Entscheidungen stiftungsrechtlich - chronologisch

OGH 25.9.2023, 6 Ob 102/23 b, Auslegung von Regelungen über die Begünstigtenstellung

  1. Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch deren Auslegung zu ermitteln. Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden. Derartige korporative Regelungen sind nicht wie Verträge, sondern nach Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang objektiv (normativ) aus-zulegen. Dies gilt auch für die Regelungen über die Begünstigtenstellung, jedenfalls wenn die Stellung als Begünstigter und Verlust dieser Stellung in den Stiftungsurkunden ausführlich geregelt sind und dem Stiftungsvorstand kein diesbezügliches Ermessen eingeräumt ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 9 Rz 31 ff. Download

OGH 25.9.2023, 6 Ob 67/23 f, Änderungen der Stiftungserklärung

  1. Wenn das Privatstiftungsgesetz von „der“ Stiftungsurkunde spricht, bedeutet dies nicht, dass sich aufgrund von deren Änderungen ihr gesamter Inhalt nur aus einer einzigen, nicht aber aus mehreren Urkunden ergeben kann. Gerade § 39 Abs 3 PSG zeigt deutlich, dass sich die aktuelle Fassung der (einen) geänderten Stiftungsurkunde aus mehreren Beschlussfassungen und den damit einhergehenden Urkunden ergeben kann.
  2. Der Fachsenat hegte keine Bedenken dagegen, dass im streitigen Verfahren bezogen auf Bestimmungen, die allesamt im Firmenbuch (als notwendige Bedingung der Wirksamkeit) schon eingetragen waren und zu denen nur bei einzelnen Gründen für deren Gesetzwidrigkeit vorlagen, die Vorinstanzen nach durchgeführter objektiver Betrachtung unter Abwägung der diesbezüglichen Argumente von einem auf Restgültigkeit gerichteten Willen ausgingen. Es wäre laut den Vorinstanzen lebensfremd anzunehmen, dass die anderen Änderungen ansonsten (nämlich ohne die „inkriminierten“ einzelnen Bestimmungen) nicht vorgenommen wären.
  3. Zur Frage der Teil- oder Totalnichtigkeit von Änderungen der Stiftungserklärung besteht bereits Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Danach ist bei objektiver Betrachtung darauf abzustellen, ob der Beschluss auch ohne den nichtigen Teil gefasst worden wäre.
  4. Mehrere Mitstifter trifft grundsätzlich eine wechselseitige Treuepflicht, aus der sich im Einzelfall auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung ergeben kann. Wie weit die Treuepflicht geht und ob sie im Einzelfall verletzt wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Gleichbehandlungsgebot ähnlich § 47a AktG ist im Privatstiftungsrecht nicht normiert, sondern prävaliert vielmehr die Privatautonomie.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 33 Rz 35 ff, 49 ff§ 39 Rz 12. Download

OGH 30.8.2023, 6 Ob 118/23 f, Begünstigte im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG

  1. Begünstigte haben im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Rekurslegitimation.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 95. Download

OGH 28.6.2023, 6 Ob 196/22 z, Vereinbarung über Beiratsbestellung

  1. Laut Rekursgericht sind die näheren Regelungen der Bestellung und/oder Abberufung von Organmitgliedern, wie hier jenen des Beirats, in die Stiftungsurkunde aufzunehmen. Da sich der Revisionsrekurs nicht gegen diese Auffassung wendet und in einer Vereinbarung über die Beiratsbestellung keine Änderung der Stiftungsurkunde sieht, hat der OGH den Revisionsrekurs zurückgewiesen, es wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 14 Rz 18 ff. Download

OLG Innsbruck 27.6.2023, 3 R 58/23 p, Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses

  1. Bei einer Privatstiftung können bei Meinungsverschiedenheiten über das Vorliegen einer Verpflichtung zur Aufstellung des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und des konsolidierten Berichts über Zahlungen an staatliche Stellen in analoger Anwendung des § 18 PSG iVm § 244 Abs 7 UGB - je nach konkreter Ausgestaltung des Stiftungsbeirats - ein aufsichtsratsähnlicher Stiftungsbeirat und dessen Mitglieder zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nach § 244 Abs 7 UGB antragsberechtigt sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 18 Rz 12 f, 66 ff. Download

OLG Innsbruck 9.5.2023, 3 R 157/22 w, 3 R 158/22 t, Festsetzung der Vorstandsvergütung

  1. Die Übertragung der Kompetenz zur Festsetzung der Vorstandsvergütung auf den Stiftungsprüfer ist unzulässig, weil dies letztlich zu einer Kontrolle der durch ihn selbst festgelegten Vergütung und damit einem Kontrolldefizit führen würde.
  2. Sofern dem Familienbeirat in der Stiftungsurkunde keine entsprechenden (Mitwirkungs)Rechte eingeräumt sind, kommt diesem im Verfahren betreffend die Bestimmung der Vorstandsvergütung keine Parteistellung und Rekurslegitimation zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 19 Rz 15 ff. Download

OGH 21.2.2023, 2 Ob 242/22 k, Vorstandsmitglied gleichzeitig beurkundender Notar

  1. Ein Notar ist nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch dann „in der Sache selbst beteiligt“ und von der Aufnahme einer Notariatsurkunde ausgeschlossen, wenn er Organ oder Mitglied des vertretungsbefugten Organs einer juristischen Person ist, welche das zu beurkundende Geschäft geschlossen hat. Weil der den Abtretungsvertrag zwischen dem Stifter und der Stiftung beurkundende Notar zugleich Mitglied des Stiftungsvorstands der den Geschäftsanteil erwerbenden Privatstiftung war, liegt im Sinn dieser Kriterien kein formwirksamer Notariatsakt vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 92 ff. Download

OGH 18.11.2022, 6 Ob 174/22 i, Unzulässigkeit einer „Wandlungsklausel“ (Zustimmungs-/Anhörungsrecht) bei aufsichtsratsähnlichem Beirat in Privatstiftung

  1. Die einen (zumindest) aufsichtsratsähnlichen Beirat betreffende Klausel „Wenn und solange das Zustimmungsrecht des Beirats im Hinblick auf dessen Besetzung gegen zwingende Bestimmungen des Privatstiftungsgesetzes und/oder deren Auslegung durch den Obersten Gerichtshof verstoßen sollte, ändert sich das Zustimmungsrecht des Beirates in ein Anhörungs- und Empfehlungsrecht.“ ist unzulässig.
  2. Aufgrund der sich aus dieser Klausel ergebenden Unklarheit fehlt es an der erforderlichen (klaren) „groben Umschreibung der Kompetenzen“ des Beirats, der daher nicht wirksam als Organ iSv § 9 Abs 2 Z 4 PSG „eingerichtet“ ist.
  3. Andernfalls wäre durch die vage, in ihrer Bedeutung „offene“ Formulierung die Prüfung der Zulässigkeit von Bestimmungen der Stiftungserklärung dem Firmenbuchgericht, dessen wesentliche Kernaufgabe dies aber ist, tatsächlich entzogen, und sie würde in unzulässiger Weise auf den Rechtsanwender (vor allem den Vorstand) verlagert.
  4. Offen bleibt, ob der Beirat nicht nur aufsichtsratsähnlich, sondern auch vorstandsähnlich ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 14 Rz 67 ff. Download

OGH 24.10.2022, 8 Ob 123/22 d, Verjährung der Haftung

  1. Die generelle Haftungsnorm des § 29 PSG enthält keine gesonderte, von den Regelungen des allgemeinen Zivilrechts abweichende Verjährungsfrist, insbesondere auch nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen gegen Mitglieder des Stiftungsvorstands. Sehr wohl besteht dagegen eine solche Sonderbestimmung für die Haftung des Stiftungsprüfers durch den in § 21 Abs 2 PSG enthaltenen Verweis auf § 275 Abs 5 UGB. Angesichts dieser differenzierten Regelung ist eine dem Gesetzgeber unterlaufene unbeabsichtigte Regelungslücke, die Voraussetzung für eine Analogie wäre, nicht zu erkennen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 29 Rz 11. Download

OGH 20.9.2022, 5 Ob 94/22 t, Bestellung eines Kollisionskurators bei Stiftungen unter hoheitlicher Aufsicht

  1. Eine pflegschaftsgerichtliche Oberaufsicht ist ausgeschlossen, wenn gleichzeitig öffentlich-rechtliche Bestimmungen eine eindeutige Unterordnung bestimmter Stiftungen unter die Aufsicht der Staatsgewalt vorsehen. In solchen Fällen ist die Bestellung eines Kollisionskurators durch das Pflegschaftsgericht unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 29. Download

OGH 31.8.2022, 9 Ob 47/22 k, Übertragung von Ansprüchen bei unentgeltlichem Übergang einer Liegenschaft

  1. Enthält ein Liegenschaftskaufvertrag nicht nur die Bestimmung, dass das Kaufobjekt auf den Käufer mit sämtlichen Rechten und Vorteilen übergeht, mit denen es der Verkäufer besessen hat oder zu besitzen berechtigt war, sondern auch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss, so ergibt die (ergänzende) Vertragsauslegung im Regelfall, dass dem Käufer auch alle bei Vertragsabschluss unbekannten Gewährleistungs- und Schadenersatzforderungen des Verkäufers, die durch nachteilige Einwirkungen Dritter auf die Substanz der Liegenschaft begründet wurden, abgetreten werden.
  2. Eine Differenzierung nach Maßgabe der Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäfts liegt nicht auf der Hand. Da aufgrund der Unentgeltlichkeit der Widmung der Liegenschaft in das Stiftungsvermögen grundsätzlich auch keine Gewährleistungsansprüche der Privatstiftung gegenüber der Ersteigentümerin in Betracht kommen (§ 922 ABGB e contr), die Ersteigentümerin infolge der Eigentumsübertragung aber auch keine Schäden mehr zu gewärtigen hätte, bestünde für sie kein Grund und keine Veranlassung mehr, Ansprüche gegenüber dem Beklagten als ihrem Vertragspartner geltend zu machen. Vielmehr kann nach dem Gesamtbündel der Vereinbarungen über die von der Privatstiftung zu übernehmenden Verbindlichkeiten wie auch Nutzungen zwanglos angenommen werden, dass solche Vertragsparteien nach ihrer typischen Interessenlage dann, wenn sie die vorliegende Situation mitbedacht hätten, diese auch ausdrücklich in dem Sinn geregelt hätten, dass die Ersteigentümerin und Stifterin das Haus und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche in ihrer Gesamtheit auf die Privatstiftung übertragen wissen wollte.

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OGH 29.8.2022, 6 Ob 100/22 g, Einstimmigkeit in der Privatstiftung

  1. Regelungen über das Abweichen vom Einstimmigkeitsprinzip bei Ausübung der Stifterrechte können nur in der Stiftungsurkunde und nicht auch in der Stiftungszusatzurkunde getroffen werden.
  2. Soweit in der Stiftungsurkunde eingeräumte subjektive Rechte der Stifter durch die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ins Firmenbuch berührt sind, sind die Stifter auch rechtsmittellegitimiert.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 51 ff. Download

OGH 27.6.2022, 2 Ob 59/22 y, Bekräftigung einer Schenkung in der Stiftungszusatzurkunde

  1. Wie die wirkliche Übergabe iSd § 943 ABGB zu erfolgen hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Sie liegt etwa dann vor, wenn neben dem Schenkungsvertrag ein anderer, von diesem verschiedener und als Übergabe erkennbarer Akt gesetzt wird, der nach außen in Erscheinung tritt und geeignet ist, dem Willen des Geschenkgebers Ausdruck zu verleihen, das Schenkungsobjekt aus dessen Gewahrsame in die des Beschenkten zu übertragen.
  2. Der Formmangel einer Schenkung heilt durch die Bekräftigung des Eigentums der Stiftung an der Liegenschaft durch deren – Jahre nach dem Schenkungsvertrag erfolgten – Aufnahme in der Stiftungszusatzurkunde in Notariatsaktsform sowie den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht, wenn dadurch ausreichend dokumentiert wird, dass der Wille des Erblassers war, dass die Liegenschaft der Stiftung überlassen werden soll.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 10 Rz 5a. Download

OGH 06.04.2022, 6 Ob 45/22 v, Gerichtliche Genehmigung von Geschäften mit Stiftungsvorständen

Der OGH bestätigt in dieser Entscheidung bereits früher getroffene Aussagen zum § 17 Abs 5 PSG nochmals:

  1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf solche Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt (OGH 6 Ob 151/20d).
  2. Anlässlich der beantragten Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG ist nach dem Zweck der Regelung unter anderem zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist (RIS-Justiz RS0121199). Nur eine im Interesse der Privatstiftung liegende und deren Wohl entsprechende Vereinbarung darf genehmigt werden (OGH 6 Ob 155/06x).
  3. Die Frage der Genehmigung hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (OGH 6 Ob 151/20d).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 92 ff. Download

OGH 23.3.2022, 1 Ob 12/22 d, Die Privatstiftung als Teil des Ehevermögens im Scheidungsverfahren

  1. Dass die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden können, hat der OGH bereits dargelegt; ebenso aber auch, dass andererseits bei faktischem Bestehen einer „konzernartigen Struktur“ von Privatstiftung und Gesellschaften weder die Beteiligungen an den Gesellschaften der Aufteilung gemäß § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen, noch die von den Gesellschaften, an denen die Stiftung direkt oder indirekt beteiligt ist, an die Stiftung ausgeschütteten Erträge, wenn der Zweck der Stiftung in der Sicherung des Fortbestands der maßgeblich von einer Partei aufgebauten Unternehmensgruppe liegt und diese (bislang und auch künftig) wieder „unternehmerisch“ investiert werden. Auch für die An-wendung des § 91 Abs 3 EheG kann für die Frage, ob die zuvor gemeinsam genutzte Sache zu einem „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört, kein anderer Maßstab gelten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, Einl Rz 27 ff. Download

VwGH 25.02.2022, Ro 2022/01/0003, Parteistellung im Verfahren über Satzungsänderung nach dem Wiener StiftungsG 1988

  1. Gemäß § 14 Abs 3 Wiener StiftungsG 1988, LGBl. Nr. 14/1988, kommt im Verfahren über die Satzungsänderung nur der Stiftung Parteistellung zu. Der Wortlaut dieser Bestimmung ist eindeutig und es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorgenommene Einschränkung der Parteistellung.
  2. Der VwGH hat zur Abgrenzung des Bundes-Stiftungs- und FondsG 2015 zu landesgesetzlichen Regelungen auf Grundlage der Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG auf die Gesetzesmaterialien zur Vorgängerbestimmung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 1975 verwiesen, wonach eine Stiftung dem Bundesrecht insbesondere dann unterliegt, „wenn das Stiftungsvermögen aus Liegenschaften besteht, die in mehreren Bundesländern gelegen sind”.

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OGH 22.12.2021, 6 Ob 202/21 f, Zur Auflösung einer Privatstiftung infolge der Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks

  1. Die Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks ist durch Gesamtbetrachtung aller Umstände festzustellen. Mitunter wird hierfür eine Prognose erforderlich sein.
  2. Der Stiftungszweck ist dann nicht mehr erreichbar, wenn nach menschlichem Ermessen auf längere Sicht keine Umstände eintreten werden, die ihn erreichbar machen.
  3. Wenn die Vorinstanzen in Anbetracht des Umstands, dass derzeit durch die Privatstiftung keine Zuwendungen vorgenommen werden können und auch in weiterer Folge nicht damit zu rechnen ist, dass die in der Stiftungserklärung vorgesehene Höhe der Zuwendungen erreicht wird, davon ausgehen, dass der Stiftungszweck nicht mehr erreichbar ist, ist darin keine vom OGH aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 35 Rz 10 ff. Download

OGH 25.11.2021, 9 Ob 8/21 y, Zum „besonderen Verhältnis” nach § 896 ABGB zwischen den designierten Vorstandsmitgliedern in Haftung für die Prozesskosten eines von der PS verlorenen Erbrechtsstreits

  1. Die Rechtsansicht, eine Sorgfaltswidrigkeit eines (emeritierten) Rechtsanwalts (als designiertes Stiftungsvorstandsmitglied) bei Führung eines mit einem gewissen Risiko verbundenen Erbrechtsstreits der Privatstiftung und seine Pflicht, dem anderen rechtsunkundigen designierten Stiftungsvorstandsmitglied dieses Risiko darzulegen, zu bejahen und für eine Haftung des anderen Vorstandsmitglieds nur geringe Zurechnungsgründe im Innenverhältnis (Mitunterfertigung der Erbantrittserklärung) anzunehmen (und somit einen Regress nach § 896 ABGB zu verneinen), ist nicht korrekturbedürftig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 17 Rz 50 ff. Download

OGH 15.11.2021, 6 Ob 179/21 y, Potentiell Begünstigte

  1. Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch; ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung.
  2. Potentiell Begünstigte haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigtenstellung.
  3. Ist die Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt steht kein Antragsrecht auf gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstands zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 3 Rz 2a, 26 f, § 27 Rz 27 ff. Download

BVwG 20.09.2021, W107 2229212-1, Keine Einschränkung der WiEReg Einsicht für Industriellenfamilie als wirtschaftliche Eigentümer einer Privatstiftung

  1. Die Rechtsstellung des Begünstigten einer österr Privatstiftung ist mit jener eines “Beneficiary” eines englischen Trusts nicht vergleichbar. Das österr Privatstiftungsrecht sieht keine Stiftungen vor, bei denen Begünstigte einen sachenrechtlichen Anspruch auf das Stiftungsvermögen haben.
  2. Wenn das WiEReG vorsieht, dass die Einschränkung der Einsicht für die Dauer von fünf Jahren gewährt wird, so geht der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass der Zeitraum, der seit Verübung oder Androhung der Straftat vergangen ist, für die Beurteilung des Risikos eine Rolle spielt. Eine mehr als 20 Jahre zurückliegende Gefährdungseinstufung kann nicht als unmittelbare Bedrohung oder Vorbereitung für eine nachfolgende Straftat herangezogen werden. Das Risiko ist nach diesem Zeitraum jedenfalls als geringer einzustufen.
  3. Wenn die antragstellenden Bf konkret keine weiter gehenden faktenbezogenen Äußerungen zu potenziellen Straftaten vorbringen, liegt kein Grund vor, dass ohne Weiteres darauf geschlossen werden kann, es bestünde das unverhältnismäßige Risiko, die Bf könnten Opfer einer der aufgezählten Straftaten werden. Eine deutlich höhere Wahrscheinlichkeit, dass sich die Gefährdung der Bf aufgrund einer unbeschränkten Eintragung in das Register verschärft, ergibt sich schon deshalb nicht, weil zum einen bis dato gegen die wE oder nahe Angehörige in der Vergangenheit gar keine Straftaten verübt oder angedroht wurden und auch aus sonstigen Umständen eine besondere Gefährdungslage (die etwa erst aufgrund der Eintragung in das Register der wE bekannt würde) nicht hervorgeht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar4, § 5 Rz 23 ff, Rz 47 ff. Download

OGH 03.08.2021, OGH 8 Ob 101/20s, Widerruf der Begünstigtenstellung bei Insolvenz des Begünstigten

  1. Die Begünstigtenstellung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Sie ist nach herrschender Auffassung weder vererblich noch durch Rechtsgeschäft des Begünstigten unter Lebenden an Dritte übertragbar.
  2. Es steht dem Stifter aber frei, in der Stiftungserklärung Bestimmungen aufzunehmen, die einer Vererblichkeit gleichkommen, etwa den Eintritt von bestimmten Nachkommen von Begünstigten nach deren Ableben. Auch in diesem Fall ist die Rechtsgrund-lage für das Erlangen der Begünstigung nicht das Erbrecht, sondern die Bestimmung des Nachfolgers in der Stiftungserklärung.
  3. Der Stifter kann auch Begünstigten die Möglichkeit eröffnen, sich durch einseitigen Willensentschluss der Begünstigtenstellung zu entledigen. Dabei kann er auch regeln, ob die Zuwendungen, die an den verzichtenden Begünstigten geleistet worden wären, künftig wegfallen, oder ob sie an einen iSd § 5 PSG zu bestimmenden Nachfolger übergehen oder den übrigen aktuellen Begünstigten anteilig zuwachsen sollen.
  4. Die Inanspruchnahme einer in der Stiftungserklärung vorgesehenen Möglichkeit des Begünstigten, den Widerruf seiner Begünstigtenstellung durch den Stiftungsvorstand willentlich herbeizuführen, kommt nicht einer Veräußerung der Begünstigung gleich. Eine rechtsgeschäftliche Veräußerung der Begünstigtenstellung ist rechtlich unmöglich, weil ein Begünstigter nicht in der Lage ist, sein höchstpersönliches Recht mit Wirkung für die Stiftung auf einen anderen zu übertragen.
  5. Wenn das Ausscheiden des verzichtenden Begünstigten nach den vom Stifter festgelegten Bedingungen dazu führt, dass Mitbegünstigte oder Dritte an seine Stelle „nachrücken“, erwerben diese ihre Position nicht durch ein Rechtsgeschäft mit dem Weichenden. Die Nachfolger treten nicht in die Rechtsstellung des Weichenden ein, sondern erwerben ein eigenes Recht aufgrund des Stifterwillens.
  6. Eine Entgeltvereinbarung zwischen dem alten und dem nachfolgenden Begünstigten für die Verzichtserklärung erfolgt aus Sicht der Stiftung unter Dritten und hat ihr gegenüber keine rechtliche Wirkung.
  7. Ist die Möglichkeit, die Begünstigtenstellung aufzugeben, wirtschaftlich werthaltig, weil es einen zur Entgeltzahlung bereiten Interessenten gibt, handelt es sich dabei um einen Vermögensbestandteil, der im Konkurs des Begünstigten in die Masse fällt. Der Insolvenzverwalter ist zur Verwertung dieses Vermögensbestandteils berechtigt und kann zugunsten der Masse die dafür notwendige Erklärung an Stelle der Schuldnerin ausüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 23 ff, Rz 47 ff. Download

OGH 24.06.2021, 2 Ob 23/21b, Eine Privatstiftung als Gläubiger einer Verlassenschaft

  1. Gläubiger iSd § 811 ABGB ist jeder, der gegen den Nachlass Rechte geltend machen will; einer Anspruchsbescheinigung bedarf es nicht. Es genügt somit die Behauptung eines Anspruchs gegen die Verlassenschaft.
  2. Ein Gläubiger ist berechtigt, seine Ansprüche gegen die Verlassenschaft geltend zu machen und – falls erforderlich – die Bestellung eines Kurators zu beantragen. Insofern kommt dem Gläubiger Parteistellung zu. Wird der Kurator durch Beschluss enthoben und ist kein anderer Vertreter der Verlassenschaft vorhanden, kann der Gläubiger gegen den Enthebungsbeschluss Rekurs erheben.

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OGH 23.06.2021, 6 Ob 58/21d, Adressat des Rücktritts eines Stiftungsvorstands

  1. Der Rücktritt eines Stiftungsvorstands kann nur gegenüber dem Gericht erfolgen, wenn die dazu berufene Stelle (hier: der Stifter) unbekannten Aufenthalts ist. Die Unauffindbarkeit muss zeitnahe zur Rücktrittserklärung gegenüber dem Firmenbuchgericht bescheinigt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 125 ff. Download

OGH 23.06.2021, 6 Ob 93/21a, Abberufung von Beiratsmitgliedern

  1. Auch die Frage, ob die gerichtliche Abberufung von Mitgliedern eines in der Stiftungsur-kunde eingerichteten Beirats aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG abzuberufen ist, lässt sich nach den zur Abberufung von Mitgliedern des Vorstands entwickelten Grunds-ätzen (Ob ein wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG für die Abberufung vorliegt, ist immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung, letztlich unter dem Gesichtspunkt zu sehen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist) beantworten.
  2. Naturgemäß spielen nach diesen Grundsätzen die Kompetenzen des Organs, um dessen Mitglieder es geht, eine maßgebliche Rolle für die Prüfung eines wichtigen Grundes für die Abberufung. Es liegt auf der Hand, dass die Möglichkeiten des Vorstands, dem die (gesamte) Verwaltung und Vertretung, die Buchführung und die Rechnungslegung obliegen, zur Schädigung der Privatstiftung im Hinblick auf deren Funktionieren und die Verfolgung des Stiftungszwecks signifikant größer sind als diejenigen eines Beirats, der nur Informations-, Beratungs- und Anhörungsrechte und das sich schon aus dem Gesetz er-gebende Recht, eine Sonderprüfung zu beantragen, hat und somit dem Vorstand weder für Geschäftsführungsmaßnahmen noch für Vertretungshandlungen ein bestimmtes Verhalten vorschreiben oder verbieten kann.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 88 f. Download

OGH 22.04.2021, 3 Ob 153/20a, Haftung eines Vorstandsmitglieds für Verfahrensverhalten

  1. Ein Vorstandsmitglied haftet für schadensbegründende Prozessführung oder ein sonstiges Verfahrensverhalten, wenn unrichtige Prozessbehauptungen aufgestellt werden oder der eingenommene Prozessstandpunkt evident aussichtslos ist. Dies ist zB der Fall, wenn Pflichtteilsansprüche bekannt sind, die das Erreichen des Stiftungszwecks der Privatstiftung in Gründung ausschließen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 50 ff. Download

OGH 14.04.2021, 18 OCg 1/21b, Zur Auslegung einer Schiedsklausel in einer Stiftungserklärung

  1. Eine Stiftungserklärung fällt unter den Begriff der Statuten iSd § 581 Abs 2 ZPO zur gültigen Schiedsvereinbarung. Eine Schiedsklausel kann daher sowohl in der Stiftungsurkunde als auch in der Zusatzurkunde enthalten sein.
  2. Bestimmungen in Satzungen (damit auch in der Stiftungszusatzurkunde) sind nicht nach § 914 ABGB, sondern wie generelle Normen nach den §§ 6 und 7 ABGB objektiv auszulegen. Die objektive Auslegung gilt auch für eine in den Statuten enthaltene Schiedsklausel, ohne dass danach zu differenzieren wäre, ob der Schiedsklausel „korporative Wirkung“ zukommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 31 ff, § 40 Rz 4 ff. Download

OGH 15.03.2021, 6 Ob 227/20f, Rechtsmittellegitimation im Eintragungsverfahren einer Änderung der Stiftungsurkunde; Funktionsdauer eines Stiftungsvorstandes

  1. Die Antrags- und Rechtsmittellegitimation kommt im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG auch dann nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu, wenn sich ein Teil des Stiftungsvorstands im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen vermag, sodass ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kommt.
  2. Für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands kann durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt werden, sofern eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 72a ff, § 15 Rz 105 ff. Download

OGH 02.03.2021, 1 Ob 14/21x, Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung

  1. Werden Vermögensgegenstände, insbesondere ein Unternehmen oder Unternehmensanteile, in eine Privatstiftung eingebracht, stehen sie nicht mehr im Eigentum eines der Ehepartner, vielmehr ist die Privatstiftung, an der ja keine Anteile bestehen, selbst Eigentümerin. Grundsätzlich können die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten in eine Privat-stiftung aber nicht vereitelt werden.
  2. Wurden die eingebrachten Unternehmen oder Unternehmensanteile aber nicht mit ehelichen Ersparnissen finanziert oder gegründet, unterliegen sie nicht der Aufteilungsmasse.
  3. Einer Umwidmung von Unternehmenserträgen in Gebrauchsvermögen oder Ersparnisse könnte in manchen Fällen gleichgehalten werden, wenn die Unternehmen Erträge an die Privatstiftung ausschütten, die dort angespart werden, ohne dass sie wiederum in (Anteile an) Unternehmen oder in Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, investiert würden. Dies käme grundsätzlich dann in Betracht, wenn sich der Stifter das Recht auf Änderung der Stiftungserklärungen und das Recht auf Widerruf vorbehalten hat, könnte er sich dann doch das Stiftungsvermögen wieder zueignen. Eine solche Umgehungsabsicht wurde jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 27 ff. Download

OGH 25.02.2021, 2 Ob 190/20k, Verfügung des Stifters an den Vorstand ein Testament?

