7102685/2022). Sachverhaltsmäßige Abweichungen bestehen lediglich

hinsichtlich der steuerlichen Ergebnisse der Muttergesellschaft der Bf in Liechtenstein.

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und gründet sich auf den Außenprüfungsbericht, das

diesbezüglich übereinstimmende Vorbringen der beschwerdeführenden Gesellschaft sowie die

Einsichtnahme des Richters in den elektronischen Arbeitsbogen bzw das Firmenbuch.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 Körperschaftsteuergesetz (KStG) 1988 idF 2. Abgabenänderungsgesetz

(AbgÄG) 2014, BGBl. I Nr. 105/2014, dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen

werden:

10. Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren im Sinne des § 99a Abs. 1 zweiter und dritter

Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 unter folgenden Voraussetzungen:

a) Empfänger der Zinsen oder Lizenzgebühren ist eine Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1

oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft.

b) Die empfangende Körperschaft ist unmittelbar oder mittelbar konzernzugehörig oder steht

unmittelbar oder mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters.

c) Die Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegen bei der empfangenden Körperschaft

  • aufgrund einer persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung oder
  • einem Steuersatz von weniger als 10% oder
  • aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer tatsächlichen

Steuerbelastung von weniger als 10% oder

  • aufgrund einer Steuerrückerstattung einer Steuerbelastung von weniger als 10%, wobei

auch eine Steuerrückerstattung an die Anteilsinhaber zu berücksichtigen ist.

Kann eine Steuerermäßigung oder -rückerstattung im Sinne des dritten und vierten Teilstriches

erst in einem späteren Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen werden, ist diese bereits bei der

Ermittlung der Steuerbelastung zu berücksichtigen. Erfolgt jedoch innerhalb von fünf

Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen der Aufwendungen für Zinsen oder Lizenzgebühren

tatsächlich keine solche Steuerermäßigung oder -rückerstattung, stellt dies ein rückwirkendes

Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung dar.

Ist der Empfänger nicht Nutzungsberechtigter, ist auf den Nutzungsberechtigten abzustellen.

Die Aufwendungen dürfen abgezogen werden, wenn die empfangende Körperschaft die

unionsrechtlichen Vorschriften für Risikokapitalbeihilfen erfüllt.

Die mit dem 2. AbgÄG 2014 vorgenommenen Änderungen sind am 30. Dezember 2014 in Kraft

getreten.

Gemäß Art. 61 des liechtensteinischen Gesetzes vom 23. September 2010 über die Landes- und

Gemeindesteuern (Steuergesetz; SteG) beträgt die Ertragssteuer in Liechtenstein 12,5% des

steuerpflichtigen Reinertrags.

Art. 62 SteG legt für juristische Personen eine jährliche Mindestertragsteuer iHv 1.800

Schweizer Franken fest.

Die ertragsteuerliche Belastung wird in Liechtenstein durch den Eigenkapitalzinsabzug gemäß

Art. 54 SteG reduziert. Die Bestimmung des Art. 54 Abs. 1 SteG lautet wie folgt:

„Als geschäftsmässig begründete Aufwendung gilt auch die angemessene Verzinsung des

modifizierten Eigenkapitals in Höhe des Sollertrags nach Massgabe des Art. 5 (Eigenkapital-

Zinsabzug). Durch den Eigenkapital-Zinsabzug kann kein laufender Verlust entstehen oder sich

erhöhen.“

Die Berechnung des modifizierten Eigenkapitals ist in Art. 54 Abs. 2 bis 6 SteG geregelt.

Ausgangsbasis ist dabei das einbezahlte Grund-, Stamm- oder Anteilskapital und die eigenes

Vermögen darstellenden Reserven. Davon sind abzuziehen

a) eigene Anteile,

b) Beteiligungen an juristischen Personen,

c) nicht betriebsnotwendiges Vermögen,

d) 6 % aller Vermögenswerte unter Ausschluss der Vermögenswerte gemäß lit. a bis c.

Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum betrug der Eigenkapitalzinsabzug, der dem Sollertrag

gemäß Art. 5 SteG entspricht und der jährlich im liechtensteinischen Finanzgesetz geregelt

wird, durchgehend 4%.

Art. 49 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet:

Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im

Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

verboten. Das Gleiche gilt für Beschränkungen der Gründung von Agenturen,

Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaats, die

im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ansässig sind.

Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die

Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung

von Unternehmen, insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Artikels 54 Absatz 2, nach den

Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.

Art. 31 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen)

lautet:

Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines

EG-Mitgliedstaats oder eines EFTA-Staates im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten keinen

Beschränkungen. Das gilt gleichermaßen für die Gründung von Agenturen,

Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften durch Angehörige eines EG-Mitgliedstaats

oder eines EFTA-Staates, die im Hoheitsgebiet eines dieser Staaten ansässig sind.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2014 wurde ua ein neues Abzugsverbot für

bestimmte Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern einführt.

Laut den Materialien zum AbgÄG 2014 (ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 13) sollte die neue

Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 „Steuervorteile im Konzern eindämmen, die sich

gezielt durch die Ausnutzung der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von

Aufwendungen und damit korrespondierenden Einnahmen ergeben. Sie ist somit

gleichermaßen auf innerstaatliche wie auf zwischenstaatliche Sachverhalte ausgerichtet und

zielt – im Lichte aktueller internationaler Entwicklungen (BEPS Aktionsplan der OECD,

Empfehlungen der Code of Conduct-Gruppe der EU) – auch auf die Vermeidung konzerninterner

Gewinnverlagerungen mittels Zins- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer oder in

besondere Steuerregime ab. Aufgrund dieses weiten Anwendungsbereiches steht die Regelung

im Einklang mit zwischenstaatlichen (Art. 24 der Doppelbesteuerungsabkommen, dem OECD-

MA folgend) und unionsrechtlichen Regelungen (Unionsfreiheiten, Richtlinie des Rates vom 3.

Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren

zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG); zu letzterer

EuGH vom 21.7.2011, Rs Scheuten Solar Technology GmbH, Rs C-397/09).“

Mit dem 2. AbgÄG 2014 wurde der Gesetzestext um das Wort „auch“ ergänzt („aufgrund einer

auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung“) und das Abzugsverbot um einen neuen

Tatbestand erweitert. Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 360 BlgNR 25. GP 14) sollte

damit „klargestellt werden, dass auch Steuerermäßigungen, die sich nicht ausschließlich auf

Zinsen oder Lizenzgebühren beziehen, in den Anwendungsbereich des Abzugsverbots fallen

können“.

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Zinsen, die iZm der Verbindlichkeit der Bf gegenüber der

M-Gesellschaft angefallen sind, in den Jahren von 2018 bis 2020 steuerlich abzugsfähig sind

oder ob das Abzugsverbot iSd der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988

zur Anwendung kommt. Ebenfalls strittig ist die Unionrechtskonformität dieser Bestimmung.

