Kein separater Betrieb bei Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Stiftungsvorstand

Übernimmt ein Rechtsanwalt im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit für einen Mandanten (bzw. dessen Gesellschaft) die Funktion als Vorsitzender des Vorstands einer Privatstiftung, in der dieser Mandant bzw. ihm nahestehende Personen als Stifter und Begünstigte fungieren, und wird ihm dabei schwerpunktmäßig die rechtliche Beratung der Stiftung übertragen, so liegt ein einheitlicher Betrieb iSd VwGH-Rechtsprechung vor; eine getrennte Erfassung als eigenständiger Betrieb mit separatem Betriebsausgabenpauschale gemäß § 17 EStG ist nicht möglich.

BFG

01/08/2026

GZ. RV/6100339/2021

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

A. Einkommensteuererklärungen, Bescheide, Beschwerde

Im Rahmen der am 25.05.2021 (Einkommensteuer 2018) bzw. am 10.06.2021

(Einkommensteuer 2021) eingebrachten Erklärungen wurden durch den Beschwerdeführer die

Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Stiftungsvorstand einer Privatstiftung (EUR 48.000,00) im

Rahmen eines separaten Betriebes (d.h. getrennt von den Einkünften aus der Tätigkeit als

Rechtsanwalt) gemeldet und die Berücksichtigung eines entsprechenden

Betriebsausgabenpauschales beantragt.

Im Rahmen der angefochtenen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019,

jeweils vom 09.09.2021, wurde die separate Berücksichtigung der Einkünfte aus der Tätigkeit

als Stiftungsvorstand (inkl. separatem Ansatz des Betriebsausgabenpauschales) nicht

anerkannt und begründend wie folgt ausgeführt:

Gleichlautend zur Prüfung 2012-2016 (siehe Bericht vom 10.04.2019) sind die Einkünfte aus der

Vorstandstätigkeit den Einkünften der Rechtsanwaltskanzlei zuzurechnen, die

Betriebsausgaben-Pauschale ist nicht anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 23.09.2021 wurde durch den Beschwerdeführer gegen die obig

angeführten Einkommensteuerbescheide Beschwerde erhoben. Begründend wurde im

Wesentlichen wie bereits im Verfahren betreffend die Jahre 2012 bis 2016 – siehe

diesbezüglich das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 08.01.2026, RV/6100105/2020 –

ausgeführt. Im Wesentlichen wurde – mit näherer Begründung – vorgebracht, dass die

Tätigkeit als Rechtsanwalt strikt von der Tätigkeit als Stiftungsvorstand zu trennen und somit

auch eine Erfassung in zwei separaten Betrieben geboten sei.

B. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht

Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht am 22.10.2021 zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 28.03.2022 wurde die

Beschwerdesache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung mit Wirkung ab 01.04.2022

zugeteilt.

Im Rahmen der am 30.09.2025 vor dem Bundesfinanzgericht stattgefundenen mündlichen

Verhandlung wurde durch den Beschwerdeführer zum hier maßgeblichen Sachverhaltsbereich

„Stiftungsvorstand/Betriebsausgabenpauschale“ (d.h. der Tz. 2 des Berichtes über das Ergebnis

der Außenprüfung vom 10.04.2019) einleitend ausgeführt, dass seine diesbezüglichen

Ausführungen in der Beschwerde dahingehend zu korrigieren seien, dass es sich beim

Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigten der ***PS*** – entgegen dem diesbezüglichen

Vorbringen in der Beschwerde – nicht um einen Klienten des Beschwerdeführers gehandelt

habe. Vielmehr sei die ***AG*** seit ungefähr Anfang der 1990er-Jahre ein Klient des

Beschwerdeführers gewesen, der Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigte habe in dieser Zeit –

nach Erinnerung des Beschwerdeführers – als Aufsichtsratsvorsitzender fungiert. Der

Beschwerdeführer könne sich den Irrtum im Beschwerdevorbringen nur so erklären, dass er im

Zuge der Vertretung der ***AG*** hauptsächlich an den Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigten

in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsvorsitzender berichtet habe und dies in der Beschwerde

vermischt habe. Der Beschwerdeführer befinde sich seit 1999 im Stiftungsvorstand der

***AG***, dessen Vorsitzender sei er im Jahr 2008 geworden.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen auf das bereits

schriftliche erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass sich aus der Rechtsprechung

des OGH ergebe, dass hinsichtlich der Vereinbarkeit zwischen einer Tätigkeit im

Stiftungsvorstand und einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit für den Hauptbegünstigten stets eine

Einzelfallprüfung anzustellen sei. Er selbst hätte eine etwaige Klientenbeziehung mit dem

Hauptbegünstigten der Privatstiftung jedenfalls vor Aufnahme einer Tätigkeit im

Stiftungsvorstand aufgelöst, da bereits der bloße Anschein von Parteilichkeit zu vermeiden sei.