  1. Die in einer Verfügung des Stifters an den Vorstand getroffene Anordnung, nach seinem Ableben seiner Lebensgefährtin eine bestimmte Summe zuzuwenden, war (obwohl als „Testament“ bezeichnet) nach Ansicht der Vorinstanzen kein Vermächtnis, sondern eine Weisung an den Vorstand, die aus stiftungsrechtlichen Gründen unwirksam war. Aufgrund der außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls, die es zudem nicht erwarten lassen, dass die als erheblich bezeichnete Rechtsfrage auch andere Personen und vergleichbare Sachverhalte berühren wird, lag keine erhebliche Rechtsfrage vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 29 ff. Download

OGH 18.02.2021, 6 Ob 24/21d, Zum Beginn der Begünstigtenstellung

  1. Sind die Begünstigten in der Stiftungserklärung konkret (oder bestimmbar) bezeichnet, entsteht die Begünstigtenstellung mit Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch. Ist der Beginn der Begünstigtenstellung hingegen von sonstigen Bedingungen (etwa Er-reichen eines bestimmten Alters) abhängig, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit Eintritt dieser Bedingung. Wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein, beginnt die Begünstigtenstellung erst mit der Entscheidung der Stelle.
  2. Begünstigte sind nur solche Personen, deren aktuelle Begünstigtenstellung unmittelbar und ohne dazwischentretenden Akt feststeht. Ersatzbegünstigte und Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt ist, haben lediglich ein Anwartschaftsrecht auf Erlangung der Begünstigenstellung. Selbiges gilt dann, wenn die Feststellung des Begünstigten noch von einem Organbeschluss oder der Entscheidung einer vom Stifter dazu berufenen Stelle abhängt, mag auch eine Konkretisierung der Person bereits in der Stiftungserklärung vorgenommen worden sein.
  3. Unter dem Begriff des „Begünstigten“ wird verstanden, wer Zuwendungen von der Privatstiftung erhält bzw wem Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Nach § 5 PSG ist Begünstigter der in der Stiftungserklärung als solcher Bezeichnete. Ist der Begünstigte in der Stiftungserklärung nicht bezeichnet, so ist Begünstigter, wer von der vom Stifter dazu berufenen Stelle, sonst vom Stiftungsvorstand als solcher festgestellt worden ist. Ist die Festlegung der Begünstigten einer Stelle übertragen, dann ist diese in ihrer Entscheidung an den Stiftungszweck und die näheren Regelungen der Stiftungserklärung gebunden.
  4. Aus „Sonderausschüttungen“ kann unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Stiftungserklärung noch nicht eine Stellung als laufend Begünstigte gefolgert werden. Auch aus einer (allfälligen) Einladung zur Begünstigtenversammlung kann noch nicht auf deren tatsächliche Begünstigtenstellung geschlossen werden.
  5. Für die Auslegung von Stiftungserklärungen gelten jene Kriterien, die für Satzungen juristischer Personen entwickelt wurden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 26 f, Rz 38 f. Download

OGH 18.02.2021, 6 Ob 21/21p, Organe nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz

  1. Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Stiftungsorgane in der Satzung einer Stiftung vorgesehen werden müssen.
  2. Die Befugnisse eines gesetzlich nicht vorgesehenen satzungsautonom geschaffenen Stiftungsorgans richten sich ausschließlich nach der Satzung.
  3. Fragen der Auslegung einer Stiftungsurkunde im Einzelfall kommt keine erhebliche Bedeutung zu, sofern dem Berufungsgericht keine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Dies gilt auch für Stiftungen nach einem Stiftungs- und Fonds-Landesgesetz.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14. Download

BVwG 8.2.2021, W195 2226816-1/19E, Einschränkung der öffentlichen Einsehbarkeit im WiEReg zu wirtschaftlichen Eigentümern einer Privatstiftung

  1. Auch wenn vor mehr als zwei Jahren ein Einbruchsdiebstahl beim wirtschaftlichen Eigentümer einer Privatstiftung verübt wurde, dieser aber nicht als unmittelbare Bedrohung oder Vorbereitung für eine nachfolgende Straftat heranzuziehen ist und der wirtschaftliche Eigentümer keine weiter gehenden faktenbezogenen Äußerungen zur Straftat vorbringt, liegt kein Grund vor, auf das Bestehen eines unverhältnismäßigen Risikos zu schließen, der wirtschaftliche Eigentümer könnte Opfer einer Straftat gemäß § 10a WiEReG werden.
  2. Wenn die Gefährdung wegen eines möglichen schweren Betrugs im Rahmen etwa eines "Neffentricks" iZm dem Lebensalter des wirtschaftlichen Eigentümers zwar behauptet, aber nicht nachgewiesen wurde und der wirtschaftliche Eigentümer keine konkreten Fakten (zB bisherige telefonische oder digitale Kontaktversuche, die einen Anfangsverdacht erhärten würden) nachvollziehbar vorlegt, erübrigt sich das Eingehen auf die Gefährdung, selbst bei gehäuftem Auftreten während der Corona-Pandemie.

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OGH 07.01.2021, 5 Ob 150/20z, Zur Rechtsnatur einer Zuwendung

  1. Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen seiner Prüfpflicht nicht nur zu beurteilen, ob der Urkundeninhalt formell unbedenklich erscheint, sondern auch in materiell-rechtlicher Hinsicht frei von Zweifeln ist. Es ist dem Grundbuchsgericht verwehrt, eine undeutliche und zu begründeten Zweifeln Anlass gebende Urkunde auszulegen.
  2. Ob die dem Grundbuchsgesuch angeschlossene Urkunde iSd § 94 Abs 1 Z 3 GBG zu Zweifeln Anlass gibt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann eine erhebliche Rechtsfrage begründet, wenn dem Rekursgericht eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
  3. In der Rechtsansicht des Rekursgerichts, die einem Ansuchen auf Einverleibung des Eigentumsrechts des Begünstigten einer Privatstiftung angeschlossenen, die Eintragungsgrundlage iSd § 26 GBG bildenden Urkunden seien nicht frei von Zweifeln, wenn sie weder den Nachweis der Begünstigtenstellung noch der Deckung der Zuwendung im Stiftungszweck enthalten, weil auch eine Qualifikation des Übertragungsvorgangs als Schenkung in Betracht komme, ist keine vom Revisionsrekurswerber aufgezeigte, vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 11 ff. Download

VwGH 15.12.2020, Ro 2020/13/0010, Einschränkung der Einsicht im WiEReg

  1. Die Beschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG soll nur beim Vorliegen „außergewöhnliche Umstände“ vorgenommen werden. Wesentlich ist, ob aus ihnen geschlossen werden kann, dass der wirtschaftliche Eigentümer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Opfer einer der explizit aufgezählten Straftaten wird.

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OGH 25.11.2020, 6 Ob 211/20b, Länge der Funktionsperiode des Stiftungsvorstands

  1. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.
  2. Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mit-glieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. Ein von vornherein auf bestimmte Zeit bestellter Vorstand agiert nicht unabhängiger als ein auf unbestimmte Zeit bestellter Vorstand, weil auch letzterer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann.
  3. Bleibt diese Mindestfunktionsperiode bestehen, liegt jedenfalls keine „aufschiebend bedingten Abberufung“ aufgrund einer Änderung der Stiftungserklärung, die die Funktionsperiode verkürzt, vor.
  4. Der Stifter kann, auch wenn er selbst Begünstigter ist, den Vorstand bestellen, so-fern er sich ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält. Voraus-setzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer.
  5. Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG kommen Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vor-stand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. Dies gilt auch dann, wenn ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kam, weil sich ein Teil des Stiftungsvorstands mit ihrer Auffassung im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen konnte.
  6. siehe auch OGH 25.11.2020, 6 Ob 228/20b.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 105 ff. Download

OGH 25.11.2020, 6 Ob 228/20b, Länge der Funktionsperiode des Stiftungsvorstands

  1. Zur Wahrung der Unabhängigkeit des Vorstands ist dieser grundsätzlich für zumindest drei Jahre zu bestellen, uzw unabhängig davon, ob ein Begünstigter oder ein mit Begünstigten besetzter Beirat oder eine sonstige Stelle den Vorstand bestellt.
  2. Der bestellungsbefugten Stelle kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie die Mit-glieder des Stiftungsvorstands auf bestimmte Dauer oder unbefristet bestellt. Ein von vornherein auf bestimmte Zeit bestellter Vorstand agiert nicht unabhängiger als ein auf unbestimmte Zeit bestellter Vorstand, weil auch letzterer nur aus wichtigem Grund abberufen werden kann.
  3. Bleibt diese Mindestfunktionsperiode bestehen, liegt jedenfalls keine „aufschiebend bedingten Abberufung“ aufgrund einer Änderung der Stiftungserklärung, die die Funktionsperiode verkürzt, vor.
  4. Der Stifter kann, auch wenn er selbst Begünstigter ist, den Vorstand bestellen, so-fern er sich ein entsprechendes Recht in der Stiftungserklärung vorbehält. Voraus-setzung ist allerdings eine entsprechende Mindestfunktionsdauer.
  5. Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG kommen Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vor-stand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. Dies gilt auch dann, wenn ein vom Gesamtvorstand zu erhebendes Rechtsmittel nicht zustande kam, weil sich ein Teil des Stiftungsvorstands mit ihrer Auffassung im Gesamtvorstand nicht durchzusetzen konnte.
  6. siehe auch OGH 25.11.2020, 6 Ob 211/20b.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 105 ff. Download

OGH 25.11.2020, 6 Ob 151/20d, Insichgeschäfte zwischen Stiftungsvorstand und Stiftung

  1. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechts-geschäfte abschließt (im vorliegenden Fall ein Vertragsabschluss zwischen der Privatstiftung und einer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltskanzlei, der eines der Mitglieder des Stiftungsvorstands als Gesellschafter angehört). Dies gilt auch in Fällen, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt.
  2. Die Frage der Genehmigung eines Insichgeschäftes nach § 17 Abs 5 PSG hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92 ff. Download

OGH 02.11.2020, 7 Ob 159/20p, Wohnungserhaltungsanspruch bei einer im Eigentum einer Stiftung stehenden Wohnung

  1. Es ist von einer wirtschaftlichen Identität zwischen Stifter und der Privatstiftung auszugehen, wenn sich der Stifter, der auch Letztbegünstigter ist, das Widerrufsrecht vorbehalten hat (und hier auch bereits ausgeübt hat), was zur Folge hat, dass der Vorstand die Stiftung auflöst und laut Stiftungsurkunde dafür Sorge zu tragen hat, dass die Vermögenswerte der Stiftung dem Letztbegünstigten zukommen.
  2. In diesem Fall kommt dem Stifter eine (mittelbare) Verfügungsbefugnis nach § 97 ABGB über die im Stiftungseigentum stehenden Ehewohnung zu. Dient die Wohnung der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten, hat letzterer einen Anspruch darauf, dass der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlässt und vorkehrt, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliert. Der Wohnungserhaltungsanspruch kann auch mit eine Veräußerungs- und Belastungsverbot gesichert werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 27 ff. Download

OGH 22.10.2020, 6 Ob 200/20k, Zum Änderungsrecht des Stifters

  1. Inhaltliche oder zeitliche Beschränkungen des Änderungsrechts sind grundsätzlich zulässig.
  2. Bei zeitlicher Staffelung der Gestaltungsrechte für den aktuell allein änderungsberechtigten Stifter bestehen zwar gewisse Grenzen bei der Ausübung seines Änderungsrechts. Diese dürfen allerdings nicht allzu eng gezogen werden, haben doch die zeitlich nachgelagerten Mitstifter mit dem Umstand, dass sie die zeitliche Staffelung akzeptiert haben, eben auch akzeptiert, dass der zeitlich vorgelagerte Mitstifter zunächst allein Änderungen vornehmen kann; insoweit stellt eine solche Regelung den bewussten Ausdruck einer Willenseinigung und einer Hierarchie dar. Die Grenze ist beim Rechtsmissbrauch zu ziehen.
  3. Die Stiftungserklärung kann nur in eine Stiftungsurkunde und eine Stiftungszusatzurkunde getrennt werden; eine Mehrzahl an Stiftungszusatzurkunden ist unzulässig.
  4. Es ist keinesfalls zulässig, dass eine Minderheit des Vorstands bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Privatstiftung „im Alleingang“ vorgeht. Gerade in Hinblick auf das bei der Privatstiftung bestehende strukturelle Kontrolldefizit kommt der Selbstkontrolle des Vorstands durch seine Mitglieder zentrale Bedeutung zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 35 ff. Download

OGH 20.10.2020, 1 Ob 114/20a, Manifestationsbegehren gegen eine Privatstiftung

  1. Ein Manifestationsbegehren gegen eine Privatstiftung im Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse ist nicht am außerstreitigen Rechtsweg zu führen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 27 ff. Download

OGH 23.09.2020, 6 Ob 28/20s, Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes durch ein Schiedsgericht

  1. Die Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstandes nach § 27 PSG kann nicht ausschließlich an ein Schiedsgericht übertragen werden.
  2. Soweit einem Schiedsgericht eine Bestellungs- und Abberufungsbefugnis eingeräumt wird, wird es nicht als Schiedsgericht im eigentlichen Sinn, sondern als bestellungs- bzw abberufungsberechtigte Stelle tätig, wodurch die gerichtliche Zuständigkeit nicht beeinträchtigt wird.
  3. Bei § 27 Abs 2 PSG handelt es sich nämlich nicht um eine Entscheidung des Gerichts über Individualansprüche eines Beteiligten auf Abberufung, sondern um einen Ausfluss der amtswegigen Kontrollbefugnis des Firmenbuchgerichts.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 83 ff, § 27 Rz 1 ff. Download

OGH 16.09.2020, 6 Ob 141/20h, Zur Organeigenschaft eines Gremiums

  1. Der OGH bejaht die Organeigenschaft eines zur Abberufung des Stiftungsvorstands in der Stiftungsurkunde berufenen Gremiums. Daraus folgt die Parteistellung und Antragslegitimation auch des einzelnen Organmitglieds.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 28. Download

OGH 16.09.2020, 6 Ob 165/20p, Haftung des Stiftungsvorstandes bei Handlungen gegen den Stiftungszweck

  1. Das Stiftungsorgan einer liechtensteinischen Stiftung haftet, wenn es gegen den Stiftungszweck handelt (in diesem Fall durch Unterfertigung einer Kreditannahmeerklärung und einer Verpfändungserklärung betreffend die Liegenschaftsanteile der Stiftung, die das einzigen Vermögen der Stiftung darstellt und mit dem der Stiftungszweck erfüllt werden soll).
  2. Selbst das Bestehen eines Mandatsvertrags oder eines sonstigen Weisungsrechts durch den Stifter ändert an der Pflichtwidrigkeit des Verhaltens des Stiftungsorgans nichts.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 50 ff. Download

OGH 15.09.2020, 6 Ob 32/20d, Die Unternehmereigenschaft einer (gemeinnützigen) Privatstiftung

  1. Die Unternehmereigenschaft einer Privatstiftung hängt davon ab, ob sie gemäß § 1 Abs 1 UGB ein Unternehmen betreibt. Eine reine Holding oder Besitzgesellschaft ist in der Regel nicht unternehmerisch tätig.
  2. Die Unternehmereigenschaft der Privatstiftung kann nicht aufgrund der Bestimmungen der §§ 34, 40 BAO aus der Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet werden. Betreibt die Tochtergesellschaft der Privatstiftung ein Unternehmen, bedeutet dies nicht, dass die Privatstiftung es betreibt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einleitung Rz 13a f. Download

OLG Wien 31.8.2020, 6 R 140/20g, Vorlage der Stiftungszusatzurkunde im firmenbuchrecht-lichen Eintragungsverfahren

  1. Werden künftige Änderungen der Stiftungserklärung von der Zustimmung der dadurch in ihrer Rechtsposition beeinträchtigten Begünstigten abhängig gemacht, die sich wiederum aus der Stiftungszusatzurkunde ergeben, kann das Gericht die Anmeldenden im Eintra-gungsverfahren dazu auffordern, entsprechende Zustimmungserklärungen, Erklärungen über den Inhalt der Begünstigtenregelung oder die Stiftungszusatzurkunde vorzulegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 35 ff, 66 ff. Download

LVwG Salzburg 20.04.2020, 405-9/863/1/5-2020, Zuwendungen iZm dem Salzburger Teilhabegesetz

  1. Wird eine in der Stiftungserklärung vorgesehene Zuwendung deshalb nicht durchgeführt, um dem Begünstigten Leistungen nach dem Salzburger Teilhabegesetz zu ermöglichen, hat der Begünstigte keinen Anspruch auf diese Leistungen, da der Grundsatz der Subsidiarität auch hier greift.
  2. Download

OGH 23.01.2020, 6 Ob 130/19i, Zur Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG

  1. Die Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens.
  2. 2. Die materielle Parteistellung des Letztbegünstigten im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG ist auch im Fall der Geltendmachung von Auflösungsgründen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG danach zu beurteilen, ob die zur Genehmigung vorgelegte Änderung der Stiftungserklärung seine rechtlich geschützte Stellung als Letztbegünstigter unmittelbar beeinflusst.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 61b. Download

OGH 20.09.2019, 2 Ob 105/19h, Die Vergütung des Vorstands

  1. Mangels anderer Regelungen in der Stiftungserklärung entsteht der Anspruch eines Vorstandsmitglieds gegen die Privatstiftung auf Auszahlung einer Vergütung erst mit der rechtskräftigen Bestimmung deren Höhe durch das Außerstreitgericht (§ 40 PSG) gemäß § 19 Abs 2 PSG.
  2. 2. Sind aber betreffend die Vergütung in der Stiftungserklärung konkrete Rahmenbedingungen für die ebenfalls schon konkret festgelegten Tätigkeitsbereiche der Vorstandsmitglieder vorgesehen, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Befassung und zwar weder nach § 17 Abs 5 PSG (Genehmigung eines Insichgeschäfts) noch nach § 19 Abs 2 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 19 Rz 15 ff. Download

OGH 10.07.2019, 13 Os 128/18z, Der wirtschaftliche Berechtigte einer Privatstiftung nach § 134 StGB

  1. Weder dem Stifter noch dem Begünstigten kommt nach der (wenngleich dispositiven) gesetzlichen Grundkonzeption die Stellung eines wirtschaftlich Berechtigten iSd § 153 Abs 2 StGB zu.
  2. Ohne wirtschaftlich Berechtigten an einer Privatstiftung ist eine Pflichtwidrigkeit des durch ihren Vorstand erklärten Einverständnisses (hier: Einverständnis des Vorstands einer Privatstiftung als Alleingesellschafterin einer GmbH mit verdeckten Ausschüttungen dieser GmbH an Begünstigte der Privatstiftung) am Maßstab der Vorgaben (Stiftungserklärung, Stiftungszusatzurkunde) für diesen Vorstand bei der Verwendung von Vermögen und Erträgnissen der Stiftung für die Erreichung des Stiftungszwecks zu messen.
  3. Interessen künftiger Vorstandsmitglieder oder von Stiftungsprüfern an der Erfüllung von (hier im Urteil nicht näher bezeichneten) Buchführungspflichten sind vom Schutzzweck des § 153 StGB nicht erfasst.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 8 f. Download

OGH 25.04.2019, 6 Ob 35/19v, Überschreitung der Vertretungsmacht des Stiftungsvorstands

  1. Ein Vertrag ist schwebend unwirksam, wenn der Vertreter (hier: Stiftungsvorstand) bei dessen Abschluss seine im Innenverhältnis bestehenden Pflichten (wie etwa die Vorschriften für die interne Willensbildung in der Privatstiftung) – wenn auch ohne Schädigungsvorsatz – überschritten hat und dem anderen Teil dieser Umstand bekannt war oder sich geradezu aufdrängen musste.
  2. Da es im vorliegenden Fall zu keiner nachträglichen Genehmigung kam, waren Zahlungen, die aufgrund der unwirksamen Beauftragung erfolgten, rückabzuwickeln. Die erbrachte Leistung bestand in Arbeitsleistungen (Erhebung zum Zustand der Stiftung, Sonderprüfungsverfahren, Geltendmachung des Anspruchs aus dem Sonderprüfungsverfahren). Ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch des Erbringers gegen die Privatstiftung scheiterte daran, dass die Werthaltigkeit der Leistung für die Privatstiftung nicht nachgewiesen werden konnte. Sollte die Betreibung des Anspruchs aus dem Sonderprüfungsverfahren aber erfolgreich sein und für die Leistungen Kostenersatz zugesprochen werden, läge ein Vorteil der Privatstiftung und daher ein bereicherungsrechtlicher Entlohnungsanspruch gegen die Privatstiftung vor.
  3. Dritte, die wissen, dass das Organ interne Pflichten verletzt, sind nicht schutzwürdig. Ihnen gegenüber kommt das gesetzgeberische Motiv, Erkundigungsobliegenheiten seien zu vermeiden, nicht zum Tragen.
  4. Es ist keinesfalls zulässig, dass eine Minderheit des Vorstands bei Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Privatstiftung „im Alleingang“ vorgeht. Gerade in Hinblick auf das bei der Privatstiftung bestehende strukturelle Kontrolldefizit kommt der Selbstkontrolle des Vorstands durch seine Mitglieder zentrale Bedeutung zu.
  5. Die Sorgfaltsanforderungen an den Stiftungsvorstand bestimmen sich nach der vom Vorstandsmitglied übernommenen Aufgabe und nicht nach seinen individuellen Fähigkeiten. Ein Mitglied des Stiftungsvorstands haftet daher selbst dann oder gerade dann, wenn er sich bei der Übernahme der Vorstandsfunktion „übernommen“ hat.
  6. Die Business Judgment Rule anerkennt einen Freiraum für unternehmerische Entscheidungen nur, soweit dieser vom zwingenden Recht, zu dem auch die einschlägigen Organisationsvorschriften gehören, gewährt wird. Die Verletzung zwingender rechtlicher Vorgaben begründet eine Pflichtwidrigkeit.
  7. Die Willensbildung des Stiftungsvorstands vollzieht sich durch Beschlussfassung. Bei dieser haben alle Mitglieder mitzuwirken. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einberufung einer Versammlung zur Besprechung und Entscheidung über grundlegende Angelegenheiten, ein Recht auf rechtzeitige Einladung und korrekte Information über die Beschlussgegenstände und ein Recht auf Teilnahme an und Meinungsäußerung in der entsprechenden Versammlung, selbst wenn das Mitglied ausnahmsweise von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist.
  8. Bei Auftreten von Interessenkonflikten hat das Vorstandsmitglied diese offen zu legen; ihn kann ein Stimmverbot, unter bestimmten gravierenden Umständen ein Teilnahmeverbot an den Vorstandssitzungen und schließlich sogar die Pflicht zum Rücktritt treffen. Dies kann dazu führen, dass der Stiftungsvorstand nicht (mehr) beschlussfähig ist. Einer derartigen Konstellation ist durch Bestellung weiterer Vorstandsmitglieder, allenfalls durch Bestellung eines Kurators, zu begegnen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 4 ff. Download

VwGH 03.04.2019, Ra 2018/15/0060, Nochmals: Zuwendungen einer Privatstiftung

  1. Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus. Wenn und soweit eine Leistung zur Tilgung gesetzlicher Ansprüche erfolgt, ist sie nicht als Zuwendung zu beurteilen.
  2. Von einer Zuwendung einer Privatstiftung ist dann nicht auszugehen, wenn und insoweit diese Zahlung im Wege eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsanspruches, als Schadenersatzanspruch oder als Bereicherungsanspruch gegenüber der Privatstiftung - auch gerichtlich - durchsetzbar war.
  3. siehe auch VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0052.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 11 ff. Download

OGH 28.03.2019, 2 Ob 6/19z, Die Privatstiftung als Erbe oder Legatar

  1. Einem Erblasser steht es frei, eine bereits bestehende juristische Person, so auch eine Stiftung, zum Erben oder Legatar einzusetzen. Diese kann daher auch von der Anordnung einer fideikommissarischen Substitution (§§ 608, 652 ABGB aF) oder einer konstruktiven Nacherbfolge im Sinne des § 708 ABGB aF betroffen sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einleitung Rz 21 ff. Download

OGH 24.01.2019, 6 Ob 4/19k, Zum Stiftungskurator

  1. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des (ersten) Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein (erster) Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.
  2. Eine Privatstiftung ist nicht vertretungslos, wenn ein Mitglied eines dreiköpfigen Stiftungsvorstands ausscheidet, die Stiftungsurkunde aber Kollektivvertretungsbefugnis jeweils zweier Vorstandsmitglieder vorsieht. Vielmehr schreibt das Gesetz das Vorhandensein von mindestens drei Vorstandsmitgliedern nur zum Zweck der Wahrung der internen Kontrolle, nicht aber zur Vertretung der Privatstiftung nach außen zwingend vor.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 8 Rz 15 ff; § 17 Rz 4 ff. Download

OGH 20.12.2018, 6 Ob 195/18x, Einlagenrückgewähr bei Zwischenschaltung einer Privatstiftung als Gesellschafterin