I. Innerstaatliche Beurteilung

Die beschwerdeführende Partei vertrat dazu – wie oben bereits ausgeführt – die Rechtsansicht,

dass im Veranlagungsjahr 2018 das Abzugsverbot jedenfalls nicht greife, da die Abzugsfähigkeit

nur insoweit eingeschränkt werden darf, als die Zinsen im Empfängerstaat – aufgrund eines

besonderen Steuerregimes – auch tatsächlich von der Niedrigbesteuerung profitieren. Im Falle

der Niedrigbesteuerung aufgrund einer bloßen Verlustsituation der empfangenden

Körperschaft (ohne dass die Verluste selbst auf eine schädliche Steuerermäßigung

zurückgehen) sei diese Voraussetzung klar nicht erfüllt.

Zur Begründung verwies die Bf weiters ua auf die Ausführungen in den KStR 2013 Rz 1266 bk

(„Keine Steuermäßigung iSd Bestimmung liegt hingegen vor, wenn die empfangende

Körperschaft etwa eigene Verluste, Verlustvor- oder -rückträge oder aufgrund eines

Gruppenbesteuerungsregimes Verluste anderer Körperschaften mit den Zins- oder

Lizenzeinkünften verrechnen kann, sofern diese Verluste oder Verlustvorträge nicht auf eine

Steuerermäßigung iSd Bestimmung zurückzuführen sind.“)

Die Außenprüfung vertrat diesbezüglich die – oben ebenfalls bereits angeführte –

Rechtsansicht, wonach eine solche Betrachtungsweise nur greifen würde, wenn die

betreffenden Zinseinkünfte auch ohne Verlustsituation nicht niedrigbesteuert wären.

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die liechtensteinische Muttergesellschaft im Jahr

2018bereits vor Abzug der fiktiven Eigenkapital-Verzinsung ein negatives steuerliches Ergebnis

erzielt hat.

Gemäß Art. 54 Abs. 1 SteG kann (in Liechtenstein) durch den Eigenkapital-Zinsabzug kein

laufender Verlust entstehen oder sich erhöhen. Dementsprechend gelangte im

Veranlagungsjahr 2018 in Liechtenstein bezüglich der Zinserträge keine „auch dafür

vorgesehene Steuerermäßigung“ iSd Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG

1988zur Anwendung.

Die Erläuternden Bemerkungen führen dazu aus, dass „die Bestimmung (gemeint: lit. c 3.

Teilstrich) hingegen nicht zur Anwendung kommt, wenn der effektive Steuersatz von 10% auf

die Zinsen oder Lizenzgebühren lediglich deshalb unterschritten wird, weil die empfangende

Körperschaft etwa Verluste erzielt oder ihr aufgrund eines Gruppenbesteuerungsregimes

Verluste zugerechnet werden.“

Nach Ansicht des Richters gelangt die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG

1988nach dessen Wortlaut im Jahr 2018 nicht zur Anwendung. Aufgrund der Verlustsituation

in Liechtenstein im Jahr 2018 wäre es dort auch dann zu keiner Besteuerung gekommen, wenn

der Eigenkapital-Zinsabzug nicht zur Verfügung gestanden wäre. Diese Rechtsansicht wird im

Übrigen auch durch die zitierten Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen bzw den

KStR gestützt.

Im Ergebnis schließt sich der Richter der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei an,

wonach die im Jahr 2018 in Liechtenstein lediglich hypothetisch anwendbare

Steuerermäßigung unbeachtlich ist. Die Zinsaufwendungen sind im Jahr 2018 daher zur Gänze

abzugsfähig.

Zur innerstaatlichen Beurteilung der Veranlagungsjahre 2019 und 2020 hat die Bf kein weiteres

Vorbringen erstattet.

Für diese Jahre wurde mit der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 idF

2. AbgÄG durch die Einfügung des Wortes „auch“ klargestellt, dass damit nicht nur jene Fälle

gemeint sind, in denen ausschließlich für Zinsen bzw Lizenzgebühren spezifische

Steuerermäßigungen vorgesehen sind, sondern auch jene Fälle, in denen auch für Zinsen und

Lizenzgebühren Steuerermäßigungen bestehen.

Im gegenständlichen Fall besteht in Liechtenstein die Möglichkeit eines fiktiven

Eigenkapitalzinsabzuges. Dabei handelt es sich um den Ansatz einer fiktiven Verzinsung auf das

Eigenkapital, die vom steuerbaren Gewinn als Freibetrag in Abzug gebracht werden kann. Mit

der Berücksichtigung dieser fiktiven Betriebsausgaben kommt es im Ergebnis zu einer

zusätzlichen steuerlichen Entlastung von der einheitlichen liechtensteinischen Ertragsteuer

(„flat tax“) iHv 12,5%.

Diese Regelung erfüllt bei der M-Gesellschaft den Tatbestand einer tatsächlichen

Steuerbelastung von weniger als 10% aufgrund einer Steuerermäßigung (3. Teilstrich).

Zur Frage, ob es sich bei der Bestimmung des Art. 54 SteG (Eigenkapital-Zinsabzug in

Liechtenstein) um eine schädliche Steuerermäßigung handelt, war mangels einer gesetzlicher

Definition auf die Gesetzesmaterialien zu verweisen, wonach auch fiktive Betriebsausgaben als

Steuerermäßigung anzusehen sind (ErläutRV BlgNR 25. GP 13).

Die fiktive Betriebsausgabe in Liechtenstein basierend auf dem Eigenkapital der M-Gesellschaft

iSe Verzinsung des Eigenkapitals stellt somit „auch“ eine Steuerermäßigung bezüglich Zinsen

oder Lizenzgebühren gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 dar.

Im Ergebnis reduzierte sich die tatsächliche Steuerbelastung in Liechtenstein durch die fiktive

Eigenkapitalverzinsung im Jahr 2019 auf 2,4% bzw im Jahr 2020 auf die Mindeststeuer, dh auf

praktisch 0%.

Die Zinsen der Jahre 2019 und 2020 waren daher nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10

KStG 1988 idF 2. AbgÄG bei der Bf nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig und

außerbilanzmäßig hinzuzurechnen.

Aus innerstaatlicher Sicht war der Beschwerde betreffend das Jahr 2018 stattzugeben.