Allerdings werde an dieser Stelle erneut festgehalten, dass mit dem Hauptbegünstigten im

konkreten Fall – entgegen dem Beschwerdevorbringen – überhaupt keine Klientenbeziehung

bestanden habe. Zudem sei er auch nicht als Rechtsanwalt der ***PS*** tätig geworden. Er

habe lediglich die in seinen Zuständigkeitsbereich als Stiftungsvorstand fallenden

Rechtsthemen behandelt.

Der Vertreter des belangten Finanzamtes verweist einleitend auf die Ausführungen in der

Beschwerdevorentscheidung und hält fest, dass auch nach dem bisherigen Vorbringen in der

mündlichen Verhandlung ein „enger Zusammenhang“ zwischen der rechtsanwaltlichen

Tätigkeit des Beschwerdeführers und jener als Stiftungsvorstand bestehe.

Ergänzend wird vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass

dem Beschwerdeführer für seine Tätigkeit als Stiftungsvorstand ein Pauschalhonorar gewährt

worden sei. Dies entspreche nicht der üblichen Vorgehensweise eines Rechtsanwaltes, der sein

Honorar überwiegend entweder auf Stundensatzbasis oder auf prozentueller Basis berechne,

Pauschalhonorare seien ungewöhnlich. Zudem seien die Honorare für die Tätigkeit als

Stiftungsvorstand auch nicht auf das Geschäftskonto der Rechtsanwaltskanzlei, sondern auf

das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiesen worden.

Der Vertreter des belangten Finanzamtes erwidert, dass die Art der Entlohnung nicht darüber

bestimmen könne, ob im konkreten Fall ein oder zwei Betriebe vorliegen.

Befragt zur Ausgestaltung der Tätigkeit als Stiftungsvorstand – konkret, unter Verwendung

welcher „Betriebsmittel“ diese Tätigkeit ausgeführt wurde – teilt der Beschwerdeführer mit,

dass die Treffen des Stiftungsvorstandes meist in den Räumen der ***AG*** oder

(bedarfsweise, etwa vor dem Hintergrund der Bilanzerstellung) in der Steuerberatungskanzlei

Dr. Mayrl stattgefunden hätten. In der Kanzlei des Beschwerdeführers sei es zu keinen Treffen

des Stiftungsvorstandes gekommen. Weiters wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass es

durchaus möglich sei, dass er Schreibtätigkeiten (zB Sitzungsprotokolle) im Zusammenhang mit

dem Stiftungsvorstand in den Räumlichkeiten seiner Rechtsanwaltskanzlei durchgeführt habe.

Er könne auch nicht ausschließen, dass die Sekretärin seiner Kanzlei fallweise für die

Terminkoordination innerhalb des Stiftungsvorstandes herangezogen wurde. Eine

darüberhinausgehende Einbindung der Tätigkeit als Stiftungsvorstand in die Kanzleistruktur sei

nicht vorgelegen.

II. Das Bundesfinanzgerichthat erwogen:

1. Sachverhalt

A. Allgemeines

Der Beschwerdeführer war in den streitgegenständlichen Jahren als selbständiger

Rechtsanwalt tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

Aufgrund der insoweit gleichgelagerten Thematik wird zusätzlich auf die Entscheidung des

Bundesfinanzgerichtes vom 08.01.2026, RV/6100105/2020 betreffend – unter anderem – die

Einkommensteuer für die Jahre 2012 bis 2016 verwiesen.

B. Tätigkeit als Stiftungsvorstand

Der Beschwerdeführer war zumindest seit 01.01.2008 bis zur Löschung seiner Funktion im

Firmenbuch am 07.03.2019 – und somit in sämtlichen streitgegenständlichen Jahren zumindest

teilweise – als Vorstand oder Vorstandsvorsitzender der ***PS*** tätig, wobei er innerhalb

dieses Gremiums (d.h. des Vorstandes der genannten Privatstiftung) aufgrund seiner

Qualifikation als Rechtsanwalt für die rechtliche Beratung und darüber hinaus für die

Schriftführung sowie alle aus der Stiftungsurkunde und der Geschäftsordnung dem

Vorsitzenden zugewiesenen Geschäfte und Tätigkeiten zuständig war. Für diese Tätigkeit hat er

eine Vergütung in der nachstehend angeführten Höhe (Beträge inklusive 20% Umsatzsteuer)

erhalten:

 20182019
BetragEUR 48.000,00EUR 48.000,00

Der Beschwerdeführer war bereits deutlich vor der Bestellung als Stiftungsvorstand als

Rechtsanwalt für die ***AG*** tätig und hat diese zu Beginn der 1990er-Jahre (zumindest) in

einem Haftungsfall gegen einen anderen Rechtsanwalt vertreten. Zum Zeitpunkt der Tätigkeit

des Beschwerdeführers für die ***AG*** fungierte der Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigte

der ***PS*** als Aufsichtsratsvorsitzender der ***AG***. Im Rahmen der Tätigkeit für die