  1. Vom Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch eine unentgeltliche Sachüberlassung erfasst, weil die Gesellschaft üblicherweise solche Geschäfte nicht auch mit gesellschaftsfremden Dritten in dieser Form abgeschlossen hätte. Die Einräumung eines lebenslangen unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts durch die Gesellschaft an Gesellschafter kann daher ein Verstoß gegen die Kapitalerhaltungsvorschriften sein.
  2. Verbotene Einlagenrückgewähr sind auch auf Veranlassung eines Gesellschafters vorgenommene Zuwendungen an einen dem Gesellschafter nahestehenden Dritten, so etwa nahe Angehörige, zumal die Zuwendungen dann wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter selbst zukommen.
  3. Ein Geschäft, das gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstößt, ist nach § 879 Abs 1 ABGB absolut nichtig. Ob Gesamt- oder Teilnichtigkeit gegeben ist, richtet sich nach dem Verbotszweck. Der Zweck der §§ 82 und 83 GmbHG ist immer auf Erhaltung und Wiederherstellung des Gesellschaftsvermögens gerichtet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Download

VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0052, Zuwendungen einer Privatstiftung

  1. Zuwendungen einer Privatstiftung sind unentgeltliche Vermögensübertragungen an Begünstigte oder Letztbegünstigte. Sie können in offener oder in verdeckter Form erfolgen und als Geld- bzw. Sachleistungen oder als Nutzungszuwendungen gewährt werden. Sie setzen eine Bereicherung des Empfängers der Zuwendung und einen subjektiven Bereicherungswillen der Privatstiftung, der durch ihre Organe gebildet wird, voraus.
  2. Im vorliegenden Fall handelte es sich auch bei einer Vergleichszahlung um eine Zuwendung durch die Privatstiftung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 11 ff. Download

OGH 30.10.2018, 2 Ob 13/18 b, Stiftung von Vermögen in Notariatsaktform

  1. Zum Inhalt des Geschäfts, der nach § 68 Abs 1 lit e NO in den Notariatsakt aufzunehmen und daher nach § 68 Abs 1 lit f NO auch zu verlesen ist, gehören bei einer Schenkung ohne wirkliche Übergabe (§ 1 lit d NotAktsG) und bei der Widmung von Vermögen in einer Stiftungserklärung (§ 39 PSG) auch die geschenkten bzw gewidmeten Sachen.
  2. Die Eigenschaft einer Urkunde als (bloße) Beilage eines Notariatsakts ergibt sich nicht schon daraus, dass die Beteiligten sie als solche bezeichnen. Vielmehr muss eine Urkunde, der erst der Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist, nach § 68 Abs 1 lit e und f NO zum Bestandteil des Notariatsakts gemacht und als solcher verlesen werden, auch wenn sie als „Beilage“ bezeichnet wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 39 Rz 2 ff. Download

OGH 30.10.2018, 2 Ob 85/18s, Pflichtteilsberechtigung einer Privatstiftung

  1. Eine Privatstiftung ist als juristische Person nicht pflichtteilsberechtigt. Daher könnte sich ein Anspruch auf den Schenkungspflichtteil nur aus solchen Zuwendungen ergeben, die in den letzten zwei Jahren vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einleitung Rz 21 ff. Download

VwGH 25.09.2018, Ra 2018/01/0332, Änderung der Stiftungssatzung nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz

  1. Die im konkreten Einzelfall getroffene Auslegung von Verträgen (bzw. hier: Stiftungssatzungen) kann nur dann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen, wenn sie grobe Auslegungsfehler oder sonstige krasse Fehlbeurteilungen erkennen lässt.
  2. Die Durchführung des in § 17 Abs 5 Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz vorgesehenen Satzungsänderungsverfahrens obliegt der Behörde von Amts wegen. Im aufsichtsbehördlichen Verfahren kommt - in Ermangelung einer gegenteiligen Anordnung - nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung bzw. niemandem ein Recht auf Einschreiten der Behörde zu. Die Satzungsänderung kann bei der Behörde daher nur angeregt werden, ein diesbezügliches Antragsrecht bzw. ein subjektives Recht auf Durchführung der Satzungsänderung ist nicht einmal den Parteien des Verfahrens (Stifter und Stiftung) eingeräumt. Das Recht, Satzungsänderungen bei der bzw. durch die burgenländische Landesregierung zu beantragen, kommt dem Stiftungskurator nicht zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 31 ff, § 33. Download

OGH 31.08.2018, 6 Ob 137/18t, Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Entscheidend für die Frage, ob ein Stifter bei der Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde rechtsmittellegitimiert ist, ist, dass die Firmenbucheintragung materielles Wirksamkeitserfordernis für die Änderung der Stiftungserklärung ist.
  2. Besteht wie im vorliegenden Fall nicht die Möglichkeit, die Streitfrage in der Folge in einem streitigen Zivilprozess neu aufzurollen, erfordert Art 6 EMRK, dass der Stifter die Zulässigkeit der von ihm vorgenommenen Änderung in einem Rechtsmittelverfahren überprüfen lassen kann, ist doch das Änderungsrecht als civil right im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 66 ff. Download

OGH 28.06.2018, 6 Ob 109/18z, Parteistellung der Vertragspartner der Privatstiftung im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG

  1. Der Vertragspartner der Privatstiftung besitzt im Verfahren nach § 17 Abs 5 PSG keine Par-teistellung und hat kein rechtliches Interesse an Akteneinsicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92 ff. Download

OGH 28.06.2018, 6 Ob 72/18h, Unterbrechung eines Verfahrens auf Abberufung von Stiftungsvorständen

  1. Die in § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG genannten Voraussetzungen für eine Unterbrechung des Verfahrens müssen kumulativ vorliegen. Damit eine Unterbrechung zulässig ist, müsste die selbständige Beurteilung der präjudiziellen Vorfrage im Außerstreitverfahren einen erheblichen Verfahrensaufwand (etwa durch die Einholung von Sachverständigengutachten, die Durchführung von Rechtshilfeersuchen ins Ausland und dergleichen) erfordern; ist dies nicht der Fall, ist eine Unterbrechung untunlich bzw unzweckmäßig. Ist die Lösung der Vorfrage umgekehrt im Außerstreitverfahren mit normalem Aufwand möglich, darf das Verfahren nicht unterbrochen werden; es ist vielmehr weiterzuführen. Mit der Unterbrechung darf auch keine unzumutbare Verfahrensverzögerung verbunden sein. Als Kriterien für die Unterbrechung sind Tunlichkeit, Zweckmäßigkeit und Dringlichkeit heranzuziehen. Ob das Gericht das Verfahren außer Streitsachen unterbricht oder nicht, ist fakultativ; dies bedeutet aber nicht freies Ermessen, sondern Berücksichtigung der genannten Vorgaben des § 25 Abs 2 Z 1 AußStrG. In einem Verfahren auf Abberufung von Stiftungsvorständen (§ 27 Abs 2 PSG) sind die genannten Voraussetzungen besonders eng zu verstehen. Es müssen ganz besonders gewichtige Gründe vorliegen, die eine Unterbrechung rechtfertigen.
  2. Bei der gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen handelt es sich um ein Rechtsfürsorgeverfahren.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 27 ff; § 40. Download

OGH 24.05.2018, 6 Ob 71/18m, Erweiterung des Änderungsrechts auf Zweitstifter

  1. Die nachträgliche Einführung eines Änderungsrechts ist nicht zulässig und kann auch nicht dadurch umgangen werden, dass das Änderungsrecht des (hier: Zweit-)Stifters bloß in Ausübung des bestehenden Änderungsrechts des (hier: Erst-)Stifters eingeführt wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 35 ff. Download

OGH 26.04.2018, 6 Ob 228/17y, Neues zum Änderungsrecht und zur Substiftung

  1. Bei einem Änderungsrecht der Stiftungserklärung muss nicht nur dieses selbst, sondern müssen auch freiwillige Beschränkungen des Änderungsrechts in der Stiftungsurkunde selbst (und nicht in der Stiftungszusatzurkunde) enthalten sein.
  2. Der Vorbehalt eines Änderungsrechts führt nicht dazu, dass das Vermögen der Privatstiftung dem Stifter „zuzurechnen“ und als dessen Eigentum anzusehen wäre.
  3. Eine einmal erfolgte Einschränkung des Änderungsrechts kann nachträglich nicht zurückgenommen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie bereits in der Stiftungserklärung enthalten war oder erst nachträglich vorgenommen wurde.
  4. Darf die Stiftergesellschaft nach dem Ableben des Erststifters keine Änderungen in den Begünstigtenstellungen vornehmen, so darf sie diese Beschränkung nicht dadurch umgehen, dass Substiftungen errichtet werden, die andere Begünstigte aufweisen, wären doch in diesem Fall die Stiftungszwecke nicht mehr kongruent.
  5. Bei der Begünstigtenregelung kann in der Stiftungsurkunde mit einer sehr vagen Umschreibung des Begünstigtenkreises das Auslangen gefunden werden; die Individualisierung der Begünstigten kann der Stifter auch in der Stiftungszusatzurkunde vornehmen.
  6. Widersprüchlichkeiten zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde sind im Wege der Auslegung aufzulösen. Regelungen mit Außenwirkung sind nur in der Stiftungsurkunde wirksam.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 60 ff; § 5 RZ 23 ff; § 33 Rz 35 ff. Download

OGH 22.03.2018, 2 Ob 98/17a, Schenkung, Pflichtteilsrecht und Vermögensopfer

  1. Für den Beginn der Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB aF kommt es auf den Zeitpunkt des Vermögensopfers an.
  2. Das Vermögensopfer ist jedenfalls dann nicht erbracht, wenn der Geschenkgeber die Schenkung rückgängig machen kann, was im Fall einer Privatstiftung bei einem Widerrufsrecht zuträfe. Dagegen stehen bloße Änderungsrechte dem Eintritt des Vermögensopfers nicht entgegen, wohl aber Änderungsrechte, die einem Dritten eingeräumt werden, dem Berechtigten den Zugriff auf die Erträge und wohl auch auf einen Teil der Substanz ermöglichen, worin eine Zuwendung an den Änderungsberechtigten liegen könnte.
  3. Die bloße Möglichkeit eines Einflusses auf die Bestellung der Stiftungsorgane kommt einem Widerrufsrecht nicht gleich. Umso weniger kommt es auf faktische – allenfalls familiär bedingte – Einflussmöglichkeiten an, die schon aus Gründen der Rechtssicherheit keine Relevanz haben können

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 23b; § 34 Rz 3 ff. Download

OGH 28.02.2018, 6 Ob 35/18t, D&O-Versicherung, Vergütung des Stiftungsvorstandes

  1. Eine D&O-Versicherung („Directors and Officers“-Versicherung) für Mitglieder eines Stiftungsvorstands, die als Haftpflicht¬versicherung Schadenersatzansprüche aus fehlerhaftem Management abdecken soll, ist grundsätzlich zulässig. Dass den Vorstandsmitgliedern aus der Prämienzahlung durch die Stiftung ein Vorteil erwächst, macht den Abschluss der Versicherung noch nicht zu einem In-Sich-Geschäft im Sinne des § 17 Abs 5 PSG. Die Tragung der Prämien durch die Privatstiftung ist vielmehr unter § 19 PSG zu subsumieren, da sie im Zusammenhang mit der Vergütung des Stiftungsvorstands und als Ausgleich für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion gesehen werden muss
  2. In der Stiftungserklärung kann auch eine Regelung der Tragung des Prämienaufwands für eine D&O-Versicherung für die Mitglieder des Stiftungsvorstands getroffen werden.
  3. Soweit es um die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands, also um die Gewährung einer Ausgleichsleistung für die Übernahme und Ausübung der Vorstandsfunktion geht, ist § 19 PSG lex specialis zu § 17 Abs 5 PSG, sodass letztere Bestimmung keine Anwendung findet. Lediglich in jenen Fällen, in welchen ein Vorstandsmitglied, unabhängig von seiner Organfunktion, mit der Privatstiftung einen Vertrag über zu erbringende Leistungen abschließe, läge ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungspflichtiges In-Sich-Geschäft vor.
  4. Nach herrschender Ansicht ist der Anwendungsbereich des § 17 Abs 5 PSG ausdehnend auf all jene Fälle anzuwenden, in denen der Geschäftsabschluss zumindest wirtschaftlich einem solchen mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands gleichkommt. Maßgeblicher Anküpfungspunkt ist dabei die Frage, ob im Einzelfall eine Interessenkollision zu befürchten ist. Letztlich sollen alle Fälle erfasst sein, in denen die Gefahr besteht, dass ein Vorstandsmitglied aufgrund seiner Stellung ein dem Wohl der Privatstiftung abträgliches Geschäft abschließt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92, § 19. Download

OGH 22.11.2017, 3 Ob 193/17d, Wissenszurechnung des Stifters

  1. Der OGH hat die Frage, ob einer Privatstiftung das Wissen des Stifters zuzurechnen ist, nicht abschließend beantwortet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 55 ff. Download

OGH 29.08.2017, 6 Ob 36/17p, Nochmals zu Zustimmungsrechten eines Beirats einer Privatstiftung

  1. Einem Beirat können auch Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden wie etwa die Zustimmung eines Beirats zur Gründung eines Unternehmens der Privatstiftung und zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Liegenschaften.
  2. Durch ein bloßes Anhörungsrecht wird die Unabhängigkeit des Vorstands nicht beeinträchtigt. Ein bloßes Anhörungsrecht hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zur Folge.
  3. Der Stifter kann in die Stiftungsurkunde eine Regelung aufnehmen, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Rechnung trägt
  4. Siehe bereits 6 Ob 37/17k.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 34 ff. Download

OGH 20.06.2017, 2 Ob 43/17p, Zuwendungen zu Lebzeiten bei der Pflichtteilsberechnung

  1. Hat ein Verstorbener zu Lebzeiten eine Sache einer Privatstiftung zugewendet, sich daran aber den Fruchtgenuss vorbehalten, ist er Rechtsbesitzer. Reiner Rechtsbesitz ist jedoch für die Aufnahme in das Inventar nicht ausreichend.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 21 ff. Download

OGH 27.04.2017, 2 Ob 52/16k, Analoge Anwendung des § 17 Abs 5 PSG, Rechtsfolgen der fehlenden Genehmigung

  1. Die Genehmigungspflicht nach §17 Abs 5 PSG umfasst auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied zwar im eigenen Namen kontrahiert, aber nicht es selbst, sondern andere Vorstandsmitglieder die Privatstiftung bei diesem Rechtsgeschäft vertreten.
  2. § 17 Abs 5 PSG ist analog auf jene Fälle anzuwenden, in denen die Privatstiftung nicht mit einem Vorstandsmitglied persönlich, sondern mit einer Gesellschaft, bei der ein Vorstandsmitglied einziger Gesellschafter und Geschäftsführer ist, Rechtsgeschäfte abschließt, die Privatstiftung also mit einer Einpersonen-GmbH kontrahiert.
  3. Ein nach § 17 Abs 5 PSG genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft ist bis zur gerichtlichen Genehmigung oder ihrer Versagung grundsätzlich schwebend unwirksam. Bezüglich der Beendigung des Schwebezustands ist § 865 ABGB sinngemäß anzuwenden. Bis zu einer erforderlichen gerichtlichen Genehmigung oder Nichtgenehmigung sind beide Vertragsteile gebunden. Der Stiftungsvorstand hat einen Antrag auf Genehmigung des Rechtsgeschäftes zu stellen; der Vertragspartner kann dafür eine angemessene Frist setzen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 92ff. Download

BVwG 19.04.2017, W108 2108035-1, Vergebührung eines Antrags auf Bestellung eines Stiftungsprüfers

  1. Ein Antrag auf Bestellung eines Stiftungsprüfers ist nach der TP 10 I lit. a Z 11 GGG (mit EUR 196,00) zu vergebühren.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 40 Rz 14 f. Download

OGH 19.04.2017, 6 Ob 37/17k, Zustimmungsrechte eines Beirats einer Privatstiftung

  1. Einem Beirat können auch Zustimmungsvorbehalte eingeräumt werden wie etwa die Zustimmung eines Beirats zur Gründung eines Unternehmens der Privatstiftung und zum Erwerb, zur Veräußerung und zur Belastung von Liegenschaften.
  2. Durch ein bloßes Anhörungsrecht wird die Unabhängigkeit des Vorstands nicht beeinträchtigt. Ein bloßes Anhörungsrecht hat auch nicht die Aufsichtsratsähnlichkeit des Beirats zur Folge.
  3. Der Stifter kann in die Stiftungsurkunde eine Regelung aufnehmen, die ausdrücklich der Möglichkeit einer künftigen Änderung des Gesetzes oder der einschlägigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Rechnung trägt. Es kann dem Stifter nicht verwehrt werden, bei Gestaltungsentscheidungen, die Jahrzehnte lang wirken können, auch für den Fall einer Änderung des Gesetzes oder der Rechtsprechung Vorsorge zu treffen.
  4. Das Änderungsrecht des Stiftungsvorstands unterliegt im Vergleich zur Änderung der Stiftungsurkunde durch den Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts eingeschränkteren Voraussetzungen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 34 ff. Download

OGH 29.03.2017, 6 Ob 243/16b, Akteneinsicht in den Firmenbuchakt

  1. Der Umstand, dass es (noch) keine Rechtsprechung zur Frage gibt, inwieweit schon ein gegen den Stifter einer Privatstiftung erhobener Aufteilungsanspruch nach den §§ 81 ff EheG die Akteneinsicht der geschiedenen Gattin in den Firmenbuchakt der Privatstiftung zulässt, bildet keine erhebliche Rechtsfrage. Insoweit sind im Hinblick auf die vielen verschiedenen möglichen tatsächlichen Konstellationen im Einzelfall keine generellen Aussagen zur Akteneinsicht möglich.

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OGH 29.03.2017, 6 Ob 236/16y, Eintragung der Wiederbestellung des Stiftungsvorstandes im Firmenbuch

  1. Im Firmenbuch können grundsätzlich nur jene Tatsachen eingetragen werden, die auch eintragungspflichtig sind, es hierfür also eine gesetzliche Anordnung gibt. Die (unmittelbar anschließende) Wiederbestellung eines Mitglieds eines Stiftungsvorstands bedeutet keine Änderung in der Vertretungsmacht und kann daher nicht eingetragen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 12 Rz 25, § 13 Rz 11 ff, § 15 Rz 130a. Download

OGH 28.03.2017, 2 Ob 41/17v, Akteneinsicht in einem Verlassenschaftsverfahren durch ein potentielles Beiratsmitglieds

  1. Einem Dritten (hier: ein Beiratsmitglied) kann Einsichtnahme und Abschriftnahme von Pro-zessakten (hier: in das Verlassenschaftsverfahren des Stifters) gestattet werden, wenn er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.

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OGH 27.02.2017, 6 Ob 122/16h, Rechtsmissbräuchliche Änderung der Stiftungserklärung

  1. Unter "gemeinsamer" Änderung der Stiftungserklärung durch mehrere änderungsberechtigte Stifter nach § 3 Abs 3 PSG ist nicht nur Einstimmigkeit zu verstehen. Es ist auch ein zeitnahes gemeinsames Handeln nötig. Dieses kann auch durch eine nachträgliche Genehmigung durch alle änderungsberechtigten Stifter nicht ersetzt werden, die Genehmigung schlägt also nicht auf frühere Änderungen durch, bei denen es an zeitnahem gemeinsamen Handeln gemangelt hat.
  2. Eine einmal getroffene Einschränkung des Änderungsrechts des Stifters (in Form eines Vorbehalts in der Stiftungserklärung) darf nicht nachträglich wieder aufgehoben werden, wenn es sich um eine inhaltliche Beschränkung handelt. Änderungen der Modalitäten der Ausübung eines Gestaltungsrechtes sind grundsätzlich zulässig, bedürfen aber der Mitwirkung der jeweils änderungsberechtigten Stifter.
  3. Mehrere Mitstifter trifft bei vorbehaltenem Änderungsrecht (und Kontrollrechten) eine wechselseitige Treuepflicht, sei es bei der Mitwirkung an den Stifterrechten, sei es in Form einer Beschränkung bei der Ausübung vorbehaltender Änderungsrechte.
  4. Eine Verletzung dieser Ausübungsschranken führt zu Abwehransprüchen wegen miss-bräuchlicher Ausübung.
  5. Bei der Ausgestaltung der Ausübungsschranken ist auch auf das Verbot des Rechts-missbrauchs (§ 1395 Abs 2 ABGB) Bedacht zu nehmen. Rechtsmissbrauch liegt nicht nur dann vor, wenn das einzige Interesse darin besteht, dem anderen Schaden zuzufügen. Er liegt auch dann vor, wenn unlautere Motive die lauteren Motive eindeutig über-wiegen oder wenn zwischen den eigenen Interessen und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein ganz krasses Missverhältnis besteht.
  6. Innerhalb der Schranken der Treuepflichten und des Rechtsmissbrauches ist die Motivenlage eines Stifters bei Ausübung seiner Gestaltungsrechte irrelevant. Es steht ihm etwa frei, Maßnahmen zu treffen, die eine Einflussnahme von Mitstiftern oder Begünstigten auf die Stiftung oder Tochtergesellschaften ausschießen und so den Stiftungszweck „Erhaltung des Lebenswerkes“ sicherzustellen, auch wenn diese Notwendigkeit nur sei-ne subjektive Überzeugung ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 47 ff, 54a ff, § 33 Rz 24, 41, 48, 49 f, 70a. Download

OGH 30.01.2017, 6 Ob 251/16d, Ausschluss von Begünstigten

  1. Dem Vorstand einer Privatstiftung ist bei der Beachtung des Stiftungszwecks ein nur durch das Gebot der Sachlichkeit und das Verbot der Willkür begrenzter äußerst weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Vorbehaltlich der näheren Formulierungen der Stiftungserklärung erstreckt sich dieses Ermessen gegebenenfalls auch auf die Entscheidung über den Ausschluss von Begünstigten.
  2. Die Geltendmachung von Ausschlussgründen rund zehn Monate nach Vorliegen der letztinstanzlichen Entscheidung ist – vorbehaltlich dessen, dass die Frage ob diesbezüglich Fristen einzuhalten sind, ausdrücklich offen gelassen wird – jedenfalls rechtzeitig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 26 f, § 9 Rz 31 ff. Download

OGH 30.01.2017, 6 Ob 224/16h, Stiftungsprüfer bei der Löschung der Privatstiftung

  1. Eine analoge Anwendung des § 211 Abs 3 AktG (wonach eine Prüfung der Jahresabschlüsse im Abwicklungszeitraum entfällt) auf den Stiftungsprüfer kommt nicht in Betracht. Die Privatstiftung muss deshalb bis zu ihrer Löschung über einen Stiftungsprüfer verfügen, den auch die Verpflichtung zur Aufstellung der Jahresabschlüsse trifft.
  2. Die Privatstiftung wird erst durch die Löschung im Firmenbuch beendet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 20 Rz 24d, 28 ff. Download

OGH 26.01.2017, 3 Ob 247/16v, Der Stiftungsvorstand in der Vorstiftung

  1. Die Haftung der für die Vorstiftung handelnden Mitglieder des Stiftungsvorstands umfasst auch die Folgen der Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren (hier: Kosten des Erbrechtsstreits nach Abgabe der Erbantrittserklärung namens der Privatstiftung in Gründung).
  2. Die Frage, ob die Handelndenhaftung auf rechtsgeschäftliches Handeln einzuschränken ist, wurde vom OGH nicht behandelt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 7 Rz 5 ff. Download

OGH 27.09.2016, 6 Ob 145/16s, Abberufung des Vorstands

  1. Die Begünstigtenstellung in der Privatstiftung ist grundsätzlich höchstpersönlich. Die Stellung als Begünstigter ist daher nicht vererblich und endet mit dem Ableben des Begünstigten. Damit endet auch die auf die Begünstigtenstellung gegründete Parteistellung und Rechtsmittellegitimation in allenfalls anhängigen Verfahren. Die Verlassenschaft ist nicht antrags und auch nicht rechtsmittellegitimiert; sie könnte nur ein amtswegiges Einschreiten des Gerichts anregen, wodurch sie aber ebenfalls eine Rechtsmittellegitimation nicht erlangen würde
  2. Für einen Antrag nach § 27 PSG sind nach den maßgeblichen Grundsätzen des außerstreitigen Verfahrens (§ 40 PSG) nur Personen legitimiert, denen ein rechtliches Interesse zukommt. Dazu zählen (unter anderem) aktuell Begünstigte.
  3. Die ehemaligen aktuellen Begünstigten eingeräumte Antrags und Rekurslegitimation nach § 27 PSG, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen, ist auf den verstorbenen Begünstigten nicht übertragbar. Dadurch käme es doch zu einer unzulässigen Vererbung der Begünstigtenstellung.
  4. Zweifel an der Eignung des Stiftungsvorstands können auch bei Interessenskonflikten gegeben sein, die noch nicht den Grad der Unvereinbarkeit des § 15 PSG erreichen, wozu im Einzelfall auch ein eigenwirtschaftliches Interesse der Vorstände an einer Tochtergesellschaft führen kann.
  5. Die Verrechnung überhöhter Honorare kann ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 Abs 2 PSG sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 26 f, § 27 Rz 14 ff, 33. Download

OGH 20.07.2016, 6 Ob 119/16t, Sparkassenstiftung

  1. Nach § 27a Abs 4 Z 2 SpG darf eine Sparkassen Privatstiftung nur auf unbestimmte Zeit errichtet werden. Da Sparkassen auf Dauer angelegte Rechtsträger mit gebundener Vermögenssubstanz sind, sollen diese Merkmale auch ausdrücklich bei der Privatstiftung erhalten bleiben. Daher kommt bei der Sparkassen Privatstiftung auch eine Auflösung nach 100 Jahren (vgl § 35 Abs 2 Z 3 PSG) nicht in Betracht, weil die Sparkassen Privatstiftung grundsätzlich als gemeinnützig zu qualifizieren ist.
  2. Nach § 27a Abs 4 Z 4 SpG bleibt das sich aus der Schlussbilanz vor der Umwandlung in eine Sparkassen-Privatstiftung ergebende Vermögen der Sparkasse der Privatstiftung auf Dauer gewidmet und ist zu erhalten. Begünstigungen dürfen nur aus Erträgen der Privatstiftung zugewendet werden. Diese Vermögenserhaltungspflicht ist mit der Zuwendungssperre des § 17 Abs 2 Z 2 PSG vergleichbar. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann jedoch eine Behaltepflicht hinsichtlich der Anteile an der konkreten Sparkasse nicht abgeleitet werden. Die in § 27a Abs 4 Z 4 SpG angeordnete Bindung erstreckt sich auch auf die Gegenleistung, die die Sparkassen-Privatstiftung im Fall der Veräußerung ihrer Anteile an der Sparkassenaktiengesellschaft erhält. Aus § 27a Abs 4 Z 4 SpG kann nicht geschlossen werden, dass die Erträgnisse dem Begünstigten auch immer zugewendet werden müssen.
  3. Nach § 27a Abs 4 Z 7 SpG ist Gründungsprüfer und Stiftungsprüfer der Sparkassen-Privatstiftung die Prüfstelle des Sparkassen-Prüfungsverbands. Eine gesonderte Bestellung durch das Gericht ist nicht erforderlich. Ein anderer Stiftungsprüfer kann – selbst wenn ein Aufsichtsrat eingerichtet ist – von diesem nicht bestellt werden.
  4. Das in § 33 Abs 2 Satz 2 PSG statuierte Genehmigungserfordernis bezweckt den Schutz der Privatstiftung in ihrer vom Stifter vorgenommenen Prägung bzw Ausgestaltung. Der Schutz liegt in erster Linie in der Verantwortung der Stiftungsorgane.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27a SpG Rz 13, 17, 19 ff. Download