Hinsichtlich der Jahre von 2019 und 2020 war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II. Unionsrechtliche Beurteilung

Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Erläuternden Bemerkungen zum 1. AbgÄG

2014(ErläutRV 24 BlgNR 25. GP 13) davon ausgehen, dass „die Regelung Steuervorteile im

Konzern eindämmen soll, die sich gezielt durch die Ausnutzung der unterschiedlichen

steuerlichen Behandlung von Aufwendungen und damit korrespondierenden Einnahmen

ergeben. Sie ist somit gleichermaßen auf innerstaatliche wie auf zwischenstaatliche

Sachverhalte ausgerichtet und zielt – im Lichte aktueller internationaler Entwicklungen (BEPS

Aktionsplan der OECD, Empfehlungen der Code of Conduct-Gruppe der EU) – auch auf die

Vermeidung konzerninterner Gewinnverlagerungen mittels Zins- und Lizenzzahlungen in

Niedrigsteuerländer oder in besondere Steuerregime ab. Aufgrund dieses weiten

Anwendungsbereiches steht die Regelung im Einklang mit zwischenstaatlichen (Art. 24 der

Doppelbesteuerungsabkommen, dem OECD-MA folgend) und unionsrechtlichen Regelungen

(Unionsfreiheiten, Richtlinie des Rates vom 3. Juni 2003 über eine gemeinsame Steuerregelung

für Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen

verschiedener Mitgliedstaaten (2003/49/EG); zu letzterer EuGH vom 21.7.2011, Rs Scheuten

Solar Technology GmbH, Rs C-397/09).“

Unbestritten ist, dass durch das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 inländische und

grenzüberschreitende Sachverhalte in einer formalen Betrachtungsweise gleichbehandelt

werden. Aufgrund der unterschiedlichen Voraussetzungen sind aber idR Zahlungen ins Ausland

davon betroffen.

Aufwendungen für Zinsen und Lizenzgebühren unterliegen nur dann dem Abzugsverbot, wenn

der Empfänger der Zahlungen nicht oder nur niedrig besteuert ist. Im Gesetz werden dafür vier

Tatbestände normiert.

Nach § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 1. Teilstrich KStG 1988 liegt eine das Abzugsverbot auslösende

Nichtbesteuerung vor, wenn die Zinsen bei der empfangenden Körperschaft aufgrund einer

persönlichen oder sachlichen Befreiung keiner Besteuerung unterliegen.

Eine persönliche Befreiung der empfangenden Körperschaft liegt dann vor, wenn diese als

Person gänzlich keiner Besteuerung unterliegt. Eine persönliche Befreiung kann sich bei

inländischen Körperschaften iSd § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 etwa aus § 5 KStG 1988 oder aus

sondergesetzlichen Vorschriften außerhalb des KStG 1988 ergeben. Bei ausländischen

Körperschaften kann sich eine Befreiung von der Steuerpflicht zB aufgrund vergleichbarer

ausländischer Rechtsvorschriften oder verwaltungsrechtlicher Akte ergeben.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 2. Teilstrich KStG 1988 liegt eine das Abzugsverbot der Zinsen

oder Lizenzgebühren auslösende Niedrigbesteuerung dann vor, wenn die Zinsen oder

Lizenzgebühren bei der empfangenden Körperschaft einem Steuersatz von weniger als 10%

unterliegen. Für die Anwendung des 2. Teilstriches ist der Nominalsteuersatz maßgebend, dem

die empfangende Körperschaft mit den Einkünften aus den aus österreichischen Quellen

stammenden Zinsen oder Lizenzgebühren unterliegt. Der auf andere Einkünfte entfallende

nominelle Steuersatz ist daher nicht von Bedeutung.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c 3. Teilstrich KStG 1988 liegt eine das Abzugsverbot der Zinsen

oder Lizenzgebühren auslösende Niedrigbesteuerung dann vor, wenn die Zinsen oder

Lizenzgebühren aufgrund einer auch dafür vorgesehenen Steuerermäßigung einer

tatsächlichen Steuerbelastung von weniger als 10% unterliegen; somit fallen auch

Steuerermäßigungen in den Anwendungsbereich des Abzugsverbotes, die sich nicht

ausschließlich auf Zinsen und Lizenzgebühren, sondern auch auf andere Einkünfte beziehen.

Der dritte Teilstrich erfasst – unabhängig vom nominellen Steuersatz – jene Fälle, in denen bei

der empfangenden Körperschaft besondere Steuerermäßigungen zur Anwendung gelangen,

aufgrund derer der effektive Steuersatz für die Zins- oder Lizenzeinkünfte weniger als 10%

beträgt. Als Steuerermäßigungen iSd Bestimmung gelten insbesondere teilweise

Steuerbefreiungen oder fiktive Betriebsausgaben (zB ein pauschaler Abzug von fiktiven

Refinanzierungskosten oder eine fiktive „interest/patent income deduction“).

Keine Steuerermäßigung iSd Bestimmung liegt vor, wenn die empfangende Körperschaft etwa

eigene Verluste, Verlustvor- oder -rückträge oder aufgrund eines

Gruppenbesteuerungsregimes Verluste anderer Körperschaften mit den Zins- oder

Lizenzeinkünften verrechnen kann, sofern diese Verluste oder Verlustvorträge nicht auf eine

Steuerermäßigung iSd Bestimmung zurückzuführen sind.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 lit. c vierter Teilstrich KStG 1988 kommt das Abzugsverbot auch dann

zur Anwendung, wenn zwar keine Nicht- oder Niedrigbesteuerung im Sinne von § 12 Abs. 1 Z

10 lit. c erster bis dritter Teilstrich KStG 1988 vorliegt, die Steuerbelastung der Zins- oder

Lizenzeinkünfte aber aufgrund einer Steuerrückerstattung unter 10% sinkt.

Mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (EWR-

Abkommen) gelten die vier Grundfreiheiten des Gemeinschaftsrechtes

(Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit, Dienstleistungsfreiheit,

Kapitalverkehrsfreiheit) auch gegenüber EWR-Mitgliedstaaten. Das Fürstentum Liechtenstein

ist seit 1. Mai 1995 Mitglied des EWR. Das Abkommen über den EWR trat am 1. Jänner 1994 in

Kraft und wurde von den damals zwölf EU-Staaten sowie den sechs EFTA-Staaten, zu denen

auch Österreich zählte, ratifiziert. Das EWR-Abkommen ist ein multinationaler

völkerrechtlicher Vertrag traditioneller Art, der von der österreichischen Rechtsordnung

übernommen und grundsätzlich unmittelbar anwendbar ist. Das EWR-Abkommen betrifft zwar

die direkten Steuern nicht unmittelbar, die Vertragsstaaten des EWR müssen aber auch auf

dem Gebiet der Steuern ihre Befugnisse unter Wahrung der Grundfreiheiten ausüben und

deshalb jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit unterlassen (VwGH 03.08.2000,

98/15/0202).