***AG*** hat der Beschwerdeführer hauptsätzlich an den Aufsichtsratsvorsitzenden (d.h. den

Hauptstifter und Hauptbegünstigten) berichtet. Eine Klientenbeziehung direkt zwischen dem

Beschwerdeführer und dem Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigten der ***PS*** bestand –

entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht. Die Treffen des Stiftungsvorstandes haben

wechselnd in den Räumlichkeiten der […] oder jenen der steuerlichen Vertretung

stattgefunden. Die Tätigkeiten als Stiftungsvorstand (zB Formulierung von Sitzungsprotokollen)

wurden vom Beschwerdeführer fallweise in seiner Kanzlei erledigt, eine Einbindung in die

Kanzleistruktur ist – abgesehen von einer möglichen Einbindung des Sekretariats der

Rechtsanwaltskanzlei für Zwecke der Terminkoordination – nicht vorgelegen. Für seine

Tätigkeit als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes hat der Beschwerdeführer ein

Pauschalhonorar erhalten, das auf sein Privatkonto (und nicht auf sein Kanzleikonto)

überwiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat diese Tätigkeit im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für

die Jahre 2018 und 2019 in der Form eines separaten Betriebes gemeldet und in diesem

Zusammenhang ein Betriebsausgabenpauschale von 12% (errechnet von den obig angeführten

Bruttobeträgen) geltend gemacht. Sowohl für die Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch für jene

als Stiftungsvorstand wurde in den Einkommensteuererklärungen für die

streitgegenständlichen Jahre vom Beschwerdeführer die idente Betriebsanschrift

(„***Adresse***“) angeführt.

2. Beweiswürdigung

A. Allgemeines

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde (bzw. das Verwaltungsgericht) unter

sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung

zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren

Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine

überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen

Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger

wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den

Bestand einer Tatsache nicht im „naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn“

nachweisen (vgl. etwa VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7, § 167, Rz 8,

mwN).

B. Tätigkeit als Stiftungsvorstand

Die Feststellungen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Vorsitzender des

Vorstandes der ***PS*** sowie seinen dortigen Aufgabenbereich ergeben sich aus dem

vorgelegten Vorstandsvertrag mit Gültigkeit ab 01.01.2008 sowie dem Anhang zur

Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes der ***PS*** Thema Geschäftsverteilung, Stand

02.12.2013.Beide Dokumente waren dem von der steuerlichen Vertretung des

Beschwerdeführers an das belangte Finanzamt übermittelten Schreiben vom 17.11.2017

beigefügt. In diesem Schreiben wurde noch ergänzend ausgeführt, dass die vom

Beschwerdeführer im Vorstand der ***PS*** entfaltete Tätigkeit auf Grund seiner Ausbildung

als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig die rechtliche Beratung der Privatstiftung umfasst. Das

Datum der Löschung der Funktion als Vorstandsvorsitzender ergibt sich aus den Eintragungen

im Firmenbuch betreffend die ***PS***.

Die Feststellungen betreffend die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die ***AG*** und die

Funktion des Hauptstifters bzw. Hauptbegünstigten bei der ***AG***

(Aufsichtsratsvorsitzender) ergeben sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der

mündlichen Verhandlung sowie aus dem Firmenbuchauszug betreffend die ***AG***.

Die Feststellung, wonach der Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigte der Stiftung – entgegen dem

Vorbringen in der Beschwerde – kein Klient des Beschwerdeführers gewesen ist, ergibt sich aus

den folgenden Erwägungen:

Zunächst ist auf die Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach die bei einer ersten

Vernehmung gemachten Angaben erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen.

Allerdings schränkt der VwGH diese Aussage dahingehend ein, als er festhält, dass eine

zwingende Beweisregel in diese Hinsicht aber nicht besteht (vgl. etwa VwGH 14.02.2013,

2011/08/0118, mwN).

Im gegenständlichen Fall liegen zwar keine „bei einer ersten Vernehmung gemachten Angaben„

vor, allerdings hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde (datiert mit

15.05.2019) betreffend die Klientenbeziehung zum Hauptbegünstigten der ***PS*** wie folgt

ausgeführt:

  • „Bei der Stiftung, um die es hier geht, war der Hauptstifter Klient des BF. Nachdem

dieser Klient aber gleichzeitig Hauptbegünstigter der Stiftung war, war eine weitere

Vertretung durch den BF von vorneherein ausgeschlossen und konnte keine weitere

Vertretung erfolgen.“

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht am 30.09.2025, das

heißt mehr als sechs Jahre nach der Beschwerde, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass

er – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – nicht der anwaltliche Vertreter des