OGH 10.06.2016, 20 Os 1/16x, Nochmals: Privatstiftung als Gesellschafter einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

  1. Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 39. Download

OGH 30.03.2016, 4 Ob 18/16z, Nachstiftungen in Form von Werknutzungsrechten

  1. Bei einer zusätzlich zur Stiftungserklärung geschlossenen Werknutzungsvereinbarung zwischen dem Stifter und einer Privatstiftung handelt es sich um eine annahmebedürftige Nachstiftung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 4 Rz 27 ff. Download

OGH 23.02.2016, 20 Os 14/15g, Privatstiftung als Gesellschafter einer Gesellschaft zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft

  1. Die Grundsätze der § 21c Z 1 lit a bis d RAO über die zulässigen Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten auch für die Privatstiftung nach lit e. Zusätzlich muss der eingeschränkte Stiftungszweck, nämlich die Unterstützung eines Rechtsanwalts und bestimmter Angehörigen, gegeben sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 39. Download

OGH 23.02.2016, 6 Ob 243/15a, Antragslegitimation von Beiratsmitgliedern bei der gerichtlichen Bestellung von Vorstandsorganen

  1. Einem Mitglied des Stiftungsbeirats kommt im Verfahren nach § 27 PSG Antrags- und Rekurslegitimation zu. Die bloße Stellung als Stifter ist dem gegenüber zur Begründung der Parteistellung nicht ausreichend. Die Parteistellung des formellen Antragstellers ist von der Begründung des Antrags abhängig.
  2. Die Auswahl der für die Funktion eines Vorstandsmitglieds geeigneten Person steht ebenso im Ermessen des Gerichts wie die Bestimmung der Funktionsperiode, wenn dies in der Stiftungserklärung nicht fix vorgegeben ist. Die Eignung einer zum Mitglied eines Stiftungsorgans bestellten Person kann aber naturgemäß nur aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, sodass die diesbezügliche Entscheidung in der Regel keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung aufweisen.
  3. Der Umstand, dass eine Stiftungsurkunde bzw deren Änderung im Firmenbuch eingetragen ist, steht einer späteren Prüfung hinsichtlich deren Gesetzmäßigkeit und damit Gültigkeit nicht entgegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 27 ff. Download

OGH 23.02.2016, 6 Ob 237/15v, Nochmals zur Errichtung von Substiftungen

  1. Bei Vornahme einer Änderung des Stiftungszwecks durch den lebenden Stifter im Rahmen eines vorbehaltenen Änderungsrechts dahingehend, dass die Errichtung einer Substiftung und die Vermögensübertragung ausdrücklich umfasst ist, kommt es auf die Kongruenz des ursprünglichen Stiftungszwecks mit dem Stiftungszweck der neu errichteten (Sub-)Stiftung nicht an, stünde es doch dem Stifter bei Vorbehalt eines Änderungsrechts jederzeit frei, auch den Zweck der ursprünglichen Stiftung zu ändern.
  2. Es ist dann auch nicht bedenklich, wenn bei der Errichtung der Substiftung weitere Mitstifter beteiligt sind; darin liegt auch keine unzulässige Umgehung des § 33 PSG.e.
  3. Die Aufnahme eines Widerrufsrechts durch Ausübung des Änderungsrechts ist unzulässig. Bei Verzicht auf das Widerrufsrechts oder bei Fehlen eines Widerrufsrechts sind auch widerrufsgleiche Änderungen unzulässig. Die Errichtung einer Substiftung bei entsprechender Deckung im Stiftungszweck der Mutterstiftung stellt grundsätzliche keine widerufsgleiche Änderung dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 60 ff, § 33 Rz 45. Download

OGH, 23.02.2016, 6 Ob 160/15w, Business Judgement Rule

  1. Das Prinzip der Business Judgement Rule ist dem Grunde nach auch auf die Vertretungsorgane von Privatstiftungen anwendbar.
  2. Dem Stiftungsvorstand kommt im Rahmen seiner Geschäftsführungs- und Vertretungsfunktion bei Ausübung seiner (unternehmerischen) Entscheidungen ein Ermessensspielraum zu, wenn er auf Grundlage ausreichender Information, das seiner Absicht nach Beste für die Privatstiftung erreichen will und sich nicht von sachfremden Interessen leiten lässt. Er schuldet deshalb nicht einen bestimmten Erfolg, sondern nur eine branchen-, größen- und situationsadäquate Bemühung und hat die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsleiters einzuhalten.
  3. Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, bildet keinen Abberufungsgrund.
  4. Die Business Judgement Rule kann sowohl bei Fragen der Haftung als auch bei der Abberufung von Organmitgliedern wegen grober Pflichtverletzung herangezogen werden. Für eine Abberufung des Stiftungsvorstands nach § 27 Abs 2 Z 1 PSG ist dann kein Raum, wenn dem Stiftungsvorstand aus haftungsrechtlicher Sicht überhaupt kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er nach den Kriterien der Business Judgement Rule den an ihn gestellten Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 50 ff, § 27 Rz 15 ff, § 29 Rz 1 ff. Download

OGH, 14.01.2016, 6 Ob 244/15y, Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds aufgrund grober Pflichtverletzung

  1. Der OGH bekräftigt nochmals, dass das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung eines Organmitglieds anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist und dass die Entscheidung des Rekursgerichts über diese Abberufung nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG bildet, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist.
  2. Der OGH hält auch nochmals fest, dass die Frage ob ein wichtiger Grund vorliegt, immer unter dem Gesichtspunkt des Funktionierens der Privatstiftung danach zu entscheiden ist, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist.
  3. Eine einzelne Pflichtverletzung, die noch nicht als grob zu bezeichnen ist, bildet keinen Abberufungsgrund.
  4. Die gesetzliche Anordnung des § 16 PSG stellt eine bloße Ordnungsvorschrift da, von deren Einhaltung die Wirksamkeit der Vertretungshandlung nicht abhängt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 16 Rz 8, § 27 Rz 15 ff, 23 ff. Download

OGH 21.12.2015, 6 Ob 108/15y, Errichtung von Substiftungen

  1. Grundsätzlich können Privatstiftungen Substiftungen errichten, sofern dies durch die Stiftungserklärung gedeckt ist.
  2. Der Vorstand der Privatstiftung ist bei der Errichtung einer Substiftung an den ursprünglichen Stiftungszweck gebunden; der Stiftungszweck muss daher kongruent sein. Der Vorstand der Hauptstiftung muss dafür Sorge tragen, dass deren Stiftungszweck auch in der Substiftung gewahrt bleibt, sodass dann, wenn auch Mit- bzw Nebenstifter an der Substiftung beteiligt sind, diesen keine Gestaltungsrechte eingeräumt werden dürfen, die dem Stiftungszweck der Mutterstiftung widersprechen könnte.
  3. Ist in der Stiftungserklärung kein umfassendes, nicht eingeschränktes Änderungsrecht vorbehalten, so kann dies nach Eintragung der Privatstiftung nicht mehr nachgeholt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 60 ff, § 33 Rz 45. Download

OGH, 16.12.2015, 2 Ob 224/15b, Bemessung des Schenkungspflichtteils

  1. Die Gemeinschaftsfiktion des § 786 ABGB setzt voraus, dass sich das betreffende Vermögen im Zeitpunkt des Erbanfalls noch im Vermögen des Erblassers befand. Sie gilt daher nicht für vom Erblasser zu Lebzeiten verschenktes – wie in eine Stiftung eingebrachtes – Vermögen, das für die Bemessung des Schenkungspflichtteils in Anschlag zu bringen ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 21 ff. Download

OGH, 26.11.2015, 6 Ob 148/15f, Bestellung eines Stiftungskurators

  1. Da ein Stiftungskurator „für das Entstehen der Privatstiftung Sorge zu tragen“ hat (§ 8 Abs 3 Z1 PSG), ist es – auch wenn schon ein Stiftungsvorstand eingesetzt wurde – nicht ausgeschlossen, dass bei entsprechenden Verzögerungen ein Stiftungskurator bestellt wird. Diesem kommt aber nicht die Befugnis zu, Ansprüche aus der Stiftungserklärung geltend zu machen. Er hat die Tätigkeit des Stiftungsvorstands zu überwachen und auf ein baldiges Entstehen der Privatstiftung hinzuwirken.
  2. Die Hauptaufgabe eines nach § 8 Abs 3 PSG zu bestellenden Stiftungskurators ist es, den ersten Stiftungsvorstand zu bestellen. Das Vertretungsrecht des Stiftungskurators nach § 8 Abs 3 Z 2 PSG ist beschränkt und durch die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands auflösend bedingt. Ist bereits durch den Stifter ein Stiftungsvorstand bestellt, kommt dem Stiftungskurator überhaupt keine Vertretungsbefugnis zu.
  3. Die Vorstiftung ist rechtsfähig und parteifähig, die Bestimmungen des PSG finden Anwendung.
  4. Die Vertretungsbefugnis des Stiftungsvorstands umfasst auch hinsichtlich der Vorstiftung sowohl die gerichtliche als auch die außergerichtliche Vertretung und gewöhnliche und außergewöhnliche Handlungen.
  5. Einem emeritierten Rechtsanwalt kommt auch als organschaftlicher Vertreter der Vorstiftung das Privileg des § 28 Abs 1 ZPO zugute.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 3, § 7 Rz 5 ff, § 8 Rz 15 ff. Download

OGH 26.11.2015, 6 Ob 72/15d, Unterbrechung des Verfahrens zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder

  1. Das Verfahren zur Eintragung der Löschung abberufener Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung kann bis zur Klärung der Zulässigkeit der Abberufung im streitigen Verfahren unterbrochen werden.
  2. Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert.
  3. Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 135 ff. Download

OGH 1.9.2015, 6 Ob 46/15f, Parteifähigkeit der Privatstiftung im Bestellungs- und Abberufungsverfahren nach § 27 PSG

  1. Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung von Stiftungsorganen Parteistellung zu (gegenteilig noch 6 Ob 75/14v).
  2. Die Privatstiftung wird auch in diesem Verfahren grundsätzlich durch den Stiftungsvorstand vertreten: ihm ist nicht in jedem Verfahren zur Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands automatisch aus Gründen der Interessenkollision die Befugnis zur Vertretung der Privatstiftung abzusprechen. Vielmehr ist zunächst davon auszugehen, dass dieser weiter iSd § 17 PSG die Privatstiftung zu vertreten hat, wobei er sich dabei jedoch ausschließlich von den Interessen der Privatstiftung leiten zu lassen hat.
  3. Nur dann, wenn dies im Einzelfall ausnahmsweise erforderlich erscheint, könnte das Gericht einen Kollisionskurator zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren zur Bestellung oder Abberufung von Stiftungsvorständen bestellen. Mit dieser Bestellung erlischt die Befugnis des Vorstands zur Vertretung der Privatstiftung im Verfahren.
  4. Überhaupt kann sich die Frage der Notwendigkeit eines Kollisionskurators nur dann stellen, wenn die Privatstiftung nicht über eine ausreichende Anzahl anderer, also nicht von einem Vertretungsausschluss betroffener Vorstandsmitglieder verfügt oder die nach der Stiftungsurkunde zur Bestellung des Vorstands zuständige Stelle keine weiteren Vorstandsmitglieder bestellt.
  5. Gegenstand des Verfahrens nach § 27 Abs 2 PSG ist grundsätzlich die Abberufung eines einzelnen Vorstandsmitglieds wegen Pflichtverletzung, Unfähigkeit oder Insolvenz. Auch wenn der Vorstand durch entsprechende Beschlüsse zu entscheiden hat, bezieht sich diese Prüfung immer auf das einzelne Vorstandsmitglied.
  6. Zur Bejahung der Antragslegitimation einzelner Organmitglieder ist nicht erforderlich, auch all jenen (anderen) Organmitgliedern Rekurslegitimation zuzubilligen, die sich am erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt haben. Die Einbeziehung einzelner anderer Organmitglieder in ein Bestellungs- und Abberufungsverfahren in Hinblick auf deren potentielle Antrags- und Rekurslegitimation hat nicht von Amts wegen zu erfolgen, sondern nur dann, wenn diese von ihrem Antrags- oder Rekursrecht Gebrauch gemacht haben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 27 ff, 32 ff. Download

OGH 31.08.2015, 6 Ob 1/15p, Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach §17 Abs 5 PSG

  1. Der Antragsteller hat nach Einschätzung des Rechtsmittelgerichts seinen Antrag auf § 17 Abs 5 PSG gestützt, das Erstgericht hatte ihn jedoch als Antrag gemäß § 19 Abs 2 gewertet. Diese Mangelhaftigkeit des Verfahrens darf vom Rechtsmittelgericht nicht von Amts wegen, sondern nur über Rüge im Rechtsmittel wahrgenommen werden.

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OGH 31.07.2015, 6 Ob 79/15h, Stimmrechtsverbot einer Privatstiftung als Aktionärin einer AG

  1. Aufbauend auf der Entscheidung 6 Ob 26/08 y, in der der OGH entschieden hat, dass der Stimmrechtsausschluss von Stiftungsvorstandsmitglieder einer Privatstiftung deren Stimmrecht als Aktionärin einer AG zum Ruhen bringt, sofern dieses Vorstandsmitglied die juristische Person beherrscht, hält der OGH in dieser Entscheidung fest, dass das Stimm-recht der Privatstiftung nicht weiterhin ruht, wenn zwischenzeitlich andere Personen als Vorstandsmitglieder tätig sind und der Einfluss der vom Stimmrecht ausgeschlossenen Vorstandsmitglieder auf die neuen Stiftungsvorstandsmitglieder nicht feststeht.

OGH 31.07.2015, 6 Ob 196/14p, Stimmrechtsausschluss einer Privatstiftung in einer AG

  1. Ein Stimmverbot nach § 125 AktG tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ mit dem Organmitglied ein, sondern schon dann, wenn eine von der Interessenkollision un-getrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist. Vom Stimmrecht ist nach § 125 AktG eine Privatstiftung bei der Abstimmung über die Entlastung ihres Stifters als Mitglied des Aufsichtsrats der AG ausgeschlossen, wenn der Stifter beherrschenden Einfluss auf die Privatstiftung hat.
  2. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung des Stiftungsvorstands vorliegt, ist mit Rücksicht auf die bei der Privatstiftung fehlenden Kontrollmechanismen kein strenger Maßstab zugrunde zu legen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 40 ff, § 27 Rz 14. Download

OGH 29.06.2015, 6 Ob 95/15 m, Zur Eintragung von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde

  1. Firmenbucheintragungen von Änderungen der Stiftungszusatzurkunde wirken konstitutiv.
  2. Wird die Stiftungszusatzurkunde vorgelegt, so hat das Firmenbuchgericht diese in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen. Diese Prüfung hat in die Entscheidung über die beantragte Änderung der Stiftungszusatzurkunde einzufließen. Die Eintragung gesetzwidriger oder sonst unzulässiger geänderter Bestimmungen der Stiftungszusatzurkunde hat das Firmenbuchgericht abzulehnen.
  3. Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung ist im Verfahren zur Eintragung einer Neufassung der Stiftungsurkunde antrags- und rechtsmittellegitimiert. Er schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, so-dass es keine Parteienmehrheit gibt.
  4. Ein Zustimmungsrecht des Stifters oder eines Beirats zu einem Rechtsgeschäft „von Bedeutung“ jeder Art für die Privatstiftung, dessen Abschluss der Vorstand beabsichtigt, ist ebenso gesetzwidrig wie deren Vetorecht bei derartigen Entscheidungen. Der Vorstand darf nicht zum bloßen Vollzugsorgan der Wünsche des Stifters oder des an seinem „Gängelband“ hängenden Beirats werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 55 ff§ 13 Rz 15, § 33 Rz 66 ff, 71 f. Download

OGH 27.04.2015, 6 Ob 230/14p, Eintragung der Beendigung der Abwicklung und Löschung der Privatstiftung

  1. Nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung hat der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen; diese bilden eine Einheit, die alleinige Eintragung der Beendigung der Abwicklung kann nicht beantragt werden.
  2. Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist gemäß § 160 Abs 3 BAO ein zusätzliches Löschungserfordernis, diese ist dem Antrag beizulegen. Die Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen.
  3. Die Privatstiftung verliert ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 37 Rz 2 ff. Download

OGH 19.03.2015, 6 Ob 37/15g, Funktionsperiode des Stiftungsprüfers

  1. Enthält die Stiftungserklärung keine Beschränkung der Funktionsperiode des Stiftungsprüfers, ist diese grundsätzlich unbeschränkt. Wird der Stiftungsprüfer unbeschränkt bestellt, bleibt er so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.
  2. Das Gericht bzw der Aufsichtsrat kann die Bestellung des Stiftungsprüfers auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken.
  3. Sieht die Stiftungserklärung eine variable Zeitspanne vor, liegt es im Ermessen des bestellenden Organs, die Bestellung des Stiftungsprüfers für ein, zwei oder drei Perioden vorzunehmen.
  4. Fehlen in der Stiftungserklärung Regelungen über die Wiederbestellung des Stiftungsprüfers, ist diese beliebig oft möglich.
  5. Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG bildet ein Bestellungshindernis bzw einen Beendigungsgrund für die Bestellung als Stiftungsprüfer.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 23 ff. Download

OGH 15.12.2014, 6 Ob 210/14x, Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Die Frage, in welchem (Präsens-)Quorum und mit welchen Mehrheitserfordernissen die Stifter in Zukunft die Stiftungserklärung ändern können, betrifft keine inhaltliche Beschränkung, sondern lediglich die Modalitäten der Ausübung des Änderungsrechts.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 51 ff. Download

OGH 15.12.2014, 6 Ob 137/14m, Gerichtliche Zuständigkeit für die Abberufung des Stiftungsvorstands

  1. Jedenfalls dann, wenn das zur Abberufung berufene Organ der Privatstiftung noch keine Entscheidung getroffen hat, ist die Abberufungskompetenz des Gerichts nicht subsidiär.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 2 ff. Download

OGH 15.12.2014, 6 Ob 121/14h, Pflichtverletzung als Abberufungsgrund von Vorstandsmitgliedern

  1. Der OGH bekräftigt nochmals, dass regelmäßig anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen ist, ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist.
  2. Der OGH sieht im konkreten Fall im Stimmverhalten der Mitglieder des Stiftungs-vorstands in der Hauptversammlung einer AG und der Entziehung der Begünstig-tenstellung durch den Stiftungsvorstand bei fehlender Einstimmigkeit des Beirats keine erkennbaren Pflichtverletzungen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 15 ff. Download

OGH 19.11.2014, 3 Ob 120/14i, Feststellung der Unwirksamkeit einer Stiftungsänderungserklärung

  1. Ein aktuell Begünstigter einer Privatstiftung hat ein rechtliches Interesse an der Feststellung durch Urteil, dass der Stifter bei der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde, mit der er weitere Begünstigte berief, geschäftsunfähig war.
  2. Gegner der Feststellungsklage des Begünstigten sind in diesem Fall die Privatstiftung und die neu berufenen Begünstigten. Die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils beseitigt die Unsicherheit über das Rechtsverhältnis auch dann, wenn die neuen Begünstigten nur als Nebenintervenienten der beklagten Privatstiftung am Verfahren beteiligt sind. Die Bindungswirkung des Feststellungsurteils erfasst auch die Nebenintervenienten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 3 Rz 26 ff, 5 Rz 47 ff. Download

OGH 19.11.2014, 6 Ob 148/14d, Prozesskurator einer Privatstiftung

  1. Vertrat ein möglicher Kurator seit Jahren jene Begünstigten der Privatstiftung, die bekämpfte Abberufungsbeschlüsse gefasst haben, und zwar gerade auch in dem von dem Prozess-gegner des Kuranden unter anderem gegen die Begünstigten geführten Prozess, der die Unwirksamerklärung einer Abberufungen zum Gegenstand hatte, handelt es sich möglich-erweise um eine für die Funktion des Prozesskurators der PS aus rechtlichen Gründen ungeeignete Person. Dem Prozessgegner des Kuranden steht hier eine Rechtsmittelbefugnis gegen die Auswahl der Person des Kurators zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 14 Rz 50 f, 15 Rz 115 ff. Download

OGH 19.11.2014, 6 Ob 140/14b, Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Eine Abberufung des Vorstands ist nur durch ein stiftungsinternes Organ nach Maßgabe des § 14 Abs 2 und 3 PSG oder durch das Gericht nach Maßgabe des § 27 Abs 3 PSG möglich, dies darf nicht durch eine Änderung der Stiftungsurkunde unterlaufen werden.
  2. Es kann zwar für bereits bestellte Mitglieder des Stiftungsvorstands durch Änderung der Stiftungsurkunde nachträglich eine Höchstgrenze bestimmt (und dadurch etwa auch eine ursprünglich unbefristete Funktionsperiode befristet) werden, dabei ist jedoch darauf zu achten, dass eine verbleibende angemessene Mindestfunktionszeit gewährleistet ist. Diese hat sich an den in der Entscheidung 6 Ob 195/10k entwickelten Grundsätzen zu orientieren
  3. Der Stiftungsvorstand kann insoweit im FB eingetragene Satzungsänderungen als wirksam behandeln, als bei Eintragung einer Änderung das FBGericht diese Urkunde geprüft und - im Rahmen seiner Prüfungsbefugnis - für zulässig angesehen hat. Dies bedeutet aber noch nicht zwingend, dass die Eintragung auch tatsächlich rechtmäßig war. Wenngleich sich ein Vorstand idR auf gesetzeskonforme Vorgehen des FBGerichts und Ordnungsgemäßheit der Prüfung verlassen wird können, gilt dies nicht unter allen Umständen – etwa bei Sonderwissen des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder
  4. Zum Mehrstimmrecht für Vorstandsmitglieder hat der OGH keine Aussage getroffen.
  5. Dem Kontrolldefizit in der Privatstiftung ist durch rechtsschutzfreundliche Auslegung jener Bestimmungen zu begegnen, die einzelnen Personen die Legitimation zur Stellung von Anträgen an das Gericht einräumen kann doch nur auf diese Weise das tendenziell bestehende Kontrolldefizit durch eine umfassende Prüfung und Beurteilung durch ein unabhängiges Gericht ausgeglichen werden.
  6. Im Falle der Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung sieht der OGH kein Kontrolldefizit. Einem einzelnen Stiftungsvorstandsmitglied kommt in diesem Verfahren daher keine Antrags- und Rechtsmittellegitimation zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 15, Rz 105 ff und 115 ff, 33 Rz 66 ff inkl 72a ff. Download

OGH 09.10.2014, 6 Ob 198/13f, Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand

  1. Es ist für die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nicht mehr erforderlich, dass die geänderten Verhältnisse solche im Sinne der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen.
  2. Selbst wenn sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, für bestimmte Fälle vorbehalten haben und für andere nicht, hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG nur insoweit nicht, als die Stifter sich die Änderung vorbehalten haben; soweit das Änderungsrecht aber nicht vorbehalten wurde, besteht das subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands gemäß § 33 Abs 2 Satz 2 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 27 ff, 55 ff. Download

OGH 17.09.2014, 6 Ob 75/14v, Parteistellung im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Die Privatstiftung selbst ist in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei - die Entscheidung 6 Ob 82/11v ist hinsichtlich der Parteistellung der Privatstiftung in Abberufungsverfahren überholt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 32a ff. Download

OGH 28.08.2014, 6 Ob 41/14v, Parteistellung im Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Tritt der Vorstand vor Überprüfung der Entscheidung durch das Rekursgericht zurück und ist im Firmenbuch bereits gelöscht, besteht kein Interesse des Vorstandes als Antragsgegner auf Überprüfung einer Entscheidung auf Abberufung nach § 27 Abs 2 OSG mehr. Der Beschwer ist nachträglich weggefallen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 27 ff. Download

OGH 28.08.2014, 6 Ob 98/14a, Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Nach § 33 Abs 3 PSG hat der Stiftungsvorstand die Änderung der Stiftungsurkunde zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Hat er Bedenken, etwa hinsichtlich der Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der Änderung der Stiftungsurkunde oder gegen die (rechtliche) Zulässigkeit der Eintragung, darf er sich eine eigenständige Beurteilung dieser Frage nicht anmaßen, indem er die Antragstellung unterlässt; diese Beurteilung würde nämlich keinerlei Kontrolle unterliegen. Der Stiftungsvorstand hat vielmehr einen Antrag auf Eintragung der Änderung beim Firmenbuchgericht zu stellen und diesem seine Bedenken unverzüglich mitzuteilen. Diesem obliegt es dann, die Bedenken in einem geordneten Verfahren zu prüfen.
  2. Wenn das Firmenbuch eine Eintragung entgegen seinen mitgeteilten Bedenken vornimmt, muss dem Stiftungsvorstand eine Rechtsmittellegitimation eingeräumt werden.
  3. Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters besteht nicht, ihm steht auch keine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens zu.
  4. Begünstigte können die Eintragung der Änderung der Stiftungserklärung nicht herbeiführen, ihnen steht auch keine Rechtsmittellegitimation gegen die Abweisung eines Eintragungsbegehrens zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 38 f, 66 ff. Download

OGH 28.08.2014, 6 Ob 105/14f, Aufsichtsratsähnlicher Beirat; „Arbeitspapiere“ des Stiftungsprüfers; Prüfung der Werthaltigkeit einer Beteiligung

  1. Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert (siehe auch 6 Ob 103/14m).
  2. Der notwendige (Mindest-)Inhalt des Prüfberichts ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 273 UGB iVm § 21 Abs 3 PSG).
  3. Da der Beirat, dessen Mitglied der Rechtsmittelwerber ist, Organ der Stiftung ist, besteht diesem gegenüber keine Verschwiegenheitspflicht des Stiftungsprüfers; dieser muss daher dem Beirat verlangte Auskünfte geben, was gegebenenfalls auch die Einsicht in „Arbeitspapiere“ umfasst.
  4. Ob die Werthaltigkeit einer Beteiligung zu prüfen ist, lässt sich nicht generell beantworten, vielmehr ist dies im Einzelfall anhand der allgemeinen Prüfkriterien der § 21 PSG iVm §§ 269, 273, 274 UGB zu beurteilen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 67 ff, § 21 Rz 16 ff, 24 ff, § 23 Rz 10 ff Download