Das EWR-Abkommen ist ein Abkommen im Sinne des Artikels 310 EGV. Derartige Abkommen

sind von ihrem Inkrafttreten an integrierender Bestandteil der Gemeinschaftsrechtsordnung

und daher im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes auszulegen (vgl EuGH

5.06.1999, C-321/97, Andersson).

Die ausländische Muttergesellschaft der beschwerdeführenden Partei, die M-Gesellschaft, ist

einer inländischen Körperschaft (Privatstiftung) vergleichbar und hat ihren Sitz in Vaduz,

Fürstentum Liechtenstein.

Auf den vorliegenden Sachverhalt mit Zinszahlungen der inländischen Bf an ihre

liechtensteinische Muttergesellschaft sind daher die unionrechtlichen Prinzipien wie in einem

rein unionsinternen Sachverhalt anwendbar.

Die Bf hat in ihrer Beschwerde vorgebracht, dass die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG

1988idgF eine nicht rechtfertigbare Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellt und in

unionsrechtlich konformer Weise auf missbräuchliche Strukturen eingeschränkt werden muss.

Demgegenüber bringt die belangte Behörde vor, dass die Bestimmung auch auf innerstaatliche

Zahlungen anwendbar ist und aufgrund dieses weiten Anwendungsbereiches mit den

Unionsfreiheiten in Einklang steht.

Die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) schützt die Aufnahme und Ausübung selbständiger

Erwerbstätigkeit sowie die Gründung von Agenturen, Zweigniederlassungen oder

Tochtergesellschaften durch Angehörige eines Mitgliedstaates oder eines EWR-Staats im

Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder EWR-Staats. Vom persönlichen Schutzbereich

sind gemäß Art. 49 iVm Art. 54 AEUV sowohl Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als auch

Gesellschaften, welche nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurden und ihren

satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem

Mitgliedstaat haben, erfasst. Der Begriff „Gesellschaften“ iSd Art. 54 AEUV umfasst neben

Kapitalgesellschaften auch Personengesellschaften. Die Rechtsfähigkeit einer Vereinigung ist

nicht erforderlich.

Die strittige Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 umfasst zwar grundsätzlich auch

Zinsen und Lizenzgebühren, die an inländische Körperschaften gezahlt werden, idR sind aber

Zahlungen aus ausländische Empfänger betroffen. Dies wird auch in den Erläuternden

Bemerkungen zum AbgÄG 2014 zum Ausdruck gebracht.

Unter Berücksichtigung des genannten Zwecks der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG

988, nämlich vorteilhafte Steuergestaltungen von Konzerngesellschaften zu verhindern, war

der Ansicht der Bf zuzustimmen, wonach das Abzugsverbot in den Anwendungsbereich der

Niederlassungsfreiheit – und nicht der Kapitalverkehrsfreiheit – als potentiell betroffene

unionrechtliche Grundfreiheit fällt.

Nach der Formulierung des Abzugsverbots gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 ist die Regelung

sowohl auf innerstaatliche als auch auf grenzüberschreitende Sachverhalte gleichermaßen

anzuwenden; eine offene Diskriminierung liegt daher nicht vor.

Neben offenen Diskriminierungen stellen aber auch versteckte bzw indirekte

Diskriminierungen einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten dar. Eine versteckte

Diskriminierung liegt vor, wenn in- und ausländische Sachverhalte zwar formal gleichbehandelt

werden, sich faktisch jedoch ein Nachteil für ausländische Sachverhalte ergibt. Da es sich bei

der Niederlassungsfreiheit um Primärrecht handelt, genügt bereits die Möglichkeit einer

Diskriminierung, um gegen dieses zu verstoßen (vgl bspw EuGH 13.03.2007, C-524/04, Test

Claimants in the Thin Cap Group Litigation).

Um beurteilen zu können, ob ein Eingriff in den Schutzbereich der Grundfreiheit vorliegt, wird

vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein vertikales Vergleichspaar gebildet. Eine

grenzüberschreitende Situation wird mit einer inländischen verglichen.

Die tatsächlichen innerstaatlichen Anwendungsfälle des Abzugsverbots stellen eher

Ausnahmefälle dar, da juristische Personen des privaten Rechts idR mit sämtlichen Einkünften

dem Körperschaftsteuersatz iHv (damals) 25% unterliegen. Lediglich Körperschaften, die einer

Befreiung des § 5 KStG 1988 unterliegen, also bspw „Körperschaften, die der Förderung

gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen“, oder österreichische

Körperschaften mit ausländischen, niedrigbesteuerten Betriebsstätten, in Ansässigkeitsstaaten

mit einem DBA mit Befreiungsmethode, sind von der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG

1988betroffen.

Nach Ansichten im Schrifttum (Peyerl, ÖStZ 2014/314, 223; Jerabek /Neubauer, SWI 2014, 369;

Kühbacher, ÖStZ 2017/256, 169) stellt das Abzugsverbot eine faktische Diskriminierung

ausländischer Konzerngesellschaften dar, weil die überwiegende Anzahl inländischer

Sachverhalte nicht vom Tatbestand umfasst ist. Der aus § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988

resultierende Nachteil sei geeignet, die Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch

österreichische Gesellschaften zu behindern, indem diese davon abgebracht werden, eine

Tochtergesellschaft in einem „Niedrigsteuer-Mitgliedstaat“ zu gründen, zu erwerben oder zu

behalten (vgl EuGH 12.09.2006, C-196/04, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes

Overseas). Daneben sei die unterschiedliche Behandlung österreichischer

Tochtergesellschaften je nach dem Ort des Sitzes ihrer Muttergesellschaft (Hoch- vs.

Niedrigsteuerland) geeignet, die Niederlassungsfreiheit der ausländischen Muttergesellschaft

zu beschränken (vgl EuGH 12.12.2002, C-324/00, Lankhorst-Hohorst).

Nach Ansicht des Richters ist dieser Literaturmeinung zuzustimmen, zumal die Regelung des §

12Abs. 1 Z 10 KStG 1988 zwar nicht ausschließlich auf Auslandssachverhalte anwendbar ist, die

große Mehrheit der Anwendungsfälle aber Auslandsbezug haben dürfte. Darüber hinaus sind

betroffene innerstaatliche Zahlungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche

Gesellschaften nicht mit grenzüberschreitenden Zahlungen an gewinnorientierte ausländische

Gesellschaften vergleichbar (EuGH 12.12.2002, C-324/00, *Lankhorst-Hohorst*, Rn 28).

Das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 wirkt faktisch nur bei Outbound-Situationen

und stellt daher eine verdeckte, dh indirekte Diskriminierung von ausländischen

niedrigbesteuerten konzernzugehörigen Körperschaften dar.