Hauptstifters und Hauptbegünstigten der fraglichen Privatstiftung gewesen sei. Vielmehr sei

lediglich die ***AG*** ein Klient von ihm gewesen, der Hauptstifter/Hauptbegünstigte habe in

diesem Zeitraum (d.h. Anfang der 1990er-Jahre) die Funktion des Aufsichtsratsvorsitzenden

der ***AG*** ausgeübt und ihm gegenüber sei der Beschwerdeführer im Zuge seiner Tätigkeit

für die ***AG*** hauptsächlich berichtspflichtig gewesen. Er könne sich das Vorbringen in der

Beschwerde nur so erklären, dass es – aufgrund der Tatsache, dass er dem

Hauptstifter/Hauptbegünstigten in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzenden hauptsächlich

berichtspflichtig gewesen sei – zu einer Verwechslung gekommen sei und er daher den

Hauptstifter/Hauptbegünstigten als Klient genannt habe, nicht die ***AG*** selbst.

Im Ergebnis ist der in der mündlichen Verhandlung dargestellten Variante der Vorzug zu geben.

Zwar ist – gemäß der obig zitierten Rechtsprechung des VwGH – früheren Aussagen

grundsätzlich eine höhere Glaubwürdigkeit zuzubilligen, eine tatsächliche Beweisregel in diese

Richtung besteht – ebenfalls nach den Aussagen des VwGH – jedoch nicht. Zudem ist darauf

hinzuweisen, dass der fragliche Zeitraum (d.h. Anfang der 1990er-Jahre) auch im Zeitpunkt der

Beschwerde bereits mehr als 25 Jahre zurückgelegen ist, sodass diesen früheren Ausführungen

nicht unbedingt eine höhere Beweiskraft zugebilligt werden muss als jenen in der mündlichen

Verhandlung, trotz der zusätzlich vergangenen Zeit zwischen Beschwerde und Verhandlung.

Dies aufgrund der Tatsache, dass die Erinnerung an ein Ereignis, dass knapp 25 Jahre zurück

liegt (d.h. im Zeitpunkt der Beschwerde) nicht bedeutend leichter fallen dürfte als die

Erinnerung an eine Tatsache, die etwa 30 Jahre zurück liegt (d.h. im Zeitpunkt der mündlichen

Verhandlung). Zudem wurde die Frage, wie es zu dieser Verwechslung kommen konnte, durch

den Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung plausibel erklärt. Es besteht

kein Anlass, daran zu zweifeln, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die

***AG*** – unter anderem in einem Haftungsfall gegen einen anderen Rechtsanwalt –

tatsächlich überwiegend dem Aufsichtsratsvorsitzenden der ***AG*** (d.h. dem

Hauptstifter/Hauptbegünstigten der ***PS***) berichtet hat und er aufgrund des aufgebauten

Vertrauensverhältnisses letztlich von diesem in den Stiftungsvorstand berufen wurde. Dass es

in derartig gelagerten Fällen – gerade aufgrund des langen zurückliegenden Zeitraumes und

der persönlich geprägten Komponente – zu einer Verwechslung kommen kann, erscheint

plausibel und realitätsnahe.

Die Feststellung betreffend die Treffen des Sitzungsvorstandes sowie die Tatsache, dass die

Tätigkeiten als Stiftungsvorstand vom Beschwerdeführer fallweise in seiner Kanzlei (ohne

Einbindung in die Kanzleistruktur) erledigt wurden, ergibt sich aus den Ausführungen des

Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht.

Ebenso aus diesen Ausführungen ergibt sich die Feststellung betreffend das Vorliegen eines

Pauschalhonorares und der Überweisung dieses Honorares auf das Privatkonto des

Beschwerdeführers.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer diese Tätigkeit im Rahmen der

Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 als separaten Betrieb behandelt

und erklärt hat, ergibt sich – so wie das geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale von

12% – aus den jeweiligen Einkommensteuererklärungen. Die Feststellung betreffend die in den

den Einkommensteuererklärungen 2018 und 2019 angeführten Betriebsanschriften ergeben

sich aus den jeweiligen Erklärungen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

A. Rechtliche Grundlagen

§ 4Abs. 4 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet

auszugsweise:

Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind.

Betriebsausgaben sind jedenfalls:

[…]

§ 17EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet

auszugweise

(1) Bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22 oder des § 23 können die

Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 3 mit einem

Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt

  • bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder

technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 2 sowie aus einer

schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder

erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,

  • sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,

der Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung. […] § 4 Abs. 3 vorletzter

Satz ist anzuwenden.

(2) Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Abs. 1 setzt voraus, daß

1. keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine

Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 ermöglichen,

2. die Umsätze im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen

Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,

3. aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung

Gebrauch macht.

[…]

§ 22 EStG 1988 in der für die streitgegenständlichen Jahre maßgeblichen Fassung lautet

auszugsweise:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen Einkünften gehören nur

[…]

b) Einkünfte aus der Berufstätigkeit der

[…]

– Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer,

[…]

2. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit. Darunter fallen nur:

– Einkünfte aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit (zB für die Tätigkeit als Hausverwalter

oder als Aufsichtsratsmitglied).