OGH 28.08.2014, 6 Ob 103/14m, Aufsichtsratsähnlicher Beirat

  1. Der OGH hat nicht judiziert, ein Beirat dürfe nicht aufsichtsratsähnlich oder aufsichtsratsgleich sein; er hat vielmehr aus der Aufsichtsratsähnlichkeit eines Beirats die analoge Anwendung von gesetzlichen Bestimmungen über den Aufsichtsrat (insbesondere § 23 Abs 2 Satz 2 PSG) auf einen solchen Beirat gefolgert (siehe auch 6 Ob 105/14f).
  2. Nochmals: Die Nichtbeachtung des Vorschlags eines Mitstifters zur Bestellung des Stiftungsprüfers greift in keine eigenständigen subjektiven Rechte des Mitstifters ein und verschaffe ihm keine Rechtsmittellegitimation. Das für die Bestellung des Stiftungsprüfers zwingend zuständige Gericht ist an die Vorschläge der Stifter nicht gebunden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 67 ff, § 20 Rz 19 ff, § 23 Rz 10 ff Download

OGH 28.08.2014, 6 Ob 41/14v, Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern

  1. Eine rechtswidrige Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist mangels Analogie von § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 GmbHG im Privatstiftungsrecht nicht – wie im Aktienrecht und im GmbH-Recht – wirksam, sondern unwirksam, weshalb die rechtswidrige Abberufung im Privatstiftungsrecht mit Feststellungsklage zu bekämpfen ist
  2. Die Privatstiftung ist für eine Klage von Vorstandsmitgliedern der Privatstiftung auf Feststellung der Unwirksamkeit einer (nicht durch das Gericht erfolgten) Abberufung der Vorstandsmitglieder passiv legitimiert.
  3. Die Frage, ob die klagenden Vorstandsmitglieder im Amt sind oder nicht, hat weder in ihrem Verhältnis zu den abberufenden Begünstigten noch im Verhältnis zu den neu bestellten Vorstandsmitgliedern Bedeutung. Relevant ist diese Frage nur im Verhältnis zur Privatstiftung, geht es doch darum, ob die klagenden Vorstandsmitglieder die Rechte und Pflichten von Vorstandsmitgliedern treffen oder – weil die Abberufung rechtens erfolgte – eben nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 115ff, 123. Download

OGH 26.06.2014, 6, Ob 73/14z, Parteistellung bei der Ablehnung der Eintragung einer Privatstiftung

  1. Gemäß § 15 Abs 2 FBG sind Rechtsträger, die ihre Rechtspersönlichkeit erst durch die Eintragung in das Firmenbuch erlangen, im Verfahren über die erste Eintragung parteifähig und werden von den vorgesehenen Organen vertreten. Dies gilt auch für die Privatstiftung, die gemäß § 7 Abs 1 PSG mit ihrer Eintragung in das Firmenbuch entsteht.
  2. Die Mitglieder des Vorstands sind im Eintragungsverfahren der Privatstiftung durch die Ablehnung der Eintragung nicht unmittelbar betroffen, sodass ihnen keine Parteistellung zukommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 7 Rz 19a ff. Download

OGH 24.04.2014, 1 Ob 56/14p, Stiftungszuwendungen als Bemessungsgrundlage für Unterhaltszahlungen

    Erhöhen Zuwendungen aus einer Privatstiftung die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen und stehen sie ihm ohne besondere Einschränkung zur freien Verfügung, fallen diese in die Bemessungsgrundlage der Unterhaltszahlungen, wenn der Unterhaltspflichtige aufgrund der Berufung zum Begünstigten einer Privatstiftung einen Rechtsanspruch auf eine regelmäßige Zuwendung hat, sodass insoweit keine „freiwillig und ohne rechtliche Verpflichtung“ erbrachten Leistungen vorliegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 28. Download

OGH 10.04.2014, 6 Ob 230/13m, „Vorstandsähnlichkeit“ eines Beirats

  1. Ein Beirat ist neben seiner „Aufsichtsratsähnlichkeit“ auch hinsichtlich seiner „Vorstandsähnlichkeit“ zu beurteilen. Eine „Degradierung“ des Vorstandes zu einem „bloßen Vollzugsorgan“ ist unzulässig.
  2. Ob diese Grenzen bereits überschritten sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls; diese Frage stellt deshalb regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 26 ff. Download

OLG Innsbruck, 24.03.2014, 3 R 24/14z, Widerruf der Privatstiftung

  1. Auch einer OG kann - in ihrer Rolle als Stifter - ein Widerruf der Privatstiftung nicht vorbehalten werden

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 23. Download

OGH 17.12.2013, 8 ObS 8/13d, Versagung von Insolvenz- Entgelt

  1. Der Anspruch auf Insolvenz- Entgelt steht dem Geschäftsführer der Schuldnerin, der gleichzeitig Stifter eines Gesellschafters der Schuldnerin ist, nicht zu, wenn er selbst – im Wege seiner weitreichenden Stifterrechte - einen erheblichen, selbstbestimmenden Einfluss auf die Willensbildung in der Generalsversammlung ausübt und sich sein Handeln nicht primär auf die Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt.
  2. Geht der Geschäftsführer (und Stifter) unternehmerisches Risiko ein, indem er Bürgschaften und persönliche Haftungen für die Gesellschaft in der Krise in geradezu existenzbedrohendem Ausmaß übernimmt, so spricht dies für seine Stellung als Arbeitgeber und gegen ein (auch nur freies) Dienstverhältnis.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19. Download

OGH 04.11.2013, 10 Ob 22/13 b, Widerruf einer "Nachstiftung" wegen groben Undanks

  1. Nachstiftungen bedürfen der Annahme durch die Privatstiftung und sind somit als zweiseitiges Rechtsgeschäft zwischen dem Stifter und der bereits existierenden Privatstiftung zu verstehen. Die Nachstiftung stellt dann eine Schenkung dar, wenn der Stifter von der Privatstiftung keine Gegenleistung erhält und daher ein altruistisches Element vorhanden ist. Dieses kann bei umfassenden Einflussmöglichkeiten des Stifters auf die Privatstiftung fehlen.
  2. § 948 ABGB über den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks ist auf (echte) Nachstiftungen anwendbar. Die Zurechnung der strafbaren Handlung zur Privatstiftung erfolgt über das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - die Privatstiftung ist ein Verband iSd § 1 VbVG.
  3. Bei der Auslegung von Nachstiftungen, die zweiseitige Rechtsgeschäfte zwischen der bereits existierenden Privatstiftung und dem (Nach-)Stifter darstellen, sind die §§ 914 ff ABGB heranzuziehen und auch der Parteiabsicht Rechnung zu tragen. Zu beachten bleiben aber jedenfalls von der Rechtsordnung aufgestellte Formvorschriften.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19. Download

OGH 09.09.2013, 6 Ob 130/13 f, Nochmals zum Kooptierungsrecht des Stiftungsvorstandes

  1. Besteht eine Kompetenz des Vorstands zur Kooptierung eines Nachfolgers für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied laut Stiftungsurkunde nur dann, wenn eine Bestellung durch den Stifter bzw im Fall seines Ablebens durch einen allenfalls eingerichteten Beirat nicht möglich ist, ist eine Kooptierung bei bloßer Säumigkeit des Stifters nicht möglich. Die gegenteilige Ansicht würde dazu führen, dass das Vorgehen des Stifters (bzw nach dessen Ableben eines Beirats) durch ein anderes Stiftungsorgan überprüft werden könnte und die primär vorgesehene Kompetenz der Stifter dadurch unterlaufen würde.
  2. Vielmehr ist bei Säumigkeit des Stifters oder des sonst für die Bestellung des Vorstands zuständigen Organs nach § 27 PSG vorzugehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 79 ff. Download

OGH 09.09.2013, 6 Ob 139/13d, Analoge Anwendung des § 23 Abs 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat, keine Mitwirkung von Begünstigten an Zuwendungsbeschlüssen

  1. Die Unvereinbarkeitsbestimmung des § 23 Abs 2 Satz 2 PSG ist auch auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat anzuwenden, daran hat sich durch die Novellierung des PSG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 nichts geändert.
  2. Im vorliegenden Fall ist von einem aufsichtsratsähnlichen Beirat auszugehen, da diesem neben dem Recht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern auch umfassende Zustimmungserfordernisse zu bestimmten Rechtsgeschäften der Privatstiftung sowie eine Vergütungskompetenz zukommt. Damit reichen seine Einflussmöglichkeiten über eine bloße Kontroll- und Beratungsfunktion weit hinaus und verschaffen ihm einen maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Stiftungsvorstands.
  3. Ist die Festlegung der Begünstigten und der Höhe der Ausschüttungen an die Zustimmung der Begünstigten (bzw an einen nur mit Begünstigten besetzten Beirat) gebunden, verstößt dies gegen die „Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung“ und die Vermeidung von Kollisionen (als Gründe für die Unvereinbarkeitsregelung des § 15 Abs 2 PSG).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 67 ff. Download

OGH 28.08.2013, 6 Ob 144/13i, (Um)Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Von Sonderkonstellationen abgesehen kann für eine Privatstiftung gleichzeitig nur ein Stiftungsprüfer bestellt werden. Die Bestellung eines neuen Stiftungsprüfers scheidet daher grundsätzlich aus, solange noch ein anderer Stiftungsprüfer aufrecht bestellt ist.
  2. Durch den Tod des vormals nominierungsberechtigten und nominiert habenden Stifters ist die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht nicht unwirksam geworden.
  3. Eine Änderung der Geschäftsadresse der Privatstiftung ist kein ausreichender Grund für eine Umbestellung des Stiftungsprüfers.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 26 ff. Download

OGH 23.07.2013, 10 Ob 35/13 i, Bewilligung der Nachlassseparation

  1. Die in jedem Fall gegebene abstrakte Möglichkeit von nachteiligen Verfügungen durch die Erben in Form eines Widerrufes einer Privatstiftung und der Verwertung der darin eingebrachten Vermögenswerte rechtfertigt nicht eine subjektive Besorgnis für die Einbringlichkeit der Forderungen iSd § 812 ABGB (Bewilligung der Nachlassseparation).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 21 ff. Download

OGH 06.06.2013, 6 Ob 164/12d, Kooptierungsrecht des Stiftungsvorstandes

  1. Kommt dem Stiftungsvorstand ein Kooptierungsrecht zu, gilt dieses auch für Neu- bzw Wiederbestellungen bei Ablauf einer Funktionsperiode.
  2. Dass ein Vorstandsmitglied erst nach seinem Ausscheiden wirksam wiederbestellt werden kann, ist im Gesetz nicht normiert und ergibt sich auch nicht aus zwingenden Bestimmungen des PSG.
  3. Eine Kooptierung ist somit auch dann möglich, wenn in zeitlicher Nähe zum Funktionsende eines Vorstandsmitglieds über dessen Wiederbestellung zu beschließen ist. Bei solch einem Beschluss können auch andere ausscheidende Mitglieder mangels gegenteiliger Regelung in der Stiftungsurkunde vor dem Ablauf ihrer Funktionsperiode mitwirken.
  4. Eine Wiederbestellung zu einem dem Ablauf der Funktionsperiode nicht nahen Zeitpunkt widerspricht dem Sinn und Zweck der Befristung des Vorstandsmandats und ist deshalb nicht zulässig.
  5. Das in der Stiftungsurkunde dem Stifter eingeräumte Vorschlagsrecht bei der Bestellung des Stiftungsvorstandes hat bloß empfehlenden Charakter. Der Stifter hat keine Rechtsmacht, die Bestellung einer bestimmten Person zum Vorstandsmitglied zu bewirken.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 79 ff. Download

OGH 08.05.2013, 6 Ob 20/13d, Parteien im Verfahren zur Festsetzung der Vorstandsvergütung

  1. Parteien des Verfahrens nach § 19 Abs 2 PSG sind (nur) die Privatstiftung, das betroffene Mitglied des Stiftungsvorstands und der Antragsteller. Über den Wortlaut des § 19 Abs 2 PSG hinaus stehen aber auch ehemaligen Vorstandsmitgliedern insbesondere für die sie selbst betreffenden Vergütungsansprüche für vergangene Zeiträume die Antragslegitimation zu.
  2. Das gegenüber dem Gericht bestehende Antragsrecht ist kein Gegenstand des rechtsgeschäftlichen Verkehrs und kann daher nicht verkauft oder zediert werden. Dafür spricht auch das berechtigte Geheimhaltungsinteresse der Privatstiftung an internen Umständen, die aber zur Bestimmung der Höhe der Vergütung maßgeblich sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 19 Rz 19. Download

OGH 08.05.2013, 6 Ob 42/13i, Einpersonenbeirat

  1. Ein Organ iSd § 14 Abs 2 bis 4 PSG kann auch aus nur einem Organmitglied bestehen. Bei einem eingliedrigen Organ ist die von § 14 Abs 3 PSG geforderte Stimmeneinhelligkeit notwendigerweise stets gegeben.
  2. Wird ein Beirat von den Begünstigten bestellt und abberufen und ist die Abberufung jederzeit ohne Einschränkung auf irgendwelche Gründe möglich, ist davon auszugehen, dass der Beirat von den Begünstigten iSd § 14 Abs 4 PSG beauftragt wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 67 ff. Download

OGH 08.05.2013, 6 Ob 57/13w, Änderung der Stiftungserklärung aufgrund geänderter Verhältnisse

  1. Eine Änderung der Wirtschaftslage ist für niemanden, auch nicht für den Stifter, auszuschließen. Niedrige Veranlagungszinsen sind daher keine grundlegenden (und vor allem nachhaltigen) Änderungen der Verhältnisse, die als Argument für eine Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG dienen können.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 55 ff. Download

OGH 29.04.2013, 8 ObS 2/13x, Beherrschender Einfluss auf eine Gesellschaft

  1. Überträgt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil freiwillig an eine Privatstiftung, deren einziger Zweck in seiner Versorgung liegt und behält er sich das Recht vor, Beiratsmitglie-der zu bestellen und abzuberufen, so verliert er dadurch den beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft nicht.
  2. Siehe mit gleichem Rechtssatz auch 8 ObS 3/13v.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 10, § 3 Rz 55 ff. Download

OGH 29.04.2013, 8 ObS 3/13v, Beherrschender Einfluss auf eine Gesellschaft

  1. Überträgt ein Gesellschafter seinen Geschäftsanteil freiwillig an eine Privatstiftung, deren einziger Zweck in seiner Versorgung liegt und behält er sich das Recht vor, Beiratsmitglie-der zu bestellen und abzuberufen, so verliert er dadurch den beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft nicht.
  2. Siehe mit gleichem Rechtssatz auch 8 ObS 3/13x.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 10, § 3 Rz 55 ff. Download

OGH 27.2.2013, 6 Ob 135/12i, Durchschlagen eines Zustimmungsvorbehalts in der Stiftungsurkunde auf eine Tochtergesellschaft

  1. § 17 Abs 5 PSG ist weder direkt noch analog auf Verträge zwischen einer Tochter-gesellschaft und einem Angehörigen eines Stiftungsvorstandsmitgliedes anzuwenden, und gebietet auch keine analoge Anwendung eines Zustimmungsvorbehalts des Beirats auf diese Verträge.
  2. Ein solcher Vertrag zwischen Tochtergesellschaft und Angehörigen eines Stiftungsvorstandsmitgliedes kann aber einen vom Stifter zulässig und privatautonom gewollten Zustimmungsvorbehalt als Norm einer Stiftungsurkunde umgehen. Die Gefahr eines Nachteils für die Stiftung aus Rechtsgeschäften, die Angehörigen von Stiftungsvorstandsmitgliedern ungerechtfertigte Vorteile einräumen, verwirklicht sich nicht nur bei direkten Geschäften von Angehörigen von Stiftungsvorstandsmitgliedern mit der Stiftung, sondern auch dann, wenn alle Rechte und Pflichten aus einem Rechtsgeschäft eines Angehörigen eines Stiftungsvorstandsmitglieds mit einem Dritten indirekt bzw mittelbar die Stiftung treffen. Es genügt, dass das Umgehungsgeschäft objektiv den Sinn und Zweck der umgangenen Norm vereitelt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 14 Rz 34 ff, § 17 Rz 92 ff. Download

OGH 16.11.2012, 6 Ob 156/12b, Parteistellung im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Antragsgegner im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG ist nicht die Privatstiftung, sondern die abzuberufenden Mitglieder des Stiftungsvorstands.
  2. Auch ehemaligen aktuellen Begünstigten kommt Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG zu, soweit Abberufungsgründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 27 ff.  Download

OGH 16.11.2012, 6 Ob 240/11d, Verbraucher iSd EWG-RL 93/13/EWG

  1. Der Begriff "Verbraucher", wie er in Art 2 lit b der RL 93/13 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen definiert wird, die von Amts wegen von nationalen Gerichten zu prüfen sind, ist laut EuGH dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen (und somit nicht auf Privatstiftungen) bezieht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 1 Rz 5.  Download

OGH 16.11.2012, 6 Ob 209/12x, Sonderprüfung nach § 31 PSG

  1. Im Antrag auf Sonderprüfung müssen konkrete Behauptungen über Missstände enthalten sein. Darüber hinaus ist glaubhaft zu machen, dass Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Stiftungserklärung vorgekommen sind.
  2. Auch die Tätigkeit eines Stiftungsprüfers kann aufgrund seiner weitergehenden Befugnisse wohl Gegenstand einer Sonderprüfung nach § 31 PSG sein.
  3. Ein Grundsatz, wonach die Sonderprüfung sich auf die tatsächliche oder wirtschaftliche Nachprüfung der geprüften Geschäftsführungsvorgänge zu beschränken hätte und ihr deren rechtliche Beurteilung verwehrt bliebe, besteht nicht. Dass bei unternehmerischen Entscheidungen ein erheblicher Ermessensspielraum bestehen mag, ändert nichts daran, dass eine Nachprüfung dahin, ob der hier bestehende Ermessensspielraum überschritten wurde, möglich ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 31 Rz 9 ff.  Download

OGH 15.10.2012, 6 Ob 157/12z, Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG durch ehemalige Begünstigte

  1. Die Eintragung ist stets nur notwendige, nicht auch hinreichende Bedingung für die Wirksamkeit einer Änderung der Stiftungsurkunde; nicht jede eingetragene Änderung ist automatisch auch materiell-rechtlich wirksam. Ist etwa ein Streitverfahren über die Feststellung der Gültigkeit der Stiftungsurkunde angängig, so stellt deren materiell-rechtliche Gültigkeit eine Vorfrage dar, deren Lösung sich nicht schon durch die Eintragung in das Firmenbuch erübrigt. Vielmehr hat das Gericht die Vorfrage entweder selbst zu beurteilen oder das Verfahren zu unterbrechen.
  2. § 27 Abs 2 PSG ist dahin auszulegen, dass die dort statuierte Antragslegitimation auch ehemaligen aktuellen Begünstigten zukommt, soweit als Abberufungsgründe Gründe angeführt werden, die sich auf die Verletzung von Pflichten gegenüber dem Begünstigten beziehen. Eine kassatorische Klausel ist ohne Wirkung, soweit nur der wahre Wille des Stifters bzw Erblassers festgestellt werden, Echtheit und Sinn der Anordnung geklärt werden und damit die Bekämpfung verbotener oder sittenwidriger Anordnungen verhindert werden soll.
  3. Der Antrag des Begünstigten nach § 27 Abs 2 PSG unterscheidet sich von einer klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands kann nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern nur, ob dieses vertretbar war.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 27 ff, 33 Rz 71 f.  Download

OGH 15.10.2012, 6 Ob 187/12m, Begünstigtenrechte und Rechtsmittellegitimation des Vorstandes

  1.  In der Stiftungserklärung ausdrücklich als „Begünstigte“ bezeichnete sind Begünstigte im Rechtssinne, sodass ihnen auch Auskunfts? und Einsichtsrechte zukommen. Die Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung gegenüber dem Begünstigten kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen.
  2. Das einem Stiftungsvorstandsmitglied keine Rechtsmittellegitimation gegen die gerichtliche Abberufung bzw Bestellung anderer Vorstandsmitglieder zusteht, weil es selbst vom Erstgericht mit sofortiger Wirkung abberufen wurde, sodass ihm überhaupt keine Befugnis zum Tätigwerden für die Privatstiftung mehr zukommt, ist keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 27 Rz 15 ff, 30 Rz 3.  Download

OGH 15.10.2012, 6 Ob 62/12d, Geschäftsfähigkeit des Stifters

  1. Das Verfahren der Eintragung der Änderungen der Stiftungszusatzurkunde ist bis zur Ent scheidung über eine mögliche Unwirksamkeit der Änderung der Stiftungszusatzurkunde aufgrund der Geschäftsunfähigkeit des Stifters nach § 19 Abs 1 FBG zu unterbrechen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 38 f, 66 ff.  Download

OGH 13.09.2012, 6 Ob 149/12y, Anspruch der Mitglieder des Stiftungsvorstands auf Vergütung

  1. Die Bestimmung der Vergütung der Vorstandsmitglieder der Privatstiftung mit Be-schluss ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt und ein Revisionsrekurs darüber daher unzulässig. Aus § 27 Abs 2 AktG, der den Revisionsrekurs bei der Bestimmung der Gebühren des Gründungsprüfers der Aktiengesellschaft ausschließt, darf kein Umkehrschluss gezogen werden.
  2. Bei der gerichtlichen Bestimmung der Vergütung des Stiftungsvorstands ist die Bestellung eines Kollisionskurators zur Wahrnehmung der Interessen der Privatstiftung nicht erforderlich; vielmehr genügt im Regelfall die unter Bedachtnahme auf das Wohl der Privatstiftung vorzunehmende amtswegige Prüfung der Belohnungsansprüche durch das Gericht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ ,  § 19 Rz 19 f.  Download

OGH 13.09.2012, 6 Ob 102/12 m, Änderung der Stiftungszusatzurkunde nach dem Tod des Stifters

  1. Eine Ausübung des Änderungsrechts der Stiftungszusatzurkunde nach dem Tod des Stifters ist für gesetzliche oder gewillkürte Vertreter unzulässig. Daran ändert auch das Vorliegen einer Spezialvollmacht nichts.
  2. Das Firmenbuchgericht kann nach § 10 Abs 2 FBG eine solche Eintragung der Än-derung der Stiftungszusatzurkunde in das Firmenbuch von Amts wegen löschen, die Beseitigung unrichtiger Eintragungen liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Werden die Interessen der Beteiligten durch den Kläger nicht offen gelegt, ist dem Gericht eine Interessenabwägung nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 35 ff.  Download

OLG Linz 02.07.2012, 6 R 103/12 b, Auflösung der Privatstiftung

  1. Der Auflösungsbeschluss des Stiftungsvorstandes nach § 35 Abs 1 Z 4 muss die begehrte Eintragung inklusive der Auflösungsgründe schlüssig darlegen und nach der Lebens- und Praxiserfahrung des Entscheidungsorgans glaubwürdig sein. Das Firmenbuchgericht hat den Beschluss dahingehend nach Plausibilitätsgrundsätzen materiell zu prüfen.
  2. Von der Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks kann nur dann ausgegangen werden, wenn keiner der Stiftungszwecke mehr erreichbar ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 35 Rz 6 ff, 20a ff. Download

OGH 28.06.2012, 11 Os 58/12 g, Verwirklichung der betrügerischen Krida durch Errichtung einer liechtensteinischen Stiftung

  1. Die Einbringung von Vermögensbestandteilen in eine just zur Gläubigerbenachteiligung gegründete Stiftung stellt ein Beiseiteschaffen im Sinne einer scheinbaren Vermögensverringerung, also nach § 156 StGB tatbildliches Handeln, dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 4 Rz 46.  Download

OGH 22.06.2012, 1 Ob 80/12 i, Einbringung von Vermögen eines Ehegatten in eine Privatstiftung

  1. Ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 8 lit c EO darf nur erlassen werden, wenn die Liegenschaft, deren Veräußerung oder Belastung verhindert werden soll, in die Aufteilungsmasse fallen. Die Antragstellerin hat daher zu bescheinigen, dass die Sicherungsmaßnahmen Liegenschaften betreffen, die (zumindest zum Teil) der Aufteilung unterliegen.
  2. Die Unwiderruflichkeit eines Schenkungsanbots an eine Privatstiftung zum Zwecke der Nachstiftung stellt unter diesen Umständen eine konkrete Gefährdung der Durchsetzung des Aufteilungsanspruchs dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 4 Rz 27 ff.  Download

OGH 22.06.2012, 6 Ob 40/12 v, Partei im Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 P

  1. Die Privatstiftung selbst in einem Abberufungsverfahren nach § 27 Abs 2 PSG nicht Partei.
  2. Wenn und solange ein Stiftungsvorstandsmitglied bestellt ist, bleibt es beschwert, auch wenn zwischenzeitlich die Funktionsperiode endete und eine Wiederbestellung erfolgte.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 27 ff.  Download

OGH 30.05.2012, 8 Ob 115/11 m, Schicksal des Stiftungsvermögens beim Ableben des Stifters

  1. Das Stiftungsvermögen einer österreichischen Privatstiftung gehört im Fall des Ab-lebens des Stifters nicht zu seinen „körperlichen Sachen oder vererblichen Rechten“ iSd § 166 Abs 1 AußStrG, was ihrer Aufnahme in das Inventar offenkundig entgegensteht.
  2. Zuwendungen an eine Privatstiftung können aber unter bestimmten Umständen als unentgeltliche Zuwendungen oder „Schenkungen“ iSd § 785 Abs 1 ABGB anzusehen sein, die bei der Bestimmung der Höhe des Pflichtteils anzurechnen sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 21 ff. Download

OLG Wien 24.04.2012, 28 R 81/12 f, Rückwirkende Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Erfolgt die Bestellung eines Stiftungsprüfers durch das Gericht verspätet, obwohl die Anregung zur Bestellung zeitgerecht erfolgte, kann die Bestellung für bereits abgelaufene Jahre (nur) mit Wirkung ex nunc erfolgen. Dies bedeutet, dass dem Stiftungsprüfer die Durchführung der unerledigten - und einer Erledigung noch zugänglichen - in die Kompetenz des Stiftungsprüfers fallenden Aufgaben hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgetragen wird.
  2. Es ist sachgerecht, die Funktionsdauer des Stiftungsprüfers auf die zu prüfenden Geschäftsjahre zu beziehen. Die weiteren Kontrollbefugnisse und -pflichten stehen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit für die vom Stiftungsprüfer zu prüfenden Geschäftsjahre und sind im Zusammenhang mit dieser Kontrolltätigkeit auszuüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 1 ff, 19 ff. Download

OGH 23.3.2012, 1 Ob 45/12 t, Privatstiftung und Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB

  1. Der auch im Aufteilungsverfahren nach den §§ 81 ff EheG fortwirkende Benützungsanspruch an der Ehewohnung nach § 97 ABGB setzt eine Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten an der im Eigentum der Privatstiftung stehenden Wohnung voraus. Diese kann ua auf Mietverhältnis, Leihe oder Prekarium beruhen.
  2. Wird eine Sicherung des Anspruchs eines Ehegatten nach § 97 ABGB angestrebt, ist eine eV nach § 382h EO vonnöten. Dafür muss aber ein dingliches oder obligatorisches Verfügungsrecht des AG an der im Eigentum der Privatstiftung stehenden Ehewohnung iSd § 97 ABGB vorliegen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , Einl Rz 27 ff. Download

OLG Wien 14.03.2012, 28 R 40/12 a, Rückwirkende Bestellung des Stiftungsprüfers

  1. Wird die Anregung auf Bestellung eines Stiftungsprüfers zu spät, also nach Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres, gestellt, kann die Bestellung für dieses abgelaufene Jahr (nur) mit Wirkung ex nunc erfolgen. Dies bedeutet, dass dem Stiftungsprüfer die Durchführung der unerledigten - und einer Erledigung noch zugänglichen - in die Kompetenz des Stiftungsprüfers fallenden Aufgaben hinsichtlich des abgelaufenen Geschäftsjahres aufgetragen wird.
  2. Es ist sachgerecht, mit der Bestellung den Aufgabenbereich des Stiftungsprüfers auf die zu prüfenden Geschäftsjahre zu beziehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 1 ff, 19 ff. Download

OLG Wien 13.03.2012, 28 R 229/11 v, Erlöschen der Funktion des Stiftungsprüfers

    Die Funktion des Stiftungsprüfers ist höchstpersönlicher Natur. Selbst bei Untergang der juristischen Person durch Umwandlung mit Gesamtrechtsnachfolge nach § 2 UmwG erlischt die Bestellung zum Stiftungsprüfer. Ob dies auch bei einer bloß formwechselnden Umwandlung der Fall ist, hat das Gericht nicht abschließend geklärt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 1 ff, 19 ff, 30. Download

OGH 17.01.2012, 4 Ob 199/11 k, Anscheinsvollmacht bei einer Privatstiftung bei kollektiver Vertretungsbefugnis

  1. Im Fall einer kollektiven Vertretungsbefugnis muss der das Vertrauen des Dritten rechtfertigende äußere Tatbestand von allen Stiftungsvorstandsmitgliedern gemeinsam gesetzt werden, weil nur so der Zweck der Kollektivvertretungsbefugnis erreicht wird. Nur dann kann Anscheinsvollmacht vorliegen.
  2. Dass die Privatstiftung einen Rechtsanwalt, der auch Stiftungsvorstandsmitglied ist, dazu ermächtigt hat, in ihrem Namen über den Ankauf einer Liegenschaft zu verhandeln, begründet für sich allein noch keinen äußeren Vertrauenstatbestand darauf, der Rechtsanwalt sei von der Privatstiftung zum Vertragsabschluss ermächtigt worden oder weitere Vorstandsmitglieder hätten einem solchen zugestimmt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 17 Rz 1 ff. Download

OGH 12.01.2012, 6 Ob 101/11 p, Wichtige Gründe für die Abberufung von Vorstandsmitgliedern

  1. Das Firmenbuchgericht hat bei einer Privatstiftung bei der Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern eine amtswegige Prüfung vorzunehmen, die sich im Wesentlichen darauf beschränken kann, ob ein Abberufungsgrund schlüssig dargelegt wurde und die dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Tatsachen glaubwürdig sind.
  2. Auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit nach § 15 PSG erreichen, können einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds bilden, wenn dadurch die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist. Es ist kein strenger Maßstab zugrunde zulegen.
  3. Nur ein Mandatsverhältnis zwischen Stiftungsvorstand und einem Begünstigten (und anderen von § 15 Abs 2 und 3 PSG erfassten Personen), das zu einer Kollision mit Interessen der Stiftung oder anderer Begünstigter führt, kann zu einer Unvereinbarkeit nach § 15 Abs 3a PSG führen.
  4. Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob ein Mandatsverhältnis eines Stiftungsvorstandsmitglieds zu einer der Privatstiftung gehörenden oder von ihr beherrschten Gesellschaft die Belange der Privatstiftung gefährdet oder ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar macht.
  5. Thesaurierungsentscheidungen der Privatstiftung als Gesellschafter einer GmbH (und dadurch geringere Zuwendungen an die Begünstigten) bilden weder eine grobe Pflichtverletzung noch sonst einen wichtigen Abberufungsgrund, wenn sie dem Stiftungszweck und der bisherigen Praxis der Privatstiftung entsprechen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 53 ff, 120 ff. Download

OLG Innsbruck 10.01.2012, 3 R 227/11y, Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung

  1. Die Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn der ursprüngliche Auflösungsgrund weggefallen ist, ein Fortsetzungsbeschluss des Stiftungsvorstandes im Zeitraum nach Fassung des Auflösungsbeschlusses gefasst wurde und Letztbegünstigten oder anderen Dritten noch keine klagbaren Ansprüche ent-standen sind bzw der Letztbegünstigte dem Widerruf zugestimmt hat.
  2. Die Frage, ob der Widerruf der Privatstiftung vom Stifter nach Beginn der Verteilung des Stiftungsvermögens noch möglich ist, bleibt in dieser Entscheidung offen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 6 Rz 14; N.Arnold, PSR 2010, 83. Download

OGH 12.01.2012, 6 Ob 244/11 t, Zeitpunkt der Wirksamkeit der gerichtlichen Abberufung des Stiftungsvorstands

  1. Auch nach Inkrafttreten des AußStrG BGBl I 2003/111 wirkt die gerichtliche Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung sofort; ein beigefügter Ausspruch über die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung hat nur verdeutlichende, nicht aber konstitutive Funktion.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 115 ff. Download

OLG Wien 29.11.2011, 28 R 184/11 a, Gerichtliche Bestellung des Stiftungsvorstands

    Der Anreger der gerichtlichen Bestellung von Stiftungsvorstandsmitgliedern ist nicht Partei und kann nicht zum Kostenersatz verpflichtet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 28 ff. Download

OGH 24.11.2011, 6 Ob 58/11i, Gerichtlich genehmigungspflichtige Geschäfte zwischen der Privatstiftung und Mitgliedern des Stiftungsvorstands

  1. Eine Vereinbarung darf nach § 17 Abs 5 PSG nur genehmigt werden, wenn ihr Abschluss im Interesse der Privatstiftung liegt und somit deren Wohl entspricht. Es ist jedenfalls zu prüfen, ob durch das Rechtsgeschäft die Verfolgung des Stiftungszwecks und des Stifterwillens in Zukunft mit ausreichender Sicherheit gewährleistet oder das Funktionieren der Privatstiftung eingeschränkt sind, ob die Gefahr von Missbrauch oder Schädigung der Privatstiftung besteht und ob sonstige Interessen der Privatstiftung beeinträchtigt werden.
  2. Auch wenn der durch die Stiftungserklärung begünstigte Stifter das Geschäft gewünscht und genehmigt, kann eine gerichtliche Genehmigung (hier: eines Abtretungsvertrags) notwendig sein.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 17 Rz 92 ff. Download

OGH 12.10.2011, 3 Ob 166/11z, Offenkundige Tatsachen

  1. Der Inhalt der Stiftungsurkunde ist keine „offenkundige Tatsache“, die nicht einmal behauptet werden muss.
  2. Ob bei der Pfändung von Stifterrechten, insbesondere das vorbehaltene Recht auf Änderung und/oder Widerruf der Stiftungserklärung, bereits im ersten Schritt des Verwertungsverfahrens das Recht auf Übertragung eines allfälligen späteren Liquidationserlöses eingeräumt werden kann, wurde vom OGH nicht abschließend behandelt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff. Download

OLG Wien 06.10.2011, 28 R 186/11 w, Kostenersatz von ehemaligen Begünstigten

  1. Haben ehemalige Begünstigte die Rechtsansicht vertreten, Begünstigte und dadurch antrags- und rekursberechtigt iSd § 27 PSG zu sein, so sind sie Partei und kann ihnen Kostenersatz nach § 78 AußStrG auferlegt werden.
  2. Für die Bemessungsgrundlage gelten vorrangig die besonderen Bewertungsbe-stimmungen des RATG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 28 ff. Download

OGH 14.09.2011, 6 Ob 158/11w, Nachträglicher Erwerb der Stifterstellung im Wege einer Errichtungstreuhand?

  1. Die Errichtung einer Privatstiftung durch einen Treuhänder, der im eigenen Namen erklärt, die Privatstiftung errichten zu wollen und das Vermögen zu widmen, ist zulässig.
  2. Der Treuhänder kann auf seine Stifterrechte nur verzichten, sie im Hinblick auf § 3 Abs 3 PSG jedoch nicht dem Treugeber abtreten. Eine Auflösung der Treuhandschaft mit damit verbundener Übertragung der Stifterstellung ist nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 12. Download

OGH 18.07.2011, 6 Ob 98/11x, Antrag auf Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds durch ein Beiratsmitglied

  1. Der OGH hat klargestellt, dass für Begehren auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern nicht nur den Stiftungsorganen, sondern auch einzelnen Organmitgliedern Parteistellung zukommt.
  2. Weder dass die Beiratsmitglieder dem Einvernehmlichkeitsprinzip unterliegen, noch der Umstand, dass der Beirat selbst zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern nach der Satzung möglicherweise gar nicht berufen ist, hindert die Antragslegitimation nach § 27 Abs 2 PSG (Abberufung eines Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund durch das Gericht) eines einzelnen Beiratsmitglieds.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 29 ff. Download

OGH 14.07.2011, 3 Ob 177/10s, Pfändung von Stifterrechten

  1. Solange sich ein Stifter Änderungs- oder Widerrufsrechte vorbehält, ist das Prinzip der vollständigen Trennung der Stiftung vom Stifter nicht verwirklicht, ein kumulatives Vorliegen beider Rechte ist nicht notwendig.
  2. Das Änderungsrecht eines Stifters stellt jedenfalls ein Vermögensrecht dar, die Ausübung des dem Stifter in der Stiftungsurkunde vorbehaltenen Rechts, den Begünstigten zu bestellen, dem dann ein Rechtsanspruch zukommt, begründet auch ohne Änderung der Stiftungsurkunde verwertbare Vermögensrechte.  
  3. Das Recht des Stifters auf Abberufung der derzeitigen Mitglieder des Beirats und zur Bestellung neuer Mitglieder ist selbst kein eigenständiges Vermögensobjekt und verschafft dem Berechtigten auch nicht unmittelbar eine vermögenswerte Rechtsposition. Ob dieses Recht pfändbar ist, wurde nicht abschließend geklärt. Wenn überhaupt kommt die Ermächtigung zur Ausübung dieses Rechts erst dann in Frage, wenn mit der Ermächtigung des Gläubigers zur Bestimmung des Stifters als Begünstigten der Privatstiftung an diesen vom Vorstand entgegen der Stiftungserklärung keine Versorgungszuwendungen erfolgen, was der Gläubiger in einem fortgesetzten Verwertungsverfahren zu behaupten und zu bescheinigen hätte.  
  4. Grundsätzlich besteht kein Verhältnis von Überordnung und Unterordnung zwischen Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde.  
  5. Die Bestimmung des Begünstigten durch den Stifter muss nicht zwingend in einer Stiftungszusatzurkunde beurkundet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 40 ff, Rz 65 f, § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff. Download

OLG Wien 07.07.2011, 28 R 98/11 d, Zustimmungspflichtige Geschäfte

    § 95 Abs 1 Z 12 AktG ist auf eine Privatstiftung nicht analog anzuwenden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 25 Rz 29f. Download

OGH 16.06.2011, 6 Ob 82/11v, Abberufung des Stiftungsvorstandes und anderes

  1. Ein Verstoß gegen die dem Stiftungsvorstand nach § 30 Abs 1 PSG obliegenden Verpflichtungen kann eine grobe Pflichtverletzung iSd § 27 Abs 2 Z 1 PSG bilden, die zur Abberufung des die Mitwirkung zu Unrecht verweigernden Organmitglieds führen kann. Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen.     
  2. Die Vorstandsmitglieder einer Privatstiftung können nicht nur die Bestätigung ihrer eigenen Abberufung, sondern auch diejenige der anderen Vorstandsmitglieder bekämpfen. Im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung kommt hingegen nur den Begünstigten und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam Parteistellung zu.      
  3. Die Kosten des Verfahrens über Anträge auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung nach § 30 Abs 2 PSG sind nach § 388 Abs 3 ZPO zu beurteilen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 15 ff, 27 ff, § 30 Rz 14. Download

OGH 16.06.2011, 6 Ob 72/11y, Nachträgliche Aufnahme eines Widerrufsvorbehalts im Wege einer Änderung in die Stiftungsurkunde?

    Hat sich ein Stifter den Widerruf der Privatstiftung nicht vor Entstehen der Privatstiftung vorbehalten, so kann er diesen Vorbehalt später nicht mehr nachholen. Auch die Vornahme widerrufsgleicher Änderungen ist in diesem Fall eine unzulässige Umgehung des § 34 PSG

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 35 ff, § 34 Rz 5. Download

OGH 11.05.2011, 7 Ob 5/11b, Auslegung einer Absichtserklärung der Stifter

    Eine Absichtserklärung der Stifter kann nur ausgehend von dem (durch die Stiftungserklärung) festgestellten ausdrücklichen (gemeinsamen) Stifterwillen ausgelegt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 9 Rz 31 ff. Download

OLG Linz 09.5.2011, 6 R 47/11 s, Amtsniederlegung und Enthebung des Stiftungsprüfers

  1. Die Amtsniederlegung durch den Stiftungsprüfer ist grundsätzlich zulässig.
  2. Auch wenn der Stiftungsprüfer auf unbestimmte Zeit bestellt ist, kann er nur aus wichtigem Grund nach § 27 Abs 2 PSG seines Amtes enthoben werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 20 Rz 26 ff. Download

OLG Wien 06.05.2011, 28 R 36/11m, Zur Bemessungsgrundlage im Firmenbuchverfahren, insbesondere im Verfahren nach § 27 Abs 2 PSG

  1. Die Bestimmungen der §§ 54 bis 59 JN sind im Außerstreitverfahren nicht analog anzuwenden.
  2. Wird der Verfahrensgegenstand nur von einer Partei bewertet, so ist diese Bewertung für alle Parteien solange (vorläufig) maßgeblich, als keine andere Partei eine widersprechende Bewertung vornimmt.
  3. Unterlassen die Parteien überhaupt die Bewertung, gilt mit Aunahmen der Zweifelswert des § 14 RATG.
  4. Die Bemängelung des Streitwertes erfolgt bereits durch die unterschiedliche Bezeichnung durch eine andere Partei und braucht nicht näher ausgeführt und auch nicht begründet zu werden.

OLG Wien 28.04.2011, 28 R 307/10p, Formulierung des Widerrufvorbehalts, Auslegung der Stiftungserklärung

  1. Die Formulierung “Der Stifter ist berechtigt, die Stiftung ohne Angabe von Gründen aufzulösen“ ist ein Widerrufsvorbehalt. Bei unterbliebenem Widerrufsvorbehalt kann eine widerrufsgleiche Änderung der Stiftungsurkunde eine nichtige Umge-hung des § 34 PSG sein.
  2. Die Auslegung der Stiftungserklärung folgt den Auslegungsregeln bei Verträgen nach den §§ 914 f ABGB. Demnach ist bei den vermögensrechtlichen Bestandteilen der Stiftungserklärung auf den Stifterwillen Bedacht zu nehmen und gemäß § 915 ABGB im Zweifel davon auszugehen, dass sich der Stifter die geringere Last aufer-legen wollte. Im organisationsrechtlichen Teil, wo auf Grund der Außenwirkung auch Interessen Dritter betroffen sein können, ist die Stiftungserklärung objektiv zu interpretieren und daher einer am Wortlaut orientierten Auslegung der Vorrang ein-zuräumen. Hier sind die für die Satzung juristischer Personen entwickelten Ausle-gungskriterien auch bei der Privatstiftung anzuwenden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 31ff.  Download

OGH 16.03.2011, 6 Ob 194/10p, Keine Anmeldung einer Änderung der Stiftungserklärung durch den Stifter zum Firmenbuch, er ist jedoch rechtsmittellegitimiert

    Dem Stifter kommt im Verfahren über eine Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 3 PSG Rechtsmittellegitimation zu, wenn er in seiner Rechtsstellung unmittelbar beschränkt würde oder ein rechtliches Interesse hat, das auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann. Der Stifter kann die Änderung der Stiftungserklärung aber nicht zum Firmenbuch anmelden

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 69 ff. Download

OGH 24.02.2011, 6 Ob 195/10k - Überprüfung der Abberufung eines Stiftungsorgans durch das Firmenbuchgericht; Mindestfunktionsdauer des Stiftungsvorstandes; Vorstandsbestellung durch den Stifter

  1. Das Firmenbuch trifft eine amtswegige Prüfpflicht bei der Anmeldung der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands. Diese ist dann nicht auf das Aufgreifen von offensichtlichen Unzulässigkeiten beschränkt, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Gesuch zugrundeliegenden Tatsachen (wie etwa des Abberufungsgrundes) bestehen. § 75 Abs 4 Satz 4 AktG und § 16 Abs 3 Satz 2 GmbHG sind daher nicht analog anzuwenden.  
  2. Da es bei der Privatstiftung kein Organ mit Eigentümerkompetenzen gibt, kommt auch einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands Rekurslegitimation gegen die Löschung infolge Abberufung eines Stiftungsvorstandsmitglieds (auch außerhalb des § 27 PSG) zu, dies gilt auch für das abberufene Mitglied.  
  3. Die Mindestfunktionsdauer eines Stiftungsvorstandsmandats beträgt drei Jahre, es sei denn es liegen besondere Ausnahmefälle vor oder die Bestellung erfolgt auf unbestimmte Zeit.  
  4. Auch ein Stifter, der Begünstigter ist, kann Mitglieder des Stiftungsvorstands bestellen, wenn er sich dieses Recht in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat.  
  5. Einer Abberufungskompetenz eines Beirats, mag dieser auch mit Begünstigten besetzt sein, stehen als solcher noch keine Bedenken entgegen. Die Wertungen des Budgetbegleitgesetzes 2011 wirken hier grundsätzlich auch für Altfälle.  

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OLG Linz 14.02.2011, 6 R 10/11 z, Genehmigungspflichtige Organgeschäfte gemäß § 17 Abs 5 PSG

    Für das Rekursgericht bestehen keine Bedenken gegen eine rechtswirksame Vollmachtserteilung durch die Privatstiftung an ein Unternehmen, dessen Gesellschafter auch Vorstandsmitglied ist. Eine Genehmigung nach § 17 Abs 5 PSG sei hier nicht erforderlich, es käme zu keiner Ausdehnung des Anwendungsbereiches des § 17 Abs 5 PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 17 Rz 92 ff. Download

OGH 28.01.2011, 6 Ob 240/10b, Umbestellung des Stiftungsvorstands durch den Sachwalter

    Das Bestellungs- und Abberufungsrecht des Stifters kann bei Geschäftsunfähigkeit des Stifters grundsätzlich vom Sachwalter des Stifters wahrgenommen werden, die Ausübung dieses Rechts bedarf keiner pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn dies keinerlei wirtschaftliches Risiko mit sich bringt.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 44. Download

OGH 17.12.2010, 6 Ob 244/10s - Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG für potentiell Begünstigte?

  1. Die Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG auf Auflösung der Privatstiftung kann nicht auf allgemein umschriebene potentiell Begünstigte ausgedehnt werden.
     
  2. Die Frage, ob potentiell Begünstigten, die konkreter umschrieben sind, die Antragslegitimation nach § 35 Abs 3 und 4 PSG zukommt, war nicht zu entscheiden.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 5 Rz 26 f, 38 f, § 35 Rz 19 f. Download

OGH 17.12.2010, 6 Ob 166/10w - Anwendbarkeit des § 39 Abs 3 PSG bei vollständiger Neufassung der Stiftungserklärung

  1. Die Vorlage einer separaten Urkunde gemäß § 39 Abs 3 PSG (bzw § 51 Abs 1 GmbHG, § 148 Abs 1 AktG) ist nicht erforderlich, wenn ohnehin mittels Notariatsakts die einzutragende Stiftungsurkunde völlig neu gefasst wurde.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 39 Rz 12 f. Download

OLG Wien 13.12.2010, 28 R 197/10m, Die Unvereinbarkeit zwischen Organen eines Begünstigten und Stiftungsvorstandsmitgliedern (vor dem BBG 2011)

  1. Ein Vollmachts- oder Auftragsverhältnis zwischen einem Begünstigten und einem Vor-standsmitglied wurde vor dem BBG 2011 in § 15 Abs 2 PSG nicht als Unvereinbarkeit ge-nannt. Auch Organe einer juristischen Person, die Begünstigte ist, sind nach der Aufzäh-lung in § 15 Abs 3 PSG nicht von einem Vorstandsmandat ausgeschlossen. Das Firmen-buch ist aber jedenfalls berechtigt, im Rahmen seiner materiellen Prüfpflicht zur Offenle-gung eines bestehenden Vollmachtsverhältnisses aufzufordern.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 5 Rz 20, § 15 Rz 18 ff.  Download

OGH 13.10.2010, 3 Ob 139/10b - Zur Offenkundigkeit des Vermögensnachteils bei der Pfändung von Stifterrechten

  1. Bei der Exekution durch Pfändung von Stifterrechten ist - trotz schon anberaumter Tagsatzung über den Verwertungsantrag - die für eine Aufschiebung der Exekution erforderliche Gefahr eines Vermögensnachteils (§ 44 Abs 1 EO) nicht offenkundig, wenn sich der Stifter ein Widerrufsrecht (§ 34 PSG) nicht vorbehalten hat.
     
  2. Eine offenkundige Gefahr liegt auch durch monatliche Zuwendungen an den Exe-kutionsbetreibenden aufgrund einer Änderung der Stiftungserklärung nicht vor.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff. Download

OGH 10.08.2010, 1Ob214/09s

  1. Die Aufnahme von Regelungen über die zukünftige Vorstandsvergütung in die Stiftungserklärung objektiviert die Entgeltbemessung und schließt Interessenkollisionen (als wesentliches Element des Schutzzwecks des § 17 Abs 5 PSG) aus. Eine gerichtliche Zustimmung nach § 17 Abs 5 PSG ist daher nicht erforderlich.
     
  2. Umso mehr muss dies gelten, wenn der Stifter im Nachhinein eine bereits erbrachte und daher in ihrem Umfang bekannte Tätigkeit mit einer betraglich bestimmten Summe honoriert.
     
  3. Wurde die Vorstandsvergütung nicht in die Stiftungserklärung aufgenommen oder im Außerstreitverfahren durch das Gericht bestimmt, fehlt die Rechtsgrundlage für die Auszahlung und besteht daher kein Anspruch auf Auszahlung. Eine bereits gezahlte Vergütung kann bereicherungsrechtlich zurückgefordert werden, ohne dass es auf den entstandenen Nutzen ankommt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 17 Rz 92 ff, § 19 Rz 1 ff. Download

OGH 26.5.2010, 3 Ob 1/10 h - Gläubigeranfechtung nach Gründung einer liechtensteinischen Familienstiftung in Benachteiligungsabsicht

  1. Die mit Benachteiligungsabsicht des Schuldners (Stifters) erfolgte Vermögensverschiebung im Wege der Errichtung einer Familienstiftung nach liechtensteinschem Recht ist rechtsmissbräuchlich und anfechtbar, wenn die errichtete Stiftung in Wahrheit kein eigentümerloses, vom Stifter völlig getrenntes Vermögen darstellt.
     
  2. Auf die Kenntnis der Organe der Stiftung von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners kommt es jedenfalls dann nicht an, wenn der Stifter noch Einflussmöglichkeiten auf die Stiftung hat und die Stiftung deshalb noch unter seinem wirtschaftlichen Einfluss steht.

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OGH 19.03.2010, 6Ob8/10k - Berichtigung des Namens der Privatstiftung im Firmenbuch

    Die nicht dem in der Stiftungsurkunde aufscheinenden Namen entsprechende und somit unrichtige Eintragung des Namens einer Privatstiftung ist wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig und daher dem § 10 Abs 2 FBG zu unterstellen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 2 Rz 17. Download

OLG Innsbruck 5.3.2010, 3 R 13/10 a - Bestellung des Vorstandes einer Privatstiftung durch einen Stifter, der auch Begünstigter ist

  1. Nicht in jedem Fall ist eine Analogie des § 23 Abs 2 zweiter Satz PSG auf weitere Organe gerechtfertigt. Es besteht kein Grundsatz, wonach eine Person, die einem bestimmten Organ nicht angehören darf, auch nicht dessen Mitglieder bestellen oder abberufen darf.
  2. Dies gilt insbesondere für die Bestellung des Vorstandes durch den Stifter, selbst wenn er Begünstigter ist, aus einem Größenschluss aus § 15 Abs 4 PSG.
  3. Ebenso können auch die Begünstigten und der Beirat den Stiftungsvorstand bestellen und abberufen, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist.

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OGH 14.01.2010, 6 Ob 261/09i - Fortsetzung einer aufgelösten Privatstiftung?

  1. Hat ein Stifter eine Privatstiftung widerrufen und ist danach verstorben, kann der Stiftungs-vorstand diesen Widerruf nicht per Beschluss rückgängig machen. Es liegen keine relevanten Änderungen iSd § 33 Abs 2 PSG vor, die die Änderung der Stiftungsurkunde mit Ge-nehmigung des Gerichts zulassen würden.
     
  2. Das PSG beinhaltet keine Regelungen über die Rücknahme des Widerrufs. Ob § 215 AktG analog angewendet werden kann, wurde nicht abschließend geklärt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 35 Rz 4, 20. Download

OGH 14.01.2010, 6 Ob 234/09v - Parteistellung im Verfahren nach § 31 PSG

    Ein ehemaliger Vorsitzender des Stiftungsvorstands hat keine Parteistellung bei der Beantragung einer Sonderprüfung, da er materiell nicht beschwert ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 31 Rz 8. Download

OGH 17.12.2009, 6 Ob 233/09x - Grobe Pflichtverletzung als Abberufungsgrund

  1. Grobe Pflichtverletzungen können sein:

    Mangelnde Information und Kooperation gegenüber anderen (rechtskräftig bestellten) Vorstandsmitgliedern.

    Unterlassung der Anmeldung einer Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch aufgrund von Bedenken
    an der Geschäftsfähigkeit des Stifters. Diese sind vielmehr dem Firmenbuchgericht mitzuteilen.
     