Zur Rechtfertigung der festgestellten verdeckten Diskriminierung können neben den im Art. 52

Abs. 1 AEUV genannten Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit auch

zwingende Gründe des Allgemeininteresses herangezogen werden. Mögliche

Rechtfertigungsgründe im Steuerrecht stellen bspw die Vermeidung der Steuerumgehung, –

hinterziehung oder -flucht, die Kohärenz des Steuersystems, die Steuerkontrolle bzw

Steueraufsicht, die Aufteilung der Steuerhoheiten sowie die Gleichmäßigkeit der Besteuerung

dar.

Im Falle einer Beschränkung aus Gründen des öffentlichen Interesses muss die Beschränkung

geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das

hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (EuGH 12.09.2006, C-196/04, Cadbury Schweppes, RN

47). Eine solche Regelung muss also dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerecht werden und

darf nicht das erforderliche Maß überschreiten. Stehen mehrere Maßnahmen zur Verfügung ist

daher die am wenigsten belastende Methode zu wählen.

Im vorliegenden Fall soll das Abzugsverbot einen Steuerausfall durch konzerninterne

Gewinnverlagerungen in Niedrigsteuerländer verhindern. Als ungeschriebene

Rechtsfertigungsgründe kommen daher insbesondere die Verhinderung der Steuerumgehung

und -hinterziehung, die Aufteilung der Steuerbefugnisse und die Kohärenz des österreichischen

Steuerrechts im Betracht. Im Schrifttum wurde aufgezeigt, dass nach der Rechtsprechung des

EuGH diese Rechtfertigungsgründe nicht zulässig sein dürften (vgl dazu Jerabek/Neubauer, SWI

2014, 377ff; Zöchling/Plott, RdW 2014, 220).

Für die Rechtfertigung der Missbrauchsbekämpfung (Verhinderung der Steuerumgehung und –

hinterziehung) fordert der EuGH eine Einzelfallbetrachtung, da nur gegen rein künstliche

Gestaltungen ohne wirtschaftlichen Gehalt vorgegangen werden soll. § 12 Abs. 1 Z 10 KStG

1988richtet sich gegen Praktiken zur Steuervermeidung. Da das Abzugsverbot jedoch bereits

bei niedrigem Steuerniveau anwendbar ist, ohne die Möglichkeit einer wirtschaftlichen

Begründung für die gewählte Konstellation zuzulassen, sind nicht nur rein künstliche

Gestaltungen vom Abzugsverbot betroffen. Allein die Möglichkeit, dass die Kredit- und

Lizenzverträge auch von inländischen Gesellschaften ausgeführt werden könnten, reicht nicht

aus um eine rein künstliche Gestaltung anzunehmen (vgl EuGH 12.09.2006, C-196/04, Cadbury

Schweppes plc und Cadbury Schweppes Overseas Ltd).

Der Rechtfertigungsgrund der Missbrauchsvermeidung scheidet auch bei der

Verhältnismäßigkeitsprüfung aus, da das Abzugsverbot über das hinausgeht, was zur

Erreichung des Ziels der Missbrauchsbekämpfung tatsächlich notwendig wäre.

Mit dem Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 könnten Verhaltensweisen bekämpft

werden, die das Besteuerungsrecht Österreichs in Bezug auf die im Hoheitsgebiet

durchgeführten Tätigkeiten beschränken, wodurch die Ausgewogenheit der

Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. In all jenen Fällen, in

denen der EuGH diesen Rechtfertigungsgrund bisher zugelassen hat, ging es jedoch um

Normen, welche es dem Steuerpflichtigen ermöglichten frei zu entscheiden, in welchem

Mitgliedstaat er seine Gewinne der Besteuerung unterwirft. Im konkreten Fall will ein

Mitgliedstaat den Vorteil, den ein anderer Mitgliedstaat gewährt, ausgleichen. In einer solchen

Konstellation wurde dieser Rechtfertigungsgrund noch nie angewandt.

§ 12Abs. 1 Z 10 KStG 1988 geht zudem durch das generelle Betriebsausgabenabzugsverbot

über das hinaus, was zur Erreichung der Aufteilung des Besteuerungsrechts erforderlich ist.

Dieser Rechtfertigungsgrund greift nur in rein künstlichen Konstruktionen zu steuerlichen

Zwecken. Die Norm müsste daher sowohl dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zum

Vorbringen wirtschaftlicher Gründe einräumen, als auch objektiv nachvollziehbare Umstände

vorsehen mit denen festgestellt werden kann, ob eine künstliche Konstruktion vorliegt (vgl

EuGH 21.01.2010, C-311/08, Société de Gestion Industrielle SA (SGI)).

Einen weiteren möglichen Rechtfertigungsgrund könnte die Kohärenz des Steuersystems

darstellen. Bei der Beurteilung der Gemeinschaftskonformität einer steuerlichen Norm darf

nicht bloß auf Einzelaspekte abgestellt werden, sondern muss der Regelungskomplex als

Ganzes und daher auch unmittelbar im Zusammenhang stehende Ausgleichswirkungen

berücksichtigt werden. Unter Kohärenz versteht man den engen Zusammenhang zwischen

einer vorteilhaften und einer nachteiligen Norm. Die beiden Normen können nur gemeinsam

existieren, da es sonst zu einem Widerspruch gegen die Grundlagen des Steuersystems kommt.

Das Argument der Kohärenz greift auch in jenen Fällen, in denen der Steuernachteil bzw –

vorteil bei unterschiedlichen Steuersubjekten eintritt (zB Mutter- und Tochtergesellschaft).

In der Rechtsache Lankhorst-Hohorst entschied der EuGH über Zinszahlungen an eine

gebietsfremde Muttergesellschaft, welche als verdeckte Gewinnausschüttung besteuert

wurde, während Zinszahlungen an eine inländische Muttergesellschaft als Betriebsausgabe

abzugsfähig gewesen wären. In diesem Fall sah der EuGH keinen Vorteil der den Steuernachteil

der Tochtergesellschaft einer gebietsfremden Muttergesellschaft ausgleicht. Die

Berücksichtigung einer Minderbelastung bei der ausländischen Tochtergesellschaft auf Ebene

der inländischen Muttergesellschaft wurde vom EuGH so bisher nicht akzeptiert. Zudem gibt es

im österreichischen Steuerrecht kein generelles Prinzip, dass Betriebsausgaben nur dann

abzugsfähig wären, wenn die korrespondierenden Einnahmen beim Steuerpflichtigen

tatsächlich besteuert werden. Das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 führt idR

wirtschaftlich gesehen nicht nur zur Besteuerung mit dem Körperschaftsteuersatz iHv (damals)

25%, welcher für Inlandssachverhalte gilt, sondern zu einer höheren Steuerbelastung, da die

niedrige Besteuerung im anderen Staat hinzukommt. Dies spricht gegen eine Rechtfertigung

iSd Kohärenz.