[…]

B. Erwägungen

Zu den Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit zählen nur Einkünfte aus der

Verwaltung fremden Vermögens. Die Verwaltung des eigenen Vermögens begründet keine

eigene Einkunftsart, sondern gehört zu den Einkünften aus der entsprechenden Einkunftsart.

Die Verwaltung des fremden Vermögens muss Hauptzweck der Tätigkeit sein; liegt der

Schwerpunkt in der beratenden Tätigkeit, fällt die Tätigkeit nicht unter § 22 Z 2 (Doralt in

Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 (2017) § 22 Tz 112f., unter Verweis auf die dort zitierte

Rechtsprechung des VwGH).

Da die Aufzählung der Aufsichtsräte im Gesetz nur beispielhaft erfolgt, werden

funktionsgleiche Tätigkeiten oder ähnliche Tätigkeiten ebenfalls zu den sonstigen

selbständigen Arbeiten gezählt (siehe auch Arnold, GesRZ 1988, 134); darunter fallen ua die

neben einem Aufsichtsrat bestellten Beiräte (vgl Koppensteiner, GmbHG², § 35 Tz 52ff) oder

Stiftungsvorstände (siehe dazu § 47 Tz 79, Stiftungsvorstände), ebenso Funktionäre anderer

juristischer Personen des Privatrechts, wie zB Mitglieder des Vorstandes von Vereinen,

Genossenschaften oder Sparkassen, wenn ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines

Dienstverhältnisses erfolgt (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG19 (2017) § 22 Tz 119).

Beim Zusammentreffen einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 22 Z 1 EStG 1988) mit einer

vermögensverwaltenden Tätigkeit (§ 22 Z 2 TS 1 EStG 1988) liegen grundsätzlich zwei oder

mehrere Betriebe vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn zwischen den Tätigkeiten ein „enger

Zusammenhang“ besteht. Die Vermögensverwaltung eines Freiberuflers (Z 1), die nicht das

Schwergewicht seiner Tätigkeit darstellt, ist Teil der freiberuflichen Tätigkeit, sofern sie

berufsrechtlich zulässig oder nach der Verkehrsauffassung allgemein üblich ist (Vock in Jakom

EStG, 2016, § 22, Rz 4).

Auf Basis der obig zitierten Literatur steht zunächst einmal fest, dass die vom

Beschwerdeführer in den streitgegenständlichen Jahren entfalteten Tätigkeit als

„Stiftungsvorstand“ dem Grunde nach als vermögensverwaltende Tätigkeit iSd

§ 22 Z 2 EStG 1988 einzustufen ist. Fraglich ist somit noch, ob diese Tätigkeit im konkreten Fall

in einem solch „engen Zusammenhang“ mit seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt

(§ 22 Z 1 EStG 1988) gestanden ist, dass eine getrennte Erfassung in der Form von zwei

separaten Betrieben nicht in Frage kommt.

Die Verwaltung fremden Vermögens [Anmerkung: durch einen Rechtsanwalt] wird, gestützt

auf ältere Rechtsprechung (VwGH 20.03.1959, 1161/58 Masseverwalter; 16.03.1962, 1728/59

Abwesenheitskurator) zum Teil noch der freiberuflichen Tätigkeit zugeordnet (DKMZ/Doralt

§ 22Rz 70); besteht aber kein enger Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung,

handelt es sich um eine Tätigkeit iSd § 22 Z 2 EStG 1988 bzw. iSd § 23 EStG 1988. Übernimmt

ein Rechtsanwalt für einen langjährigen Klienten die Tätigkeit als Vorstand in dessen

Privatstiftung, sind die Einkünfte als Stiftungsvorstand nach EStR 5288a nicht mehr als

(eigenständige) Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit zu erfassen (zwei Betriebe),

sondern als Einkünfte aus der Tätigkeit als Rechtsanwalt (fraglich; Vock in Jakom EStG, 2016,

§ 22, Rz 59).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein einheitlicher Betrieb

dann vor, wenn mehrere Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den

Betriebsverhältnissen als Teil eines Betriebes anzusehen sind; das trifft bei engem

wirtschaftlichem, technischem oder organisatorischem Zusammenhang zu. Es kommt auf das

Ausmaß der objektiven organisatorischen, wirtschaftlichen und finanziellen Verflechtung

zwischen den einzelnen Betriebszweigen im Einzelfall an. Nicht gleichartige Tätigkeiten bilden

einen einheitlichen Betrieb, wenn sie geeignet sind, einander zu ergänzen (VwGH 20.11.2019,

Ra 2018/15/0071).

Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20, § 4 EStG, Rz 26 nennt insbesondere folgende

Umstände, die für einen einheitlichen Betrieb sprechen:

  • wirtschaftliche Über- und Unterordnung (zB Herstellungs- und Handelsbetrieb sind

weitgehend miteinander verflochten, E 4. 11. 1966, 2094/65, 1967, 20);

  • Hilfsfunktion eines Betriebes im Verhältnis zum anderen: Verwendung gleicher

Rohstoffe (E 16. 2. 1972, 1135/70, 1972, 204);

  • Bewirtschaftung mit demselben Personal und der gleichen Betriebseinrichtung

(E 16. 12. 1986, 84/14/0118, 1987, 431; siehe auch E 21. 5. 1990, 88/15/0038, 1991, 67

zur Nutzung desselben Teichs als Fisch- und als Badeteich);

  • Verwendung gleicher Rohstoffe (E 22. 11. 1995, 94/15/0154, 1996, 360);
  • die Betriebe sind nach dem Betriebsgegenstand geeignet, sich gegenseitig zu ergänzen

(E 7. 6. 1983, 82/14/0291, 1984, 105; Ergänzungsfunktion muss nicht Hauptinhalt oder

überwiegender Inhalt der Tätigkeit des Betriebes sein);

  • enger sachlicher, wirtschaftlicher und organisatorischer Zusammenhang (E 13. 3. 1997,

95/15/0124, 1998, 167, der Betrieb eines Augenfacharztes umfasst auch den

Kontaktlinsenverkauf; E 21. 7. 1998, 93/14/0133, 1998, 879, der Betrieb einer

Kuranstalt durch einen Arzt umfasst auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen des

Kurbetriebes);

  • einheitliche Betriebsaufschrift sowie räumliche Verflechtung (EStR 2000 Rz 411);
  • einheitliches Leistungsprogramm sowie räumliche Nähe (EStR 2000 Rz 411).

Für die Frage, ob unterschiedliche Aktivitäten eines Abgabepflichtigen einen einheitlichen

Betrieb (eine einheitliche Berufsausübung) bilden oder nicht, ist in erster Linie die

Verkehrsauffassung maßgeblich (Hinweis E 20.11.1989, 88/14/0230). Mehrere gleichartige,

organisch nebeneinander stehende Betriebe in der Hand desselben Unternehmers sind in aller

Regel als einheitlicher Betrieb anzusehen, da die Vermutung dafür spricht, daß die

gleichartigen Betriebe deshalb in einer Hand vereinigt sind, weil sie sich gegenseitig stützen

und ergänzen (Hinweis *Jurkuff*, Der einheitliche Gewerbebetrieb, ÖStZB 1977, 258). Diese

Betrachtung erscheint vor allem dann unbedenklich, wenn – wie im gegenständlichen Fall – aus

jeder Tätigkeit Einkünfte derselben Einkunftsart erzielt werden (VwGH 30.09.1992,

90/13/0033).

Gemäß dem festgestellten Sachverhalt war der Beschwerdeführer vor Bestellung als

Stiftungsvorstand für die ***PS*** als Rechtsanwalt für die ***AG*** tätig. Ebenfalls gemäß

dem festgestellten Sachverhalt bestand zum Hauptstifter/Hauptbegünstigten der ***PS*** –

entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde – keine Klientenbeziehung. Allerdings hat der

Beschwerdeführer im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit für die ***AG*** hauptsächlich an

den Hauptstifter/Hauptbegünstigten, der zur fraglichen Zeit als Aufsichtsratsvorsitzender der

***AG*** fungierte, berichtet.

Vor diesem Hintergrund ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach seine Tätigkeit

als Stiftungsvorstand in keiner Weise mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zusammenhänge, ist

wie folgt zu antworten:

Zunächst ist auf die bereits obig zitierte Literaturstelle zu verweisen, wonach im Falle des

Zusammentreffens einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 22 Z 1 EStG 1988) mit einer

vermögensverwaltenden Tätigkeit (§ 22 Z 2 TS 1 EStG 1988) grundsätzlich zwei oder mehrere

Betriebe vorliegen, sofern zwischen diesen Tätigkeiten nicht ein „enger Zusammenhang“

vorliegt. Es ist dem Beschwerdeführer daher zunächst einmal beizupflichten, dass es nicht in

jedem Fall beim Zusammentreffen von Tätigkeiten eines Rechtsanwaltes iSd § 22 Z 1 EStG 1988

mit vermögensverwaltenden Tätigkeiten iSd § 22 Z 2 EStG 1988 zu einer gemeinsamen

Erfassung als Einkünfte iSd § 22 Z 1 EStG 1988 kommen muss. Von einem einheitlichen Betrieb

ist vielmehr erst auszugehen, wenn sich ein solcher aus der Auslegung entlang der vom VwGH

entwickelten Leitlinien ergibt.