  2. § 17 Abs 5 PSG darf nicht auf wirtschaftlich eigene Geschäfte des Vorstandsmitglieds teleologisch reduziert werden, außer der Nachweis, dass das Geschäft vom Zweck der Bestimmung nicht erfasst ist, kann erbracht werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 15 ff, § 17 Rz 92 ff. Download

OGH 14.12.2009, 3 Ob 169/09p – Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane

Da das PSG keine näheren Vorschriften über die Form und die Protokollierung der Beschlussfassung der Stiftungsorgane enthält bleibt die Regelung daher den konkreten Stiftungen selbst überlassen und ist im Einzelfall zu beurteilen, welche Folge die Nichteinhaltung bestimmter Regeln hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 28 Rz 12 ff. Download

OGH 16.10.2009, 6 Ob 145/09 f - Vertrauenspersonen von Begünstigten im Stiftungsvorstand?

  1. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen sind nach Ansicht des OGH auch auf Vertreter von Begünstigten zu erstrecken. Dies gelte jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis.
  2. Auch eine frühere Tätigkeit als Vertreter könne schädlich sein, soweit aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und des bezogenen Honorars der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 18 ff. Download

OGH 18.09.2009, 6 Ob136/09g – Gestaltungsrechte nach Wegfall eines Stifters

  1. Hat eine Privatstiftung mehrere Stifter, so können die den Stiftern zustehenden oder vorbehaltenen Rechte nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden. Abweichende Regelungen in einer Stiftungsurkunde sind möglich.
  2. Soweit keine abweichenden Regelungen in einer Stiftungsurkunde vorliegen, können die Gestaltungsrechte (konkret das Widerrufsrecht) nur durch alle Stifter gemeinsam ausgeübt werden. Ist ein Stifter verstorben, können die verbleibenden Stifter die Gestaltungsrechte (konkret das Widerrufsrecht) daher diesfalls nicht mehr ausüben.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 50 ff, § 34 Rz 11. Download

OGH 05.08.2009, 6 Ob 42/09 h - Bestellung und Abberufung des Stiftungsvorstands durch Begünstigte und zur Frage der Zulässigkeit eines begünstigten- dominierten Beirats

  1. Nach Ansicht des OGH sei ein Beirat, der über Kontroll- und (eingeschränkte) Wei- sungsmöglichkeiten verfüge, zulässig.
  2. Ein aufsichtsratsähnlicher Beirat dürfe nach Ansicht des OGH nicht mehrheitlich mit Begünstigten besetzt sein. Ob eine Aufsichtsratsähnlichkeit auch bei den aus- drücklich für zulässig erachteten Kontroll- und (eingeschränkten) Weisungsrechten vorliegt, bleibt offen.
  3. Der OGH steht einer Bestellung und Abberufung durch Begünstigte auch dann kritisch gegenüber, wenn die Abberufung auf wichtige Gründe beschränkt ist. Dies gilt auch für Stifter.

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OGH 02.07.2009, 6 Ob 101/09k – nochmals: kein Auskunftsanspruch potenziell Begünstigter

  1. Personen, deren Begünstigtenstellung aufschiebend bedingt oder befristet ist, haben noch keinen Anspruch auf Vorlage "aller relevanten Urkunden und Informationen".
  2. Eine Erweiterung der Kontrollrechte der Begünstigten über den Gesetzeswortlaut hinaus ist nicht erforderlich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 30 Rz 1a ff. Download

OLG Wien 4.9.2009, 28 R 17/09i, Über die Kosten eines Verfahrens über einen (abgewiesenen) Antrag auf Sonderprüfung

  1. Sind Stiftungsvorstandsmitglieder wegen grober Pflichtverletzungen erst nach Antragstellung auf Anordnung einer Sonderprüfung abberufen worden, war der Antrag nicht unbegründet und der Antragsteller ist nicht zum Kostenersatz verpflichtet.
  2. Parteien des Verfahrens auf Anordnung einer Sonderprüfung sind der Antragsteller und die Privatstiftung. Kostenersatz an andere Personen kann nicht angeordnet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 21 Rz 3 ff. Download

OGH 16.4.2009, 6 Ob 239/08b – Prüfung des Konzernabschlusses einer Privatstiftung durch den Stiftungsprüfer

  1. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 244 UGB ist die Privatstiftung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts verpflichtet. Der Konzernabschluss einer Privatstiftung ist zu prüfen.
  2. Diese Prüfung ist dem Stiftungsprüfer als zwingend vorgesehenem Kontrollorgan vorbehalten. Bei der Privatstiftung kann ein außenstehender Konzernabschlussprüfer daher nicht bestellt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , §§ 18 Rz 12 f, 21 Rz 8. Download

OGH 26.3.2009, 6 Ob 255/08f - Abberufung eines Stiftungsvorstands aus wichtigem Grund

Die Frage, ob ein „wichtiger Grund“ für die Abberufung eines Mitglieds eines Stiftungsorgans (im Anlassfall: des Stiftungsvorstands) gegeben ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im konkreten Fall hat der Vorsitzende eines Stiftungsvorstands dadurch, dass er die Änderung der Stiftungszusatzurkunde den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstands erst Monate nach dem Tag der Änderung bekanntgab, seine Pflicht zur Offenheit und zum Informationsaustausch den anderen Mitgliedern des Stiftungsvorstands gegenüber grob verletzt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 15 Rz 120 ff, § 27 Rz 15ff, § 33 Rz 72 Download

 OGH 15.1.2009, 6 Ob 235/08i - Konkurs über das Vermögen eines Stifters

Hat sich der Stifter den Widerruf vorbehalten und ist er Letztbegünstigter oder soll ihm im Falle der Auflösung der Privatstiftung aus anderen Gründen deren verbleibendes Vermögen zufallen, kann der Masseverwalter des Stifters den Widerrufsvorbehalt ausüben. Der Antrag des im Konkurs über das Vermögen des Stifters bestellten Masseverwalters auf Aufhebung eines vom Stiftungsvorstand gefassten Auflösungsbeschlusses ist nur dann zulässig, wenn der Konkursmasse gerade durch die Auflösung der Privatstiftung Zuflüsse oder Vorteile aus der Privatstiftung entgehen, die sie sonst erhalten hätte.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 34 Rz 18a, § 35 Rz 20, 19 Download

OLG Wien 10.10.2008, 28 R 187/08p - Abberufung des Stiftungsvorstands auf Antrag von Begünstigten

  1. Aktuell Begünstigte können die Abberufung von Stiftungsvorstandsmitgliedern beantragen, auch wenn ihnen dies in der Stiftungsurkunde nicht eingeräumt wurde.
  2. Der Antrag von aktuell Begünstigten, den Stiftungsvorstand ohne Anhörung abzuberufen und im Firmenbuch zu löschen und vom Stifter benannte Personen zum Vorstand zu bestellen, erfüllt nicht die Vorraussetzungen für eine (amtswegig) zu erlassene einstweilige Verfügung, wenn die konkrete Gefährdung nach § 381 EO nicht bescheinigt wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27 Rz 28 ff. Download

 OGH 23.09.2008, 10 Ob 46/08z – Auskunftspflicht nach §102 AußStrG

Eine Privatstiftung kann eine „Person" sein, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG). Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist.

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OLG Linz 13.8.2008, 6 R 138/08v – Bucheinsicht eines potentiell Begünstigten

Einem potentiellen Begünstigten stehen die Auskunftsrechte nach § 30 PSG nicht zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ ,  § 30 Rz 2b. Download

OGH 5.6.2008, 9 ObA 149/07p - Vertragsbedienstetengesetz

§1 Abs2 VBG ist (jedenfalls) auf gemeinnützige Privatstiftungen, deren Verwaltung vom Bund dominiert wird, anzuwenden.

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OLG Wien 27.5.2008, 28 R 262/07s – Minderjähriger Stifter und Änderung der Stiftungsurkunde

Ist die ursprünglich aufgrund der Minderjährigkeit eines Mitstifters mangelhafte Stiftungserrichtung durch pflegschaftsgerichtliche Genehmigung saniert und hat nach der Stiftungsurkunde nur ein anderer Mitstifter das Änderungsrecht gemäß § 33 Abs 2 erster Fall PSG, so bedarf es zur Änderung der Stiftungsurkunde keiner neuerlichen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung für den minderjährigen Mitstifter. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 27. Download

OGH 10.4.2008, 2 Ob 65/08k – Vertretung der Vorstiftung

Die Privatstiftung kann bereits vor ihrer Eintragung im Firmenbuch als sogenannte "Vorstiftung" Verträge abschließen. Sie wird dabei durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe vertreten. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ ,  § 3 Rz 27. Download

OGH 13.3.2008, 6 Ob 49/07k, 6 Ob 50/07g - Rechtsmittellegitimation der Privatstiftung, (nachträgliche) Änderung der Regelungen über die Ausübung der Stifterrechte, Besetzung des Beirats, Erweiterung der zustimmungspflichtigen Geschäfte in einer durch den Beirat beschlossenen Geschäftsordnung

Lehnt das Firmenbuchgericht die vom Vorstand in vertretungsbefugter Anzahl angemeldete Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde ab, so tritt eine Beschwer der Privatstiftung ein, sie ist als Partei rekurs- und revisionsrekursberechtigt. Haben sich sämtliche Stifter nach dem Inhalt der auszulegenden Stiftungsurkunde das unbeschränkte Änderungs- und Widerrufsrecht vorbehalten und zugleich Regelungen über eine (zeitlich gestaffelte) Ausübung der Stifterrechte getroffen, so liegt darin bloß ein zeitlicher Ausschluss von der Ausübung dieser Rechte, nicht aber ein Verzicht auf das Änderungs- und Widerrufsrecht; der nach der Regelung jeweils ausübungsberechtige Stifter ist auch zu einer  Neuordnung der Ausübung der Stifterrechte berechtigt.Die Stiftungsurkunde muss den Umfang der zustimmungspflichtigen Geschäfte nicht abschließend definieren. Die Erklärung einer Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand ist zulässig.Ob  der Beirat ein dem Aufsichtsrat vergleichbares Organ ist, bestimmt sich vorrangig nach den in der Stiftungsurkunde eingeräumten Überwachungs- und Zustimmungsrechten. Ist die dem Beirat zugewiesene Funktion einem Aufsichtsrat vergleichbar, ist eine Doppelmitgliedschaft im Stiftungsvorstand und Beirat nicht zulässig. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 3 Rz 46a f, § 14 Rz 67 ff, § 33 Rz 37, Entscheidungsbesprechung GesRZ 2008, 163 ff. Download

OLG 28.2.2008, 28 R 253/07t – Änderung der Stiftungserklärung durch den Vorstand; Unzulässigkeit von Selbstzweckstiftungen

Bei der (Sparkassen)-Privatstiftung ist eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand nur möglich, wenn der Stiftungszweck gewahrt bleibt und wenn die Änderung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse erforderlich ist. Reine Selbstzweck-Stiftungen sind unzulässig. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 27a SpG Rz 11, 14. Download

OGH 6.11.2007, 10 Ob 93/07k – Zuwendungen als eigene Einkünfte

Als „eigene Einkünfte" des Unterhaltsberechtigten sind auch Zuwendungen durch eine Privatstiftung zu veranschlagen. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 5 Rz 11 ff. Download

OGH 3.10.2007, 6 Ob 221/07d – Rechtspersönlichkeit der Privatstiftung

Eine Privatstiftung stellt eine eigenständige Rechtsperson dar, die sich nicht (mehr) im Privateigentum des Stifters befindet.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 1 Rz 5, 8 f. Download

OGH 16.8.2007, 3 Ob 169/07k - Vererbbarkeit von Ansprüchen des Stifters

  1. Ein bereits eingeklagter und rechtskräftig zuerkannter Informationsanspruch eines Stifters kann grundsätzlich auch von der Verlassenschaft nach dem Stifter geltend gemacht werden.
  2. Es kommt auf den Inhalt und die Auslegung der die Stifterrechte regelnden Stiftungserklärung an, ob der dem Stifter zustehende Anspruch gegen den Stiftungsprüfer auf Ausfolgung von Prüfberichten ein höchstpersönlicher Anspruch des Stifters ist, der mit seinem Tod erlischt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³ , § 21 Rz 17, § 37 Rz 2, 8; Entscheidungsbesprechung GesRZ 2008, Heft 1. download

OLG Wien 22.6.2007, 28 R 57/07v - Bestellung des (ersten) Stiftungsprüfers

  1. Die zwingende Bestimmung des § 20 PSG über die Bestellung des Stiftungsprüfers durch das Gericht gilt auch für den ersten Stiftungsprüfer.
  2. Eine Einschränkung der Auswahlbefugnis des Gerichtes durch einen verbindlichen Vorschlag eines Stiftungsorgans ist unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 20 Rz 20f
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OGH 21.6.2007, 6 Ob 95/07 z - Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks

  1. Wird (durch einen Letztbegünstigten) die Auflösung einer Privatstiftung wegen Nichterreichbarkeit ihres Zwecks beantragt, ist für die Beurteilung, ob die Stiftung ihren Zweck noch erreichen kann, der Stiftungszweck im Sinne der (geänderten) Stiftungserklärung maßgeblich.
  2. Eine Sparkassenprivatstiftung ist nicht verpflichtet, Anteile an „ihrer“ Sparkasse dauernd zu halten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 35 Rz 10, § 27a SpG Rz 17
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OGH 5.6.2007, 10 Ob 45/07 a - Änderungs- und Widerrufsvorbehalt und Schenkungspflichtteil

  1. Ist in der Stiftungserklärung ein umfassender Änderungs- und Widerrufsvorbehalt zugunsten des Stifters vorgesehen, verbleiben dem Stifter wesentliche Einflussmöglichkeiten auf das Stiftungsvermögen.
  2. Diesfalls beginnt die Zweijahresfrist des § 785 Abs 3 ABGB (zum Schenkungspflichtteil) erst mit dem Tod des Stifters zu laufen. Auf eine Umgehungsabsicht kommt es hiebei nicht an.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 23 ff; Entscheidungsbesprechung GesRZ 2007, 437 ff
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OGH 25.5.2007, 6 Ob 87/07 y, 6 Ob 88/07 w - Anmeldung der Änderung der Stiftungserklärung

  1. Die Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung obliegt dem Stiftungsvorstand.
  2. Eine subsidiäre Zuständigkeit des Stifters zur Anmeldung von Änderungen der Stiftungserklärung zum Firmenbuch besteht nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 70
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OGH 25.5.2007, 6 Ob 18/07 a - Verzicht auf Stifterrechte

  1. Stifter können auf die ihnen eingeräumten Stifterrechte verzichten.
  2. Die Wirksamkeit des Verzichts bedarf einer Änderung der Stiftungserklärung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 46b
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OGH 25.5.2007, 6 Ob 77/07 b - Unterbrechung des Firmenbuchverfahrens

  1. Die Unterbrechung nach § 19 FBG ist in das (pflichtgemäße) Ermessen des Gerichtes gestellt.
  2. Rechtsmittelentscheidungen sind (im Gegensatz zu erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüssen) erst nach Rechtskraft (der Sachentscheidung) zu vollziehen.
  3. Weder eine vom Rekursgericht ausgesprochene Unterbrechung noch ein Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichtes finden einen Niederschlag im Firmenbuch.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 40
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OLG Wien 26.3.2007, 28 R 1/07 h - Nachträglicher Vorbehalt über Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde

Hat sich ein Stifter die Änderung der Stiftungserklärung vorbehalten, kann er durch eine
Änderung der Stiftungsurkunde auch den Vorbehalt der Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde
nachträglich einfügen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 22, § 33 Rz 35 ff
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OLG Wien 9.3.2007, 28 R 195/06 m - Feststellung der Begünstigten durch Stelle

Ist die Feststellung der Begünstigten einer Stelle iSd § 5 PSG übertragen, beginnt die
Begünstigtenstellung in einem solchen Fall gemäß § 5 PSG erst mit der Entscheidung der
vom Stifter dazu berufenen Stelle.  

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 38
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OLG Wien 15.2.2007, 28 R 146/06 f - Wirksamkeit des Rücktritts des Stiftungsvorstands

Ein Firmenbuchverfahren über die Eintragung eines Gesellschafterwechsels bei einer GmbH, der von der Wirksamkeit des Widerrufs einer Privatstiftung abhängt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Widerrufs unterbrochen werden.

Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Rücktritts von Mitgliedern des Stiftungsvorstands ist bei Amtsniederlegung das Datum der Wirksamkeit der Niederlegung.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 126, § 24 Rz 27
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OGH 21.12.2006, 6 Ob 93/06 d - Auflösung einer "Selbstzweck" - Stiftung

  1. Eine "Selbstzweck-Stiftung" verwirklicht nicht den Auflösungsgrund des § 35 Abs 2 Z 2 PSG. Es hängt nämlich nicht von der Erlaubtheit oder Nichterlaubtheit des Stiftungszwecks ab, ob er erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.
  2. (Auch) einem Letztbegünstigten kommt keine Parteistellung bei der Anregung auf amtswegige Auflösung einer Privatstiftung zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 13 ff, § 6 Rz 15, § 35 Rz 18b
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OGH 18.12.2006, 8 Ob 126/06 x - Erklärungen (Zusagen) eines Stifters

  1. Aus einer Verpflichtungserklärung des Stifters, jemandem die Stellung eines Begünstigten einzuräumen, kann keine Forderung gegen die Privatstiftung abgeleitet werden.
  2. Dass der Stifter in der Öffentlichkeit als Vertreter der Privatstiftung wahrgenommen wird und auch Verhandlungen für die Privatstiftung führt, reicht für die Annahme einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht aus, wenn die von der Privatstiftung abgeschlossenen Geschäfte letztlich von den dafür zuständigen Organen abgeschlossen werden.

N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 23 download

OLG Wien 23.11.2006, 28 R 183/06 x - Verzicht auf Stifterrechte

  1. Ein Verzicht auf Stifterrechte stellt materiell eine Änderung der Stiftungserklärung dar.
  2. Die Eintragung einer Verzichtserklärung eines Stifters ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher unzulässig. Vielmehr bedarf der Verzicht einer Änderung der Stiftungserklärung, die an die Förmlichkeiten der §§ 33, 39 PSG geknüpft ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 46b
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OLG Wien 23.11.2006, 28 R 151/06 s - Keine Rechtsmittelbefugnis des Stifters

  1. Nach der Judikatur kommt dem Stifter Rekurslegitimation dann zu, wenn und soweit ihm in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt wurden, die durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden.
  2. Fehlen demgegenüber nach der Stiftungserklärung Eingriffs- und Kontrollrechte des Stifters, wird nicht in seine subjektiven Rechte eingegriffen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 28
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OGH 14.9.2006, 6 Ob 199/06 t - Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands

  1. Ein Stiftungsvorstandsmitglied ist im Genehmigungsverfahren nach § 17 Abs 5 PSG nicht Verfahrenspartei.
  2. (Rekursgericht: Ist ein Stiftungsrat allein zuständig, die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstands zu bestimmen, bedarf es hiefür keiner konkreten Vereinbarung zwischen den Stiftungsvorstandmitgliedern und der Privatstiftung).

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 95
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OGH 31.8.2006, 6 Ob 155/06 x - Rechtliche Beratung und Vertretung der Privatstiftung durch ein Mitglied des Stiftungsvorstands

  1. Auch ein als Dauerschuldverhältnis zu beurteilender Bevollmächtigungsvertrag kann nach § 17 Abs 5 PSG genehmigt werden (nicht bloß die Beratung oder Vertretung in einem konkreten Rechtsfall).
  2. Die Vereinbarung einer Entlohnung nach den Autonomen Honorar-Richtlinien für Rechtsanwälte ist genehmigungsfähig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 94
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OGH 3.8.2006, 8 Ob 107/05 a - Schenkung auf den Todesfall und Widerrufsverzicht

  1. Das Fehlen eines Widerrufsverzichtes des Schenkenden macht eine Schenkung auf den Todesfall unwirksam.
  2. Dies gilt auch bei einer auflösenden Bedingung, die vom Willen des Schenkenden abhängt (selbst wenn jene dem Schenkenden nur unter einschränkenden Bedingungen eine Verfügung über den Schenkungsgegenstand ermöglicht).

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OLG Wien 14.6.2006, 28 R 62/06 b - Löschung von Organen im Firmenbuch

(Nur) zurückgetretene oder abberufene Vorstandsmitglieder (einer Aktiengesellschaft oder einer Privatstiftung) können ihre eigene Löschung im Firmenbuch analog § 17 Abs 2 GmbHG beantragen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 135
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OGH 24.5.2006, 6 Ob 78/06 y - Kein Verzicht auf Stifterstellung

Ein Verzicht auf die Stifterstellung ist nicht möglich.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 15
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OGH 27.4.2006, 6 Ob 19/06 x - Letztbegünstigter und Änderung der Stiftungserklärung

  1. Ein Letztbegünstigter hat (grundsätzlich) keine Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 Abs 2 PSG.
  2. Eine allfällige Parteistellung des Letztbegünstigten in einem Genehmigungsverfahren hängt von der Geltendmachung von uflösungsgründen in einem Verfahren nach § 35 Abs 3 PSG durch den Letztbegünstigten ab.

     

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 6 Rz 15 f, § 33 Rz 61b
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OGH 26.4.2006, 3 Ob 217/05 s, 3 Ob 16/06 h - Pfändung des Gestaltungsrechtes auf Änderung der Stiftungsurkunde

  1. Bei der Frage, ob das in Exekution zu ziehende Vermögensrecht verwertet werden kann, ist großzügig vorzugehen und im Zweifel die Exekutionsunterworfenheit anzunehmen.
  2. Die Gesamtrechte des Stifters gegenüber der Privatstiftung unterliegen der Exekution nach §§ 331 ff EO, wenn sich der Stifter das Widerrufsrecht vorbehalten hat und zumindest zum Teil Letztbegünstigter ist, bzw sich ein Änderungsrecht vorbehalten hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 33 Rz 74 ff, § 34 Rz 16 ff
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OGH 9.3.2006, 6 Ob 166/05 p - Treuepflicht bei Stiftermehrheit

1. Zwischen mehreren Mitstiftern einer Privatstiftung kann eine wechselseitige Treuebindung bestehen, aus der sich im Einzelfall auch eine Pflicht zur Änderung der Stiftungserklärung (bzw zur Mitwirkung an derselben) ergeben kann.
2. Inhalt und Grenzen der Treuebindung richten sich nach dem Stiftungszweck und den den Mitstiftern zustehenden Einwirkungsmöglichkeiten.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 24; Aufsichtsrat aktuell 2006, Heft 3, 16 ff
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OLG Wien 27.2.2006, 28 R 318/05 y - Auflösung einer Selbstzweckstiftung 

Ein Letztbegünstigter ist nicht legitimiert, die gerichtliche Auflösung einer Selbstzweckstiftung zu beantragen.
 

weiterführend N. Arnold, GeS 2005, 282
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OGH 20.2.2006, 2 Ob 277/04 f - Unwirksame Bestellung eines Mitgliedes des Stiftungsvorstands

Eine unwirksame Bestellung eines Mitgliedes des Stiftungsvorstands heilt nicht.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 56
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OGH 16.2.2006, 6 Ob 178/05 b - Zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands

1. Die Frage der Wirksamkeit der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands (oder der Rechtmäßigkeit ihrer Abberufung) ist im streitigen Rechtsweg zu klären.
2. Firmenbucheintragungen über die Abberufung und Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands wirken (auch) bei Privatstiftungen lediglich deklarativ.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 123
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OLG Wien 31.1.2006, 28 R 258/05 z - Kein Verzicht auf Stifterstellung

 Ein Verzicht auf die Stifterstellung ist nicht möglich. 

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 15
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OGH 1.12.2005, 6 Ob 254/05 d - Konzernabschluss und Privatstiftung

Ein von der Privatstiftung aufgestellter (und dementsprechend im Firmenbuch nicht offengelegter) Konzernabschluss kann die Tochtergesellschaften (der Privatstiftung) nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (bzw Teilkonzernabschlusses) befreien.

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OGH 1.12.2005, 6 Ob 217/05 p - Privatstiftungen: Keine Aufsichtsratspflicht bei bloßer Leitungsmöglichkeit

  1. Die Aufsichtsratspflicht des § 22 Abs 1 Z 2 erster Fall PSG setzt voraus, dass die Privatstiftung eine Leitungsfunktion tatsächlich ausübt, die bloße Möglichkeit dazu reicht nicht aus.
  2. Der Begriff der einheitlichen Leitung einer Kapitalgesellschaft durch eine Privatstiftung im § 22 Abs 1 Z 2 PSG als Voraussetzung für die Aufsichtsratspflicht ist nach dem gesetzlichen Schutzzweck der Arbeitnehmermitbestimmung dahin auszulegen, dass schon eine wenig intensive Einflussnahme in einem wichtigen Leitungsbereich (etwa im Finanzbereich) ausreicht, um eine einheitliche Leitung bejahen zu können.
  3. Die einheitliche Leitung von Enkelgesellschaften durch eine Privatstiftung als Konzernmutter kann auch mittelbar über die Tochtergesellschaft der Privatstiftung erfolgen.
  4. Eine Privatstiftung kann Konzernspitze sein, wenn nicht eine unzulässige, alle wesentlichen Leitungsbereiche umfassende straffe Konzernleitung vorliegt, die dem Verbot des § 1 Abs 2 Z 1 und 2 PSG widerspricht.
  5. Bestimmungen in der Stiftungserklärung einer Privatstiftung und in der Satzung ihrer Tochtergesellschaft (einer Holdinggesellschaft) können eine Konzernleitung der Privatstiftung indizieren. Die Indizwirkung kann von der Privatstiftung entkräftet werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, §§ 20, 22, 24, 27, 40
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OLG Wien 29.11.2005, 28 R 189/05 b - Gerichtliche Auflösung einer Privatstiftung und Gläubigerzugriff auf/über Stifterrechte

  1. Eine gerichtliche Auflösung einer Privatstiftung ist (neben den in § 35 Abs 3 PSG genannten Fällen) nur bei schwersten Inhaltsmängeln möglich.
  2. Die Einschränkung (oder Nichtausübung) von Gestaltungsrechten zu Lasten von Gläubigern eines Stifters kann unwirksam oder anfechtungsgegenständlich sein.

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OLG Wien 17.11.2005, 28 R 249/05 a - Zur Namenswahl von Privatstiftungen

  1. Auch bei der Privatstiftung gilt der Grundsatz der Namenswahrheit.
  2. Geographische Zusätze oder Namensbestandteile im Namen einer Privatstiftung sind auch dann nicht zu beanstanden, wenn diese (etwa ein Ortsname) in so hohem Maße unbekannt sind, dass sie zur Irreführung nicht geeignet sind.