Nach den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen war schließlich zu prüfen, ob eine

Rechtfertigung aufgrund des Verweises auf aktuelle internationale Entwicklungen (BEPS-

Aktionsplan der OECD, Empfehlungen der Code of Conduct-Gruppe der EU) möglich ist.

Mit dem Erlass des Abzugsverbots handelte Österreich gegen die Handlungsempfehlung der

OECD. Die inländische Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 erging als unilaterale

Maßnahme, ohne den Abschlussbericht der OECD abzuwarten. Die österreichische Regelung

entspricht auch nicht den empfohlenen Maßnahmen des Abschlussberichts der OECD zum

Aktionspunkt 4, weshalb nach Ansicht des Richters eine diesbezügliche Rechtfertigung nicht in

Frage kommt.

Zur unionsrechtlichen Beurteilung des konzerninternen Abzugsverbots für niedrig besteuerte

Zinsen und Lizenzgebühren war schließlich insbesondere auf die folgenden Urteile des EuGH

hinzuweisen:

  • EuGH 20.01.2021, C-484/19, Lexel AB,
  • EuGH 04.10.2024, C-585/22, X BV.

In der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2021, C-484/19, Lexel AB, befasste sich der EuGH mit

einer schwedischen Regelung, die ein Abzugsverbot für bestimmte Zinszahlungen im Konzern

vorsieht.

Die betroffene Regelung im schwedischen Einkommensteuergesetz lautete wie folgt:

  • § 10b: Zinskosten, die sich auf eine Verbindlichkeit gegenüber einem verbundenen

Unternehmen beziehen, sind nicht in Abzug zu bringen.

  • § 10d Abs. 1: Zinskosten, die sich auf Verbindlichkeiten gegenüber einem verbundenen

Unternehmen beziehen, sind abzugsfähig, wenn die entsprechenden Einkünfte gemäß

den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das verbundene Unternehmen, dem die

Einkünfte tatsächlich zugutekommen, niedergelassen ist, mit einem nominalen

Steuersatz von mindestens 10 % besteuert worden wären, wenn das Unternehmen nur

diese Einkünfte gehabt hätte (10%-Regel).

  • § 10d Abs. 3: Zinskosten gemäß § 10d Abs. 1 sind nicht abzugsfähig, wenn das

Schuldverhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen hauptsächlich zu dem Zweck

begründet wurde, ihnen einen erheblichen Steuervorteil zu verschaffen

(Ausnahmebestimmung).

Konkret ging es im Verfahren um die Ausnahmebestimmung, wonach der Zinsabzug im

Konzern versagt wurde, wenn das Schuldverhältnis zwischen den verbundenen Unternehmen

hauptsächlich zu dem Zweck begründet wurde, ihnen einen erheblichen Steuervorteil zu

verschaffen. Aus dem Zusammenspiel mit den schwedischen Regelungen zum Konzernbeitrag

ergab sich, dass der Zinsabzug hingegen erlaubt hätte werden können, wenn die

Darlehensgeberin ihren Sitz in Schweden gehabt hätte. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, dass

die schwedische Ausnahmeregelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der

Niederlassungsfreiheit nach Art 49 AEUV darstellt.

Nach Meinung des EuGH liegt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor, weil im

vorliegenden grenzüberschreitenden Fall der Lexel AB der Zinsabzug aufgrund der Motivregel

versagt wird, während dies im reinen Inlandsfall nicht passieren würde. Die Beschränkung lasse

sich auch nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses rechtfertigen.

Die Beschränkung kann nicht durch die Absicht gerechtfertigt werden, Steuerbetrug und

Steuerumgehung zu bekämpfen, da die Motivregel nicht nur auf rein künstliche Gestaltungen

Anwendung findet und dem Steuerpflichtigen nicht die Möglichkeit eröffnet, wirtschaftliche

Gründe für die Gestaltung vorzutragen.

Die Beschränkung ist auch nicht durch die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse

zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt, weil ihr Zweck nicht darin liegt, zu verhindern,

dass der Steuerpflichtige, nach Belieben bestimmen kann, in welchem Mitgliedstaat er

Gewinne versteuert und Verluste abzieht. Sie dient vielmehr dazu, die Aushöhlung der

schwedischen Steuerbemessungsgrundlage durch konzerninterne grenzüberschreitende

Darlehen zu verhindern, und zwar auch dann, wenn das Darlehen fremdüblich ist.

Auch eine Rechtfertigung der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch eine

Gesamtbetrachtung der Rechtfertigungsgründe der Bekämpfung der Steuerumgehung und der

Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnisse lehnte der EuGH ab. Eine

Gesamtbetrachtung sei dann nicht möglich, wenn die Wahrung der Aufteilung der

Besteuerungsbefugnisse allein – wie im vorliegenden Fall – kein einschlägiger

Rechtfertigungsgrund sei.

Von Relevanz für die Beurteilung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 sind insbesondere die

nachstehenden Ausführungen des EuGH in der Rechtssache Lexel AB:

Rn 50: Außerdem ist zum einen dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen

Verwaltungszwängen zu unterwerfen, im Rahmen der Prüfung, ob es sich um eine rein

künstliche Konstruktion zu ausschließlich steuerlichen Zwecken handelt, die Möglichkeit

einzuräumen, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts

beizubringen (Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, Rn.

82).

Rn 51: Zum anderen erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, falls sich der betreffende

geschäftliche Vorgang nach einer Prüfung solcher Umstände als eine rein künstliche

Konstruktion erweisen sollte, für die es keine realen wirtschaftlichen Gründe gibt, dass das

Abzugsrecht nur insoweit versagt wird, als die Zinsen den Betrag übersteigen, der ohne eine

besondere Beziehung zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden wäre (Urteil vom 13.

März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, Rn. 83).

Rn 53: Der spezifische Zweck der Ausnahmebestimmung ist nicht die Bekämpfung rein

künstlicher Konstruktionen, und ihre Anwendung beschränkt sich nicht auf solche

Konstruktionen. Wie die Steuerverwaltung in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen

eingeräumt hat, betrifft diese Bestimmung nämlich Verbindlichkeiten aus privatrechtlichen

Geschäften, nicht jedoch ausschließlich künstliche Konstruktionen. Somit können, je nach

Bewertung der Ziele des fraglichen Geschäfts durch die Steuerverwaltung, unter die

Ausnahmebestimmung auch Geschäfte fallen, die unter Bedingungen des freien Wettbewerbs

geschlossen wurden, d. h. unter Bedingungen, die denjenigen entsprechen, die zwischen

unabhängigen Gesellschaften Anwendung fänden.