Im konkreten Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Qualifikation (und Tätigkeit) des

Beschwerdeführers als Rechtsanwalt deutlichen Einfluss auf seinen Aufgabenbereich im

Rahmen des Vorstandes der Privatstiftung entfaltet hat. So wurde dem Beschwerdeführer im

vorliegenden Vorstandsvertrag mit Gültigkeit ab 01.01.2008 die explizite Verantwortlichkeit für

die „rechtliche Beratung“ innerhalb des Gremiums übertragen und ihm im Anhang zur

Geschäftsordnung des Stiftungsvorstandes der ***PS*** Thema Geschäftsverteilung, Stand

02.12.2013die Verantwortlichkeit für „*Rechtsthemen*“ übertragen (siehe diesbezüglich auch

die Ausführungen in der Beweiswürdigung). Zusätzlich wurde im Schreiben der steuerlichen

Vertretung des Beschwerdeführers vom 17.11.2017 darauf verwiesen, dass die dem

Beschwerdeführer im Rahmen des Vorstandes der Privatstiftung übertragenen Tätigkeiten

aufgrund seiner Ausbildung als Rechtsanwalt schwerpunktmäßig die rechtliche Beratung der

***PS*** umfassen (siehe erneut die Ausführungen in der Beweiswürdigung zu diesem Punkt).

Siehe diesbezüglich auch die obig zitierte Entscheidung des VwGH (VwGH 30.09.1992,

90/13/0033), in der für die Beurteilung des Vorliegens eines einheitlichen Betriebes unter

anderem darauf abgestellt wurde, ob die jeweils entfalteten Tätigkeiten auf einer einheitlichen

Voraussetzung, nämlich einer entsprechenden Ausbildung (im zitierten Fall – Ausbildung an der

Meisterklasse der Musikhochschule) beruhen. Davon ist auch im gegenständlichen Fall

jedenfalls auszugehen.

Überdies ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die ***AG*** bereits Anfang der

1990er-Jahre – und somit noch vor seiner Funktion als Mitglied bzw. Vorsitzender des

Stiftungsvorstandes der ***PS*** – rechtlich beraten und vor Gericht vertreten hat. Zum

Zeitpunkt dieser Vertretungstätigkeit fungierte der Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigte der

***PS*** als Aufsichtsratvorsitzender der ***AG*** und es wurde diesbezüglich vom

Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung schlüssig dargelegt, dass er

hauptsächlich dem Hauptstifter bzw. Hauptbegünstigten gegenüber zum Bericht über seine

Tätigkeit als Anwalt der ***AG*** verpflichtet war. Es erscheint somit naheliegend, dass es

(auch) aufgrund des im Rahmen dieses Klientenverhältnisses aufgebauten Vertrauens zur

Bestellung des Beschwerdeführers als Stiftungsvorstand (inkl. der Betrauung mit rechtlichen

Angelegenheiten der Privatstiftung) gekommen ist und somit eine deutliche Verbindung

zwischen den beiden Tätigkeiten besteht.

Die Tatsache, dass für die Bewältigung der dem Beschwerdeführer als Vorsitzender des

Stiftungsvorstandes übertragenen Aufgaben nicht ausschließlich im Rahmen der

Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers erfolgt ist, ändert daran – ebenso wie die

Abrechnungsmodalitäten (Pauschalhonorar, Zahlung auf das Privatkonto des

Beschwerdeführers) nichts. Erstens wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen

Verhandlung ohnedies ausgeführt, dass er die aus der Tätigkeit als Vorsitzender des

Stiftungsvorstand erwachsenden Aufgaben fallweise in seiner Kanzlei und unter möglicher

Inanspruchnahme des Sekretariats der Rechtsanwaltskanzlei erledigt hat. An dieser Stelle ist

außerdem darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der eingereichten

Einkommensteuererklärungen für die streitgegenständlichen Jahre beide Betriebe als in der

***Adresse*** (und sohin dem Standort der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers)

ansässig erklärt hat. Zusätzlich beruht sowohl die Tätigkeit als Rechtsanwalt sowie die Tätigkeit

als Vorsitzender des Stiftungsvorstandes hauptsächlich auf dem deutlich ausgeprägten

Fachwissen des Beschwerdeführers und nur in sehr überschaubarem Ausmaß auf einer

externen betrieblichen Ausstattung, sodass eine etwaige Einbettung in die Kanzleistruktur

nicht entscheidungsrelevant erscheint (vgl. Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG20,

§ 4EStG, Rz 22 unter Verweis auf Farmer, RdW 2009, 130, wonach die „Sachbezogenheit des

Betriebsbegriffes […] allerdings dort zu eng [ist], wo es aufgrund der Tätigkeit nur auf die

persönlichen Fähigkeiten einer Person und nicht auf die Produktionsmittel ankommt„). Nichts

anderes kann für die gewählten Abrechnungsmodalitäten gelten – die Vereinbarung, ob die

Abrechnung einer Leistung in der Form eines Pauschalhonorars oder auf Basis von zB

Stundensätzen erfolgt, obliegt den betroffenen Vertragsparteien und kann nicht dazu führen,

das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes zu bejahen oder zu verneinen.