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OLG Wien 2.8.2005, 28 R 147/05 a - Nochmals zur Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen

  1. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
  2. Der Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern durch das Gericht kann vorläufige Verbindlichkeit zuerkannt werden.

weiterführend N. Arnold, GeS 11-12/2005, 424 ff; Aufsichtsrat aktuell 2005, Heft 4, 12; PSG-Kommentar³, § 22 Rz 11 ff
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OLG Wien 2.8.2005, 28 R 184/05 t - Abwicklung von Privatstiftungen

Ein einmaliger Gläubigeraufruf ist bei der Abwicklung einer Privatstiftung ausreichend.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 36 Rz 7; GeS aktuell 11-12/2005, 423 f
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OLG Wien 19.4.2005, 28 R 277/04 t - Feststellungsklage zur Frage, ob der Stiftungsvorstand aufrecht bestellt ist

Ein Anspruch auf Feststellung der Wirksamkeit der Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstands in der Privatstiftung ist dem streitigen Verfahren zuzuordnen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 123, § 40 Rz 7
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OLG Wien 22.2.2005, 28 R 274/04 a - (Unzulässige) „Selbstzweck“-Stiftungen und Aufsichtsratspflicht bei Privatstiftungen

  1. Thesaurierungs- bzw „Selbstzweck“-Stiftungen sind unzulässig.
  2. Die Bestellung des ersten Aufsichtsrates fällt in die Zuständigkeit des Stifters (allenfalls auch des Stiftungskurators), in allen anderen Fällen in die Zuständigkeit des Gerichts. Unter Bestellung des „ersten Aufsichtsrats“ ist nur der vor der Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch bestellte Aufsichtsrat zu verstehen.
  3. Der Begriff der einheitlichen Leitung in § 22 Abs 1 Z 2 PSG ist iSd § 15 Abs 1 AktG auszulegen. Eine einheitliche Leitungsmöglichkeit reicht für die Begründung einer Aufsichtsratspflicht aus.
  4. Ein ohne Androhung eines Zwangsmittels ergangener Gerichtsauftrag ist nicht anfechtbar. Anderes ergibt sich bei der Privatstiftung nur in Bezug auf eine Unterlassungsanordnung nach § 35 Abs 3 zweiter Satz PSG.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 13, § 24 Rz 3 ff, 13 ff; § 35 Rz 17; Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2005, 282 ff
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OLG Wien 30.12.2004, 28 R 228/04 m - Anträge von Begünstigten

  1. Wird „im Rahmen des Verfahrens“ auf Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes auch der Antrag auf Vorlage eines Jahresabschlusses gestellt, wird bloß auf verfahrensleitende Maßnahmen abgezielt.
  2. Der Beschluss auf Einsicht in den Jahresabschluss kann diesfalls nicht auf den Auskunftsanspruch des Begünstigten gestützt werden, da ein entsprechender Sachantrag fehlt.

     

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 27 Rz 27ff, § 30 Rz 2ff
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OGH 15.12.2004, 6 Ob 180/04 w - (vorgelagerter) Auskunftsanspruch von (potenziell) Begünstigten

  1. Unvereinbarkeitsbestimmungen (hier: des § 15 Abs 2 PSG) stellen zwingendes Recht dar.
  2. Eine Person, die nicht wirksam zum Organmitglied bestellt wurde, ist – genauso wie ehemalige Organmitglieder – nicht befugt, einen Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung (§ 31 PSG) zu stellen.
  3. Bloß potenziell Begünstigte haben keine Auskunfts- und Einsichtsrechte nach § 30 PSG. Eine bereits einmal als Begünstigter in der Stiftungszusatzurkunde genannte Person, die nicht weiß, ob ihre Begünstigtenstellung noch aufrecht ist, hat einen eingeschränkten Auskunftsanspruch dahingehend, ob sie (noch) Begünstigter ist.
  4. Ein Antragsrecht auf Auflösung der Privatstiftung infolge Verstoßes gegen § 1 Abs 2 PSG ist gesetzlich nicht vorgesehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 15 Rz 19, § 31 Rz 3 ff, § 30 Rz 2 ff, § 35 Rz 18; ausführliche Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS 2005, 154
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OLG Wien 23.9.2004, 28 R 164/04 z - Zur inneren Ordnung von Stiftungsorganen

  1. Die Wahl bzw Ernennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters kann niemand anderem als dem jeweiligen (aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden) Organ übertragen werden.
  2. § 28 Z 1 und 3 PSG sind zwingend; § 28 Z 2 PSG ist abdingbar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 28 Rz 1 ff.
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OLG Wien 31.8.2004, 28 R 136/04 g - Namensausschließlichkeit bei Privatstiftungen

Der Name einer Privatstiftung muss sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich unterscheiden. Die Unterscheidbarkeit gilt für alle (österreichweit) im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen und nicht bloß für jene, deren Sitz in derselben Gemeinde liegt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 2 Rz 6 ff; Entscheidungsbesprechung GeS 2004, 477 f
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OGH 12.8.2004, 1 Ob 166/04 z - Kein nachträglicher Erwerb der Stifterstellung aber Sanierung einer fehlenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung

  1. Ein nachträglicher Beitritt als Stifter einer Privatstiftung kommt nicht in Betracht.
  2. Die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Stifters oder die fehlende Vollmacht eines Vertreters wird durch die Eintragung in das Firmenbuch nicht geheilt. Eine nachträgliche Heilung durch pflegschaftsgerichtliche Genehmigung oder Ratihabierung ist aber zulässig.

     

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 13 f, 26 f; ausführliche Entscheidungsbesprechung GeS 2004, 475 ff
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OGH 27.5.2004, 6 Ob 61/04 w - Änderung der Ausübung von Gestaltungsrechten bei Stiftermehrheit

  1. Die dem Stifter zustehenden oder vorbehaltenen Rechte können nur von allen Stiftern gemeinsam ausgeübt werden, es sei denn, die Stiftungsurkunde sieht etwas anderes vor.
  2. Vom gesetzlichen oder einem in der Stiftungsurkunde für die Ausübung von Gestaltungsrechten vorgesehenen Einstimmigkeitserfordernis kann auch nachträglich durch (einstimmige) Änderung der Stiftungsurkunde (soweit zulässig und vorbehalten) wiederum abgegangen werden.

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 391 ff; und PSG-Kommentar³, § 3 Rz 47 ff und § 33 Rz 40 ff
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OGH 29.4.2004, 6 Ob 7/04 d - Nochmals: Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand

  1. Eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand setzt eine grundlegende Änderung der Verhältnisse voraus.
  2. Ein geschäftsunfähiger Stifter ist nicht "weggefallen" iSd § 33 PSG. Der Sachwalter eines geschäftsunfähigen Stifters kann für diesen (soweit ein Änderungsvorbehalt aufgenommen wurde) eine Änderung der Stiftungserklärung verfügen.
  3. Zweifelsfragen zur Auslegung der Letztbegünstigtenstellung in der Stiftungserklärung können nicht im außerstreitigen Rechtsweg (insbesondere nicht über eine Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand) geklärt werden.

weiterführend N. Arnold, Entscheidungsbesprechung GeS aktuell 2004, 343 ff und PSG-Kommentar³, § 33 Rz 28 ff und 55 ff
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OGH 29.4.2004, 6 Ob 45/04 t - Formungültige Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen

  1. Die Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen muss nicht nur die Formerfordernisse einer letztwilligen Anordnung erfüllen, sie bedarf auch eines Notariatsaktes.
  2. Verstößt die Errichtung der Privatstiftung gegen die zwingenden Bestimmungen des PSG, kann diese nicht entstehen.
  3. Eine künftige juristische Person kann nur dann als Erbin in Frage kommen, wenn sie sich beim Erbfall bereits im Gründungsstadium befindet (oder vom Erblasser formgültig letztwillig als Stiftung errichtet wird).

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, GeS aktuell 2004, 477 f, und PSG-Kommentar³, § 8 Rz 2, 6, 9 und § 39 Rz 6 ff
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OGH 25.3.2004, 6 Ob 187/03 y - Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand darf Änderungen der Stiftungserklärung nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Der im Stiftungszweck dargelegte Stifterwille ist vom Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Abänderungsbefugnis jedenfalls zu beachten.
  2. Es reicht nicht aus, dass sich Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen.
  3. Die Änderung der Stiftungserklärung durch den Stiftungsvorstand bedarf der gerichtlichen Genehmigung, wodurch die ordnungsgemäße Ausübung der Änderungsbefugnis durch den Stiftungsvorstand kontrolliert wird.

weiterführend N. Arnold, Entscheidungsbesprechung GeS aktuell 2004, 240 ff und PSG-Kommentar³, § 33 Rz 28 ff und 55 ff
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OLG Wien 20.1.2004, 28 R 366/03 d - Rücktritt von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes und Anmeldung zum Firmenbuch

  1. In der Stiftungsurkunde können Regelungen über den Rücktritt von Mitgliedern des Stiftungsvorstands vorgesehen und näher ausgestaltet werden. Eine Mindestfrist von vier Wochen für den Rücktritt ist ausreichend.
  2. Die Eintragung der Löschung des zurückgetretenen Mitglieds im Firmenbuch wirkt lediglich deklarativ.
  3. Abberufung oder Rücktritt können auch vom ausgeschiedenen Mitglied des Stiftungsvorstands (selbst) angemeldet werden (§ 17 Abs 2 GmbHG analog).

weiterführend Entscheidungsbesprechung N. Arnold, Ges aktuell 2004, 131 ff
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OGH 14.10.2003, 1 Ob 227/03 v - Zusammenfassung von Grundsätzen der Privatstiftung

Zusammenfassung von allgemeinen Grundsätzen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 8 f, § 3 Rz 55
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OGH 11.9.2003, 6 Ob 106/03 m - Widerruf der Privatstiftung durch Sachwalter

Gestaltungsrechte der Stifter sind nicht vertretungsfeindlich. Der Sachwalter eines Stifters kann (soweit vorbehalten) den Widerruf der Privatstiftung für diesen erklären.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, §§ 3 Rz 44, 33 Rz 38 f, 34 Rz 7 f. (ausführliche Entscheidungsbesprechung in GeS aktuell 2003, 479 ff).
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LG ZRS Wien, 11.6.2003, 47 R 403/03 t - Nachstiftung ist kein Vorerwerbsfall

Nach- und Zustiftungen unter Lebenden sind zivilrechtlich eine Form der Schenkung. Sie lösen daher keinen Vorkaufsfall aus, soweit dies nicht eigens vereinbart wurde.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 4 Rz 27 ff.
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OGH 19.12.2002, 6 Ob 290/02 v - Umgehung von Pflichtteilsansprüchen

Die "Verschiebung" von Vermögen in eine (hier: liechtensteinische) Stiftung kann eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Pflichtteilsrechts, insbesondere auch der Schenkungsanrechnung nach § 785 ABGB, darstellen. Bei Rechtsmissbrauch kann der Pflichtteilsberechtigte sowohl gegen die Stiftung als auch gegen den aus dieser Umgehung begünstigten und an dieser mitwirkenden Erben/Pflichtteilsberechtigten vorgehen.
Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist insbesondere anhand des Stiftungszwecks, der Rechtsstellung der Stifter, der Organe und der Regelungen über die Bestimmung der Begünstigten zu beurteilen.

weiterführund N.Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 21 ff.
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OGH 12.12.2002, 6 Ob 291/02 s - Die Organstellung einer Stifterversammlung und geheime Organe

Einem Gremium (zB einer Stifterversammlung), dem die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder übertragen wird, kommt ohne Hinzutritt weiterer Kompetenzen keine Organqualität zu. Ein Mitstifter, dessen Bestellungs- und Abberufungsbefugnis auf ein gemeinsames Tätigwerden mit einem weiteren Stifter beschränkt ist, ist in einem Verfahren nach § 27 PSG nicht Beteiligter und daher auch nicht rekurslegitimiert. Die ordnungsgemäße Einrichtung eines Stiftungsorgans, etwa eines Beirates, bedarf eines Mindestmaßes an Organisationsvorschriften in der Stiftungsurkunde.

ausführliche Entscheidungsbesprechung N. Arnold, RdW 2003/149; weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 18 ff, 50 f, § 27 Rz 27 ff
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OGH 10.10.2002, 6 Ob 231/02 t - Bestellung des Stiftungsprüfers

Die Beteiligtenstellung eines Stifters im Verfahren auf Bestellung eines Organmitgliedes hängt von der Struktur der Stiftungserklärung ab. Die Bestellung des Stiftungsprüfers erfolgt zwingend durch das Gericht. Ein Vorschlagsrecht kann dem Stifter eingeräumt werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 20 Rz 19 ff, § 27 Rz 28 f
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OGH 20.6.2002, 6 Ob 120/02 v - RdW 2002/601 - Widerruf der Privatstiftung: Zuständigkeit des Außerstreitgerichts

Über die Zulässigkeit des Beschlusses des Stiftungsvorstandes über die Auflösung der Privatstiftung ebenso wie über die Auflösung wegen rechtswidriger Unterlassung eines Auflösungsbeschlusses entscheidet das Gericht (als Vorfrage) im außerstreitigen Verfahren.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 35 Rz 19, § 40 Rz 6, 7
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OGH 7.5.2002, 7 Ob 53/02 y, RdW 2002/496 - PSG: Zur Gültigkeit der Stiftungszusatzurkunde

Das Privatstiftungsrecht ermöglicht dem Stifter, seine Stiftungserklärung in zwei getrennten Urkunden zu errichten, nämlich der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde, wobei die Letztere nur errichtet werden darf, wenn hierauf in der Stiftungsurkunde hingewiesen wird. Nur die Stiftungsurkunde ist bei der Anmeldung zum Firmenbuch vorzulegen. Der Hinweis in der Stiftungsurkunde auf die Errichtung einer Stiftungszusatzurkunde ist ausreichend. Es ist auch keineswegs erforderlich, dass die Stiftungszusatzurkunde zeitgleich mit der Stiftungsurkunde errichtet wird. Der Eintragung, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet worden ist, kommt anders, als es § 7 Abs 1 PSG für die Stiftungsurkunde statuiert, nur deklarative Wirkung zu.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 22, § 10 Rz 5, 7, § 33 Rz 72
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OGH 31.1.2002, 6 Ob 305/01 y, RdW 2002/286 - Privatstiftung: Abberufung des Vorstandes durch Mitstifter - keine Antragslegitimation; Verbot "geheimer" Stiftungsorgane

  1. Beteiligte, die berechtigt sind, einen Antrag auf Abberufung des Vorstandes zu stellen, sind neben den Begünstigten in erster Linie die Stiftungsorgane und deren Mitglieder. Ein Mitstifter ist allein aufgrund dieser Eigenschaft noch nicht Beteiligter; wenn nach der Stiftungsurkunde zwei Mitstiftern das Recht zur Bestellung und Abberufung des Vorstandes nur gemeinsam zukommt (wie auch das Recht zur Änderung der Stiftungsurkunde), so ist ein Mitstifter alleine nicht antragslegitimiert.
  2. Ein von den Stiftern eingerichtetes Gremium (wie etwa ein Beirat) ist jedenfalls dann nicht als Organ der Stiftung anzusehen, wenn die Stiftungsurkunde lediglich den Vorbehalt der Errichtung weiterer Organe enthält und durch gänzliches Fehlen von Angaben über Organisationsstruktur und Aufgaben dieses Gremiums keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Organ zur Wahrung des Stiftungszwecks geschaffen werden soll. Mitglieder eines derartigen Gremiums sind daher nicht gem § 27 PSG zur Antragstellung legitimiert.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 8, § 14 Rz 16, 18 ff, § 27 Rz 28 f
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OGH 27.9.2001, 5 Ob 228/01 t, RdW 2002/77 - Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung: Anhebungsrecht des Vermieters

Die Übertragung sämtlicher Aktien an eine neu errichtete Privatstiftung stellt eine sowohl rechtlich als auch
wirtschaftlich entscheidende Änderung in der Mietergesellschaft gem § 12a Abs 3 MRG dar und führt insofern zum Anhebungsrecht des Vermieters. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Stifter den Widerruf vorbehalten hat, da trotz der Möglichkeit, die Privatstiftung zur Beendigung zu bringen, diese ungeachtet dessen mit Eintragung ins Firmenbuch entstanden ist und eine Abwicklung bei allfälligem Widerruf jedenfalls ex nunc zu erfolgen hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 19
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OGH 13.9.2001, 6 Ob 189/01 i, RdW 2002/83 - Privatstiftung: Nachstiftung vor Eintragung ins Firmenbuch

Die Nachstiftung stellt als nachträgliche Vermögenswidmung durch den Stifter eine Form der Zustiftung dar und bedarf als zweiseitig verbindlicher Vertrag der Annahme durch die Stiftung. Die Annahme erfolgt – auch vor Eintragung der Privatstiftung ins Firmenbuch, also im Fall der so genannten „Vorstiftung“ – durch die zur Vertretung der Privatstiftung berufenen Organe.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 4 Rz 25, 27, 29, 31, § 7 Rz 5 f, § 12 Rz 68
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OGH 12.6.2001, 5 Ob 307/00 h, RdW 2001/746 - Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung: Anhebungsrecht des Vermieters

Die Übertragung von Geschäftsanteilen an eine Privatstiftung stellt jedenfalls die Übertragung der rechtlichen Einflussmöglichkeiten auf einen neuen Rechtsträger, nämlich auf die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Privatstiftung dar und verwirklicht somit den Anhebungstatbestand des § 12a Abs 3 MRG. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Stifter den Widerruf vorbehalten hat.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, Einl Rz 19
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OGH 6.6.2001, 6 Ob 116/01 d, RdW 2001/560 - Privatstiftung: Beteiligtenstellung des Stifters bei Vorstandsbestellung

  1. Die Aufforderung des Gerichtes an den Stiftungsrat, einen neuen Vorstand bei sonstiger Bestellung durch das Gericht zu benennen, greift nicht in die Rechtsstellung der Stifterin ein. Im Verfahren zur Bestellung der Vorstandsmitglieder hängt die Beteiligtenstellung der Stifterin vom Inhalt der die Organisation der Stiftung festlegenden Stiftungserklärung, insb davon ab, ob der Stifterin in der Stiftungserklärung subjektive Rechte eingeräumt werden, die gerade durch die bekämpfte Beschlussfassung beeinträchtigt werden. Auf die Auslegung der Stiftungserklärung sind die für die Auslegung der Satzung juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien anzuwenden.
  2. Die Wiederbestellung eines vom Gericht wegen Vorliegens wichtiger Gründe abberufenen Vorstandsmitglieds ist zulässig, wenn die Gründe für seine Abberufung weggefallen sind.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 9 Rz 32, § 27 Rz 28
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OGH 16.5.2001, 6 Ob 85/01 w, RdW 2001/561 - Abberufung des Stiftungsvorstands wegen Verdachts der Untreue

  1. Die Beteiligtenstellung des Stifters im Verfahren zu Abberufung von Vorstandsmitgliedern hängt vom Inhalt der Stiftungserklärung ab. Hat der Stifter keinerlei Weisungsrechte oder Kontrollrechte gegenüber dem Vorstand, so wird der Stifter durch ein amtswegiges Abberufungsverfahren nicht in seinen subjektiven Rechten berührt.
  2. Eine aufgrund eines in der Stiftungserklärung den Vorstandsmitgliedern eingeräumten Kooptierungsrechts bestehende Handlungspflicht (Berechtigung zur Kooptierung) besteht nach Abberufung des Vorstandsmitglieds nicht mehr. Insofern ist das abberufene Vorstandsmitglied nicht mehr berechtigt, die Abberufung eines anderen Vorstandsmitglieds zu bekämpfen, da ihm das rechtliche Interesse fehlt.
  3. Wurde gegen ein Vorstandsmitglied aufgrund eines ausreichend begründeten Untreueverdachts eine gerichtliche Voruntersuchung eingeleitet und über das Vorstandsmitglied die Untersuchungshaft verhängt, so stellt dies einen hinlänglichen Abberufungsgrund nach § 27 PSG dar.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz § 9,  3 Rz 13, 15, 55 f, § 5 Rz 8, § 14 Rz 30, § 15 Rz 79, § 27 Rz 14, 18, 20, 29
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OGH 26.4.2001, 6 Ob 60/01 v, RdW 2001/502 - Privatstiftung: Unzulässigkeit freier Abberufbarkeit des Vorstands durch Personengesellschaft als Stifter

Im Privatstiftungsrecht gilt der Grundsatz, dass die Stiftungsurkunde eine jederzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern durch dritte Personen nur unter der Voraussetzung des Vorliegens sachlicher Abberufungsgründe vorsehen kann. Dies gilt insb dann, wenn der Stifter eine Personengesellschaft ist und diese zur Abberufung berechtigt sein soll. Der Wille der Personengesellschaft kann sich vom Willen der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Errichtung der Stiftung und dem von diesem getragenen ursprünglichen Stiftungszweck unterscheiden bzw auch in Widerspruch stehen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 9, § 3 Rz 23, 36, 42, 56, § 5 Rz 8, § 14 Rz 61, § 15 Rz 107, 120
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OGH 14.12.2000, 6 Ob 278/00 a, RdW 2001/310 - Abberufung des Stiftungsvorstands wegen Interessenskollision

Wenn Mitglieder des Stiftungsvorstands gleichzeitig als Stifter einer anderen begünstigten Privatstiftung deren Letztbegünstigte sind, führt dies zu einer Interessenskollision, durch die die Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mit ausreichender Sicherheit gewährleistet ist und die daher einen Grund für deren vorzeitige Abberufung nach § 27 PSG bildet.
Dies gilt auch für ein weiteres Vorstandsmitglied, das gleichzeitig Vorstand der begünstigten Privatstiftung ist.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 8, § 3 Rz 56, § 4 Rz 32, § 5 Rz 8, § 15 Rz 21, 39, 41, § 23 Rz 18, § 27 Rz 24
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OGH 15.7.1999, 6 Ob 74/99 x, RdW 1999, 718 - Vorstand einer Privatstiftung: Geschäftsfähigkeit erforderlich

Wird für ein gültig bestelltes Vorstandsmitglied einer Privatstiftung ein Sachwalter bestellt, so stellt dieser Umstand für die Abberufung durch das Firmenbuchgericht jedenfalls einen wichtigen Grund iSd § 27 Abs 2 PSG dar, wenn sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Privatstiftung ausdrücklich zum Inhalt der Sachwalterschaft gemacht wurden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 9, § 4 Rz 3, § 5 Rz 8, § 15 Rz 17, 47, § 27 Rz 24
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OGH 29.6.1999, 1 Ob 56/99 p, RdW 1999, 719 - Kollisionskuratorbestellung bei Stiftung durch Minderjährigen

Ein Kurator ist schon dann zu bestellen, wenn aufgrund eines objektiv gegebenen Interessenwiderspruchs eine Gefährdung der Interessen des Minderjährigen möglich ist. Die Stiftungserklärung eines Minderjährigen fällt daher in den Anwendungsbereich des § 271 ABGB, wenn einer seiner gesetzlichen Vertreter Mitstifter ist, da eine Interessenkollision zwischen diesem und dem Minderjährigen objektiv nicht ausgeschlossen werden kann.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 29
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OLG Wien 31.5.1999, 28 R 244/98 b - Zur Aufsichtsratsähnlichkeit eines begünstigtendominierten Beirates und Fehlen von Mindestfunktionsperioden sowie Mehrfachstimmrecht

Der Stifter kann sich als Mitglied des Stiftungsvorstands ein Mehrfachstimmrecht und das Dirimierungsrecht vorbehalten. Die Anwendbarkeit der Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 23 Abs 2 PSG auf einen aufsichtsratsähnlichen Beirat ist abzulehnen. Begünstigte dürfen daher im Beirat selbst dann die Mehrheit haben, wenn dieser den Stiftungsvorstand bestellt und abberuft. Eine Mindestfunktionsperiode muss nicht vorgesehen werden.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 14 Rz 69, 90, § 15 Rz 25, 63f, 71f, 75, 108 120, § 14 Rz 16, 31, § 22 Rz 2, § 24 Rz 5, § 27 Rz 3, § 28 Rz 13, 78
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OGH 25.2.1999, 6 Ob 332/98 m (ebenso OGH 11.3.1999, 6 Ob 331/98 i), RdW 1999, 409 - Gesetzliche Vertretung für Minderjährigen als Stifter

Die Stiftungserklärung eines minderjährigen Stifters bedarf auch dann der Vertretungshandlung beider obsorgender Elternteile und der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung, wenn der Stifter in der Stiftungserklärung kein eigenes Vermögen widmet. Es ist nämlich keineswegs geklärt, ob den Stifter einer Privatstiftung eine Haftung für die Gründungskosten trifft.
Ebenso können einen minderjährigen Stifter Mitwirkungspflichten gegenüber anderen Stiftern treffen.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 1 Rz 8 f, § 3 Rz 26 f, § 7 Rz 3
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OGH 26.11.1998, 6 Ob 303/98 x, RdW 1999, 208 - Keine gerichtliche Genehmigung ohne konkretes Insichgeschäft

Liegt noch kein konkretes Insichgeschäft eines Vorstandes einer Privatstiftung vor, kann auch nichts vom Gericht genehmigt werden. Eine Vorabgenehmigung ohne konkreten Anlass ist nicht zulässig, da im Ergebnis nur ein höchstgerichtliches Rechtsgutachten über einen noch nicht vorliegenden Kollisionsfall angestrebt wird.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 17 Rz 94 
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OGH 12.5.1997, 6 Ob 39/97 x, RdW 1997, 534 - Privatstiftung und Unvereinbarkeitsbestimmungen

Die Installierung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirates einer Privatstiftung, dem ua die Befugnis zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder zur Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt, ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 3 Rz 56, § 5 Rz 8, § 14 Rz 59, 68 f, 71, 75, 90, § 15 Rz 88, 98, 120 f  
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OLG Innsbruck 29.5.1996, 3 R 110/96, RdW 1996, 406 - Privatstiftung: Ruhen der Begünstigtenrechte und Ausschluss als Stiftungsvorstand

Ist in der Stiftungsurkunde vorgesehen, dass die Stellung des Erstbegünstigten ruht, solange er Mitglied des Stiftungsvorstandes ist, so führt dies zum Schluss, dass die einzutragende Stiftung derzeit keine Begünstigten vorsieht und damit auch der Stiftungszweck, der ausschließlich die Unterstützung und Förderung der jeweils Begünstigten aus den Erträgnissen und der Substanz des Stiftungsvermögens beinhaltet, vereitelt ist. Eine solche Stiftungsurkunde widerspricht der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 1 PSG, die einen Stiftungszweck und die Bestimmung oder Bestimmbarkeit eines Begünstigten vorschreibt.

weiterführend N. Arnold, PSG-Kommentar³, § 5 Rz 4, § 15 Rz 27
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