Rn 55: Der bloße Umstand, dass eine Gesellschaft in einer grenzüberschreitenden Situation, bei

der keine künstliche Transaktion vorliegt, Zinsen in Abzug bringen möchte, vermag eine

Maßnahme, die die in Art. 49 AEUV vorgesehene Niederlassungsfreiheit beeinträchtigt, nicht zu

rechtfertigen.

Rn 56: Festzustellen ist, dass Geschäfte vom Anwendungsbereich der Ausnahmebestimmung

umfasst sein können, die unter Bedingungen des freien Wettbewerbs geschlossen wurden und

folglich keine rein künstlichen oder fiktiven Konstruktionen darstellen, die zu dem Zweck

errichtet wurden, die auf aus Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne normalerweise zu

entrichtende Steuer zu umgehen.

Rn 57: Somit kann eine Rechtfertigung nicht aus der Bekämpfung von Steuerbetrug und

Steuerumgehung hergeleitet werden.

In seiner jüngst ergangenen Entscheidung vom 4. Oktober 2024, C-585/22, X-BV, hielt der

EuGH fest, dass Artikel 10a der niederländischen Rechtsvorschriften zur Körperschaftssteuer,

eine Regelung zur Begrenzung des Zinsabzugs, mit dem EU-Recht vereinbar ist. Obwohl dieser

Artikel einen Unterschied in der Behandlung zwischen einer inländischen und einer

grenzüberschreitenden Situation einführt, ist dieser Unterschied durch die Notwendigkeit der

Bekämpfung von Steuerbetrug und Steuerhinterziehung gerechtfertigt.

Artikel 10a der niederländischen Rechtsvorschrift zur Körperschaftsteuer soll verhindern, dass

die niederländische Steuerbemessungsgrundlage durch die künstliche Schaffung von Zinslasten

innerhalb einer Gruppe von Steuerzahlern ausgehöhlt wird. Transaktionen, die in den

Anwendungsbereich dieses Artikels fallen, sind ein interner oder externer Erwerb, eine

Dividendenzahlung (Gewinnausschüttung), oder eine Kapitaleinlage in ein verbundenes

Unternehmen (d.h. eine Beteiligung an dem Unternehmen von mindestens 1/3). Zinsen, die

sich auf die Finanzierung solcher Transaktionen beziehen, sind nur abzugsfähig, wenn das

Darlehen und die zugrundeliegende Transaktion überwiegend auf soliden wirtschaftlichen

Erwägungen beruhen oder wenn die erhaltenen Zinsen nach niederländischen Maßstäben

effektiv und ausreichend besteuert werden (Besteuerung von mindestens 10% des

steuerpflichtigen Gewinns).

Der EuGH stellte fest, dass die niederländischen Rechtsvorschriften tatsächlich eine

Ungleichbehandlung beinhalten. Diese verfolgen allerdings das legitime Ziel der Bekämpfung

von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug. Besagter Artikel 10a des niederländischen

Körperschaftsteuergesetzes ist dem Ziel der Bekämpfung von Steuerbetrug und

Steuerhinterziehung angemessen und gilt auch für Fälle, in denen, wie im vorliegenden, eine

Einheit erst infolge des Erwerbs oder der Erhöhung einer Beteiligung zu einer mit dem

Steuerpflichtigen verbundenen Einheit wird.

Der Gerichtshof wies auch darauf hin, dass die Vermutung rein künstlicher Gestaltungen vom

Steuerpflichtigen widerlegt werden kann. Die Prüfung, ob die Voraussetzung der

Marktüblichkeit eingehalten wurde, müsse sich insbesondere auf die wirtschaftliche Realität

der Transaktionen beziehen.

Wenn der künstliche Charakter einer bestimmten Transaktion aus einem außergewöhnlich

hohen Zinssatz für ein solches Darlehen resultiert, der die wirtschaftliche Realität

widerspiegelt, verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Berichtigung für den Teil

der für dieses Darlehen gezahlten Zinsen, der den marktüblichen Satz übersteigt. Die

Verweigerung des Zinsabzugs würde über das hinausgehen, was notwendig ist, um völlig

künstliche Regelungen zu verhindern.

Ist das Darlehen hingegen an sich wirtschaftlich nicht gerechtfertigt und wäre es ohne die

Beziehung zwischen den Unternehmen und den angestrebten Steuervorteil nie abgeschlossen

worden, so steht es im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Abzug der

gesamten Zinsen zu verweigern.

Mit diesem Urteil hob der EuGH hervor, dass gruppeninterne Darlehen trotz marktüblicher

Konditionen dennoch als rein künstliche Gestaltungen angesehen werden können. Liegt eine

rein künstliche Gestaltung vor (zB weil das Darlehen ohne eine besondere Beziehung zwischen

den betreffenden Gesellschaften und ohne den angestrebten steuerlichen Vorteil nicht

aufgenommen worden wäre), kann der Zinsabzug auch in vollem Umfang verweigert werden.

Entgegen der Entscheidung in der Rechtssache *Lexel AB* bejahte der EuGH somit im Urteil X BV

die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung durch Gründe der Bekämpfung von Steuerbetrug

und Steuerumgehung.

Von Relevanz für den verfahrensgegenständlichen Fall sind insbesondere die Ausführungen des

EuGH zur Ungleichbehandlung (Rn 37 bis 47), wonach die Anknüpfung an ein

Besteuerungsniveau beim Empfänger von zumindest 10% zu einer Beschränkung der

Niederlassungsfreiheit führen kann, wenn im Inlandsfall praktisch immer eine ausreichend

hohe Besteuerung vorliegt und das Abzugsverbot somit im Endeffekt nur in

grenzüberschreitenden Sachverhalten zur Anwendung gelangt (indirekte bzw de facto-

Diskriminierung).

Im Rahmen der Vergleichbarkeitsprüfung bejahte der EuGH die Vergleichbarkeit von

Zinszahlungen an einen inländischen Empfänger mit Zinszahlungen an einen ausländischen

niedrigbesteuerten Empfänger (siehe Rn 48 bis 52).

Die niederländischen Vorschriften sind durch das Ziel der Bekämpfung von Steuerbetrug und –

umgehung gerechtfertigt, da sie darauf abzielen, künstliche Darlehen und dadurch erzeugte

Zinsen zu verhindern, die keine wirtschaftliche Realität widerspiegeln (Rn 71 und 72).

Die niederländischen Vorschriften sind zudem verhältnismäßig, da sie es dem Steuerpflichtigen

ermöglichen, nachzuweisen, dass die Darlehen und die damit verbundenen Transaktionen auf

wirtschaftlichen Erwägungen beruhen und nicht ausschließlich aus steuerlichen Gründen

abgeschlossen wurden.