Schließlich spricht – nach Ansicht des erkennenden Richters – auch die Verkehrsauffassung für

eine Erfassung der gegenständlichen Tätigkeit in einem einheitlichen Betrieb. Es ist alles

andere als ungewöhnlich, dass rechtsberatende Berufe (konkret Rechtsanwälte und

Steuerberater) auch Funktionen in den Vorständen von Privatstiftungen übernehmen, bei

denen als Stifter (und/oder Begünstigter) entweder (ehemalige) Klienten oder – so wie hier –

sonstige aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit gut bekannte und vertraute Personen auftreten.

Es erscheint nur denklogisch, dass ein Anwalt oder Steuerberater, der im Rahmen einer

Kundenbeziehung seine Fachkundigkeit und Vertrauenswürdigkeit unter Beweis gestellt hat,

von einem Stifter in weiterer Folge auch mit Aufgaben im Vorstand der Privatstiftung betraut

wird. So ist auch der gegenständliche Fall gelagert, in dem der Beschwerdeführer zunächst

(erfolgreich) die ***AG*** rechtsanwaltlich vertreten hat und in weiterer Folge vom

Aufsichtsratsvorsitzenden der ***AG*** in den Vorstand der ***PS*** berufen wurde. Dies –

gemäß den obigen Ausführungen – sogar unter besonderer Betonung der fachlichen

Qualifikation als Rechtsanwalt. Ergänzend ist erneut ist darauf zu verweisen, dass beide

Tätigkeiten im Wesentlichen auf einer einheitlichen Voraussetzung, nämlich einer

entsprechenden Ausbildung als Rechtsanwalt, beruhen und beide Tätigkeiten zu Einkünften

aus selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG 1988 führen.

Im Ergebnis steht für den erkennenden Richter – auf Basis der obigen Ausführungen fest – dass

die Tätigkeit als Rechtsanwalt und die Tätigkeit als Stiftungsvorstand vom Beschwerdeführer

im Rahmen eines einheitlichen Betriebes entfaltet wurde. Dies – noch einmal

zusammengefasst – vor allem aus den folgenden Erwägungen:

  • Die Berufung in den Stiftungsvorstand und die dem Beschwerdeführer übertragenen

Aufgaben stehen in engem Zusammenhang mit seiner rechtsanwaltlichen Tätigkeit und

der damit einhergehenden Qualifikation. Der Hauptstifter/Hauptbegünstigte der

***PS*** hat als Aufsichtsratsvorsitzender eine maßgebliche Funktion bei einem

Mandanten des Beschwerdeführers eingenommen und dem Beschwerdeführer in

dieser Funktion regelmäßige Berichte über seine Tätigkeit für ***AG*** abverlangt.

  • Sowohl die Tätigkeit als Rechtsanwalt als auch jene als Stiftungsvorstand beruhen auf

den persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers, sodass eine Prüfung der

Verflechtung der für die Tätigkeiten verwendeten Betriebsmittel nicht maßgeblich

erscheint. Eine Verflechtung besteht allerdings insofern, als sich beide Tätigkeiten aus

dem Fachwissen des Beschwerdeführers speisen und im Zusammenhang mit der

Tätigkeit als Stiftungsvorstand anfallende Aufgaben – nach dem Vorbringen des

Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung – auch in seinen

Kanzleiräumlichkeiten erledigt wurden. Zudem wurde durch den Beschwerdeführer

(bzw. seine steuerliche Vertretung) im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für

die fraglichen Jahre die idente Anschrift für beide Betriebe, nämlich die Anschrift der

Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers, angeführt.

  • Schließlich spricht auch die Verkehrsauffassung für das Vorliegen eines einheitlichen

Betriebes. Es erscheint nur denklogisch, das s ein Anwalt oder Steuerberater, der im

Rahmen einer Kundenbeziehung seine Fachkundigkeit und Vertrauenswürdigkeit unter

Beweis gestellt hat, von einem Stifter in weiterer Folge auch mit Aufgaben im Vorstand

der Privatstiftung betraut wird. Zudem ist darauf zu verweisen, dass beide Tätigkeiten

im Wesentlichen auf einer einheitlichen Voraussetzung, nämlich einer entsprechenden

Ausbildung als Rechtsanwalt, beruhen und beide Tätigkeiten zu Einkünften aus

selbständiger Arbeit iSd § 22 EStG 1988 führen.

In Übereinstimmung mit dem belangten Finanzamt kommt, aufgrund des Vorliegens eines

einheitlichen Betriebes, die Geltendmachung eines separaten Betriebsausgabenpauschale für

die Tätigkeit als Stiftungsvorstand nicht in Frage. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der

Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil

das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche

Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung

zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf

Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der

Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.

Linz, am 8. Jänner 2026