Wenn sich der künstliche Charakter eines Geschäfts aus einem ungewöhnlich hohen Zinssatz

auf ein solches Darlehen ergebe, das ansonsten die wirtschaftliche Realität widerspiegle,

verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Teil dieser gezahlten Zinsen, der über

dem marktüblichen Zinssatz liegt, auszunehmen (Rn 87).

Wenn hingegen das in Rede stehende Darlehen selbst wirtschaftlich ungerechtfertigt sei und es

ohne eine besondere Beziehung zwischen den betreffenden Gesellschaften und den

angestrebten steuerlichen Vorteil niemals aufgenommen worden wäre, stehe es mit dem

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang, den Abzug dieser Zinsen vollständig zu

verweigern (Rn 88).

Zusammenfassend lässt sich unter Berücksichtigung der Aussagen des EuGH in den

Entscheidungen Lexel AB und X BV festhalten, dass das Abzugsverbot des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG

1988hinsichtlich der Niederlassungsfreiheit faktisch zwischen inlands- und auslandsansässigen

Empfängern diskriminierend wirkt. Die Rechtfertigung dieser Diskriminierung scheitert an der

fehlenden Anwendbarkeit auf rein künstliche Konstrukte sowie am pauschal ausgestalteten

Abzugsverbot, welches nicht bloß den fremdunüblichen Teil der Zinsen oder Lizenzgebühren

erfasst. Im Übrigen ist die Möglichkeit eines Gegenbeweises in der inländischen Regelung nicht

vorgesehen.

Nach Ansicht des Richters verstößt die Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 daher

gegen die Niederlassungsfreiheit und damit gegen primäres Unionsrecht.

Aufgrund der Tatsache, dass die gegenständliche Rechtsfrage vom EuGH in den Rechtssachen

Lexel AB und X BV in ähnlicher Form bereits beurteilt wurde, konnte zur Lösung auf die oben

dargestellte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Von einem Vorabentscheidungsersuchen

an den EuGH wurde daher abgesehen (vgl EuGH 6.10.1982, CILFIT, C-283/81).

Im Fall der unmittelbaren Anwendbarkeit von Unionsrecht ist eine sogenannte bereinigte

Rechtslage zur Anwendung zu bringen. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind

nationale Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des

Unionsrechts anzuwenden haben, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen

Sorge zu tragen.

Dabei ist darauf zu achten, dass der nationale Besteuerungsanspruch so weit wie möglich

erhalten bleibt („Methode der geltungserhaltenden Reduktion“). Die Verdrängung darf also

bloß jenes Ausmaß erreichen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen

Zustand herbeizuführen. Bestehen mehrere gleichwertige unionsrechtskonforme Lösungen, ist

jene Lösung zur Anwendung zu bringen, mit welcher materiell am wenigsten in das nationale

Recht eingegriffen wird. Soweit als möglich, ist die normative Anordnung des nationalen

Gesetzgebers aufrechtzuerhalten (vgl VwGH 24.6.2021, Ro 2018/16/0040; 25.10.2011,

2011/15/0070; 17.4.2008, 2008/15/0064).

Das Abzugsverbot gemäß § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 ist daher iSd geltungserhaltenden

Reduktion auf Fälle des Missbrauchs und Fälle, in denen ein ungewöhnlich hoher,

fremdunüblicher Zinssatz zur Anwendung gelangt, einzuschränken.

Im vorliegenden Fall wurde die Darlehensvereinbarung bereits im Jahr 2007, dh geraume Zeit

vor Inkrafttreten des AbgÄG 2014, im Rahmen eines rein ausländischen, konzerninternen

Finanzierungsvorgangs mit einer Laufzeit von 15 Jahren abgeschlossen. Die Verzinsung des

gewährten Darlehens betrug ursprünglich 5% p.a. und wurde ab dem Jahr 2010 auf 2% p.a.

reduziert.

Im Zuge einer grenzüberschreitenden Restrukturierung des Konzerns im Jahr 2014 wurde der

verbliebene aushaftende Darlehensbetrag (Stand per 31. Dezember 2014: 150 Mio. Euro)

durch eine Verschmelzung auf die Bf ins Inland übernommen. Neben diesem

Gesellschafterdarlehen erfolgt die Finanzierung der Bf im Übrigen überwiegend über

Eigenkapital.

Aus dem bekannten Sachverhalt ergaben sich keine Hinweise auf das Vorliegen von

Missbrauch iSd § 22 BAO iZm der übertragenen Darlehensvereinbarung zwischen der Bf und

ihrer liechtensteinischen Muttergesellschaft. Die vereinbarte Verzinsung iHv 2% p.a. war im

verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch als fremdüblich zu qualifizieren.

Die geltend gemachten Zinsaufwendungen unterlagen daher in unionsrechtskonformer

Einschränkung der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG 1988 nicht dem Abzugsverbot und

waren als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

III. Zusammenfassung

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerde vom 17. Juli 2023 nach einer rein

innerstaatlichen Betrachtungsweise (siehe dazu unter Punkt I.) betreffend das Jahr 2018

stattgebend und betreffend die Jahre 2019 und 2020 abweisend zu erledigen.

Nach der unionsrechtlichen Beurteilung (siehe dazu unter Punkt II.) war die Bestimmung des §

12Abs. 1 Z 10 KStG 1988 dahingehend einschränkend auszulegen, dass der strittige

Zinsaufwand in allen verfahrensgegenständlichen Jahren als Betriebsausgabe abzugsfähig ist.

Unter Zugrundelegung der Feststellungsbescheide Gruppenträger 2018 bis 2020, alle vom 27.

Juni 2023, war das Einkommen der beschwerdeführenden Partei als Gruppenträger wie folgt

neu festzusetzen.

Als abzugsfähige Betriebsausgaben waren dabei die gesamten Zinsaufwendungen aus dem

Darlehen zu berücksichtigen.

Einkommen Gruppenträger201820192020
lt. Bescheid vom 27.06.20232.521.699,30299.691,33-2.073.837,16
abzugsfähige Zinsen-1.364.454,79-998.975,35-784.269,60
lt. BFG-Erkenntnis1.157.244,51-699.284,02-2.858.106,76

Die übrigen Spruchbestandteile (anrechenbare bzw einbehaltene Steuern) bleiben

unverändert.

Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer ordentlichen Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil

das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt zur entscheidungserheblichen Rechtsfrage der innerstaatlichen

Anwendbarkeit sowie der Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 10 KStG

1988keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Eine solche Rechtsprechung

fehlt auch zur Frage der unionsrechtskonformen Einschränkung des Abzugsverbots für

konzerninterne Zinsen und Lizenzgebühren. Die ordentliche Revision ist daher zulässig.

Wien, am 7. März 2025